Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.12.2019 - 14 K 3341/15 E
= SIS 19 22 00 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war Gesellschafter der A-GmbH (nachfolgend GmbH). Am
26.10.2009 schloss er einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in
dem er u.a. Geschäftsanteile auf die GmbH übertrug. Im
Hinblick darauf beantragte er im November 2009 u.a. die Festsetzung
einer Kirchensteuer-Vorauszahlung von 508.768 EUR, die der Beklagte
und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) im Vorauszahlungsbescheid
vom 03.12.2009 antragsgemäß festsetzte. Diese
Vorauszahlung leistete der Kläger am 10.12.2009, ferner im
Jahr 2010 eine nachträgliche Kirchensteuer-Vorauszahlung in
Höhe von 357.052 EUR für den Veranlagungszeitraum
2009.
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Im Jahr 2011 erklärte er den
Rücktritt vom Kaufvertrag über die
Geschäftsanteile.
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Die Einkommensteuer-Veranlagung 2009 vom
11.04.2012 führte zur Erstattung der gesamten für 2009
geleisteten Kirchensteuer in Höhe von 865.820 EUR. Da der
Gesamtbetrag der Einkünfte sich auf 2.728 EUR belief und damit
unterhalb des Grundfreibetrags lag, wirkte sich die im Jahr 2009
insgesamt gezahlte Kirchensteuer von 622.637 EUR - in der auch die
vom Kläger beantragte zusätzliche Vorauszahlung von
508.768 EUR enthalten war - im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
nicht steuermindernd aus. Demgegenüber konnte die im
Veranlagungszeitraum 2010 nachträglich für 2009 gezahlte
Kirchensteuer in Höhe von 357.052 EUR im
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 07.01.2014 - bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.291.835 EUR - in voller
Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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Im Streitjahr 2012, dem Jahr der Erstattung
der Kirchensteuer, leistete der Kläger keine
Kirchensteuerzahlung. Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom
21.07.2014, geändert durch den Bescheid vom 31.07.2014,
erfasste das FA deshalb die Kirchensteuererstattung in Höhe
von 865.820 EUR als Erstattungsüberhang i.S. des § 10
Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und rechnete sie
dem Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 307 EUR hinzu. Unter
Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben betrug das zu
versteuernde Einkommen 857.608 EUR. Daneben erzielte der
Kläger im Jahr 2012 nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerte
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.158.593
EUR. Vermehrt um die hierauf entfallende Steuer nach § 32d
EStG betrug die festgesetzte Einkommensteuer 650.662 EUR.
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Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit welcher sich der
Kläger gegen die Annahme und damit die Hinzurechnung eines
Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
wandte, mit dem in EFG 2020, 352 = SIS 19 22 00 veröffentlichten Urteil ab.
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Ein Erstattungsüberhang i.S. des
§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setze nicht zwingend die
vorhergehende Verrechnung einer tatsächlichen
Kirchensteuerzahlung mit einer Kirchensteuererstattung voraus. Dies
ergebe eine Auslegung der Norm.
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Die Betrachtung von Wortlaut und Systematik
führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar ergebe sich nach
§ 10 Abs. 4b Satz 2 EStG ein
„Erstattungsüberhang“, wenn die
erstatteten Aufwendungen die
„geleisteten“ Aufwendungen
überstiegen. Der Begriff des
„Überhangs“ als solcher setze aber
keine Verrechnung zwischen Zahlungen und Erstattungen voraus. Nach
allgemeinem Verständnis könne sich der Überhang
einer Erstattung auch bei fehlender Leistung ergeben.
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Nach historischer und teleologischer
Gesetzesauslegung anhand der Gesetzesbegründung liege ein
Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im
Erstattungsjahr vor. Während nach früherer Rechtslage ein
Überhang von Kirchensteuer im Erstattungsjahr über §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu einer
entsprechenden Korrektur des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr
geführt habe, sei mit Wirkung ab dem 01.01.2012 die Behandlung
von erstatteten Sonderausgaben erstmals gesetzlich geregelt worden.
