Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 02.11.2021 - 15 K 2736/18 U =
SIS 21 21 10 wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist unter anderem die
Zulässigkeit der Revision wegen Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist.
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Das Finanzgericht gab mit Urteil vom
02.11.2021 der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten wegen
Umsatzsteuer 2014 statt und ließ die Revision zu. Das Urteil
wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) am
16.11.2021 elektronisch zugestellt. Hiergegen richtet sich die
fristgerecht eingelegte Revision des FA vom 26.11.2021. Auf Antrag
des FA vom 22.12.2021 verlängerte der Vorsitzende des
erkennenden Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Schreiben vom
23.12.2021 die Revisionsbegründungsfrist
antragsgemäß bis zum 17.02.2022.
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Mit Telefax vom 15.02.2022
übermittelte das FA dem BFH die „in der elektronisch
übermittelten Revisionsbegründung vom 15.02.2022
angekündigten Anlagen“. Die
Geschäftsstelle des BFH informierte das FA am 18.02.2022
sowohl telefonisch als auch schriftlich unter Verweis auf § 56
der Finanzgerichtsordnung (FGO) darüber, dass dem Gericht zwar
die per Telefax übermittelten Anlagen zur
Revisionsbegründung vorlägen, die im Telefaxschreiben
angekündigte, nach § 52d Satz 1 FGO elektronisch zu
übermittelnde Revisionsbegründung jedoch bislang nicht
eingegangen sei. Daraufhin richtete das FA ein sogenanntes Ticket
zur Erforschung der Gründe für die nicht erfolgte
Übermittlung an das IT-Referat der Oberfinanzdirektion (OFD)
... Die Revisionsbegründung wurde daraufhin am 02.03.2022
elektronisch an den BFH übermittelt. Mit Schreiben vom
gleichen Tag beantragte das FA Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 56 FGO.
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Zur Begründung trägt das FA vor,
es sei durch einen technischen Fehler ohne Verschulden verhindert
gewesen, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten.
Zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten werde in der
Finanzverwaltung das Programm „X“
genutzt. Das jeweilige Finanzamt übermittle den elektronischen
Schriftsatz nach bestimmten technischen Vorgaben an das
Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF), das den Schriftsatz
elektronisch an den BFH weiterleite. Scheitere die
Übermittlung aufgrund eines bereits bekannten
(„definierten“) Fehlers, erfolge eine
automatisierte oder personelle Fehlermeldung seitens des RZF an den
Anwender (das Finanzamt).
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Im Streitfall sei die die
Revisionsbegründung enthaltende Datei nach den zu diesem
Zeitpunkt gültigen Vorgaben erstellt und am 15.02.2022 um
11:22 Uhr an das RZF versandt worden. Die erstellte xml-Datei habe
allerdings den Klammerzusatz „(1)“
erhalten, weil zuvor eine weitere xml-Datei für ein anderes
Verfahren erstellt worden sei und sich noch in dem dafür
vorgesehenen Ordner befunden habe. Das Programm X sei zu diesem
Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, eine xml-Datei mit einem
Klammerzusatz weiterzuverarbeiten (und damit an den BFH zu
übermitteln). Es habe sich um einen zum damaligen Zeitpunkt
dem Programm noch nicht als bekannt eingespeisten Fehler gehandelt;
dieser sei erst mit einer neuen Version am 23.02.2022 behoben
worden. Da es sich nicht um einen
„definierten“ Fehler gehandelt habe, sei
eine Fehlermeldung unterblieben. Vielmehr sei die Datei im RZF
überhaupt nicht verarbeitet und dementsprechend weder für
das Programm noch für die Bearbeiter im RZF eine Fehlermeldung
ausgegeben worden. Das FA habe mangels Fehlermeldung des RZF keinen
Grund gehabt, an einer erfolgreichen Übermittlung an den BFH
zu zweifeln. Erst nach dem Hinweis des BFH sei der Fehler
aufgefallen und am 23.02.2023 behoben worden. Nunmehr werde auf den
potentiellen Fehler hingewiesen und eine Fehlermeldung
erstellt.
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Vor diesem Hintergrund habe das FA - als
Absender - alles getan‚ was zur Übermittlung der
Revisionsbegründung erforderlich gewesen sei, und dabei
insbesondere die internen Vorgaben der OFD beachtet. Lediglich
wegen eines bis dahin unbekannten Programmfehlers habe das RZF den
Schriftsatz nicht an den BFH weitergereicht. Dies sei dem FA nicht
bekannt gewesen. Das FA habe mangels Fehlermeldung auch keine
Veranlassung gehabt, von einer gescheiterten Übermittlung an
den BFH auszugehen. Somit sei das FA ohne Verschulden gehindert
gewesen, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.
