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Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG i.d.F. vom 9.12.2004 partiell nichtig, unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz

Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
  1. BVerfG 14.12.2022, 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (ECLI:DE:BVerfG:2022:ls20221214.2bvl000713)
    DStR 2023 S. 683
    BFH/NV 2023 S. 703 (nur Leitsatz)
    FR 2023 S. 450
    HFR 2023 S. 500
    NJW 2023 S. 1947
Normen
[GG] Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
[KStG i.d.F. von 16.5.2003] § 38 Abs 2
[KStG i.d.F. vom 9.12.2004] § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 9 Nr. 4, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 2
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 21.11.2023, SIS 24 04 22, Zulässige unechte Rückwirkung der Besteuerungsrechte für eine 2016 vereinbarte, aber 2017 bezahlte Abfind...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.8.2023, SIS 23 20 70, Zu den Folgen des Hornbach-Urteils des EuGH (= SIS 18 10 14) für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtmä...
  • BFH 22.3.2023, SIS 23 11 58, Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4 b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung von Beiträgen zur Krank...
Fachaufsätze
  • LIT 04 71 94 C. Pohl, NWB 16/2023 S.1092: BVerfG: Regelung für vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig - Lit.; C. Pohl, NWB 16/2023 S...
  • LIT 04 73 88 -/-, WPg 8/2023 S. 453: Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehra...
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