Die Beschwerde der Klägerin wegen
Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 - 11 K 11010/22 wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage
der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit
Urteil vom 14.09.2022 ab. Das Urteil wurde dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einem
Steuerberater, am 20.10.2022 zugestellt. Mit am 21.11.2022 (per
Telefax) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben hat die
Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde
wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 12.12.2022
beantragte sie per Telefax die Verlängerung der Frist zur
Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat. Diese
Verlängerung wurde ihr mit Schreiben vom 15.12.2022
gewährt.
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Am 20.01.2023 ging beim BFH die
Beschwerdebegründung vom 19.01.2023 per Telefax ein. Danach
wies die Senatsgeschäftsstelle die Klägerin mit Schreiben
vom 27.01.2023 darauf hin, dass vorbereitende Schriftsätze und
deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und
Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln
seien und die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht
genüge. Auf § 52d Satz 3 und 4 sowie § 56 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde hingewiesen.
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Mit einem - von einem
unterbevollmächtigten Rechtsanwalt elektronisch eingereichten
- Schriftsatz vom 23.02.2023 legte der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin die Begründung vom 19.01.2023 erneut -
diesmal in elektronischer Form (per besonderem elektronischem
Anwaltspostfach - beA - ) - vor und beantragte gleichzeitig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Der
Prozessbevollmächtigte trägt vor, eine elektronische
Einreichung der Beschwerdebegründung sei nicht möglich
gewesen, weil das besondere elektronische Steuerberaterpostfach
(beSt) noch nicht eingerichtet gewesen sei. Die Einrichtung durch
die Steuerberaterkammer erfolge im ersten Quartal 2023 in
alphabetischer Reihenfolge. Der auf den 13.01.2023 datierende
Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer sei erst am
18.01.2023 beim Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die
Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware
hätten bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am
20.01.2023 nicht realisiert werden können.
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Beigefügt war ein Schreiben der
Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022, in dem darauf hingewiesen
wird, dass für Berufsträger, die aktiv in die
finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die
Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung (sog.
fast lane) anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Möglichkeit
der „fast lane“ nicht genutzt worden
ist, enthält der Antrag nicht.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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unter Gewährung von Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand die Revision gegen das Urteil des FG
Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 - 11 K 11010/22
zuzulassen.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das
Finanzamt) beantragt,
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die Beschwerde als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die
Klägerin hat die Beschwerdebegründungsfrist versäumt
und nicht hinreichend dargelegt, dass sie bzw. ihr
Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war,
die Beschwerdebegründung fristgerecht elektronisch per beSt
einzureichen.
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1. Die Klägerin hat die Frist zur
Begründung der Beschwerde versäumt.
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a) Das Urteil des FG ist der Klägerin am
20.10.2022 zugestellt worden. Die antragsgemäß
verlängerte Frist zur Begründung der form- und
fristgerecht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde lief
gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO am 20.01.2023
ab.
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b) Die per beA eingereichte
Beschwerdebegründung vom 23.02.2023 ist verspätet
eingegangen und hat die Frist nicht gewahrt.
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c) Die am 20.01.2023 per Telefax eingegangene
Beschwerdebegründung ist nicht in der gebotenen Form
eingereicht worden. Der Formverstoß führt zur
Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine
Fristwahrung aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B
8/22, BFH/NV 2022, 1057 = SIS 22 13 90, Rz 12; vom 23.08.2022 -
VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83 = SIS 22 15 43, Rz 9;
vom 29.11.2022 - VIII B 88/22, juris = SIS 22 21 32, Rz 6).
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aa) Vorbereitende Schriftsätze und deren
Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und
Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz
1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches
gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO
vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht;
ausgenommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder
Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen.
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bb) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1
FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer
Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO
zur Verfügung; denn seit dem 01.01.2023 (§ 157e des
Steuerberatungsgesetzes - StBerG - ) richtet die
Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform
für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches
Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein (§ 86d Abs. 1 Satz 1
StBerG). Steuerberater sind mit der Einrichtung des Postfachs,
spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2
FGO nutzungspflichtig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1057 =
SIS 22 13 90, Rz 9; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz
1; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz
15; Rauch, HFR 2022, 949, 951; Peters, juris PraxisReport
Steuerrecht 45/2022 Anm. 2; Pohl, Die Steuerberatung 2022, 426,
429). Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass das Telefax die
Begründungsfrist nicht gewahrt hat.
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2. Die Klägerin hat nicht hinreichend
dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne
Verschulden daran gehindert war, die
Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten.
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a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert
war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß
§ 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die
Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer
Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach
Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren
über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die
schuldlose Verhinderung ergeben soll.
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aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung
rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist
vollständig, substantiiert und in sich schlüssig
darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.09.2012 - XI R
40/11, BFH/NV 2013, 213 = SIS 13 01 47, Rz 14; vom 04.08.2020 - XI
R 15/18, BFH/NV 2021, 29 = SIS 20 16 65, Rz 18).
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bb) Jedes Verschulden - mithin auch einfache
Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 - I
R 38/09, BFH/NV 2010, 1283 = SIS 10 18 34; vom 13.09.2012 - XI R
48/10, BFH/NV 2013, 212 = SIS 13 01 46, Rz 12). Nach § 85 Abs.
2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss
sich jeder Beteiligte das Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen
lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 - XI R 14/17, BFH/NV
2019, 924 = SIS 19 10 15, Rz 7); ein beim
Prozessbevollmächtigten angestellter, verantwortlich
tätiger Steuerberater, der nicht nur unselbständige
Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist insoweit
einem Bevollmächtigten i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO
gleichgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom
05.05.2020 - XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907 = SIS 20 09 09, Rz 23, m.w.N.).
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b) Ausgehend davon erfüllt der
Wiedereinsetzungsantrag vom 23.02.2023 bereits die o.g.
Darlegungsanforderungen nicht. Der Antrag erläutert nicht,
weshalb der Prozessbevollmächtigte nicht von der
Möglichkeit der Nutzung der „fast
lane“ Gebrauch gemacht hat.
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aa) Dass die Möglichkeit der Nutzung der
„fast lane“ für
Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche
Kommunikation eingebunden sind, besteht, war dem
Prozessbevollmächtigten aufgrund des Schreibens der
Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022 bekannt. Sowohl bereits
aufgrund der Einlegung der Beschwerde im November 2022 als auch
aufgrund des Antrags auf Gewährung von Fristverlängerung
im Dezember 2022 musste ihm bewusst sein, dass er zu dem im
Schreiben genannten Personenkreis gehört.
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bb) Aufgrund des BFH-Beschlusses in BFH/NV
2022, 1057 = SIS 22 13 90, Rz 9 musste dem
Prozessbevollmächtigten außerdem bewusst sein, dass er
ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur
aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH verpflichtet sein
wird.
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cc) Weshalb den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin trotz dieser beiden Umstände kein
Verschulden daran treffen soll, die „fast
lane“ nicht genutzt zu haben, um eine
frühere Registrierung und Implementierung in die
Kanzleisoftware zu ermöglichen, begründet die Beschwerde
nicht. Der Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb abzulehnen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.
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