Die Revision der Klägerin gegen den
Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.01.2021 - 4 K
47/18 = SIS 21 02 62 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) meldete mit Zollanmeldung
vom 12.12.2016 als indirekte Vertreterin der B GmbH, Mitgliedstaat
A, 100 Dokumententaschen mit einem Zollwert von 817,50 EUR bei
einem Zollamt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unter
Verwendung des Verfahrenscodes (VC) 42 zur Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender
innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung an. Hierbei gab
sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des
Mitgliedstaats A der B GmbH und die von der drittländischen
Verkäuferin C erstellte Handelsrechnung Nr. … vom
28.11.2016 sowie die Lieferbedingung DDP (delivered, duty paid)
an.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Hauptzollamt - HZA - ) setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom
12.12.2016 die Einfuhrabgaben auf 0 EUR fest. Der Bescheid war an
die Klägerin und „als Vertreter für (für
Rechnung)“ die B GmbH gerichtet.
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Am 19.12.2016 teilte die Klägerin dem
HZA mit, dass die Ware nach deren Überlassung umdisponiert
worden sei und ein anderer gewerblicher im Mitgliedstaat A
ansässiger namentlich nicht benannter Abnehmer diese erhalten
habe.
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Daraufhin setzte das HZA mit
Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 gegen die Klägerin
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 183,83 EUR fest, weil nach
Auffassung des HZA die Voraussetzungen einer steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung (igL) gemäß § 6a
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vorlägen.
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Nach Einspruchseinlegung übersandte
die Klägerin einen von der D GmbH, Mitgliedstaat A, am
28.12.2016 quittierten Lieferschein des Logistikdienstleisters E
GmbH des Mitgliedstaats A vom 27.12.2016 sowie ein Schreiben der B
GmbH vom selben Tag, in dem diese mitteilte, dass sie eine
Gelangensbescheinigung nicht ausstellen könne. Weiterhin
übermittelte die Klägerin eine ihr von der C am
09.12.2016 erteilte Vollmacht zur Fiskalvertretung.
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Die Klägerin beantragte
gemäß Art. 173 Abs. 3 des Unionszollkodex (UZK) die
Änderung der Zollanmeldung dahingehend, dass sie im Namen der
C abzugeben gewesen sei, was das HZA ablehnte. Die Klage gegen die
Ablehnung dieses Änderungsantrags blieb erfolglos.
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Mit Bescheid vom 28.09.2017 nahm das HZA
den auf 0 EUR lautenden Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2016
gemäß Art. 27 UZK zurück, weil das angemeldete
indirekte Vertretungsverhältnis zwischen der B GmbH und der
Klägerin nicht bestanden habe.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2018
wies das HZA den Einspruch der Klägerin gegen den
Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 über 183,83 EUR
zurück.
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Das FG urteilte, der Einfuhrabgabenbescheid
sei rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlagen
für die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer seien Art. 101
Abs. 1, Art. 105 Abs. 4 und 3 UZK in ihren gemäß §
21 Abs. 2 Halbsatz 1 UStG entsprechend anwendbaren Fassungen. Die
genannten Zollvorschriften verdrängten die Art. 27 f. UZK
analog und §§ 131 f. der Abgabenordnung (AO). Die
Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) stehe der
nachträglichen Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer nicht
entgegen. Mit dem VC 42 werde in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht
ein eigenständiges Verfahren codiert, das allein
mehrwertsteuerrechtliche Voraussetzungen habe. Die Geltendmachung
der Steuerbefreiung sei nach Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL
antragsgebunden. Es handele sich bei diesem Vorgang um einen
einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Antrag auf eine
einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gemäß §
21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 22 UZK analog. Der
Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2016 sei, soweit darin
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 0 EUR festgesetzt werde, eine
einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gemäß Art. 22
und Art. 5 Nr. 39 UZK analog.
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Die Voraussetzungen der Nacherhebung
lägen im Streitfall vor und das HZA sei dafür
zuständig. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld sei in der
festgesetzten Höhe entstanden. Eine Einfuhr im
mehrwertsteuerrechtlichen Sinne liege jedenfalls dann vor, wenn
eine Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden
sei und die Einfuhrabgaben gezahlt worden seien. Entgegen der
Auffassung der Klägerin werde die Besteuerungshoheit nicht auf
den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert.
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Die Einfuhrumsatzsteuer sei im Zeitpunkt
der Annahme der Zollanmeldung entstanden, auch wenn erst zu einem
späteren Zeitpunkt festgestanden habe, dass die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs.
1 Nr. 3 UStG nicht erfüllt seien. Die Voraussetzungen einer
igL im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG
lägen nicht vor. Dafür müsse die Identität des
Abnehmers feststehen, weil ansonsten die Ziele der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie - unter anderem die Bekämpfung
von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbräuchen -
negiert würden. Im Streitfall sei jedoch die Identität
des Abnehmers der Ware im Mitgliedstaat A ungeklärt. Die
Lieferung könne auch nicht gemäß § 6a Abs. 4
UStG als steuerfreie igL angesehen werden, weil deren
Voraussetzungen im Streitfall ebenfalls nicht erfüllt seien.
Als Grenzspediteurin habe die Klägerin zudem zu keinem
Zeitpunkt Verfügungsmacht über die Ware gehabt und daher
die Lieferung nicht bewirken können. Die Klägerin sei als
Vertreterin ohne Vertretungsmacht Steuerschuldnerin, sie schuldete
aber auch als Vertreterin mit Vertretungsmacht die
Einfuhrumsatzsteuer, weil die Voraussetzungen der igL nicht
vorlägen.
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Die Klägerin begründet ihre
Revision wie folgt: Die Art. 101 ff. UZK könnten nicht nach
§ 21 Abs. 2 UStG auf eine (angeblich) fehlgeschlagene
Lieferung angewendet werden. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL
enthalte eine doppelte Steuerbefreiung, nämlich von der
Einfuhrumsatzsteuer und der (inneren) Umsatzsteuer. Zollrecht gelte
hier nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG verhindere, dass im VC 42
die Einfuhrumsatzsteuer entstehe. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit
nach dieser Vorschrift sei mit der Einräumung von tariflichen
oder außertariflichen Zollfreiheiten nicht vergleichbar und
hänge von der Steuerfreiheit der igL nach § 6a UStG ab,
die der Verzollung nachfolge.
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Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 UStG beruhe auf einer antragsgebundenen nationalen
Entscheidung, auf die grundsätzlich die Abgabenordnung
anwendbar sei. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG sei zudem lex specialis
zu § 21 Abs. 2 UStG, weshalb diese Vorschrift im VC 42 nicht
anwendbar sei. Folge das Antragserfordernis aus Art. 143 Abs. 2
MwStSystRL, sei es genauso wie die Steuerbefreiung nach Art. 143
Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL selbst umsatzsteuerrechtlicher Natur.
