Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.09.2021 - 4 K 1565/19 =
SIS 21 19 25 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2017
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war
Empfänger von Versorgungsbezügen; die Klägerin
erhielt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide
Kläger erzielten zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen
sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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Darüber hinaus erhielt die
Klägerin im Streitjahr 2017 von der X (Krankenkasse) eine
Erstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und zur
Basis-Pflegeversicherung der Jahre 2003 bis 2016 in Höhe von
39.509,40 EUR. Der Erstattung war ein sozialgerichtliches Verfahren
vorausgegangen, in dessen Rahmen festgestellt worden war, dass die
Klägerin für den genannten Zeitraum zu Unrecht zur
freiwilligen Krankenversicherung herangezogen worden sei;
tatsächlich habe sie die Voraussetzungen der
Pflichtversicherung erfüllt. Das Versicherungsverhältnis
wurde in der Folge rückwirkend umgestellt.
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Mit ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr teilten die Kläger dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) mit, dass die Erstattung der
Krankenkasse nicht der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen sei. Es
habe sich nicht um einen typischen Erstattungsfall nach § 10
Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt; denn diese
Regelung beziehe sich auf Beitragsrückerstattungen, die z.B.
auf einer Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen
beruhten, oder auf Bonuszahlungen etc., ohne dass sich der
Versicherungsstatus ändere. In ihrem Fall hingegen beruhten
die Erstattungen darauf, dass der Status der Klägerin neu
geordnet worden sei.
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Das FA folgte dieser Auffassung nicht. Es
erfasste die Zahlung der Krankenkasse als erstattete Aufwendungen
i.S. von § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG und verrechnete diese
zunächst mit den Vorsorgeaufwendungen der Kläger
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Den verbleibenden
Betrag von 37.719 EUR rechnete das FA gemäß § 10
Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzu.
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Auf den Einspruch der Kläger hin
verringerte das FA den verbleibenden Betrag i.S. von § 10 Abs.
4b Satz 3 EStG um einen (hier nicht streitigen) Betrag von 516 EUR
auf 37.203 EUR. Im Übrigen wurde der Einspruch als
unbegründet zurückgewiesen.
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Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA sei zutreffend
davon ausgegangen, dass die streitige Erstattung zu einem
Erstattungsüberhang i.S. von § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG
geführt habe, der zu verrechnen gewesen sei, und dass der
danach verbleibende Betrag gemäß § 10 Abs. 4b Satz
3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen sei.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 10
Abs. 4b Satz 3 EStG bestünden nicht; es liege keine gegen Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßende ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung der Kläger vor, da für die in der
Regelung des § 10 Abs. 4b EStG liegende Typisierung ein
hinreichender Rechtfertigungsgrund in der Vereinfachung des
Steuervollzugs zu sehen sei. Die Anwendung des § 10 Abs. 4b
Satz 3 EStG begründe auch keine verfassungsrechtlich
unzulässige unechte Rückwirkung; denn selbst wenn man von
einer unechten Rückwirkung ausginge, so wäre diese
jedenfalls durch überwiegende Gemeinwohlbelange
gerechtfertigt. Das Urteil ist in EFG 2022, 25 = SIS 21 19 25
veröffentlicht worden.
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Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision
wiederholen die Kläger ihren Vortrag, dass sich die hier
streitige Erstattung, entgegen der Auffassung des FG, grundlegend
von den durch § 10 Abs. 4b EStG erfassten Fällen
unterscheide. Es handle sich im vorliegenden Fall um die
vollständige Rückabwicklung eines
Versicherungsverhältnisses, einschließlich der
Rückforderung von Zuschüssen zur Krankenkasse und der
Rückgängigmachung der Erhebung von
Zusatzbeiträgen.