Mit der Neuregelung des § 10 Abs. 4b EStG habe der Gesetzgeber
beabsichtigt, Änderungen von Steuerfestsetzungen der Vorjahre
und deren Nachvollziehung durch den Steuerpflichtigen zu vermeiden.
Diese gesetzgeberischen Zwecke griffen unabhängig davon ein,
ob im Veranlagungszeitraum Kirchensteuer - z.B. in Höhe von 1
EUR - gezahlt worden sei oder nicht.
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Mit der Revision wendet sich der
Kläger gegen die vom FG vorgenommene Auslegung des § 10
Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG.
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Der eindeutige Wortlaut der Legaldefinition
in § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG setze für einen
Erstattungsüberhang u.a. „geleistete
Aufwendungen“ voraus. Mithin sei allein im
Falle der Zahlung einer Kirchensteuer, und sei es nur in Höhe
von 1 EUR, der Tatbestand des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
erfüllt. Eines Rückgriffs auf das allgemeine
Verständnis des Begriffs
„Überhang“ bedürfe es daher
nicht. Nach der Systematik des § 10 EStG sei allen
Sonderausgaben gemein, dass diese tatsächlich geleistet worden
seien und den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastet haben
müssten. In der Gesetzesbegründung werde ebenfalls von
einer Verrechnung ausgegangen. Aus dem Zweck des § 10 Abs. 4b
Satz 3 EStG könne für den Streitfall nichts abgeleitet
werden. Der Gesetzgeber habe den hier gegebenen Sachverhalt
schlicht nicht bedacht. Die vom FG vorgenommene teleologische
Erweiterung stelle einen Verstoß gegen das Prinzip der
Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung gemäß
§ 38 AO dar.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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unter Aufhebung der Vorentscheidung und der
Einspruchsentscheidung vom 25.09.2015 den Einkommensteuerbescheid
für 2012 vom 31.07.2014 dahingehend zu ändern, dass die
Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs zum
Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
unterbleibt.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es hält die vom FG getroffene
Entscheidung und die hierfür gegebene Begründung für
zutreffend.
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II. Die unbegründete Revision ist nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich
im Streitjahr 2012 ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang i.S.
des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG in Höhe von 865.820 EUR
ergibt, der dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen
ist.
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a) Die durch das Steuervereinfachungsgesetz
2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) eingeführte Vorschrift
ist am 01.01.2012 in Kraft getreten und im Streitfall anwendbar. Es
kommt insofern auf den Zufluss (§ 11 EStG) der Erstattung an
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.03.2019 - IX R
34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 = SIS 19 10 11, Rz 14).
Dem Kläger flossen die in Rede stehenden
Kirchensteuererstattungen im Streitjahr 2012 zu.
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b) Ein Erstattungsüberhang liegt vor,
wenn die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die
geleisteten Aufwendungen übersteigen (vgl. § 10 Abs. 4b
Satz 2 EStG). Der Senat ist - wie die Vorinstanz - aufgrund der
Auslegung der Gesetzesvorschrift der Auffassung, dass ein
Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG in
Bezug auf Kirchensteuer nicht voraussetzt, dass der
Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der
Kirchensteuererstattung zugleich eine Kirchensteuerzahlung erbracht
hat. Ein
„Erstattungsüberhang“ im
Sinne dieser Vorschrift kann daher auch vorliegen, wenn im
Erstattungsjahr keine Kirchensteuer gezahlt worden ist.
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aa) Maßgebend für die
Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dessen Feststellung dienen
die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische
Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus
ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den
Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische
Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der
Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und
nebeneinander bedienen. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung
des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem
Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Gegen
seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes allerdings nur
ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte
Auslegungsmethoden dies verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2019 -
XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195 = SIS 20 01 37, Rz
25, m.w.N.).
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bb) Unter Anwendung der benannten
Auslegungsmethoden ist die Annahme eines Erstattungsüberhangs
i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG nicht dadurch
ausgeschlossen, dass im Erstattungsjahr keine Kirchensteuer gezahlt
worden ist.
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(1) Entgegen der Ansicht des Klägers
setzt der Wortlaut der Vorschrift das Vorliegen einer
(verrechenbaren) Kirchensteuerzahlung nicht voraus.