Der Steuerbefreiungsantrag könne nicht in eine Zollanmeldung
umgedeutet werden. Werde dem Anmelder oder dem indirekt Vertretenen
die Steuerfreiheit eingeräumt, handele es sich um einen
begünstigenden Steuerverwaltungsakt im Sinne von §§
118, 130 Abs. 2 AO. Da die Einräumung der Steuerfreiheit nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht durch einen Steuerbescheid im
Sinne von § 155 Abs. 1 AO erfolge, seien die Art. 101 ff. UZK
nicht nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß
anwendbar.
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Der mit Art. 143 Abs. 1 Buchst. d
MwStSystRL i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG verbundene
Steuervorteil dürfe ausschließlich nach §§
130, 131 AO oder besser wegen der Anwendung des Zollverfahrens 42
auf den Steuerbefreiungsantrag nach Art. 27, 28 UZK i.V.m. §
21 Abs. 2 UStG korrigiert werden. Mit der Rücknahme der
Steuerbefreiung entstehe die Einfuhrumsatzsteuer ex tunc nach Art.
77 UZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG. Eine Korrekturentscheidung
nach Art. 27, 28 UZK liege jedoch nicht vor, weshalb der
Nacherhebungsbescheid des HZA aufzuheben sei.
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Die Klägerin als Grenzspediteurin habe
die Steuerfreiheit nicht für ihr Unternehmen beanspruchen
können, weil sie die Waren nicht aus dem Einfuhrmitgliedstaat
in einen anderen Mitgliedstaat habe transportieren können. Im
Übrigen sei sie auch schutzwürdig im Sinne von § 6a
Abs. 4 UStG, weil zu erkennen gewesen sei, dass sie als
Grenzspediteurin weder Importeurin noch Lieferer sei. Sie habe auf
die Angaben von C vertrauen dürfen, deren Umdisponieren
außerhalb ihres Verantwortungsbereichs gelegen habe.
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Zum Einfuhrbegriff führt die
Klägerin aus, dass jeglicher Einfuhrumsatz den Eingang in den
Wirtschaftskreislauf voraussetze. In diesem Zusammenhang sei durch
den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu klären,
ob seine Einfuhrdefinition auch im Rahmen von Art. 143 Abs. 1
Buchst. d, Abs. 2 MwStSystRL gelte. Der Begriff
„Einfuhr“ im Sinne der VC
42-Vorschriften meine die Abgabe der Einfuhranmeldung, also die
aufgrund der Zollanmeldung erfolgte Überlassung der
Nicht-Unionsware zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201
UZK. Der Eingang in den Wirtschaftskreislauf gehöre seit jeher
zum Einfuhrbegriff. Einfuhr im Sinne von Art. 143 Abs. 1 Buchst. d,
Abs. 2 MwStSystRL i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG meine das
Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr, nicht aber den Einfuhrumsatz im Sinne von Art. 30
MwStSystRL, der im Bestimmungsmitgliedstaat durch den Erwerb im
Sinne von Art. 20, 21 MwStSystRL ausgeführt werde. Habe die
Ware den Verzollungsmitgliedstaat in Richtung
Bestimmungsmitgliedstaat verlassen, liege somit im
Verzollungsmitgliedstaat keine Einfuhr vor, weshalb im Streitfall
in Deutschland keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden dürfe.
Stehe der Verbrauch im Bestimmungsmitgliedstaat fest, könne
keine Einfuhrumsatzsteuer im Verzollungsmitgliedstaat erhoben
werden, auch wenn die Steuerbefreiungsvoraussetzungen der igL nicht
gegeben seien.
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Der indirekte Vertreter des Importeurs
tätige keinen warenbezogenen Einfuhrumsatz, sondern erbringe
nur eine Dienstleistung, die keine Wareneinfuhr im Sinne von Art.
30 MwStSystRL sei und auf die keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben
werden dürfe. Der Anmelder, der nicht zugleich auch
Verfügungsmacht über die Ware habe, könne nach
§ 21 Abs. 2 UStG nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
werden. Somit hätte das HZA der Klägerin die
Steuerbefreiung schon von vorneherein mangels Eigenschaft eines
Lieferers nicht gewähren dürfen. Art. 143 Abs. 2
MwStSystRL gehöre nicht zu den materiell-rechtlichen
Voraussetzungen der Steuerbefreiung, sondern stelle lediglich eine
formelle Ordnungsvorschrift dar.
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Da es im Umsatzsteuerrecht keine indirekte
Stellvertretung gebe, sondern nur im Zollrecht, könne Art. 19
Abs. 1 Unterabs. 2 UZK nicht nach § 21 Abs. 2 UStG
sinngemäß im Recht der Einfuhrumsatzsteuer angewandt
werden. Der Fiskalvertreter helfe dem Importeur lediglich bei der
Erfüllung der Grenzformalitäten nach Art. 143 Abs. 2
MwStSystRL und stelle den Antrag auf Gewährung der
Steuerbefreiung nicht im eigenen Namen, sondern nur für den
Importeur. Nur der Importeur, der auch die innergemeinschaftliche
Anschlusslieferung tätige, könne die Steuerbefreiung in
Anspruch nehmen. Tue er das zu Unrecht, könne auch nur ein
solcher Importeur die Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 201 MwStSystRL
schulden. Werde der Importeur durch einen vollmachtlosen Vertreter
vertreten, könne nur der Importeur Steuerschuldner
werden.
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Da die Angabe der USt-IdNr. im Streitfall
lediglich ein formelles Kontrollinstrument sei, sei eine
geänderte oder unbekannte Identität des Abnehmers kein
Grund, die Steuerfreiheit zu versagen. Der EuGH folgere aus Art.
138 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL, welche die
materiellen Steuerbefreiungsvoraussetzungen normierten, dass die
Identität des Erwerbers materiell-rechtlich nicht erforderlich
sei. Es gebe noch nicht einmal eine Pflicht zur Vergewisserung des
Steuerpflichtigen, dass die von dem Erwerber transportierten Waren
tatsächlich das Bestimmungsland erreicht hätten. Die ab
01.01.2020 geänderte Rechtslage sei im Streitfall nicht
anwendbar.
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§ 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 102 Abs.
3 Unterabs. 1 UZK könne zum Zweck der Nacherhebung der
Einfuhrumsatzsteuer bei einem Nichtvorliegen der
Steuerbefreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 6a UStG bereits deshalb nicht angewandt werden, weil dem
Zollrecht der Begriff der Lieferung fremd sei.
