Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.12.2021 - 3
K 412/17 = SIS 22 04 52
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
17
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
18
|
II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG durfte mit der gegebenen
Begründung die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers nicht
verneinen. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings
nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der
Kläger seine land- und forstwirtschaftliche Betätigung
mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Die Sache muss deshalb
an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
|
|
|
19
|
1. Das FA war verfahrensrechtlich befugt, die
Bescheide über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre mit den
angefochtenen Änderungsbescheiden aufzuheben.
|
|
|
20
|
a) Die geänderten Feststellungsbescheide
waren vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht
abschließend beurteilt werden könne. Gemäß
§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer insoweit
vorläufig festgesetzt werden, als ungewiss ist, ob die
Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. §
165 Abs. 1 Satz 1 AO gilt für Gewinnfeststellungsbescheide
entsprechend (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335 = SIS 09 03 40).
|
|
|
21
|
Im Streitfall hat das FA die
Vorläufigkeitsvermerke mit hinreichender Deutlichkeit
ausgesprochen. Die Begrenzung des Umfangs der Vorläufigkeit
auf die erklärten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft war
mit der Ungewissheit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht
ausreichend umschrieben.
|
|
|
22
|
b) Die so erlassenen
Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre sind formell
bestandskräftig geworden. Der Kläger hatte lediglich die
Gewinnfeststellungsbescheide für 2002 bis 2006 vom 14.09.2009
sowie den Gewinnfeststellungsbescheid für 2007 mit Einspruch
und Klage im Hinblick auf die den Bescheiden seiner Auffassung nach
zu Unrecht beigefügten Vorläufigkeitsvermerke
angefochten. Das FG hat diese Klage jedoch mit Urteil vom
21.05.2015 - 3 K 484/12 rechtskräftig abgewiesen.
Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO steht aufgrund
dieses Urteils für die Beteiligten und den erkennenden Senat
verbindlich fest, dass das FA die Gewinnfeststellungsbescheide
für die Streitjahre 2002 bis 2007 rechtmäßig mit
Vorläufigkeitsvermerken hinsichtlich der
Gewinnerzielungsabsicht versehen hat und die Ungewissheit über
das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht auch noch bis
zum Erlass der zugrunde liegenden Einspruchsentscheidung vom
28.11.2012 fortbestand (zur Rechtskraftwirkung finanzgerichtlicher
Urteile s.a. Senatsurteil vom 11.02.2021 - VI R 37/18 =
SIS 21 10 27, Rz 28 ff.). Für
die Streitjahre 2008 bis 2012 muss der Senat aufgrund der formellen
Bestandskraft der (später geänderten)
Gewinnfeststellungsbescheide ebenfalls nicht (mehr) über die
Rechtmäßigkeit der beigefügten
Vorläufigkeitsvermerke entscheiden.
|
|
|
23
|
c) Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Aufhebungsbescheide bestand die maßgebliche Ungewissheit, die
zu den vorläufigen Gewinnfeststellungen geführt hat,
nicht mehr fort.
|
|
|
24
|
Die Ungewissheit, ob ein Steuerpflichtiger mit
Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen
festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis
hat (BFH-Urteil vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II
2009, 335 = SIS 09 03 40).
|
|
|
25
|
aa) Steuerrechtlich relevant sind die vom
Kläger erklärten und vom FA vorläufig
berücksichtigten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs.
2 Satz 1 EStG, die auf § 13 EStG entsprechend anwendbar sind
(BFH-Urteil vom 30.08.2007 - IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759 = SIS 08 17 31) unter anderem nur dann, wenn ihnen ein Streben nach
Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns oder
Totalüberschusses, das heißt eine Tätigkeit
zugrunde liegt, die - über eine größere Zahl von
Jahren gesehen - auf die Erzielung positiver Einkünfte oder
Überschüsse hin angelegt ist (s. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c aa (1)).
|
|
|
26
|
Dieses für den Tatbestand der
Einkünfteerzielung notwendige Gewinnstreben kann als
„innere“ Tatsache nur anhand
äußerlicher Merkmale beurteilt werden (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c bb).
