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Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan: 1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. - 2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000 S. 90). - Urt.; BFH 13.9.2023, X B 52/23 (AdV); SIS 23 17 34

Kapitel:
Verschiedenes > Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag
Fundstellen
  1. BFH 13.09.2023, X B 52/23 (AdV) (ECLI:DE:BFH:2023:BA.130923.XB52.23.0)
    BStBl 2023 II S. 1102
    DStR 2023 S. 2443

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.12.2023
    J. H. in StuB 22/2023 S. 917
    F. Loschelder in BFH/PR 2/2024 S. 49
    M. Neuffer in NWB 45/2023 S. 3055
    B. Rätke in BBK 22/2023 S. 988
Normen
[AO 1977] § 240
[GVG] § 21 e
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 13.2.2024, SIS 24 06 42, Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung: 1. Hinsichtlich des Begehren...
Anmerkung RiBFH Dr. Nöcker

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.03.2023 - 1 V 72/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

1

I. Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ) am 25.10.2022 einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2020 sowie zum vierten Quartal 2021 in Höhe von insgesamt 2.482 EUR. Dem war eine Steuerfestsetzung vorausgegangen, die zu Nachzahlungen geführt hatte. Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung machte er geltend, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018 seien beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Revisionsverfahren anhängig. Das FA stellte daraufhin das Einspruchsverfahren ruhend, lehnte allerdings den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 04.01.2023 ab.

 

 

2

Der Antragsteller hat daraufhin beim Finanzgericht (FG) AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids beantragt. Das FG hat dies mit Beschluss vom 28.03.2023 ebenfalls abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die vom FG zugelassen worden ist.

 

 

3

II. Der beschließende Senat ist für das vorliegende Verfahren sachlich zuständig. Dies hat das Präsidium des BFH in seiner Sitzung vom 11.07.2023 beschlossen (zur Zuständigkeit des Präsidiums nach § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - s. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, unter II.; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 21e GVG Rz 38). Die Sonderregelung einer Zuständigkeit für Streitsachen über Abrechnungsbescheide gemäß III.4. Buchst. a der Ergänzenden Regelungen zu Teil A. des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2023 erfasst nicht nur die dort ausdrücklich erwähnte „Einkommensteuer“, sondern ebenso die hierzu gehörenden steuerlichen Nebenleistungen (im Streitfall: Säumniszuschläge).

 

 

4

III. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, jedoch unbegründet.

 

 

5

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes regelmäßig ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

 

 

6

a) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467 = SIS 22 17 99, Rz 16 und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535 = SIS 22 12 06, Rz 28, jeweils m.w.N.).

 

 

7

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids. Der beschließende Senat geht von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags aus.

 

 

8

aa) Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag.

 

 

9

bb) Diese Regelung verstößt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

 

 

10

(1) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18, Rz 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

 

 

11

Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303 = SIS 21 14 23) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

 

 

12

(2) Der beschließende Senat folgt dieser Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen - eigenständigen - verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.12.2018.

 

 

13

Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18) veröffentlicht worden. Die vom III., V. und VIII. Senat im AdV-Verfahren geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535 = SIS 22 12 06; vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36 = SIS 22 20 30 und vom 28.12.2022 - III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023, 970 = SIS 23 09 02) sind nach Auffassung des beschließenden Senats durch die - im Hauptsacheverfahren ergangenen - Entscheidungen des VII. Senats überholt.

 

 

14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiBFH Dr. Nöcker

Nun also auch der X. Senat des BFH: Nach dem VII. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 23.8.2022 - VII R 21/21 = SIS 23 02 31 (Rz. 38 ff.) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 = SIS 23 05 18 (Rz 19 ff.) kann ein weiterer BFH-Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Säumniszuschlägen trotz eines strukturellen Niedrigzinsniveaus erkennen. Hintergrund ist der fehlende systematische Zusammenhang zwischen Zinsen i.S. des §§ 233 ff. AO und den Säumniszuschlägen i.S. des § 240 AO: Während Zinsen ein Ausgleich für die Kapitalnutzung sind, stellen Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern dar und erfüllen "primär eine pönale Funktion" (BFH, Urteil v. 23.8.2022 - VII R 21/21 = SIS 23 02 31, Rz 32). Folglich ist die Verzinsung nur Nebenzweck.

 

Die Höhe des Zinsanteils kann schon deshalb nicht dazu führen, dass die Säumniszuschläge, auch wenn diese doppelt so hoch wie die Zinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. waren, verfassungswidrig sind. Hinzukommt, dass selbst das BVerfG in seinem Beschluss vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 = SIS 21 14 23 (Rz 243) klargestellt hat, dass seine Ausführungen zur Unvereinbarkeit der Vollverzinsung i.S. des § 233 a AO nicht auf andere Verzinsungstatbestände wie Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder Aussetzungszinsen (§ 237 AO) übertragen werden können. Schließlich nehme der Steuerpflichtige die Entstehung dieser Zinsen bewusst in Kauf – wie im Fall von Säumniszuschlägen.

 

Neu in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung, die im summarischen Verfahren ergangen ist, ist die Übertragung der Gründe der Entscheidungen des VII. Senats des BFH auf die Zeiträume nach dem 31.12.2018. Gleichzeitig geht der X. Senat davon aus, dass die bisherigen Bedenken anderer BFH-Senate aufgrund der Entscheidungen des VII. Senats überholt sind. Fraglich erscheint dies angesichts des zeitlich nachgehenden Beschlusses des VIII. Senats vom 22.9.2023 - VIII B 64/22 = SIS 23 16 33 (AdV), der für die gleichen Zeiträume ab 2019 weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel hegt. Folglich bleibt die nächste Hauptsacheentscheidung eines BFH-Senats abzuwarten. Dem VIII. Senat des BFH liegt insoweit die Revision VIII R 9/23, dem X. Senat des BFH die Revision X R 30/21 vor.