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Gegebenenfalls sei der EuGH
anzurufen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung sowie den
Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.04.2018 aufzuheben.
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Das HZA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es schließt sich den
Ausführungen des FG an und ergänzt, die zollrechtlichen
Vorschriften über die Nacherhebung nach Art. 105 Abs. 4, Abs.
3, Art. 101 Abs. 1 UZK seien über § 21 Abs. 2 UStG auf
die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar. Die Vorschriften der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie stünden einer Nacherhebung von
Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen, weil es den Mitgliedstaaten
überlassen sei, die Einzelheiten der Entrichtung der
Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Gegenständen
festzulegen. Auch Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL sei kein Verbot der
sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften über die
Nacherhebung von Einfuhrabgaben zu entnehmen. Bei dem Antrag auf
Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG
handele es sich um einen einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Antrag auf
eine einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gemäß
§ 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 22 UZK analog. Bei dem im Rahmen
der Abfertigung zum Verfahren 42 erteilten Einfuhrabgabenbescheid
handele es sich folglich um eine einfuhrumsatzsteuerrechtliche
Entscheidung gemäß Art. 22 und Art. 5 Nr. 39 UZK analog,
mit welcher dem Antrag auf Gewährung einer Steuerbefreiung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsprochen worden sei.
Gleichzeitig sei der Klägerin damit die Höhe der zu
entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer (0 EUR) mitgeteilt worden. Aus
nationaler Sicht handele es sich bei der durch Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer auf „Null“
gewährten Steuerbefreiung zudem um einen Steuerbescheid im
Sinne von § 155 AO, der nur nach Maßgabe der Art. 105
bzw. Art. 116 ff. UZK analog aufgehoben oder geändert werden
könne. §§ 130 und 131 AO seien nicht
anwendbar.
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Die Voraussetzungen für die
nachträgliche Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer seien im
Streitfall erfüllt. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Einfuhr im Verfahren 42 erst im
Bestimmungsmitgliedstaat erfolge. Zudem bedürfe es einer
Steuerbefreiung nur insoweit, als eine Steuer bereits entstanden
sei. Die antragsgebundene Steuerbefreiung des Art. 143 Abs. 1
Buchst. d i.V.m. Art. 138 MwStSystRL mache rechtssystematisch nur
dann Sinn, wenn eine grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtige
Einfuhr bereits im Mitgliedstaat der Überlassung in den freien
Verkehr vorliege. Soweit die Klägerin auf das vom EuGH
verwendete Tatbestandsmerkmal des Eingangs in den
Wirtschaftskreislauf abstelle, sei anzumerken, dass die Urteile
dazu allesamt Sachverhalte beträfen, in denen es aufgrund von
Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen
Nichterhebungsverfahren zu einer Zollschuldentstehung gekommen sei.
Ob auch eine zollrechtliche Pflichtverletzung zu einer
mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhr führe, sei durch die
Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht speziell geregelt. Im
Gegensatz dazu beinhalte die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
für die hier relevanten mehrwertsteuerrechtlichen Folgen aus
der Überlassung einer Ware zum zollrechtlich freien Verkehr
durch Art. 30 Abs. 1 MwStSystRL und Art. 29 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehr wohl eine
klare Regelung. Im Streitfall sei die Einfuhrumsatzsteuerschuld
daher mit der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien
Verkehr in Deutschland entstanden. Davon zu unterscheiden sei, ob
diese entstandene Steuerschuld wegen einer zu gewährenden
Steuerbefreiung auf 0 EUR festzusetzen sei.
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Die tatsächliche Durchführung der
igL sei eine weitere materielle Voraussetzung für die
Steuerbefreiung. Dabei habe derjenige, der die Steuerbefreiung
begehre, grundsätzlich den Nachweis für das Vorliegen
dieser Voraussetzung zu erbringen.
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Der Person des Abnehmers und seiner
Identität kämen für die Steuerfreiheit der igL
entscheidende Bedeutung zu, zumal der Abnehmerkreis der igL zu
einem bestimmten Personenkreis gehören müsse.
Darüber hinaus erscheine es bei einer nicht feststehenden
Identität des Abnehmers bereits fraglich, ob überhaupt
der mehrwertsteuerrechtliche Begriff einer Lieferung erfüllt
sein könne, weil dieser die Verschaffung der
Verfügungsmacht voraussetze. Komme der Unternehmer den
Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach oder
erwiesen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung
als unzutreffend oder bestünden zumindest berechtigte Zweifel
an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer
nicht ausräume, sei die Lieferung steuerpflichtig. Im
Übrigen habe die Klägerin mit der Einfuhrware mangels
Verfügungsmacht ohnehin keine Lieferung bewirken können.
Vertrauensschutz käme nur dann in Frage, wenn auch
tatsächlich eine igL durchgeführt worden sei, was
vorliegend nicht habe nachgewiesen werden können.
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Die Klägerin habe vorliegend als
Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt und sei damit
Anmelderin und Steuerschuldnerin. Die Auffassung der Klägerin
führte dazu, dass im Streitfall überhaupt kein
Steuerschuldner existiere, der in Anspruch genommen werden
könne.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Vorentscheidung entspricht
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat zu Recht
mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 gegen die Klägerin
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 183,83 EUR festgesetzt.
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1. Das HZA hat den Einfuhrabgabenbescheid vom
31.01.2017 zu Recht auf Art. 105 Abs. 4 UZK gestützt. Ein
gesonderter Widerruf der zunächst gewährten
Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG war - entgegen der
Ansicht der Klägerin - nicht erforderlich.
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a) Die Rechtsgrundlage für die
Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer ist § 21 Abs. 2 UStG
i.V.m. Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 UZK in sinngemäßer
Anwendung. Danach sind Einfuhrabgaben nachzuerheben, wenn der zu
entrichtende Einfuhrabgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren
Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und
buchmäßig erfasst wurde.
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aa) Eine unmittelbare Anwendung dieser
zollrechtlichen Vorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht
möglich, weil diese nicht zu den Einfuhrabgaben im Sinne von
Art. 5 Nr. 20 UZK gehört (vgl. EuGH-Urteil U.I. (indirekter
Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374 =
SIS 22 11 95, Rz 48).
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bb) Die Absätze 4 und 3 des Art. 105 UZK
sind jedoch sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer
anzuwenden.