Ungewissheit im Sinne des § 165 AO hinsichtlich der
Gewinnerzielungsabsicht ist daher nur dann und nur so lange
gegeben, bis die für sie maßgeblichen Einzeltatsachen
nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können.
Letzteres war hier bei Erlass der angefochtenen Aufhebungsbescheide
der Fall.
|
|
|
27
|
bb) Die Frage, ob trotz andauernder Erzielung
von Verlusten Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, lässt sich in
der Regel erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums
beantworten. Häufig wird sich erst dann herausstellen, auf
welche äußeren Tatsachen es im Einzelfall ankommt und
wie sie zu gewichten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des
BFH ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft -
jedenfalls soweit ein landwirtschaftlicher
Haupterwerbs(eigentums)betrieb betroffen ist - die
Totalgewinnprognose objektbezogen vorzunehmen und muss deshalb mehr
als eine Generation umfassen (BFH-Urteile vom 24.08.2000 - IV R
46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674 = SIS 00 14 20 und vom
30.08.2007 - IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759 = SIS 08 17 31;
Senatsurteil vom 23.10.2018 - VI R 5/17, BFHE 262, 425, BStBl II
2019, 601 = SIS 18 20 64, Rz 25). Davon ausgehend ist bei einem
Forstbetrieb eine generationenübergreifende
Totalgewinnprognose grundsätzlich über den Zeitraum der
durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden
Baumbestands zu erstrecken (BFH-Urteil vom 07.04.2016 - IV R 38/13,
BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765 = SIS 16 14 17, Rz 25 und
Senatsurteil vom 09.03.2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II
2017, 981 = SIS 17 12 72, Rz 12). Werden im Rahmen einer
Betriebsgründung oder eines Betriebserwerbs bereits
hergestellte Baumbestände erworben, ist der Prognosezeitraum
regelmäßig nach dem Zeitpunkt des Erwerbs bis zur
Hiebsreife der Baumbestände zu bemessen (Senatsurteil vom
09.03.2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981 = SIS 17 12 72, Rz 12, m.w.N.).
|
|
|
28
|
cc) Verkauft ein Unternehmer den Betrieb und
hat das FA davon Kenntnis, ist die Ungewissheit über die
Einkünfteerzielungsabsicht allerdings auch bei einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb beseitigt. Denn aus dem Verkauf folgt
zwangsläufig, dass der Steuerpflichtige mit dem Betrieb in
Zukunft keine Einkünfte mehr erzielen will. Die für die
Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen
Hilfstatsachen müssen deshalb bis dahin entstanden sein;
weitere Hilfstatsachen entstehen danach nicht mehr. Hat das FA
Kenntnis von dem Verkauf erlangt, ist es daher in der Regel nicht
(mehr) gehindert, die Tatbestandsmerkmale für die
Steuerfestsetzung oder die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
festzustellen (BFH-Urteil vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222,
220, BStBl II 2009, 335 = SIS 09 03 40).
|
|
|
29
|
dd) Im Streitfall hat der Kläger seinen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum 29.12.2015 entgeltlich
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die KG eingebracht
und land- und forstwirtschaftliche Grundstücke an die KG
verpachtet, so dass diese Sonderbetriebsvermögen des
Klägers bei der KG geworden sind. Das FA hat hiervon nach Lage
der Akten Anfang des Jahres 2016 Kenntnis erlangt.
|
|
|
30
|
Mit der Einbringung des klägerischen
Betriebs in die KG und der (dauerhaften) Verpachtung der im
Eigentum des Klägers verbliebenen Flächen an die KG hat
der land- und forstwirtschaftliche (Eigentums-)Betrieb des
Klägers sein Ende gefunden. Bei dem Betrieb des Klägers
und desjenigen der KG handelt es sich - unbeschadet der
Mitunternehmerstellung des Klägers bei der KG - um zwei
selbständige Betriebe.
