Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Steuerberater sind ab 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kenntnis des Steuerberaters von der Möglichkeit der Priorisierung der Registrierung ("fast lane")

Steuerberater sind ab 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kenntnis des Steuerberaters von der Möglichkeit der Priorisierung der Registrierung ("fast lane"): 1. Steuerberatern steht seit dem 1.1.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. - 2. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat. - Urt.; BFH 28.4.2023, XI B 101/22; SIS 23 06 93

Kapitel:
Verschiedenes > Wiedereinsetzung
Fundstellen
  1. BFH 28.04.2023, XI B 101/22 (ECLI:DE:BFH:2023:B.280423.XIB101.22.0)
    BStBl 2023 II S. 763
    NJW 2023 S. 1759
    DStR 2023 S. 1081

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.6.2023
    J.H. in StuB 10/2023 S. 438
    Nacke in StBB 6/2023 S. 6
    B. Rätke in BBK 10/2023 S. 439
    C. Steinhauer in StB 9/2023 S. 266
    A. Treiber in BFH/PR 8/2023 S. 261
    -/- in Stbg 10/2023 S. 355
Normen
[FGO] § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52 d Satz 1, § 52 d Satz 2, § 56, § 62 Abs. 2 Satz 1
[StBerG] § 86 d, § 157 e
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 2.2.2024, SIS 24 03 10, Übermittlung elektronischer Dokumente durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Ein Steuerberater ...
  • FG Münster 31.10.2023, SIS 23 20 66, Formunwirksamkeit einer per Telefax von einem Steuerberater eingereichten Klageschrift: 1. Ein Steuerbera...
  • FG Köln 18.10.2023, SIS 24 00 60, Formunwirksamkeit einer per Telefax von einer Steuerberatungsgesellschaft eingereichten Klageschrift, not...
  • FG Düsseldorf 17.8.2023, SIS 23 17 43, Wirksamkeit der Klageerhebung, Pflicht zur Nutzung des beSt vor Zugang des Registrierungsbriefs, Nutzung ...
  • BFH 11.8.2023, SIS 23 13 54, Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 1.1.2023: 1. Für Steuerberater steht sei...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.7.2023, SIS 23 14 53, Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpost...
  • FG Nürnberg 11.7.2023, SIS 23 11 79, Besonderes elektronischen Steuerberaterpostfach, Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung ("fast...
  • FG Nürnberg 10.7.2023, SIS 23 11 80, Besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, Verpflichtung zur Priorisierung der Registrierung ("fast...
  • FG Hamburg 28.6.2023, SIS 23 14 64, Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023 Zulassung sow...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.6.2023, SIS 23 13 20, Beginn der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für finanzgericht...
  • FG Köln 26.5.2023, SIS 23 19 81, Zurechnung des auf den verstorbenen früheren Mehrheitsgesellschafter entfallenden kumulierten Entnahmeübe...
  • FG Köln 26.5.2023, SIS 23 19 82, Zurechnung des auf den verstorbenen früheren Mehrheitsgesellschafter entfallenden kumulierten Entnahmeübe...
  • FG Berlin-Brandenburg 25.5.2023, SIS 23 14 60, Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpost...
  • FG Hamburg 23.5.2023, SIS 23 14 70, Wiedereinsetzung in versäumte Klagefrist bei Klageeinreichung per Fax bei noch nicht erhaltenen Registrie...
  • FG Münster 9.5.2023, SIS 23 09 78, Klageerhebung durch einen Steuerberater postalisch grundsätzlich nicht zulässig: 1. Ein Steuerberater mus...
Fachaufsätze
  • LIT 04 76 78 -/-, WPg 12/2023 S. 698: Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpos...
Anmerkung RiBFH Prof. Dr. Nacke

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 - 11 K 11010/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

1

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Urteil vom 14.09.2022 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einem Steuerberater, am 20.10.2022 zugestellt. Mit am 21.11.2022 (per Telefax) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 12.12.2022 beantragte sie per Telefax die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat. Diese Verlängerung wurde ihr mit Schreiben vom 15.12.2022 gewährt.

 

 

2

Am 20.01.2023 ging beim BFH die Beschwerdebegründung vom 19.01.2023 per Telefax ein. Danach wies die Senatsgeschäftsstelle die Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2023 darauf hin, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln seien und die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht genüge. Auf § 52d Satz 3 und 4 sowie § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde hingewiesen.

 

 

3

Mit einem - von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt elektronisch eingereichten - Schriftsatz vom 23.02.2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Begründung vom 19.01.2023 erneut - diesmal in elektronischer Form (per besonderem elektronischem Anwaltspostfach - beA - ) - vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, eine elektronische Einreichung der Beschwerdebegründung sei nicht möglich gewesen, weil das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht eingerichtet gewesen sei. Die Einrichtung durch die Steuerberaterkammer erfolge im ersten Quartal 2023 in alphabetischer Reihenfolge. Der auf den 13.01.2023 datierende Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer sei erst am 18.01.2023 beim Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware hätten bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 20.01.2023 nicht realisiert werden können.

 

 

4

Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022, in dem darauf hingewiesen wird, dass für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung (sog. fast lane) anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Möglichkeit der „fast lane“ nicht genutzt worden ist, enthält der Antrag nicht.

 

 

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

 

unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 - 11 K 11010/22 zuzulassen.

 

 

6

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt,

 

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die Beschwerdebegründungsfrist versäumt und nicht hinreichend dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdebegründung fristgerecht elektronisch per beSt einzureichen.