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Gemäß § 21 Abs. 2 UStG gelten
die Vorschriften für Zölle - bis auf hier nicht in Frage
kommende Ausnahmen - für die Einfuhrumsatzsteuer
sinngemäß. Dies bedeutet nicht ohne weiteres die
Anwendbarkeit der Zollvorschriften, sondern erfordert eine eigene
Prüfung, ob und inwieweit eine Zollvorschrift im Einklang mit
Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer steht (Senatsurteil vom
26.04.1988 - VII R 124/85, BFHE 153, 463; vgl. auch Jatzke in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 27; Möller in
Wäger, UStG, 2. Aufl., § 21 Rz 83; Koch, eKomm Ab
01.01.2021, § 21 UStG Rz 11 [Stand: 15.01.2021];
Müller-Eiselt in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 21 Rz
12). Somit ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine
sinngemäße Anwendung der genannten Vorschriften aus dem
Zollschuldrecht zulässig ist.
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Durch die sinngemäße Anwendung der
Zollvorschriften soll insbesondere sichergestellt werden, dass die
bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben
Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund
einheitlich getroffener Feststellungen einfach und
zweckmäßig erhoben werden; dieser Zweck wird nur
erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der
Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt (Senatsbeschluss
vom 27.10.2022 - VII R 1/20 = SIS 22 21 28, Rz 38; Senatsurteil vom 06.05.2008 - VII R 30/07, BFHE
221, 325, ZfZ 2008, 301 = SIS 08 37 74, mit Verweis auf
Senatsurteil vom 03.05.1990 - VII R 71/88, BFHE 161, 260 = SIS 90 23 31; vgl. auch Senatsurteile vom 25.10.2006 - VII R 64/05, BFH/NV
2007, 527 = SIS 07 07 54 und vom 23.05.2006 - VII R 49/05, BFHE
213, 446, ZfZ 2006, 345 = SIS 06 31 71; vgl. auch Koch, eKomm Ab
01.01.2021, § 21 UStG Rz 10 [Stand: 15.01.2021]; BeckOK
UStG/Hamster, 38. Ed. [17.09.2023], UStG § 21 Rz 38; Jatzke in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 15).
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Die Vorschriften zur Zollschuld (Art. 77, 79
UZK) sowie die Vorschriften über die Nacherhebung (Art. 105
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 UZK) kommen grundsätzlich für eine
sinngemäße Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer in
Betracht (vgl. Koch, eKomm Ab 01.01.2021, § 21 UStG Rz 16
[Stand:15.01.2021]; Müller-Eiselt in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 21 Rz 10; Bender in
Offerhaus/Söhn/Lange, § 21 UStG Rz 511. Janzen in
Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [139. Lfg.
08.2023] § 21 UStG Rz 7; Zimmermann in Hartmann/Metzenmacher,
Umsatzsteuergesetz, § 21 UStG Rz 179; BeckOK UStG/Hamster, 38.
Ed. [17.09.2021] UStG § 21 Rz 57 und 71; Jatzke in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 62;
einschränkend Harksen in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 21 Rz 339 ff.; vgl. Senatsbeschluss vom
27.10.2022 - VII R 1/20 = SIS 22 21 28, Rz 38; FG München, Urteil vom 20.10.2016 - 14 K
1770/13, ZfZ Beilage 2017, Nr. 7, 35 = SIS 17 09 51, Rz 38 ff.; FG Hamburg, Urteil
vom 04.06.2021 - 4 K 135/17, Zeitschrift für das Recht der
Transportwirtschaft 2021, 444 = SIS 21 13 34, Rz 25 und 28; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom
16.04.2021 - 4 K 473/19 Z, EU = SIS 23 00 48, Rz 17; Hessisches FG, Beschluss vom 26.06.2018 - 7 V
2256/17, Außenwirtschaftsrechtliche Praxis 2018, 380 =
SIS 18 14 75, Rz 35). Dafür
spricht auch, dass bestimmte zollrechtliche Vorschriften in §
21 Abs. 2 UStG von der sinngemäßen Anwendung ausgenommen
werden, was der Gesetzgeber hinsichtlich der Vorschriften zur
Zollschuld und zur Nacherhebung nicht getan hat.
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Im Streitfall geht es um eine Steuerentstehung
im Zusammenhang mit einer mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhr und
einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Steuerbefreiung für
eine igL, weshalb die Situation - aufgrund der Tatsache, dass die
Voraussetzungen einer igL nicht erfüllt sind - im Ergebnis mit
der Überlassung einer Ware zum zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK
beziehungsweise § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Buchst.
a UZK vergleichbar ist. Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts, die
gegen eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften
über die Entstehung der Zollschuld sprechen könnten, wie
zum Beispiel der Vorsteuerabzug, stehen im Streitfall deren
sinngemäßer Anwendung nicht entgegen.
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b) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
enthält keine Vorschriften zur Nacherhebung, sondern
überlässt die Einzelheiten der Entrichtung der
Mehrwertsteuer im Falle der Einfuhr gemäß Art. 211
MwStSystRL den Mitgliedstaaten. Die korrekte und
gleichmäßige Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer
beziehungsweise Einfuhrmehrwertsteuer liegt, auch zum Erreichen von
Wettbewerbsneutralität, im Interesse des Richtliniengebers
(vgl. Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL; Erwägungsgründe 5 und 7
der MwStSystRL), sodass eine Nacherhebung bislang nicht
festgesetzter Einfuhrumsatzsteuer dem Sinn und Zweck der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht.
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39
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c) Die Vorschriften der §§ 130, 131
AO und der Art. 27, 28 UZK stehen der Nacherhebung nicht
entgegen.
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40
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Die Steuerbefreiung gemäß §
143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL setzt zwar voraus, dass der
Importeur den zuständigen Behörden des
Einfuhrmitgliedstaats gegenüber bestimmte Angaben macht. Dies
geschieht in der Weise, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
der Zollverwaltung durch die Wahl des VC 42 in der Zollanmeldung
mitteilen muss, dass er die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG wünscht (Wäger in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 5 Rz 54;
Hillek/Müller in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 5 Rz 355; BeckOK UStG/Hamster, 38. Ed
[17.09.2023], UStG § 5 Rz 27.1 spricht von einem Antrag auf
Gewährung der Steuerbefreiung). Diese Mitteilung
beziehungsweise dieser Antrag führt allerdings nicht dazu,
dass neben der eigentlichen Abgabenfestsetzung eine gesonderte
Verbescheidung über die beantragte Steuerbefreiung zu erfolgen
hat. Vielmehr wird die Steuerbefreiung durch die Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer auf 0 EUR im Einfuhrabgabenbescheid
gewährt.
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41
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Davon ausgehend handelt es sich bei der
Gewährung der Steuerbefreiung nicht um einen
eigenständigen, neben dem Steuerbescheid stehenden
Verwaltungsakt, der nach §§ 130, 131 AO oder nach Art.
27, 28 UZK zurückgenommen oder widerrufen werden müsste,
um eine nachträgliche Änderung der Einfuhrumsatzsteuer zu
ermöglichen.