|
|
|
31
|
Zwar ist bei der Einbringung eines
Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) zu Buchwerten gemäß § 24
UmwStG die Gewinnerzielungsabsicht der Personengesellschaft nicht
nach den Grundsätzen der Neugründung eines Unternehmens
zu beurteilen und die vor der Einbringung erzielten Verluste des
Einzelunternehmens sind bei der Totalgewinnprognose der
Personengesellschaft mit zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom
11.02.2003 - VIII R 13/01, Leitsätze in juris). Im Streitfall
ist aber nicht über die Gewinnerzielungsabsicht der
Personengesellschaft (hier der KG), sondern allein über die
Gewinnerzielungsabsicht des in die Personengesellschaft
eingebrachten Einzelunternehmens des Klägers zu entscheiden.
Letztere bedarf einer eigenständigen steuerlichen Beurteilung.
Denn bei der Einbringung des Betriebs des Klägers in die KG
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handelt es sich um
ein Veräußerungsgeschäft, durch das das
Einzelunternehmen des Klägers vollbeendet worden ist.
|
|
|
32
|
Bei dieser Sachlage war im Streitfall zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Aufhebungsbescheide vom
23.05.2016 die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht
des Klägers beseitigt. Das FA war folglich berechtigt und
verpflichtet, über die Frage, ob der Kläger seinen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb - bis zu dessen Einbringung in
die KG - mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hatte, zu
entscheiden (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).
|
|
|
33
|
Dieser Entscheidung lag vorliegend auch nicht
lediglich eine veränderte rechtliche Beurteilung des
Sachverhalts zugrunde, die der Finanzbehörde selbst dann keine
Änderungsbefugnis nach § 165 AO eröffnet, wenn die
Vorläufigkeitserklärung nicht angefochten wurde und der
Bescheid daher unter Einschluss des Vorläufigkeitsvermerks
bestandskräftig geworden ist (ständige Rechtsprechung,
z.B. BFH-Beschluss vom 08.07.1998 - I B 111/97, BFHE 186.313, BStBl
II 1998, 702 = SIS 98 20 76, m.w.N.). Denn mit der Einbringung des
Einzelunternehmens des Klägers in die KG war nicht nur eine
Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines
feststehenden Sachverhalts entfallen. Vielmehr ist aufgrund der
Einbringung auch eine Änderung des Sachverhalts eingetreten,
durch die die tatsächliche Ungewissheit über die
Gewinnerzielungsabsicht selbst entfallen ist.
|
|
|
34
|
d) Die Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 8
Satz 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) war bei Erlass der
angefochtenen Aufhebungsbescheide noch nicht abgelaufen. Da
hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht
der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab.
|
|
|
35
|
2. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden,
dass das FA auch materiell berechtigt war, die Gewinnfeststellungen
für die Streitjahre durch die angefochtenen Bescheide
aufzuheben.
|
|
|
36
|
a) Gewinne und Verluste, die einem
Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur
dann bei der Bemessung seiner Einkommensteuer zu
berücksichtigen, wenn sie sich einer der in § 2 Abs. 1
EStG genannten Einkunftsarten, hier den Einkünften aus §
13 EStG, zurechnen lassen.
|
|
|
37
|
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
erfordert eine selbständige nachhaltige Betätigung, die
mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird
(Senatsurteile vom 09.03.2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II
2017, 981 = SIS 17 12 72, Rz 10, m.w.N. und vom 23.10.2018 - VI R
5/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601 = SIS 18 20 64, Rz 20).
|
|
|
38
|
b) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben,
das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn
zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c). Angestrebt werden muss ein positives
Ergebnis in der Regel zwischen Betriebsgründung und
Betriebsbeendigung, und zwar aufgrund einer Betätigung, die,
über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die
Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c aa). Die
Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten
der jeweiligen Einkunftsart (z.B. Senatsurteile vom 09.03.2017 - VI
R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981 = SIS 17 12 72, Rz 12
und vom 23.10.2018 - VI R 5/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601 =
SIS 18 20 64, Rz 21).