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II. Die Revision ist unzulässig, weil sie
nicht innerhalb der Frist für die Revisionsbegründung
gemäß § 120 Abs. 2 FGO begründet worden ist
(s. unter 1.). Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht (s.
unter 2.).
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1. Das FA hat die
Revisionsbegründungsfrist versäumt.
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a) Die Revision ist gemäß §
120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach
§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO kann diese Frist auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
werden. Nach § 52d Satz 1 FGO ist die
Revisionsbegründungsschrift von Behörden ab dem
01.01.2022 verpflichtend elektronisch zu übermitteln
(Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 52d
FGO Rz 13; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1).
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b) Ausweislich des elektronischen
Empfangsbekenntnisses ist das mit der Revision angegriffene Urteil
am 16.11.2021 dem FA zugestellt worden. Die Begründungsfrist
für die Revision wurde auf Antrag des FA vor ihrem Ablauf am
16.01.2022 gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO bis zum
17.02.2022 von dem Vorsitzenden des erkennenden Senats
verlängert. Innerhalb dieser Frist ist die
Revisionsbegründung nicht in elektronischer Form beim BFH
eingegangen. Sie wurde erst am 02.03.2022 an den BFH
übermittelt. Die per Telefax übermittelten Anlagen gelten
prozessrechtlich als nicht eingereicht (Schallmoser in HHSp, §
52d FGO Rz 35).
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach §
56 FGO kann dem FA nicht gewährt werden.
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a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
(§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach
Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss
die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 56 Abs.
2 Satz 1 und 3 FGO). Ob der Beteiligte die Frist schuldlos
versäumt hat, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen des
Beteiligten. Nach der Rechtsprechung des BFH schließt jedes
Verschulden - auch einfache Fahrlässigkeit - die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2008 - I R 67/06,
BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55 = SIS 08 29 12, Rz 18;
BFH-Beschlüsse vom 11.10.1991 - VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553,
Rz 6; vom 25.04.2005 - VIII B 42/02, BFH/NV 2005, 1821 = SIS 05 40 72, Rz 2; vom 18.01.2007 - III R 65/05, BFH/NV 2007, 945 = SIS 07 62 10, Rz 13; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10 = SIS 13 04 33, Rz 6; vom 28.04.2020 - II R
33/18 = SIS 20 09 14, Rz 12; vom
30.05.2022 - II R 8/21 = SIS 22 11 02, Rz 7). Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die
Tatsachen zur Begründung eines solchen Begehrens bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag substantiiert
darzulegen und glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.09.2008 - VII R 46/07, BFH/NV
2009, 38 = SIS 08 43 77, Rz 5; vom 13.09.2012 - XI R 48/10 =
SIS 13 01 46, Rz 12; vom
20.05.2015 - XI R 48/13 = SIS 15 16 69, Rz 17; vom 14.12.2021 - VIII R 6/21 = SIS 22 02 36, Rz 14; Rauch, HFR 2023, 101,
102).
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b) Bei der Beurteilung, ob eine Behörde
sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft
anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen
Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das
Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden
Berufe entwickelt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
BFH-Beschlüsse vom 16.01.2007 - IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508
= SIS 07 24 16, Rz 10, m.w.N.; vom 25.11.2008 - III R 78/06, BFH/NV
2009, 407 = SIS 09 06 22; vom 24.03.2011 - VII R 48/10 =
SIS 13 01 46, Rz 8); das bedeutet
auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder
Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht
(vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1992 - VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, Rz
15, m.w.N.; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10 = SIS 13 04 33, Rz 7).
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aa) In formeller Hinsicht setzt die
Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass das FA unter
anderem vorträgt, welche Maßnahmen zur Überwachung
von Fristen im Amtsbetrieb getroffen sind. Dabei ist zu beachten,
dass - ebenso wie ein berufsständischer
Prozessbevollmächtigter - auch der Vorsteher des FA
beziehungsweise der zuständige Referent, Sachgebietsleiter
oder Sachbearbeiter verpflichtet sind, ein Fristenkontrollbuch oder
einen elektronischen Fristenkalender zu führen, in dem unter
anderem die Frist für die Revisionsbegründung zu
vermerken ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1994 - II R 74/90, BFHE
175, 302, BStBl II 1994, 946 = SIS 95 02 54, Rz 13;
BFH-Beschlüsse vom 10.07.1996 - II R 12/96, BFH/NV 1997, 47,
Rz 11; vom 26.08.1997 - VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, Rz 4; vom
10.03.2000 - VII R 2/00, BFH/NV 2000, 1117 = SIS 00 58 40, Rz 11;
vom 06.11.2012 - VIII R 40/10 = SIS 13 04 33, Rz 8; vom 16.09.2014 - II B 46/14 = SIS 14 32 71, Rz 7).