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§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG betrifft einen
Erstattungsüberhang von Kirchensteuer als Aufwendungen nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG und verweist auf die in § 10 Abs.
4b Satz 2 EStG gegebene Legaldefinition des
Erstattungsüberhangs. Gefordert wird insoweit - auch
bezüglich gezahlter Kirchensteuer - lediglich ein
„Übersteigen“ der
erstatteten Aufwendungen. Diese Erstattungen betrugen vorliegend -
beruhend auf Zahlungen der Jahre 2009 und 2010 - insgesamt 865.820
EUR, die im Streitjahr geleisteten Aufwendungen 0 EUR. Der
Überhang entspricht damit aufgrund des im Zahlungsbereich
gegebenen Nullwerts exakt der Höhe der Erstattungen. Ein
„Verrechnen“ von gezahlter
Kirchensteuer ist nicht Bestandteil der Legaldefinition des
Erstattungsüberhangs.
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(2) Der Normzusammenhang führt zu keiner
abweichenden Beurteilung. Auch soweit in § 10 Abs. 4b Satz 2
EStG im Zusammenhang mit dem Begriff des
„Erstattungsüberhangs“ von
„geleisteten“ Aufwendungen die
Rede ist und Satz 3 der Norm hieran anknüpft, wird damit
lediglich der häufig vorkommende Fall eines
betragsmäßigen und damit auch verrechenbaren Aufwands
beschrieben, ohne dass aber - wie vorstehend dargelegt - bei einer
Nullzahlung ein Überhang der Erstattungen von vornherein
ausscheiden würde.
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(3) Vor allem aber würde die vom
Kläger vertretene Sichtweise zu einem vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigten sinnwidrigen Ergebnis führen.
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Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem
FG davon aus, dass eine anhand der Gesetzesbegründung
vorgenommene historische und teleologische Gesetzesauslegung ein
Verständnis des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG bedingt, dass
ein Erstattungsüberhang im Sinne dieser Vorschrift auch im
Fall einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr
gegeben ist.
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(a) Zur Begründung der Neuregelung hat
die Bundesregierung im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes
2011 darauf hingewiesen, dass auch die Erhöhung der
Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren einen Beitrag zur
Vereinfachung darstelle und die vorgesehenen Maßnahmen daher
dem Ziel dienten, das Besteuerungsverfahren vorhersehbarer,
transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten und so durch mehr
Verlässlichkeit im Verfahren ebenfalls Aufwand für alle
Beteiligten zurückzuführen. Diesem Anliegen trage der
Gesetzentwurf u.a. durch den neu eingeführten § 10 Abs.
4b EStG Rechnung, indem Erstattungen von Sonderausgaben,
insbesondere von Kirchensteuer, die die in dem entsprechenden Jahr
geleisteten Zahlungen überstiegen (Erstattungsüberhang),
künftig nur noch im Jahr der Erstattung berücksichtigt
würden. Damit könne ein Wiederaufrollen der
Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren vermieden werden und der
Steuerpflichtige müsse keine Änderungen für
zurückliegende Veranlagungszeiträume mehr nachvollziehen
(vgl. BT-Drucks. 17/5125, S. 21 und S. 37).
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(b) Danach sind die Regelungen des § 10
Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG getragen vom Ziel der
Verfahrensvereinfachung. Bei Erstattungsüberhängen
betreffend Kirchensteuer sollen nicht mehr die Bescheide der
zurückliegenden Zahlungsjahre (hier 2009 und 2010)
geändert werden. Vielmehr sollen die steuerlichen Konsequenzen
veranlagungszeitraumübergreifend im Erstattungsjahr durch den
Ansatz einer umgekehrten bzw.
„negativen“ Sonderausgabe gezogen
werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 = SIS 19 10 11, Rz 16; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG
Rz 413).
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(c) Soweit in der Gesetzesbegründung -
wie der Kläger hervorhebt - davon die Rede ist (vgl.