|
|
|
39
|
c) An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es,
wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist
und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur
aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden
persönlichen Gründen und Neigungen ausübt
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2004 - IV
R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455 = SIS 04 14 35; vom
17.11.2004 - X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336 = SIS 05 16 27 und vom 23.08.2017 - X R 27/16 = SIS 17 22 04, Rz 16). Als innere Tatsache
lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand
äußerer Umstände feststellen. Einzelne
Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS
4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter
C.IV.3.c bb). Für die Beurteilung ist insbesondere von
Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner
Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen
Ertragsaussichten einen Totalgewinn erwarten lässt. Für
diese Prognose können die Verhältnisse der bereits
abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. Ist
danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu
erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er
die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass
zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren
Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und
insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne.
Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender
Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt
wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen,
persönlichen Gründen diese ständige finanzielle
Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht
gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und
nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die
Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann
(Senatsurteil vom 23.10.2018 - VI R 5/17, BFHE 262, 425, BStBl II
2019, 601 = SIS 18 20 64, Rz 22, m.w.N.).
|
|
|
40
|
d) Der für die Prüfung der
Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche Totalgewinn setzt sich
aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu
erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei
Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden
Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn/-verlust
zusammen. Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns
ist allein der steuerliche Gewinn; auf die nach
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten
Periodenergebnisse kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 17.03.2010 -
IV R 60/07 = SIS 10 21 30, Rz 27,
m.w.N.). Einzubeziehen sind steuerbare Veräußerungs- und
Aufgabegewinne, auch soweit sie steuerfrei sind (BFH-Urteil vom
18.09.1996 - I R 69/95, BFH/NV 1997, 408 = SIS 97 14 85, unter
II.3.d) und somit auch die im steuerlichen Betriebsvermögen
vorhandenen stillen Reserven (s. BFH-Urteile vom 25.11.2004 - IV R
8/03, BFH/NV 2005, 854 = SIS 05 21 97 und vom 30.08.2007 - IV R
12/05, BFH/NV 2008, 759 = SIS 08 17 31, unter II.1.d). Kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Betrieb veräußert
wird, so ist der Schätzung des Totalgewinns ein (fiktiver)
Aufgabegewinn/-verlust gemäß § 16 Abs. 3 EStG
zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 11.10.2007 - IV R 15/05, BFHE
219, 508, BStBl II 2008, 465 = SIS 08 17 92 und Senatsurteil vom
23.10.2018 - VI R 5/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601 = SIS 18 20 64, Rz 23).
|
|
|
41
|
e) Der zeitliche Maßstab für die
Beurteilung des Totalgewinns ergibt sich im Regelfall aus der
Gesamtdauer der Betätigung. Feste zeitliche Vorgaben gibt es
dabei nicht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c bb (1)). Der Zeitraum, innerhalb dessen ein
positives Ergebnis erzielbar sein muss, ist stets einzelfallbezogen
zu beurteilen (BFH-Urteil vom 11.10.2007 - IV R 15/05, BFHE 219,
508, BStBl II 2008, 465 = SIS 08 17 92 und Senatsurteil vom
23.10.2018 - VI R 5/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601 = SIS 18 20 64, Rz 24).
|
|
|
42
|
3. Nach diesen Maßstäben kann das
Urteil des FG keinen Bestand haben.
|
|
|
43
|
a) Die Vorinstanz hat bereits nicht
berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Betrieb nicht
nur Landwirtschaft, sondern in einem erheblichen Umfang auch
Forstwirtschaft betrieben hat. Nach dem vom FG bindend
festgestellten Sachverhalt (§ 118 Abs. 2 FGO) entfielen auf
die vom Kläger angeschaffte Gesamtfläche von … ha
insgesamt … ha auf Wald.
|
|
|
44
|
aa) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des
BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Frage
der Gewinnerzielungsabsicht - und damit die Frage der Liebhaberei -
für einen Betrieb der Landwirtschaft einerseits und für
einen Betrieb der Forstwirtschaft andererseits grundsätzlich
getrennt zu prüfen und zu entscheiden (s. BFH-Urteil vom
13.12.1990 - IV R 1/89, BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452 = SIS 91 09 40).
|
|
|
45
|
Eine Forstwirtschaft und eine Landwirtschaft
können sowohl von ihrer Größe und ihrer Produktion
her zwei sachlich selbständige Betriebe darstellen, die
für sich gesehen in der Hand eines berufsmäßigen
Landwirts beziehungsweise Forstwirts allein lebensfähig sind.