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42
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Abgesehen davon gelten die §§ 130,
131 AO und die Art. 27, 28 UZK nicht im Bereich der
Steuerfestsetzung und werden durch die spezielleren Vorschriften
über Steuerbescheide beziehungsweise Einfuhrabgabenbescheide
verdrängt (vgl. dazu Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz 3;
Szymczak in eKomm [23.06.2020], § 130 AO, Rz 4; von
Wedelstädt in Gosch, AO § 130 Rz 12; Klein/Rüsken,
AO, 17. Aufl., § 155 Rz 1a; Witte/Alexander, Zollkodex der
Union, 8. Aufl., Vor Art. 27 Rz 3; Roth in Dorsch, Zollrecht, Art.
27 Rz 5; vgl. auch Craig in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 27 Rz 4
bezüglich der Verdrängung von § 130 AO durch Art. 27
UZK).
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43
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2. Die Einfuhrumsatzsteuer ist
gemäß § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG i.V.m.
Art. 77 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 UZK mit der Annahme der
Zollanmeldung in Deutschland entstanden.
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44
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den in der
Vorschrift aufgeführten österreichischen Gebieten der
Einfuhrumsatzsteuer und stellt somit einen steuerbaren Umsatz
dar.
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45
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Der Begriff der Einfuhr wird im
Umsatzsteuergesetz selbst nicht definiert. Allerdings lässt
sich der Begriff anhand von Art. 30 Abs. 1 MwStSystRL bestimmen,
der die Einfuhr eines Gegenstands als die Verbringung eines
Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Art. 24
des Vertrags (jetzt Art. 29 AEUV) befindet, in die Gemeinschaft
(Art. 5 Abs. 1 MwStSystRL) definiert. Nach Art. 60 MwStSystRL
erfolgt die Einfuhr von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in
dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem
er in die Gemeinschaft verbracht wird.
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46
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Der Steuertatbestand und der Steueranspruch
treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands
erfolgt (Art. 70 MwStSystRL). Der EuGH stellt im Zusammenhang mit
Pflichtverletzungen bei der Einfuhr zusätzlich auf die
Überführung des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf
der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH-Urteil Federal Express
Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C-26/18,
EU:C:2019:579 = SIS 19 09 64, Rz
41).
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47
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Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt
ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer
sonstigen Regelung im Sinne der Art. 156, 276 und 277 MwStSystRL,
der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei
vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen
Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst
zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren
oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen. Unterliegen
die eingeführten Gegenstände Zöllen,
landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer
gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung,
treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu
dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen (Art.
71 Abs. 1 MwStSystRL).
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48
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b) Davon ausgehend liegt im Streitfall eine
Einfuhr der Dokumententaschen in Deutschland vor, weil sie hier als
in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht anzusehen sind.
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49
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Die Waren befanden sich rein physisch in
Deutschland und wurden hier am 12.12.2016 zum zollrechtlich freien
Verkehr überlassen. Damit unterlagen sie nicht mehr einem
Verfahren im Sinne des Art. 71 MwStSystRL, weil sich die Waren
weder in einem externen Unionsversandverfahren T1 (Art. 226 Abs. 1,
Abs. 3 Buchst. a UZK) noch in der vorübergehenden Verwahrung
(Art. 144 UZK, vgl. auch Art. 156 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL)
befanden. Dementsprechend wurden die Waren wie Inlandswaren
behandelt. Art. 71 Abs. 1 MwStSystRL verschiebt die Erfüllung
des Steuertatbestands und die Entstehung des Steueranspruchs auf
den Zeitpunkt, in dem etwaige zollrechtliche Vorverfahren beendet
werden.
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50
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Der vorliegende Streitfall liegt insofern
anders als der Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Federal Express
Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C-26/18,
EU:C:2019:579 = SIS 19 09 64
zugrunde lag, weil dort die Waren unter Verletzung der
Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Union verbracht, ohne
Überführung in ein externes gemeinschaftliches
Versandverfahren und damit unter unerlaubter Entfernung vom
Verwahrungsort in einen anderen Mitgliedstaat befördert sowie
nach Beendigung des externen Versandverfahrens unerlaubt vom
Verwahrungsort entfernt wurden (Rz 21 f. sowie 42). Somit war zu
klären, ob aufgrund dieser Pflichtverletzungen ein Eingang in
den Wirtschaftskreislauf in Deutschland bejaht werden konnte,
obwohl die Waren tatsächlich nach Griechenland
weiterbefördert wurden. Im vorliegenden Streitfall wurde
jedoch das der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
vorausgehende zollrechtliche Verfahren ordnungsgemäß
beendet.
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51
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Darüber hinaus besteht insofern ein
wesentlicher Unterschied des Streitfalls zu dem EuGH-Urteil Federal
Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C
26/18, EU:C:2019:579, als die Einfuhrmehrwertsteuer nach dem
Vortrag der Klägerin dort in Griechenland entrichtet wurde (Rz
24), während im vorliegenden Streitfall eine Besteuerung im
Mitgliedstaat A nicht erfolgt ist. Außerdem hatte die
Klägerin in dem vom EuGH entschiedenen Fall nachgewiesen, dass
die Waren in Griechenland verbraucht wurden (Rz 51), während
vorliegend offen ist, was mit den Waren nach ihrer Ankunft im
Mitgliedstaat A weiter geschehen ist. Abgesehen von einem
möglichen Verbleib und einer möglichen Verwendung im
Mitgliedstaat A ist ebenso denkbar, dass die Dokumententaschen in
einen weiteren Mitgliedstaat befördert oder aus der
Gemeinschaft ausgeführt wurden.
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52
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c) Das von der Klägerin angesprochene
Vorabentscheidungsverfahren des FG Hamburg vom 06.12.2022 - 4 K
1/18 = SIS 23 00 49 (Rechtssache
C-791/22 [Anm. d. Red.: inzw. entsch. = SIS 24 00 92]) hat für den Streitfall
keine Bedeutung, weil es auf eine entsprechende Anwendung von Art.
215 Abs. 4 des Zollkodex vorliegend nicht ankommt.
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53
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3. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde im Streitfall
fälschlicherweise zunächst auf 0 EUR festgesetzt, indem
eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche
Anschlusslieferung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1
Buchst. b, § 6a UStG gewährt wurde, deren Voraussetzungen
tatsächlich nicht erfüllt waren.
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54
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a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG
ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von einem
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr
unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen
Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) verwendet
werden.