BT-Drucks. 17/5125, S. 37), dass, wenn die vom Steuerpflichtigen
erhaltenen Erstattungen die entsprechenden geleisteten Aufwendungen
überstiegen, die Aufwendungen insoweit mit Null anzusetzen
seien und sich - seiner Auffassung nach nur unter diesen
Voraussetzungen - ein Erstattungsüberhang ergebe, wird damit
lediglich die übliche Verfahrensweise einer - wenn
möglich - vorhergehenden Verrechnung beschrieben, aber keine
Aussage oder Wertung dahingehend getroffen, dass der vorliegende
Fall einer fehlenden Kirchensteuerzahlung abweichend zu behandeln
wäre.
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(d) Vielmehr wäre es mit dem
Vereinfachungszweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren, die
Erstattung in diesen Fällen (bei Aufwendungen von 0 EUR) durch
rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung des
Abflussjahres zu erfassen, obwohl andererseits bei einer
Kirchensteuerzahlung in nur geringfügiger Höhe (im
Extremfall: von 1 EUR) der Erstattungsüberhang ohne Weiteres
nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der
Einkünfte hinzugerechnet werden müsste (vgl. BeckOK
EStG/Fissenewert, 11. Ed. [01.10.2021], EStG § 10 EStG, Rz
546.2).
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Dass der Gesetzgeber - wie das FG zutreffend
ausführt - beim Fehlen „geleisteter
Aufwendungen“ allein wegen der fehlenden
vorherigen Verrechnung zwischen Erstattungen und tatsächlichen
Leistungen einen verbleibenden Überhang von der gesetzlichen
Neuregelung habe ausnehmen und es in diesen Fällen bei der
Korrektur im Zahlungsjahr wie bei den nur begrenzt abziehbaren
Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3a EStG habe
belassen wollen, ist nicht überzeugend zu begründen. Eine
derartige Gesetzesauslegung würde Differenzierungen
erforderlich machen, die wegen der vom Gesetzesgeber bezweckten
Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen wären. Ein
Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
kann daher auch vorliegen, wenn im Erstattungsjahr keine
Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4
gezahlt worden sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021
- 4 K 1565/19, EFG 2022, 25 = SIS 21 19 25, Rz 47;
Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 10 Rz 170; Bodden in
Korn, § 2 EStG Rz 210.2, 134. Lieferung; a.A. Brandis/
Heuermann/Vogel, § 10 EStG, Rz 317).
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c) Im Übrigen hat der Kläger im
Streitjahr 2012 durchaus Kirchensteuer geleistet, jedoch lediglich
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bzw. auf die nach dem
gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte
Einkommensteuer. Sie wurde bereits durch die
Einkommensteuerermäßigung nach § 32d Abs. 1 Satz 3
EStG berücksichtigt, so dass sie gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehbar ist
(vgl. auch Senatsurteil vom 16.03.2021 - X R 23/19, BFHE 272, 415 =
SIS 21 14 67, in Bezug auf den Sonderausgabenabzug für
Kirchensteuer bei nachträglicher Besteuerung von
Kapitaleinkünften mit dem Abgeltungsteuertarif).
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2. Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil in
BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 = SIS 19 10 11 bereits
entschieden, dass die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3
EStG auch stattfindet, wenn sich die erstattete Zahlung im
Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Rz 17). Der
erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an. Vor
diesem Hintergrund bestehen gegen die Hinzurechnung im Streitjahr
auch insoweit keine Bedenken, als die Kirchensteuer-Vorauszahlung
in Höhe von 508.768 EUR im Zahlungsjahr 2009 keine
steuermindernde Wirkung entfaltet hat. Dies war die Folge des
zwischenzeitlich ausgeübten Rücktrittsrechts.
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3. Der Senat hält es für angebracht,
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch
Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a Abs. 1, § 121 Satz
1 FGO).
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4. Der Antrag, die Zuziehung des
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im
Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach §
139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum
Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht
des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom
15.02.2017 - VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644 = SIS 17 06 71, Rz 28; Senatsurteil vom 10.10.2017 - X R 33/16, BFHE 259,
519, BStBl II 2018, 185 = SIS 17 24 46, Rz 45).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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