Ihre Zusammenfassung in einer Hand ergibt sich dann weniger aus
betriebswirtschaftlichen Zwängen, sondern beruht vielmehr
vorrangig auf Gründen, die in der Person des Betriebsinhabers
liegen.
|
|
|
46
|
Die Landwirtschaft, deren Produktion durch
Fruchtziehung und Ernte sich infolge ihrer Abhängigkeit von
den Jahreszeiten in jährlichen Zyklen vollzieht, und die
Forstwirtschaft, deren Fruchtziehung erst nach vielen Jahrzehnten
zu einem Ernteertrag führen kann, haben als Betrieb
außer dem Grund und Boden als Produktionsgrundlage nur wenig
gemeinsam. Betriebswirtschaftlich handelt es sich um völlig
unterschiedliche Betriebszweige, deren Arbeitsweise, Arbeitsmittel
und Produktionserzeugnisse einerseits und Absatzmarkt und
Gewinnaussichten andererseits nicht vergleichbar sind. Auch die
allgemeine Wirtschafts- und Konjunkturlage in beiden Bereichen
haben nichts miteinander zu tun. Landwirt und Forstwirt sind daher
einschließlich ihrer Ausbildung verschiedene Berufszweige
(BFH-Urteil vom 13.12.1990 - IV R 1/89, BFHE 163, 418, BStBl II
1991, 452 = SIS 91 09 40).
|
|
|
47
|
Daraus ergibt sich, dass die Frage der
Möglichkeit der Gewinnerzielung auch im Sinne eines
Totalgewinns über längere Zeitspannen hinweg in beiden
Betriebszweigen (Teilbetrieben) nach nicht vergleichbaren Kriterien
beurteilt werden muss. Das folgt schon daraus, dass bei einem
großen Forst als Nachhaltsbetrieb mit gegebenenfalls
wertvollem Baumbestand wegen der in diesem Bestand steckenden
stillen Reserven die Möglichkeit der Erzielung eines
Totalgewinns kaum in Frage gestellt werden kann, auch wenn mehrere
Jahre hindurch keine Gewinne erzielt werden. Jahresergebnisse sind
in diesem Zusammenhang bei einem Forstbetrieb für sich
betrachtet allein nicht aussagekräftig (BFH-Urteil vom
13.12.1990 - IV R 1/89, BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452 = SIS 91 09 40).
|
|
|
48
|
bb) Eine einheitliche Prüfung und
Entscheidung der Frage der Gewinnerzielungsabsicht, wie sie das FG
getroffen hat, ist aus den dargelegten Gründen bei derart
selbständigen (Teil-)Betrieben der Landwirtschaft einerseits
und der Forstwirtschaft andererseits von der Sache her
betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll und steuerrechtlich nicht
möglich.
|
|
|
49
|
Dies hat das FG verkannt. Es hat nicht in
Betracht gezogen, dass es sich bei den … ha großen
Waldflächen des Klägers um einen selbständigen
(Teil-)Betrieb handeln kann, der in Bezug auf die
Gewinnerzielungsabsicht einer gesonderten Betrachtung bedarf. So
hat der erkennende Senat für einen sehr viel kleineren Forst
von lediglich 7,5 ha bereits entschieden, dass es sich hierbei um
einen steuerlich zu berücksichtigenden Forstbetrieb handeln
kann. Denn auch derjenige, der eine größere
Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und
schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand
erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst
überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach
einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird
allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der
seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen
Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den
natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter
Gewinn zufällt (s. Senatsurteil vom 09.03.2017 - VI R 86/14,
BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981 = SIS 17 12 72, Rz 17,
m.w.N.).