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55
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aa) Eine igL (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG)
liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn bei einer
Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet hat (Nr. 1), der Abnehmer ein Unternehmer ist, der
den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat
(Nr. 2 Buchst. a), eine juristische Person ist, die nicht
Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht
für ihr Unternehmen erworben hat (Nr. 2 Buchst. b), oder bei
der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
(Nr. 2 Buchst. c) und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim
Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung unterliegt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen
müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden (§ 6a Abs. 3
Satz 1 UStG).
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56
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Die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung
wird in der Zollanmeldung durch Angabe des VC 42 beantragt. Infolge
des Codes 42 und der beantragten innergemeinschaftlichen
Anschlusslieferung werden die Waren unter Befreiung von der
Einfuhrumsatzsteuer in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
übergeführt (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom
14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114 = SIS 19 00 55, Rz 14). In diesem Zusammenhang
ist klarzustellen, dass sich die Rechtsgrundlagen für die
beantragte Steuerbefreiung, eine etwaige Steuerentstehung und
Steuerschuldnerschaft ausschließlich aus den gesetzlichen
Grundlagen ergeben, während es auf die informationstechnische
Abbildung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer sowie auf
Verfahrensanweisungen dazu nicht ankommt.
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57
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Die Beweislast für das Vorliegen der
Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung
trägt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft
(EuGH-Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018 - C-108/17, EU:C:2018:473
= SIS 18 10 09, Rz 67). Demnach
hat der Unternehmer (Steuerpflichtige) die Voraussetzungen der igL
nachzuweisen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.02.2011 -
V R 30/10, BFHE 233, 341 = SIS 11 22 58, Rz 18 und vom 22.07.2015 -
V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914 = SIS 15 19 48, Rz 40,
m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.07.2021 - XI R 40/19 = SIS 21 20 07, Rz 21).
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58
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bb) Die Voraussetzungen für eine igL im
Sinne von § 6a UStG sind im Streitfall nicht erfüllt.
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59
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(1) Zunächst ist schon unklar, ob der
Abnehmer der Waren tatsächlich ein Unternehmer im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist. Nach den für den erkennenden
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG ist im Streitfall die Identität des
Abnehmers der Ware im Mitgliedstaat A ungeklärt (FG-Urteil, S.
31/unten). Damit ist unklar und wurde von der Klägerin somit
nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Abnehmer um einen
Unternehmer handelt. Die B GmbH, die zunächst als Abnehmerin
angegeben worden war, hat die Waren jedenfalls unstreitig nicht
erhalten, weil die C nach der Überlassung der Waren zum
zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland umdisponiert hat.
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60
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(2) Darüber hinaus hatte die
Klägerin keine Verfügungsmacht über die Waren.
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61
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Die igL gemäß § 6a UStG setzt
eine Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG voraus, die
wiederum die Verschaffung der Verfügungsmacht verlangt. Nach
den Feststellungen des FG hatte die Klägerin als
Grenzspediteurin jedoch keine Verfügungsmacht über die
Waren (FG-Urteil, S. 33, erster Absatz), weshalb sie die Lieferung
nicht ausführen konnte.
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62
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(3) Zu Recht weist das FG auch darauf hin,
dass die Lieferung der Waren in den Mitgliedstaat A nicht von einem
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ausgeführt worden ist, wie
von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG verlangt wird.
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63
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Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer ist im
Streitfall die Klägerin gemäß § 13a Abs. 2,
§ 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 UZK analog.
Diese hat als indirekte Vertreterin (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2
Alternative 2 UZK) der B GmbH die Zollanmeldung abgegeben und ist
somit Anmelderin (Art. 5 Nr. 15 UZK) geworden. Mangels
Verfügungsmacht hat die Klägerin - wie bereits
festgestellt - die igL jedoch nicht ausführen können [s.
unter (2)].
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64
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Ein anderes Unternehmen kommt nicht als
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht. Die B GmbH hatte der
Klägerin keine Vollmacht erteilt, weshalb die Klägerin
insofern als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetreten und
gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Alternative 2 UZK als
im eigenen Namen handelnd anzusehen ist.
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65
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Die Vollmacht der C zur Fiskalvertretung hat
die Klägerin nicht zur Abgabe der Zollanmeldung und zur
Beantragung der Steuerbefreiung für die igL ermächtigt.
Denn gemäß § 22b UStG beinhaltet die
Fiskalvertretung lediglich verschiedene steuerliche Melde-,
Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten wie zum Beispiel die
Abgabe einer Steuererklärung oder einer Zusammenfassenden
Meldung (vgl. Liegmann in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 22b Rz
7; Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 22b Rz 6;
Püschner, eKomm, § 22b UStG Rz 6 ff. [Stand:
29.01.2020]).
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66
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b) Die Vorschrift des § 6a Abs. 4 Satz 1
UStG ist auf den Streitfall nicht anwendbar, weil die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht auf unrichtigen Angaben
des Abnehmers (weder von der B GmbH noch von einem unbekannten
Abnehmer) beruht.
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Im Übrigen gehört der Spediteur, der
als vollmachtloser Vertreter mit der Zollanmeldung den Antrag auf
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gestellt hat, nicht zum
geschützten Personenkreis des § 6a Abs. 4 UStG. Die
Bestimmung dient ihrem eindeutigen Wortlaut nach dem Schutz des
liefernden Unternehmers, der bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen weitgehend auf die Angaben des Abnehmers angewiesen
ist. Mit der Regelung soll das Risiko einer Täuschung durch
den Abnehmer zwischen dem gutgläubigen Unternehmer und dem
Staat angemessen verteilt werden (FG München, Urteil vom
20.10.2016 - 14 K 1770/13 = SIS 17 09 51, Rz 78 mit Verweis auf EuGH-Urteile Teleos u.a. vom
27.09.2007 - C-409/04, EU:C:2007:548, UR 2007, 774 = SIS 08 00 38
und Netto Supermarkt vom 21.02.2008 - C-271/06, EU:C:2008:105, UR
2008, 508 = SIS 08 16 63).
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68
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4. Dass die Beförderung der
Dokumententaschen von Deutschland in den Mitgliedstaat A unter den
Umständen des Streitfalls als steuerfreie igL zu behandeln
ist, ergibt sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben.
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69
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a) Die Regelungen zur innergemeinschaftlichen
Anschlusslieferung beruhen auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. d i.V.m.
Art. 138 MwStSystRL, wonach eine zwingende Steuerbefreiung für
die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung zu gewähren ist,
sofern die Lieferung der Gegenstände durch den
gemäß Art. 201 MwStSystRL als Steuerschuldner bestimmten
oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Art.
138 MwStSystRL befreit ist. Die Bestimmung des Steuerschuldners bei
der Einfuhr wird gemäß Art. 201 MwStSystRL den
Mitgliedstaaten überlassen.
