Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2021 - 3 K 2817/20 Erb =
SIS 22 00 21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
21.03.2013 übertrug der Vater des Klägers und
Revisionsbeklagten (Kläger) die folgenden Gesellschaftsanteile
mit Wirkung zum 31.12.2012 schenkweise auf den Kläger:
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einen Kommanditanteil an der … GmbH
& Co. KG und einen zu deren Sonderbetriebsvermögen
gehörenden Geschäftsanteil an der … GmbH,
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einen Kommanditanteil an der … GmbH
& Co. KG und einen zu deren Sonderbetriebsvermögen
gehörenden Geschäftsanteil an der … GmbH
sowie
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einen Kommanditanteil an der … GmbH
& Co. KG und zu deren Sonderbetriebsvermögen gehörende
Geschäftsanteile an der … [G]mbH und der …
GmbH.
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Mit Bescheid vom 20.04.2016 setzte der
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) gegen den
Kläger Schenkungsteuer in Höhe von … EUR fest.
Dabei berücksichtigte das FA die Regelverschonung nach den
§§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der am 21.03.2013 geltenden Fassung (ErbStG). Der
Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
(BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45) angeordnete
Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Verschonung von
Betriebsvermögen vorläufig. Einen Vorbehalt der
Nachprüfung enthielt er nicht. Ein Einspruch gegen den
Bescheid wurde vom Kläger nicht eingelegt.
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Am 21.12.2018 erfolgten erstmals gesonderte
und einheitliche Feststellungen des Werts der übertragenen
Kommanditanteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes und des Verwaltungsvermögens nach §
13b Abs. 2a ErbStG auf den 21.03.2013. Der Feststellungsbescheid
wurde hinsichtlich der … GmbH & Co. KG am 10.10.2019
geändert. Der Wert des Anteils an der … GmbH & Co. KG
wurde mit … EUR, die Summen der gemeinen Werte des
Verwaltungsvermögens mit … EUR und des jungen
Verwaltungsvermögens mit … EUR festgestellt. Der Wert
des Anteils an der … GmbH & Co. KG wurde mit … EUR
und der des Anteils an der … GmbH & Co. KG mit … EUR
festgestellt. Die Summen der gemeinen Werte des
Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens
betrugen insoweit jeweils … EUR.
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Mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
geändertem Schenkungsteuerbescheid vom 13.11.2019 setzte das
FA die Steuer gegenüber dem Kläger unter
Berücksichtigung der Regelverschonung auf … EUR
herauf.
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Mit dem dagegen eingelegten Einspruch gab
der Kläger die Erklärung zur optionalen Vollverschonung
nach § 13a Abs. 8 ErbStG ab. Das FA wies den Einspruch mit
Entscheidung vom 09.09.2020 als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) hat den
Schenkungsteuerbescheid vom 13.11.2019 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 09.09.2020 dahingehend geändert,
dass die Steuer - wie im formell bestandskräftigen
Ausgangsbescheid vom 20.04.2016 - auf … EUR festgesetzt
wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die
Vollverschonung in dem Umfang gewährt, in welchem die Steuer
durch den auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten
Änderungsbescheid erhöht worden war. Das Urteil ist in
EFG 2022, 135 = SIS 22 00 21 veröffentlicht.
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Mit der Revision macht das FA die
Verletzung des § 351 Abs. 1 AO geltend. Mit der Gewährung
der Vollverschonung habe das FG die in dieser Norm angeordnete
Bindungswirkung missachtet, denn die steuerlichen Folgen der
Erklärung zur optionalen Vollverschonung gingen über den
durch die Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO gesetzten Änderungsrahmen hinaus. Der Bundesfinanzhof (BFH)
habe mit Urteilen vom 09.12.2015 - X R 56/13 (BFHE 252, 241, BStBl
II 2016, 967 = SIS 16 04 56) und vom 20.04.2023 - III R 25/22 (BFHE
280, 393, BStBl II 2023, 823 = SIS 23 08 68) entschieden, dass die
Änderung aufgrund einer Antrags- oder Wahlrechtsausübung
nur dann möglich sei, wenn die dadurch zu erzielende
Steueränderung den durch die partielle Durchbrechung der
Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlasse. Im Streitfall liege
diese Voraussetzung nicht vor, da mit der Erklärung zur
optionalen Vollverschonung eine Herabsetzung der Steuer auf 0 EUR
erreicht werden könnte. Die zu erzielende Steueränderung
übersteige somit den durch die partielle Durchbrechung der
Bestandskraft gesetzten Rahmen. Hinzu komme, dass der
Steuerpflichtige durch die Regelung des § 351 Abs. 1 AO die
Möglichkeit erhalten solle, innerhalb des
Änderungsrahmens materielle Fehler der Steuerfestsetzung zu
beseitigen. Die erstmalige Ausübung eines Wahlrechts
führe aber zu keiner (nachträglichen) Rechtswidrigkeit
der davor erfolgten Steuerfestsetzung, die nunmehr zu korrigieren
wäre (Verweis auf das Urteil des FG München vom
28.04.2021 - 4 K 1710/19, EFG 2021, 1491 = SIS 21 12 48, Rz
27).