|
|
|
50
|
cc) Bei dieser Rechtslage hätte es sich
dem FG aufdrängen müssen, nähere Feststellungen zu
dem klägerischen Forst zu treffen. Indessen fehlen jegliche
Feststellungen des FG zu den Anschaffungskosten des Grund und
Bodens der Forstflächen sowie zu den Baumbeständen, zu
Baumarten, zur Umtriebszeit, zum Alter der Bäume und zur
Hiebsreife. Desgleichen hat das FG keinerlei Feststellungen dazu
getroffen, in welchem Umfang die vom Kläger geltend gemachten
Betriebsausgaben auf die Forstwirtschaft entfielen. Bei dieser
Sachlage kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob es
sich bei dem Forst des Klägers um einen gegenüber der
Landwirtschaft selbständigen Betriebsteil handelte, wovon
allerdings schon angesichts der Größe der
Waldfläche auszugehen sein dürfte. Ebenso wenig
lässt sich den Feststellungen des FG entnehmen, welche
Periodenergebnisse der Kläger mit dem Forst erzielt hat und ob
aus der vom Kläger betriebenen Forstwirtschaft ein Totalgewinn
oder ein Totalverlust zu erwarten war beziehungsweise eingetreten
ist.
|
|
|
51
|
Bei der Ermittlung des Totalgewinns oder
-verlusts ist in den Blick zu nehmen, dass hinsichtlich des
(Prognose-)Zeitraums auch in Bezug auf die nicht hiebsreifen
Bestände nicht auf die Umtriebszeit sondern auf den Zeitpunkt
der Einbringung dieser Bestände in die KG abzustellen ist. Dem
vom FG durch Inbezugnahme festgestellten Gesellschafts- und
Übertragungsvertrag kann entnommen werden, dass zu dem an die
KG übereigneten und an diese (dauerhaft) zur Nutzung
überlassenen Grundbesitz auch die Waldgrundstücke des
Klägers gehörten.
|
|
|
52
|
Aus der Einbringung der Forstflächen in
die KG als (Sonder-)Betriebsvermögen folgt zwangsläufig,
dass der Kläger als Einzelunternehmer mit der Forstwirtschaft
ab diesem Zeitpunkt keine Einkünfte mehr erzielen wollte.
Damit steht - wie bereits dargelegt - des Weiteren fest, ob der
Kläger - das Vorliegen eines Forst(teil-)betriebs unterstellt
- mit der Forstwirtschaft letztlich einen Totalgewinn oder einen
Totalverlust erzielt hat.
|
|
|
53
|
dd) Im zweiten Rechtsgang wird das FG nach
Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu untersuchen
haben, ob der Kläger in den Streitjahren einen
forstwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb unterhalten hat. Sollte dies
der Fall gewesen sein, wovon auszugehen sein dürfte, wird das
FG ferner festzustellen haben, ob dieser Betrieb von seiner
Eröffnung bis zur Einbringung der Waldgrundstücke in das
Betriebs- und Sonderbetriebsvermögen einen Totalgewinn oder
einen Totalverlust erwirtschaftet hat. Dabei hat das FG nicht nur
die laufenden Periodenergebnisse, soweit sie auf die
Forstwirtschaft entfallen, zu berücksichtigen. Es wird
darüber hinaus auch die in den Forstflächen und in den
Beständen vorhandenen stillen Reserven einzubeziehen haben (s.
dazu unter II.3.c), zu deren Ermittlung es sich gegebenenfalls
sachverständiger Hilfe bedienen kann.
|
|
|
54
|
Sofern der Kläger im Bereich der
Forstwirtschaft nach alledem einen Totalverlust erzielt haben
sollte, wird die Vorinstanz nach Maßgabe der oben dargelegten
Grundsätze (s. dazu unter II.2.c) ferner zu prüfen haben,
ob und - falls ja - für welche Streitjahre die
Gewinnerzielungsabsicht des Klägers dennoch vorlag und die
Berücksichtigung der Verluste deshalb geboten ist.