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70
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Der Sinn von Art. 143 Abs. 1 Buchst. d
MwStSystRL besteht darin, dass aufgrund der Steuerbefreiung der
Einfuhr der andernfalls gegebene Vorsteuerabzug hinsichtlich der
ansonsten anfallenden Einfuhrumsatzsteuer entfallen kann
(EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17,
EU:C:2019:114 = SIS 19 00 55, Rz
40).
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71
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Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL
beinhaltet zwei Befreiungen, nämlich erstens eine Befreiung
von der Mehrwertsteuer, die gemäß Art. 201 MwStSystRL
normalerweise bei der Einfuhr geschuldet wird, und zweitens eine
Befreiung aufgrund der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden
igL oder Verbringung. Sind die in Art. 143 Abs. 1 Buchst. d
MwStSystRL normierten Voraussetzungen erfüllt, wird die
Mehrwertsteuer auf aus einem Drittland in die Union versandte oder
beförderte Gegenstände grundsätzlich zum ersten Mal
nicht in dem Mitgliedstaat geschuldet, in den sie zuerst
eingeführt wurden, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem die
Versendung oder Beförderung endet (EuGH-Urteil Vetsch Int.
Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114 = SIS 19 00 55, Rz 39 f.).
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72
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b) Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL schreibt
für die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung vor, dass
der Importeur den zuständigen Behörden seine im
Einfuhrmitgliedstaat erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
oder diejenige seines Vertreters sowie die in einem anderen
Mitgliedstaat erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des
Erwerbers, an den die Gegenstände gemäß Art. 138
Abs. 1 MwStSystRL geliefert werden, mitteilt. Außerdem hat er
den Nachweis zu erbringen, dass die eingeführten
Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat
in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu
werden.
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73
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Mit seinem Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018
- C-108/17, EU:C:2018:473 = SIS 18 10 09, Rz 54 f. und 58 hat der EuGH klargestellt, dass es sich
bei dem Erfordernis der Angabe der
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers nach Art. 143
Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL nicht um eine materielle Voraussetzung
der Steuerbefreiung handelt und diese nicht allein deshalb
abgelehnt werden darf, weil die Waren an einen anderen Erwerber als
den, dessen Nummer zum Zeitpunkt der Einfuhr angegeben wurde,
geliefert wurden, sofern dargetan wird, dass auf die Einfuhr
tatsächlich eine igL folgt, die die in Art. 138 Abs. 1
MwStSystRL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die
Befreiung erfüllt, und dass der Importeur die zuständige
Behörde immer ordnungsgemäß über die
Änderungen der Identität der Erwerber informiert hat.
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74
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Anders verhält es sich jedoch unter
anderem dann, wenn der Verstoß gegen eine formelle
Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen
Anforderungen erfüllt wurden (EuGH-Urteil Enteco Baltic vom
20.06.2018 - C-108/17, EU:C:2018:473 = SIS 18 10 09, Rz 59, 61). Dem hat sich auch
der BFH angeschlossen und den Nachweis der materiellen
Anforderungen der begehrten Steuerbefreiung für wesentlich
erachtet (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 20/19, BFHE 268,
452, BStBl II 2020, 608 = SIS 20 09 49, Rz 17).
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75
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Dass die Mitteilung der zutreffenden USt-IdNr.
seit dem 01.01.2020 eine materielle Voraussetzung der
Steuerbefreiung ist (Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL n.F.; vgl.
Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 04.12.2018 zur
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die
Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des
Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen
Mitgliedstaaten, Amtsblatt der Europäischen Union 2018, Nr. L
311, 3; vgl. dazu Suabedissen in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,
§ 6a UStG Rz 22), ist für den vorliegenden Streitfall
nicht von Bedeutung, weil die streitgegenständliche Lieferung
bereits im Dezember 2016 durchgeführt wurde.
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76
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c) Die Steuerbefreiung für die
innergemeinschaftliche Anschlusslieferung kann nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn den zuständigen Behörden die
Identität des neuen Erwerbers bekannt ist. Dies ergibt sich
aus dem EuGH-Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018 - C-108/17,
EU:C:2018:473 = SIS 18 10 09, Rz
58 und 61, in dem der EuGH ein Fortbestehen der Steuerbefreiung
davon abhängig gemacht hat, dass der Importeur die
zuständige Behörde immer ordnungsgemäß
über Änderungen der Identität der Erwerber
informiert und er den zuständigen Behörden des
Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die
Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat. Der
Identität des Erwerbers misst der EuGH also, wie das FG
richtig erkannt hat, entscheidende Bedeutung bei. Dies ist insofern
nachvollziehbar, als die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der
innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung auf den
Bestimmungsmitgliedstaat verlagert wird und somit feststehen muss,
wer als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht kommt (so
auch BFH-Urteil vom 17.02.2011 - V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II
2011, 769 = SIS 11 22 58, Rz 15). Dies ist gemäß §
13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber. Ein Verzicht auf die
Identität des Empfängers würde die Gefahr eines
unversteuerten Letztverbrauchs der eingeführten
Gegenstände mit sich bringen und daher den Zielen einer
gleichmäßigen Besteuerung (s. Erwägungsgrund 7 der
MwStSystRL) und der Wettbewerbsneutralität zuwiderlaufen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, Steuerpflichtige
selbst zu ermitteln oder im Wege der gegenseitigen Amtshilfe in
einem anderen Mitgliedstaat ermitteln zu lassen.
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77
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Auf die Identität des Erwerbers bei einer
igL kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der EuGH im
Zusammenhang mit einer Ausfuhr von Waren nach Art. 146 Abs. 1
Buchst. a und b MwStSystRL entschieden hat, dass diese
Steuerbefreiung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass
der Empfänger identifiziert wird (EuGH-Urteil Unitel vom
17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876 = SIS 19 18 45, Rz 24 f., 32). Denn im Fall
einer tatsächlich durchgeführten Ausfuhr findet im Gebiet
der Gemeinschaft keine Steuererhebung statt, während bei einer
innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung die Besteuerung
lediglich in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert wird, sodass
nach den unionsrechtlichen Vorgaben eine Erwerbsbesteuerung
sicherzustellen ist. Demgegenüber besteht bei der Ausfuhr
keine aus dem Befreiungstatbestand ableitbare Korrespondenz
zwischen der Steuerfreiheit und der Ausfuhrlieferung mit der Folge
der Besteuerung im Drittstaat. Nach der Rechtsprechung des BFH ist
die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung
nicht allgemein, sondern nur erwerbsbezogen und damit „ad
personam“ zu gewähren, wenn der Erwerb
des gelieferten Gegenstands beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt
(BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 20/19, BFHE 268, 452, BStBl II
2020, 608 = SIS 20 09 49, Rz 23). Im Übrigen hat der EuGH im
vorgehend zitierten Urteil klargestellt, dass die Steuerbefreiung
für die Ausfuhr dann abgelehnt werden kann, wenn aufgrund
fehlender Identifizierung des tatsächlichen Empfängers
nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Ausfuhrlieferung vorliegt
(EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876 =
SIS 19 18 45, Rz 31).
