Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 26.9.2017 12 K 1832/16 E wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) werden im Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer
zusammen veranlagt. Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen
bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und
Verpachtung abgezogen werden können.
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Der Kläger erwarb 2002 eine
Eigentumswohnung und zog selbst ein. Die Anschaffungskosten (54.000
EUR) finanzierte er mit Bankkredit. Im Jahr 2005 erwarb er im
selben Haus eine weitere Wohnung (Kaufpreis: 56.500 EUR). Der
Kläger nahm bei der A-Bank ein Darlehen in Schweizer Franken
(CHF) bis zum Gegenwert von 105.000 EUR auf und verwendete das
Darlehen (nach Umtausch in EUR) dazu, die 2002 erworbene
Eigentumswohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die 2005
erworbene Eigentumswohnung zu entrichten. Auch die hinzu erworbene
Wohnung nutzten die Kläger zu eigenen Wohnzwecken.
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Im Jahr 2011 schuldete der Kläger das
Fremdwährungsdarlehen um. Wegen der
Währungskursentwicklung (CHF/EUR) hatte sich die
Rückzahlungsverpflichtung (in EUR) auf 139.309,58 EUR
erhöht. Der Kläger nahm deshalb ein Darlehen bei der ...
Bausparkasse über 139.000 EUR auf und verwendete die Valuta
dazu, um CHF zu erwerben und das Fremdwährungsdarlehen
zurückzuzahlen. Im Streitjahr 2014 zahlte der Kläger auf
das Darlehen bei der ... Bausparkasse Zinsen in Höhe von 6.672
EUR.
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Im Frühjahr 2013 zogen die Kläger
um. Der Kläger vermietet seitdem die 2002 und 2005 erworbenen
Wohnungen.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für 2014 machten die Kläger u.a. die Zinsaufwendungen aus
dem Darlehen der ... Bausparkasse als Werbungskosten bei den
Einkünften des Klägers aus der Vermietung der zwei
Wohnungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Zinsen nur anteilig
(Umschuldung von Anschaffungskosten 105.000 EUR,
Währungsverlust 34.000 EUR) und wies den Einspruch der
Kläger zurück. Schuldzinsen, die mit dem
Währungsverlust in Zusammenhang stünden, seien nicht
abziehbar.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen.
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Mit Ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Sie beantragen sinngemäß, unter
Aufhebung der Vorentscheidung den Einkommensteuerbescheid für
2014 vom 23.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
24.5.2016 zu ändern und die Einkommensteuer auf den Betrag
herabzusetzen, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften des
Klägers aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten
in Höhe von 1.625 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das angefochtene Urteil lässt
Rechtsfehler nicht erkennen.
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit
einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).
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a) Für den wirtschaftlichen
Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den
mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung
von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende
Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang
von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang
dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines
Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die
Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung
gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung
eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem
Verwendungszweck unterstellt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 20.6.2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 = SIS 12 22 67, Rz 15; vom 9.5.2017 IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036 = SIS 17 12 01, Rz 14). Die subjektive Komponente kann auch später
entstehen. Hat der Steuerpflichtige ein Objekt in der Absicht
erworben, es (zunächst) zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen,
beginnt der Veranlassungszusammenhang, wenn er sich endgültig
entschließt, das Objekt zu vermieten.
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b) Auch auf ein Umschuldungsdarlehen gezahlte
Schuldzinsen können durch die Einkünfteerzielung
veranlasst sein. Zwar wird das Umschuldungsdarlehen nicht dazu
verwendet, um Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bezahlen,
sondern um ein bestehendes Darlehen abzulösen. Der am
ursprünglichen Darlehen begründete
Veranlassungszusammenhang setzt sich jedoch am Umschuldungsdarlehen
fort, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über
den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die
Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung
bewegt (BFH-Urteile vom 6.12.2017 IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl
II 2018, 268 = SIS 18 01 96, und vom 8.4.2014 IX R 45/13, BFHE 244,
442, BStBl II 2015, 635 = SIS 14 13 88). Auch bei einem
Umschuldungsdarlehen entsteht der Veranlassungszusammenhang
nachträglich, wenn das Objekt bis zur Umschuldung zu eigenen
Wohnzwecken genutzt worden ist, sobald sich der Eigentümer
endgültig zur Vermietung entschlossen hat.
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2. Zahlungen, mit denen Kursverluste bei
Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, sind nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar (BFH-Urteile vom 9.11.1993 IX R 81/90, BFHE
173, 97, BStBl II 1994, 289 = SIS 94 05 18; vom 22.9.2005 IX R
44/03, BFH/NV 2006, 279 = SIS 06 07 71; BFH-Beschlüsse vom
4.3.2016 IX B 85/15, BFH/NV 2016, 917 = SIS 16 09 85, und vom
23.11.2016 IX B 42/16, BFH/NV 2017, 287 = SIS 17 01 79). Das
Wechselkursrisiko ist (positiv wie negativ) nicht durch die
Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde
Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt
wie die Tilgung in die (nicht steuerbare) Vermögenssphäre
(so bereits BFH-Urteil in BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289 = SIS 94 05 18).
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3. Nach diesen Maßstäben ist die
Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Ist schon der
Fremdwährungskursverlust nicht durch die Vermietung und
Verpachtung veranlasst, so gilt dies erst recht für die
Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlusts. Mit der Umschuldung
des Fremdwährungsdarlehens hat der Kläger den Kursverlust
realisiert und bezahlt. Zur Finanzierung des erhöhten
Rückzahlungsaufwands hat er Darlehensmittel in Anspruch
genommen. Weder die erhöhten Rückzahlungsbeträge
noch die auf deren Finanzierung entfallenden Schuldzinsen
können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
als Werbungskosten abgezogen werden. Der Kläger verkennt, dass
er die Anschaffungskosten für die 2005 erworbene Wohnung nicht
mit der Darlehensvaluta bezahlt hat. Die Kaufpreisverpflichtung
lautete auf EUR, das Darlehen auf CHF. Um die Anschaffungskosten
bezahlen zu können, hat der Kläger bei der
Darlehensaufnahme auch ein Umtauschgeschäft vorgenommen.
Dadurch wird zwar die Verwendung der Darlehensvaluta nicht
grundsätzlich infrage gestellt, so dass der
Veranlassungszusammenhang zwischen dem
(Fremdwährungs-)Darlehen und der Bezahlung von
Anschaffungskosten zu bejahen ist. Der Kläger hat aber nicht
nur die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, sondern
zugleich das Wechselkursrisiko übernommen, welches nicht durch
die (spätere) Vermietung und Verpachtung veranlasst ist. Das
Wechselkursrisiko hat sich im Zeitpunkt der Anschaffung nicht
ausgewirkt, aber im Zeitpunkt der Umschuldung. Das umgeschuldete
Darlehen war nur in Höhe der ursprünglichen
Anschaffungskosten durch die (spätere) Vermietung und
Verpachtung veranlasst; in Höhe des bei Umschuldung
realisierten Währungskursverlusts besteht dieser Zusammenhang
nicht. Das Umschuldungsdarlehen war deshalb - wie geschehen -
aufzuteilen. Gegen die Berechnung des FG haben die Beteiligten
keine Einwände erhoben. Solche sind auch nicht
ersichtlich.
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