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Zudem scheide die Anwendung des § 10
Abs. 4b EStG auch deshalb aus, weil danach eine Verrechnung nur
dann in Betracht komme, wenn der Erstattung jährlich
wiederkehrende Sonderausgaben gegenüberstünden; dies sei
hier jedoch gerade nicht der Fall, da nur eine einmalige Erstattung
erfolgt sei. Ungeachtet dessen setze sich der Erstattungsbetrag im
Fall der Klägerin nicht nur aus erstatteten Beiträgen zur
Basisversorgung zusammen. Ferner liege entgegen der Ansicht des FG
eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Kläger
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. § 10 Abs. 4b EStG
führe im vorliegenden Fall typisierend und ohne
Berücksichtigung von Progressions- und Definitiveffekten
gerade nicht dazu, dass eine ungerechtfertigte frühere
Steuerminderung in betragsmäßig gleichem Umfang
rückgängig gemacht werde. Des Weiteren sei § 10 Abs.
4b EStG zeitlich nicht anwendbar, da die Erstattung auch
Beiträge aus den Jahren vor 2012 betreffe und die Norm erst ab
dem Veranlagungszeitraum 2012 gelte. Gleichwohl seien vorliegend
auch erstattete Beiträge aus den Veranlagungszeiträumen
2003 bis 2011 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet
worden. Hierin liege eine verfassungswidrige unechte
Rückwirkung. Überdies diene die Vorschrift nur der
Steuervereinfachung, nicht aber der Aushebelung des für die
Zeit bis zum 31.12.2011 geltenden Rechts, das die Hinzurechnung
eines Erstattungsüberhangs zu den steuerbaren Einkünften
gerade nicht vorgesehen habe. Das Vertrauen in diese Rechtslage sei
schützenswert. Überdies setze die Anwendbarkeit von
§ 10 Abs. 4b EStG, der eine Verwaltungsentlastung bezwecke und
ein Wiederaufrollen bestandskräftiger Steuerbescheide
verhindern solle, voraus, dass ein solches Wiederaufrollen
überhaupt in Betracht komme, weil eine
Änderungsmöglichkeit nach §§ 173 ff. der
Abgabenordnung (AO) bestehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend
jedoch nicht erfüllt; insbesondere stelle eine
verfassungsgerichtliche Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit
einer Norm keine „neue Tatsache“ i.S.
des § 173 AO dar. Eine rückwirkende Änderung der
Alt-Bescheide für die Jahre, in denen die streitigen
erstatteten Beiträge ursprünglich gezahlt worden seien,
sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht möglich, da
dies eine rückwirkende Änderung von
„uralten“, bestandskräftigen
Bescheiden zur Folge hätte.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß,
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die Vorentscheidung sowie die
Einspruchsentscheidung vom 31.05.2019 aufzuheben und den
Einkommensteuersteuerbescheid für 2017 vom 08.01.2019
dahingehend zu ändern, dass die erstatteten Beiträge zur
Kranken- und zur Pflegeversicherung in Höhe von 39.509,40 EUR
nicht nach § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit anderen Beiträgen
verrechnet werden und dass ein verbleibender Betrag nicht nach
§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzugerechnet wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das FA hält die vom FG getroffene
Entscheidung und die hierfür gegebene Begründung für
zutreffend.
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II. Die unbegründete Revision ist nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die der Klägerin
erstatteten Beiträge gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2
EStG mit den Vorsorgeaufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3
EStG zu verrechnen sind und der verbleibende Betrag
gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der
Einkünfte hinzuzurechnen ist.
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1. Gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2
EStG ist, wenn bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
bis 3a EStG die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen
die geleisteten Aufwendungen übersteigen
(Erstattungsüberhang), der Erstattungsüberhang mit
anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen
zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des sich bei den
Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG ergebenden
Erstattungsüberhangs ist gemäß § 10 Abs. 4b
Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
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a) In den sachlichen Anwendungsbereich der
Verrechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG und der
Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG fallen
grundsätzlich alle Zahlungen, die der Steuerpflichtige als
Rückfluss von Aufwendungen erhält, die er im Zusammenhang
mit den dort jeweils genannten Sonderausgaben getätigt hat.