 

 

8

1. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt.

 

 

9

a) Das Urteil des FG ist der Klägerin am 20.10.2022 zugestellt worden. Die antragsgemäß verlängerte Frist zur Begründung der form- und fristgerecht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde lief gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO am 20.01.2023 ab.

 

 

10

b) Die per beA eingereichte Beschwerdebegründung vom 23.02.2023 ist verspätet eingegangen und hat die Frist nicht gewahrt.

 

 

11

c) Die am 20.01.2023 per Telefax eingegangene Beschwerdebegründung ist nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057 = SIS 22 13 90, Rz 12; vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83 = SIS 22 15 43, Rz 9; vom 29.11.2022 - VIII B 88/22, juris = SIS 22 21 32, Rz 6).

 

 

12

aa) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen.

 

 

13

bb) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung; denn seit dem 01.01.2023 (§ 157e des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - ) richtet die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein (§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerberater sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1057 = SIS 22 13 90, Rz 9; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 15; Rauch, HFR 2022, 949, 951; Peters, juris PraxisReport Steuerrecht 45/2022 Anm. 2; Pohl, Die Steuerberatung 2022, 426, 429). Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass das Telefax die Begründungsfrist nicht gewahrt hat.

 

 

14

2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten.

 

 

15

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll.

 

 

16

aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213 = SIS 13 01 47, Rz 14; vom 04.08.2020 - XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29 = SIS 20 16 65, Rz 18).

 

 

17

bb) Jedes Verschulden - mithin auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 - I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283 = SIS 10 18 34; vom 13.09.2012 - XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212 = SIS 13 01 46, Rz 12). Nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 - XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924 = SIS 19 10 15, Rz 7); ein beim Prozessbevollmächtigten angestellter, verantwortlich tätiger Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist insoweit einem Bevollmächtigten i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 05.05.2020 - XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907 = SIS 20 09 09, Rz 23, m.w.N.).

 

 

18

b) Ausgehend davon erfüllt der Wiedereinsetzungsantrag vom 23.02.2023 bereits die o.g. Darlegungsanforderungen nicht. Der Antrag erläutert nicht, weshalb der Prozessbevollmächtigte nicht von der Möglichkeit der Nutzung der „fast lane“ Gebrauch gemacht hat.

 

 

19

aa) Dass die Möglichkeit der Nutzung der „fast lane“ für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, besteht, war dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des Schreibens der Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022 bekannt. Sowohl bereits aufgrund der Einlegung der Beschwerde im November 2022 als auch aufgrund des Antrags auf Gewährung von Fristverlängerung im Dezember 2022 musste ihm bewusst sein, dass er zu dem im Schreiben genannten Personenkreis gehört.

 

 

20

bb) Aufgrund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2022, 1057 = SIS 22 13 90, Rz 9 musste dem Prozessbevollmächtigten außerdem bewusst sein, dass er ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH verpflichtet sein wird.

 

 

21

cc) Weshalb den Prozessbevollmächtigten der Klägerin trotz dieser beiden Umstände kein Verschulden daran treffen soll, die „fast lane“ nicht genutzt zu haben, um eine frühere Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware zu ermöglichen, begründet die Beschwerde nicht. Der Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb abzulehnen.

 

 

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

 

23

4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Dr. Nacke

Die Entscheidung des BFH betrifft die Umsetzung des § 52 a und 52 d FGO. Danach sind Dokumente im finanzgerichtlichen Verfahren als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Die Neuregelung aus dem Jahr 2013 gilt für Rechtsanwälte und Finanzbehörden mit Wirkung vom 1.1.2022. Für Steuerberater ist sie gültig ab 1.1.2023. Die Steuerberaterkammer hat hierzu das elektronische Postfach beSt für alle Steuerberater zur Verfügung gestellt. Wie der Besprechungsfall zeigt, geht es in Problemfällen der Versäumung der Fristen in erster Linie um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gegeben sind. Hierbei prüfen die Finanzgerichte neben den formalen Voraussetzungen auch die Frage, ob ein Verschulden auf Seiten der mitteilenden Stelle gegeben ist (einfache Fahrlässigkeit schließt bereits die Möglichkeit der Wiedereinsetzung aus!).

 

Häufig scheitert die Wiedereinsetzung aber an den formalen Voraussetzungen. Dazu gehört, wie im Besprechungsfall auch, die vollständige, substantiierte und schlüssige Darlegung der Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen. Deshalb hat der BFH im Besprechungsfall die Wiedereinsetzung abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht die Umstände dargelegt hat, weshalb er die Priorisierung nicht wahrgenommen hat, die das Schreiben der Steuerberaterkammer aus September 2022 aber vorsah.

 

Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass die Berater und die Finanzbehörden insbesondere auf eine Einhaltung der formalen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO achten sollten, die zudem ein schnelles Handeln erfordert. Der Vertreter hat nämlich bei Beantragung der Wiedereinsetzung die 2-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO im Auge zu behalten. Nur bei der Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde gilt eine Monatsfrist. Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, vorzutragen. Daran scheitern häufig die Wiedereinsetzungsanträge. Darüber hinaus müssen aber auch die Gerichte darauf achten, dass eine Gleichbehandlung der Beteiligten in ihren Entscheidungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährleistet wird. Der strenge Maßstab, den § 56 FGO vorgibt, ist nicht nur in den Fällen der Fristversäumung durch die Berater zu beachten, sondern in gleicherweise auch bei den Finanzbehörden.