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bb) Das FA muss in diesem Zusammenhang
vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt
Fristsachen gehandhabt werden, zumal wenn ihre Erledigung an
Fristen gebunden ist, die nicht zu den üblichen, häufig
vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehören. Dazu
rechnet auch die Revisionsbegründungsfrist (vgl.
BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 945 = SIS 07 62 10, Rz 15; vom
06.11.2012 - VIII R 40/10 = SIS 13 04 33, Rz 9, m.w.N.; vom 13.09.2012 - XI R 48/10 = SIS 13 01 46, Rz 13 f.; vom 04.08.2020 - XI R
15/18 = SIS 20 16 65, Rz 25). Das
FA muss mithin vorbringen, wer die Fristen berechnet sowie durch
wen und welche Maßnahmen gewährleistet ist, dass die
Fristen notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschluss vom
14.05.2007 - VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684 = SIS 07 27 83, Rz 3).
Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung
von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten
entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser
Belehrungen überwacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom
07.02.2002 - VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795 = SIS 02 67 47, Rz 10;
vom 24.01.2005 - III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312 = SIS 05 32 19, Rz
14; vom 11.05.2010 - XI R 24/08 = SIS 10 27 45, Rz 14; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10 = SIS 13 04 33, Rz 8).
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cc) Im Hinblick auf die erforderliche
elektronische Übermittlung der
Revisionsbegründungsschrift ist zu beachten, dass die
Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von
fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen
Rechtsverkehrs denen bei Übersendung von Schriftsätzen
per Telefax entsprechen (vgl. Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11.01.2023 - IV ZB 23/21, Neue
Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -
NJW-RR - 2023, 425 = SIS 23 04 43,
Rz 14; vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351, Rz 10;
jeweils zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts). Die
Überprüfung einer ordnungsgemäßen
Übermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob
die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei
Gericht (§ 52a Abs. 5 Satz 2 FGO) erteilt wurde (vgl.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19,
BAGE 167, 221; BGH-Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, NJW
2021, 2201, Rz 22). Außerdem ist anhand des zuvor vergebenen
Dateinamens auch zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die
Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung
erfolgen sollte (vgl. BGH-Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22,
NJW 2022, 3715, Rz 10).
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dd) Hat der Absender eine automatisierte
Eingangsbestätigung des Gerichts erhalten, besteht Sicherheit
darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich gewesen ist. Bleibt
sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls
erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH-Beschluss vom
30.03.2023 - III ZB 13/22 = SIS 23 13 83, Rz 12; s. auch BT-Drucks.
17/12634, S. 26 zu § 130a der Zivilprozessordnung und S. 37 zu
§ 52a FGO; Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 52a
FGO Rz 68; Thürmer
in HHSp, § 52a FGO Rz 126; Brandis in Tipke/Kruse, §
52a FGO Rz 15 Abs. 2 a.E.). Unterlässt der Absender diese
Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht in Betracht (vgl. Fu in Schwarz/Pahlke/Keß,
AO/FGO, § 52a FGO Rz 68 f.; Schmieszek in Gosch, § 52a
FGO Rz 37; Thürmer in HHSp, § 52a FGO Rz 127,
m.w.N.).
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c) Nach diesen Grundsätzen scheidet im
Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Abgesehen davon, dass es an den erforderlichen Darlegungen - siehe
unter II.2.b aa bis cc - fehlt, hat das FA die
Revisionsbegründung nicht fristgerecht an den BFH elektronisch
übermittelt, was in der Folgezeit auch nicht weiter
aufgefallen ist, weil nicht überprüft wurde, ob der BFH
eine automatisierte Eingangsbestätigung (§ 52a Abs. 5
Satz 2 FGO) übermittelt hat. Das FA konnte indes ohne das
Vorliegen einer Eingangsbestätigung des BFH (und
gegebenenfalls ohne weitere Nachfrage bei der Geschäftsstelle
des Gerichts) nicht davon ausgehen, dass die
Revisionsbegründung beim BFH eingegangen ist.