|
|
|
55
|
b) Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich des
Weiteren, dass die Vorinstanz - das Vorliegen eines
forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebs unterstellt - zur Ermittlung
der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers auch die
Einkünfte des landwirtschaftlichen (Teil-)Betriebs neu
festzustellen hat.
|
|
|
56
|
Ebenso wie hinsichtlich des Forstbetriebs ist
auch in Bezug auf die Landwirtschaft mit der Einbringung der
landwirtschaftlichen Grundstücke in das Betriebsvermögen
der KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und mit der
Einbringung des der KG zur Nutzung überlassenen
landwirtschaftlichen Grundbesitzes in das
Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der KG der
landwirtschaftliche Betrieb des Klägers beendet worden. Der
Totalgewinn beziehungsweise -verlust des landwirtschaftlichen
Betriebs ist bis zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln.
|
|
|
57
|
c) Dabei sind die im Betrieb vorhandenen
stillen Reserven ebenso wie bei der Forstwirtschaft
einzubeziehen.
|
|
|
58
|
aa) Dem steht zunächst nicht entgegen,
dass die Einbringung des Betriebsvermögens in die KG
gemäß § 24 UmwStG zum Buchwert erfolgte. Zwar hatte
der Kläger aus diesem Grund keinen
Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 und 2 EStG zu
versteuern. Aufgrund der für den Kläger gebildeten
negativen Ergänzungsbilanz werden ihm die in der
Ergänzungsbilanz neutralisierten stillen Reserven der
Gesamthand jedoch persönlich über die Jahre als Gewinn
(niedrigere Absetzung für Abnutzung beziehungsweise
höhere Veräußerungsgewinne) zu 100 % zugerechnet.
Es ergibt sich bezogen auf den Kläger als Einbringenden daher
eine über die Jahre verteilte Gewinnrealisierung trotz
Rechtsnachfolge auf Ebene der übernehmenden
Personengesellschaft und trotz der zunächst gewinnneutralen
Buchwerteinbringung.
|
|
|
59
|
bb) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist
die Berücksichtigung der stillen Reserven auch nicht davon
abhängig, ob sie „in einem bei Betriebsbeginn
vorliegenden Betriebskonzept …
berücksichtigt“ oder „in
nachprüfbarer Weise bei Betriebsbeginn
festgehalten“ worden sind. Zwar dürfen
rein spekulative stille Reserven nicht angesetzt werden. Stille
Reserven durch nicht realisierte Wertsteigerungen, mit deren
Realisierung im Falle einer Betriebsveräußerung zu
rechnen ist oder die im Falle einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren
Einkünften führen, sind nach der oben bereits
dargelegten, ständigen Rechtsprechung des BFH zur Ermittlung
des Totalgewinns oder -verlusts bei der Prüfung der
Gewinnerzielungsabsicht aber anzusetzen. Dies ist bei einem
landwirtschaftlichen Betrieb auch nicht davon abhängig, ob die
stillen Reserven durch die eigentliche landwirtschaftliche
Tätigkeit gebildet werden.
|
|
|
60
|
Die im Rahmen einer zukünftigen
Betriebsveräußerung (oder Betriebsaufgabe) zu
berücksichtigenden stillen Reserven können bei
Betriebsbeginn regelmäßig schon denklogisch nicht
„in nachprüfbarer Weise …
festgehalten“ werden. Dem Steuerpflichtigen
ist es in der Regel gar nicht möglich dafür zu sorgen,
dass „bei Betriebseröffnung die zukünftige Bildung
stiller Reserven quantifiziert und
dokumentiert“ wird, wie es die Vorinstanz
für deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des
Totalgewinns gefordert hat.