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78
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d) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen
sind die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer steuerbefreiten
innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung im Streitfall nicht
erfüllt.
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79
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Nach den Feststellungen des FG sind die Waren
zwar in den Mitgliedstaat A gelangt, aber der Empfänger der
Waren im Mitgliedstaat A ist unbekannt (FG-Urteil S. 35/dritter
Absatz). Deshalb ist offen, ob es sich bei diesem um einen
Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1
Unterabs. 1 MwStSystRL handelt [s. dazu bereits II.3.a bb (1)] und
ob die Ware endgültig im Mitgliedstaat A verblieben ist. Die
unterbliebene Angabe der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
führt daher im Streitfall dazu, dass nicht nachvollzogen
werden kann, ob die Voraussetzungen einer steuerbefreiten igL
vorliegen. Die Klägerin ist ihrer Nachweispflicht insoweit
nicht nachgekommen.
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80
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Es liegt auch nicht der Fall vor, dass dem
Empfänger zwar die Möglichkeit verschafft wurde, wie ein
Eigentümer über die Ware zu verfügen, aber die
Lieferung nicht genau an die Adresse des Erwerbers befördert
wurde (vgl. EuGH-Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018 - C-108/17,
EU:C:2018:473 = SIS 18 10 09, Rz
70). Vielmehr ist der Empfänger im Streitfall gänzlich
unbekannt, weshalb die Rechtsauffassung der Klägerin im
Ergebnis dazu führte, dass die Einfuhrumsatzsteuer in keinem
Mitgliedstaat festgesetzt und erhoben würde und damit die
Gefahr eines unversteuerten Letztverbrauchs bestünde.
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Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zu
Lasten der Klägerin beruht auch nicht allein auf einem Betrug
des Erwerbers, was der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil
Bozicevic Jezovnik vom 25.10.2018 - C-528/17, EU:C:2018:868 =
SIS 18 17 26 widersprechen
würde. Vielmehr hatte die Klägerin in der Zollanmeldung
einen falschen Vertretenen angegeben, während sie eine
Vollmacht der C nicht vorgelegt hat. Zudem war der Erwerber der
Waren im Mitgliedstaat A unbekannt, was ebenfalls der
Steuerfreiheit der igL entgegensteht. Die Klägerin kann daher
nicht mit einem gutgläubigen Lieferer, der alle
Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm
verlangt werden können (EuGH-Urteil Bozicevic Jezovnik vom
25.10.2018 - C-528/17, EU:C:2018:868 = SIS 18 17 26, Rz 37, m.w.N.), gleichgestellt
werden.
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5. Die Klägerin ist gemäß
§ 13a Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG, Art. 77 Abs. 3 UZK
Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden, weil sie als
indirekte Vertreterin der B GmbH und damit als Zollanmelderin
aufgetreten ist. Zugleich hat sie in dieser Weise die
steuerbefreite innergemeinschaftliche Anschlusslieferung
beantragt.
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Mit dem Verweis in § 21 Abs. 2 UStG auf
das Zollrecht hat der deutsche Gesetzgeber von der Befugnis des
Art. 201 MwStSystRL Gebrauch gemacht, wonach bei der Einfuhr die
Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet wird,
die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder
anerkennt (vgl. auch FG München, Urteil vom 20.10.2016 - 14 K
1770/13, ZfZ Beilage 2017, Nr. 7, 35 = SIS 17 09 51, Rz 64). § 21 Abs. 2 UStG
ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt, weil durch die
Inbezugnahme der Zollvorschriften und damit auch der
zollschuldrechtlichen Vorschriften der Kreis der möglichen
Steuerschuldner eindeutig festgelegt ist.
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Es spricht auch nicht gegen die
Steuerschuldnerschaft der Klägerin, dass sie als vollmachtlose
Vertreterin gehandelt hat, weil die Klägerin nach Art. 19 Abs.
1 Unterabs. 2 Alternative 2 UZK so gestellt wird, als hätte
sie in eigenem Namen gehandelt. In diesem Zusammenhang ist auch
darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil U.I. (indirekter
Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374 =
SIS 22 11 95, Rz 57 entschieden
hat, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zur Durchführung
von Art. 201 MwStSystRL vorzusehen, dass auch die Zollschuldner die
Einfuhrmehrwertsteuer schulden und dass insbesondere der indirekte
Zollvertreter mit der Person, die ihm eine Vertretungsvollmacht
erteilt hat und die er vertritt, gesamtschuldnerisch für die
Zahlung dieser Steuer haftet.
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6. Da die Höhe der Steuer zwischen den
Beteiligten bislang nicht im Streit stand und sich auch aus den
vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Steuerbetrag falsch berechnet worden ist, sieht der Senat
diesbezüglich von weiteren Ausführungen ab.
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Das HZA hat der Besteuerung nicht - wie die
Klägerin behauptet - die Erbringung der
Verzollungsdienstleistung zugrunde gelegt, sondern die Lieferung
der Dokumententaschen. Denn es hat als Bemessungsgrundlage für
die Steuer deren Warenwert herangezogen.
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7. Ein Anlass zur Einholung einer
Vorabentscheidung des EuGH besteht nicht, weil der erkennende Senat
die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Einfuhr und der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen
Anschlusslieferung durch die oben genannten EuGH-Entscheidungen als
geklärt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982
- C-283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz 16 und Consorzio
Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 -
C-561/19, EU:C:2021:799, Amtsblatt der Europäischen Union
2021, Nr. C 481, 11, ZfZ 2022, 12).
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Insbesondere hat der EuGH mit seinem Urteil
U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20,
EU:C:2022:374 = SIS 22 11 95
entschieden, dass der indirekte Zollvertreter als Schuldner der
Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden kann. Im
Übrigen wird auf die oben angeführte EuGH-Rechtsprechung
zur innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung und zur
Identität des Erwerbers verwiesen.
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Im Übrigen ist die Klägerin als
Vertreterin ohne Vertretungsmacht im Sinne von Art. 19 Abs. 1
Unterabs. 2 Alternative 2 UZK aufgetreten und gilt damit als in
eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnd. Der Wortlaut
und der Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift sind eindeutig und geben
keinen Anlass für eine Prüfung durch den EuGH.
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Die hier einschlägigen Bestimmungen des
nationalen Umsatzsteuerrechts sind einer Vorlage an den EuGH nicht
zugänglich.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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