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Das FA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die Vollverschonung für die Schenkungsteuer auf Antrag
des Klägers in dem Umfang zu gewähren ist, in dem die
Steuer in dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 13.11.2019
heraufgesetzt wurde, und die Schenkungsteuer in seinem Urteil in
dieser Höhe herabgesetzt.
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1. Die Schenkung von Beteiligungen an einer KG
unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG der Schenkungsteuer. Für den Erwerb von
Betriebsvermögen sieht § 13a i.V.m. § 13b ErbStG
unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor.
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a) Die im Streitfall zum Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung am 21.03.2013 anwendbaren
Vorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG sind nach dem Urteil
des BVerfG vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II
2015, 50 = SIS 15 00 45) zwar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
unvereinbar. Das BVerfG hatte jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu
einer Neuregelung angeordnet, die spätestens bis zum
30.06.2016 zu treffen war. Eine solche wurde durch Art. 1 Nr. 3 und
4 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464, BStBl
I 2016, 1202 = SIS 16 23 03) erst mit Wirkung ab dem 01.07.2016
(Art. 3 dieses Gesetzes) geschaffen.
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b) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ErbStG bleibt vorbehaltlich des § 13b
Abs. 2 ErbStG unter verschiedenen Voraussetzungen unter anderem der
Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
zu 85 % außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Eine solche
Gesellschaft ist auch die KG. Nach § 13a Abs. 8 ErbStG kann
der Erwerber unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung
nach den Absätzen 1 bis 7 i.V.m. § 13b ErbStG nach
Maßgabe der Bestimmungen in den nachfolgenden Ziffern
gewährt wird. Dann tritt nach § 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG
an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von
85 % in § 13b Abs. 4 ErbStG ein Prozentsatz von 100 %
(Vollverschonung). Diese Voraussetzungen für die
Gewährung der Vollverschonung waren im Streitfall am
maßgeblichen Stichtag unstreitig erfüllt.
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c) Die Erklärung zur optionalen
Vollverschonung von Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 8
ErbStG entspricht einem Antragsrecht (vgl. BFH-Urteil vom
26.07.2022 - II R 25/20, BFHE 277, 456, BStBl II 2024, 21 = SIS 22 18 00, Rz 34). Eine gesetzliche Frist für ihre Abgabe besteht
nicht; die Optionserklärung kann unbefristet abgegeben werden.
Die Möglichkeit, aufgrund der Erklärung eine Herabsetzung
der Schenkungsteuer zu erreichen, wird aber durch das allgemeine
verfahrensrechtliche Institut der Bestandskraft und die Regelung
des § 351 Abs. 1 AO begrenzt (vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2015
- VIII R 14/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806 = SIS 15 19 51, Rz
11; vom 14.07.2020 - VIII R 6/17, BFHE 268, 538, BStBl II 2021, 92
= SIS 20 15 23, Rz 19 und vom 20.04.2023 - III R 25/22, BFHE 280,
393, BStBl II 2023, 823 = SIS 23 08 68, Rz 14).
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2. Wird eine Optionserklärung nach § 13a
Abs. 8 ErbStG - wie im vorliegenden Fall - nicht bis zur
Bestandskraft der erstmaligen Schenkungsteuerfestsetzung
erklärt, ist sie bei einer Änderung der Steuerfestsetzung
zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen
nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen
hinausgehen. Die BFH-Urteile vom 09.12.2015 - X R 56/13 (BFHE
252, 241, BStBl II 2016, 967 = SIS 16 04 56) und vom 20.04.2023 -
III R 25/22 (BFHE 280, 393, BStBl II 2023, 823 = SIS 23 08 68)
enthalten keine hiervon abweichenden Grundsätze.
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a) Die ständige Rechtsprechung des BFH
lässt die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem
Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen,
grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende
Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig
ist. Die Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts ist auch dann
zuzulassen, wenn und soweit der Bescheid lediglich partiell noch
nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Damit werden
grundsätzlich auch diejenigen Fälle erfasst, in denen
Änderungsbescheide auf der Grundlage einer
selbstständigen Änderungsvorschrift - etwa §§
172 ff. AO - die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken
(vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2023 - III R 25/22, BFHE 280, 393, BStBl
II 2023, 823 = SIS 23 08 68, Rz 16; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 -
II B 99/18, BFH/NV 2020, 852 = SIS 20 07 27, Rz 8).