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d) Soweit dieses Unterlassen auf der Ebene des
FA möglicherweise verwaltungsintern vorgesehen ist, ist dem FA
ein Organisationsverschulden höherer Stellen zuzurechnen, was
im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entgegenstehen kann (s. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009,
407 = SIS 09 06 22; vom 24.03.2011 - VII R 48/10 = SIS 13 01 46, Rz 8). Das FA durfte im
Streitfall mit Blick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl.
dazu BGH-Beschluss in NJW-RR 2023, 425, Rz 19) auch dann nicht ohne
Verschulden davon ausgehen, dass die Kontrolle des Erhalts einer
Eingangsbestätigung des BFH entbehrlich sei, wenn eine solche
Kontrolle verwaltungsintern nicht angewiesen gewesen sein
sollte.
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aa) Nach dem Vortrag des FA basiert die
Übermittlung der Dokumente über das RZF auf einem
elektronischen System, das die Finanzverwaltung des Bundeslandes
einsetzt und das (nur) bestimmte Fehlermeldungen an das absendende
FA versendet. Das FA habe sich in vollem Umfang an die
verwaltungsinternen Arbeitsanweisungen gehalten. Das FA habe vom
RZF auch keine Fehlermeldung erhalten.
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bb) Die Pflicht, den Erhalt einer
Eingangsbestätigung des Empfängers zu prüfen,
besteht jedoch für alle Beteiligten und ihre Vertreter - das
heißt für das FA, für Rechtsanwälte und seit
01.01.2023 auch für Steuerberater - gleichermaßen, und
zwar unabhängig davon, ob die Finanzverwaltung diese
Prüfung für generell notwendig erachtet oder nicht, und
auch unabhängig davon, ob die Finanzämter angewiesen
sind, diese Kontrolle durchzuführen oder nicht. Das absendende
FA muss selbst für die Einrichtung einer solchen
Überprüfungsmöglichkeit sorgen und seine
Beschäftigten entsprechend schulen (vgl. zu den
organisatorischen Anforderungen bei einer Rechtsanwaltskanzlei
BGH-Beschluss in NJW-RR 2023, 425, Rz 17), damit eine Prüfung,
zu der das FA auch ohne Weisung durch Oberbehörden oder
Mittelbehörden verpflichtet ist, von den zuständigen
Bediensteten auch tatsächlich durchgeführt werden
kann.
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cc) Falls die obersten Behörden, die
Oberbehörden oder die Mittelbehörden der Finanzverwaltung
verwaltungsintern entschieden haben sollten, dass sie diese
Prüfung nicht für erforderlich halten, vermag deren
Fehleinschätzung das FA als Beteiligten nicht von seinen
Sorgfaltspflichten zu entbinden, und zwar auch dann nicht, wenn
diese Fehleinschätzung in - das FA verwaltungsintern bindende
- Verwaltungsanweisungen oder Arbeitsanweisungen gegossen worden
sein sollte. Da norminterpretierende Verwaltungsanweisungen die
Gerichte nicht binden (vgl. Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 =
SIS 16 28 03, Rz 107; BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE
267, 49, BStBl II 2020, 264 = SIS 20 03 42, Rz 31), steht der
Finanzverwaltung kein Spielraum zu, ihre Sorgfaltspflichten bei der
elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen durch
Verwaltungsanweisungen selbst zu definieren und dabei an die eigene
Sorgfalt geringere Anforderungen zu stellen als an die der anderen
Verfahrensbeteiligten, die zur elektronischen Übermittlung
verpflichtet sind.
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e) Die Pflichtverletzung war für die
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch
ursächlich. Bei ordnungsgemäßer
Überprüfung, ob eine automatisierte
Eingangsbestätigung des BFH vorliegt, wäre die
fehlgeschlagene Übermittlung - gegebenenfalls auch nach
telefonischer Rückfrage bei der Geschäftsstelle des BFH -
zeitnah erkannt worden und es wäre dem RZF und dem FA
innerhalb der verbliebenen zwei Tage bis zum Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge möglich gewesen, einen erneuten
Übermittlungsversuch durchzuführen.
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f) Hinreichende Anhaltspunkte für eine
überholende Kausalität oder eine Verletzung der
prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl. allgemein
BGH-Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778, Rz 11;
Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.10.2022 - B 1 KR 46/22
BH, Rz 5 ff.) bestehen nicht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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