Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Antragsteller zu tragen.
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I. Auf Antrag des Antragstellers und
Beschwerdeführers (Antragsteller) erließ der
Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ) am
25.10.2022 einen Abrechnungsbescheid über
Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum
Solidaritätszuschlag 2020 sowie zum vierten Quartal 2021 in
Höhe von insgesamt 2.482 EUR. Dem war eine Steuerfestsetzung
vorausgegangen, die zu Nachzahlungen geführt hatte. Gegen den
Abrechnungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und
beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung
machte er geltend, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018 seien beim
Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Revisionsverfahren anhängig. Das
FA stellte daraufhin das Einspruchsverfahren ruhend, lehnte
allerdings den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 04.01.2023
ab.
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Der Antragsteller hat daraufhin beim
Finanzgericht (FG) AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids
beantragt. Das FG hat dies mit Beschluss vom 28.03.2023 ebenfalls
abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner
Beschwerde, die vom FG zugelassen worden ist.
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II. Der beschließende Senat ist für
das vorliegende Verfahren sachlich zuständig. Dies hat das
Präsidium des BFH in seiner Sitzung vom 11.07.2023 beschlossen
(zur Zuständigkeit des Präsidiums nach § 21e des
Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - s. Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80,
unter II.; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 21e
GVG Rz 38). Die Sonderregelung einer Zuständigkeit für
Streitsachen über Abrechnungsbescheide gemäß III.4.
Buchst. a der Ergänzenden Regelungen zu Teil A. des
Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2023
erfasst nicht nur die dort ausdrücklich erwähnte
„Einkommensteuer“, sondern ebenso die
hierzu gehörenden steuerlichen Nebenleistungen (im Streitfall:
Säumniszuschläge).
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III. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, jedoch
unbegründet.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes
regelmäßig ganz oder teilweise auszusetzen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses
Verwaltungsaktes bestehen.
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a) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69
Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer
Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Es ist
nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit
sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit
überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch
verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen
Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2022 - XI B 9/22
(AdV), BFHE 276, 467 = SIS 22 17 99, Rz 16 und vom 23.05.2022 - V B
4/22 (AdV), BFHE 276, 535 = SIS 22 12 06, Rz 28, jeweils
m.w.N.).
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b) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Abrechnungsbescheids. Der beschließende Senat geht von der
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten
Höhe des Säumniszuschlags aus.
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aa) Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1
der Abgabenordnung (AO) ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf
des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1
% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu
entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR
teilbaren Betrag.
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bb) Diese Regelung verstößt nach
der hier gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) noch
gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
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(1) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen
vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278,
403, BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18, Rz 19 ff.) entschieden,
dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in
§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des
Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken
bestehen.
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Insbesondere lassen sich den genannten
Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I
2021, 4303 = SIS 21 14 23)
herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von
Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238
AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für
Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch
verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen
das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das
Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.
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(2) Der beschließende Senat folgt dieser
Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar
betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats
Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der
vom VII. Senat vorgenommenen - eigenständigen -
verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen
für Zeiträume nach dem 31.12.2018.
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Die genannten Entscheidungen des VII. Senats
sind am 09.02.2023
(BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II
2023, 304 = SIS 23 02 31) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom
15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18) veröffentlicht worden. Die vom III., V. und
VIII. Senat im AdV-Verfahren geäußerten Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
(BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535
= SIS 22 12 06; vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36 =
SIS 22 20 30 und vom 28.12.2022 - III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023,
970 = SIS 23 09 02) sind nach Auffassung des beschließenden
Senats durch die - im Hauptsacheverfahren ergangenen -
Entscheidungen des VII. Senats überholt.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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