|
|
|
61
|
Aus dem vom FG für seine Auffassung
herangezogenen BFH-Urteil vom 30.08.2007 - IV R 12/05 (BFH/NV 2008,
759 = SIS 08 17 31, unter II.2.a) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Der dem vorgenannten BFH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war
dadurch gekennzeichnet, dass angeblich bereits mit der Herstellung
verschiedener Gebäude zu Beginn des Betriebs stille Reserven
gebildet worden seien und mit dem im Übrigen
dauerdefizitären Betrieb ein Totalgewinn von den
Steuerpflichtigen nur dadurch angestrebt worden war, dass diese
stillen Reserven durch eine (fiktive) Veräußerung
beziehungsweise Entnahme aufgedeckt werden sollten.
|
|
|
62
|
Zwar erwies sich auch der Betrieb des
Klägers im Streitfall von seiner Gründung bis zu seiner
Einbringung in die KG in Bezug auf die laufenden Ergebnisse als
dauerhaft defizitär. Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom
30.08.2007 - IV R 12/05 (BFH/NV 2008, 759 = SIS 08 17 31)
entschiedenen Fall hat der Kläger im Streitfall einen
Totalgewinn allerdings nicht durch angeblich bereits bei der
Anschaffung der Grundstücke (und Gebäude) vorhandene
stille Reserven angestrebt. Vielmehr wollte der Kläger nach
seinem Vortrag eine Betriebsvermögensmehrung dadurch erzielen,
dass sich stille Reserven im Laufe der Zeit aufgrund steigender
Immobilienpreise erst bilden sollten. Bereits aus den
Stellungnahmen des Klägers im Rahmen der für die
Wirtschaftsjahre vom 30.06.2003 bis 30.06.2007 durchgeführten
Außenprüfung ergibt sich, dass der Kläger schon zum
Zeitpunkt der Aufnahme seiner land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit ein entsprechendes Betriebskonzept verfolgt hat, wie
sich beispielhaft der Stellungnahme vom 27.01.2009 nebst Anlagen
entnehmen lässt. Dass nennenswerte stille Reserven bereits bei
Anschaffung des Betriebsvermögens vorhanden waren, die dann
zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht auch hätten
dokumentiert werden können, hat der Kläger selbst nicht
behauptet.
|
|
|
63
|
Im Übrigen hat der BFH in seinem Urteil
vom 30.08.2007 - IV R 12/05 (BFH/NV 2008, 759 = SIS 08 17 31) die
Gewinnerzielungsabsicht der dortigen Kläger und die
Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven nicht aufgrund
eines bei Betriebsbeginn nicht hinreichend dokumentierten
Betriebskonzepts verneint, sondern die nicht entscheidungsreife
Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit diese unter
anderem noch feststellte, „ob und in welcher Höhe die
… [Steuerpflichtigen] zum Zeitpunkt der Aufnahme der
landwirtschaftlichen Tätigkeit davon ausgehen konnten, dass
der Verkehrswert der Gebäude die Herstellungskosten
übersteigt“ und „welches
Betriebskonzept die … [Steuerpflichtigen] ursprünglich
verfolgt haben“.
|
|
|
64
|
d) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der
Auffassung gelangen, dass der Kläger mit seinem
landwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb auch unter
Berücksichtigung der stillen Reserven einen Totalverlust
erlitten hat, wird es in einem zweiten Schritt in Bezug auf die vom
Kläger bis zum Ablauf des 28.12.2015 betriebene Landwirtschaft
ferner prüfen müssen, ob und - falls ja - in welchem
Umfang die (Anfangs-)Verluste nach den oben dargelegten
Maßstäben (s. dazu unter II.2.c) dennoch steuerlich zu
berücksichtigen sind. Soweit das FG angenommen hat, der
Kläger habe den Betrieb aus im persönlichen Bereich
liegenden Gründen geführt, weist der Senat für den
zweiten Rechtsgang vorsorglich darauf hin, dass die von der
Vorinstanz hierzu bisher getroffenen Feststellungen nicht
ausreichend sein dürften, um diese Annahme zu tragen.
|
|
|
65
|
4. Da die Revision des Klägers bereits
mit der Sachrüge Erfolg hat, muss der erkennende Senat
über die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht mehr
befinden.
|
|
|
66
|
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
|