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b) Verwaltungsakte, die unanfechtbare
Verwaltungsakte ändern, können gemäß §
351 Abs. 1 AO nur insoweit angegriffen werden, als die
Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften
über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
etwas anderes ergibt. Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit
und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit
eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und
stellt damit klar, dass es im Übrigen bei der zuvor
eingetretenen Bestandskraft bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.2018
- III R 12/17, BFH/NV 2018, 948 = SIS 18 10 42, Rz 27 und vom
20.04.2023 - III R 25/22, BFHE 280, 393, BStBl II 2023, 823 = SIS 23 08 68, Rz 17; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV
2020, 852 = SIS 20 07 27, Rz 8).
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c) Wird ein nach den §§ 172 ff. AO
ergangener Änderungsbescheid angefochten, folgt aus § 351
Abs. 1 AO, dass die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten nur
insoweit berücksichtigt werden kann, als die dadurch zu
erzielende Steueränderung den durch die partielle
Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht
verlässt. Das gilt auch für die Berücksichtigung der
Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs.
8 ErbStG. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht
zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen
verlässt, insgesamt zu versagen ist; es gilt insoweit kein
„Alles-oder-nichts-Prinzip“ (vgl.
BFH-Beschluss vom 20.01.2005 - II R 56/02, BFH/NV 2005, 1308 = SIS 05 32 13, unter 1.a; a.A. FG München, Urteil vom 28.04.2021 -
4 K 1710/19, EFG 2021, 1491 = SIS 21 12 48). § 351 AO normiert
nur eine quantitative, aber keine qualitative Änderungssperre
(vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948 =
SIS 18 10 42, Rz 29). Gegen die Gewährung der Verschonung im
Umfang der Änderung spricht deshalb nicht, dass das
Antragsrecht des § 13a Abs. 8 ErbStG nicht partiell
ausgeübt werden kann. Es wird nicht der Antrag auf
Vollverschonung teilweise gestellt, sondern es werden die
steuerrechtlichen Auswirkungen der Antragstellung begrenzt.
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d) Der Berücksichtigung einer
Optionserklärung im Rahmen des § 351 AO kann - entgegen
dem FA - nicht entgegengehalten werden, dass die ursprüngliche
Steuerfestsetzung keinen materiellen Fehler aufweist, der zu
berichtigen wäre. Ein materieller Fehler liegt auch dann vor,
wenn erst die nachträgliche, aber gleichwohl zulässige
Antragstellung oder Ausübung eines Wahlrechts zu einer
materiell unrichtigen Besteuerung führt (vgl. BFH-Urteile vom
03.03.2011 - IV R 35/09, BFH/NV 2011, 2045 = SIS 11 36 51, Rz 22
und vom 20.04.2023 - III R 25/22, BFHE 280, 393, BStBl II 2023, 823
= SIS 23 08 68, Rz 18, jeweils zu § 177 Abs. 3 AO; von
Wedelstädt, Der AO-Steuer-Berater 2012, 150, 152, m.w.N.; im
Ergebnis auch BFH-Urteil vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94,
BStBl II 2016, 278 = SIS 16 02 82, Rz 12, 25; anders wohl
BFH-Urteil vom 09.12.2015 - X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II
2016, 967 = SIS 16 04 56, Rz 44).
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e) Die BFH-Urteile vom 09.12.2015 - X R 56/13
(BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967 = SIS 16 04 56) und vom
20.04.2023 - III R 25/22 (BFHE 280, 393, BStBl II 2023, 823 = SIS 23 08 68) enthalten keine hiervon abweichenden Grundsätze. Sie
sind jeweils zur Rücknahme eines Antrags auf
ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG
ergangen, mit der das Ziel verfolgt wurde, die
Ermäßigung in einem anderen Veranlagungszeitraum zu
nutzen. Um die Ermäßigung rückgängig zu
machen, hätte aber der Änderungsrahmen des § 351
Abs. 1 AO für die daraus folgende Erhöhung der
Steuerfestsetzung überschritten werden müssen. Dies hat
der BFH abgelehnt. Im Gegensatz dazu geht es im hier zu
entscheidenden Streitfall um eine Herabsetzung der
Steuerfestsetzung innerhalb des Änderungsrahmens des §
351 Abs. 1 AO.
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3. Das FG hat die vorstehenden Grundsätze
zutreffend auf den Streitfall angewandt und die Vollverschonung in
dem Umfang gewährt, in dem die Steuer durch den auf § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid vom
13.11.2019 erhöht worden war. Es hat diesen Bescheid in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2020 daher zu Recht
dahingehend geändert, dass die Steuer wie im Ausgangsbescheid
vom 20.04.2016 auf … EUR festgesetzt wird.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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