Auf den Grund für den Rückfluss der Aufwendungen kommt es
nicht an.
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aa) Der Begriff „erstattete
Aufwendungen“ ist nach Wortlaut und
Systematik des § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG weit
auszulegen.
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(1) Aufwendungen sind grundsätzlich alle
Ausgaben, die in Geld oder Geldeswert bestehen und aus dem
Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen (vgl. Beschluss
des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.07.1990
- GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter
C.III.2.d aa; s.a. Tipke, Steuer und Wirtschaft 1979, 193, 194 f.;
Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz B
5; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 10 EStG Rz 33;
Brandis/Heuermann/Vogel, § 10 EStG Rz 26).
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Der sachliche Anwendungsbereich der
Verrechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG ist
ausdrücklich auf Aufwendungen beschränkt, die der
Steuerpflichtige als Beiträge für die Altersvorsorge
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, als Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG oder als Beiträge zu sonstigen Versicherungen
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG geleistet hat.
Gleichermaßen ist der sachliche Anwendungsbereich der
Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG auf Aufwendungen
beschränkt, die der Steuerpflichtige als Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG geleistet hat, sowie auf die gezahlte Kirchensteuer
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
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(2) Erstattet i.S. von § 10 Abs. 4b
Sätze 2 und 3 EStG sind diejenigen Aufwendungen aus dem
jeweiligen sachlichen Anwendungsbereich der genannten Regelungen,
die dem Steuerpflichtigen in einer Umkehrung der Ausgaben in Geld
oder Geldeswert nach Abfluss wieder zufließen. Eine
Einschränkung im Hinblick auf den tatsächlichen oder
rechtlichen Grund für diesen Rückfluss enthalten die
genannten Regelungen ihrem Wortlaut nach nicht. Auch der
Regelungssystematik des § 10 EStG lässt sich eine solche
Einschränkung nicht entnehmen.
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(3) Das spricht dafür, dass im Fall des
§ 10 Abs. 4b Satz 2 EStG grundsätzlich alles, was bei dem
Steuerpflichtigen als Aufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2
bis 3a EStG abgeflossen ist, im Falle des späteren
Rückflusses im Wege der Verrechnung erfasst werden soll und
dass gleichermaßen im Fall des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
grundsätzlich alles, was bei dem Steuerpflichtigen als
Aufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG abgeflossen
und nicht im Rahmen des § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG verrechnet
worden ist, im Falle des späteren Rückflusses im Wege der
Hinzurechnung erfasst werden soll (zur Erstattung von
Rentenversicherungsbeiträgen siehe allerdings weiterhin
Senatsurteil vom 07.07.2020 - X R 35/18, BFHE 270, 99, BStBl II
2021, 750 = SIS 20 21 30, Rz 32 und 35).
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Insbesondere lassen sich somit aus Wortlaut
und Systematik der genannten Regelungen keine Anhaltspunkte
dafür herleiten, dass eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4b
Satz 2 EStG und/oder eine Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz
3 EStG nur - wie die Kläger meinen - im Fall von
Beitragsrückerstattungen im Rahmen eines bestehenden bzw.
fortbestehenden Versicherungsverhältnisses vorgenommen werden
sollen und dass Erstattungen aufgrund einer nachträglichen
Änderung des Versicherungsstatus hiervon ausgenommen
wären.
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bb) Auch die Entstehungsgeschichte des §
10 Abs. 4b EStG spricht für ein weites Verständnis des
Begriffs „erstattete
Aufwendungen“. Diese Regelung ist durch
das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011,
2131) geschaffen worden und am 01.01.2012 in Kraft getreten.
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(1) Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die
Rechtsprechung in Bezug auf Aufwendungen, die zunächst als
Sonderausgaben abgeflossen und in einem späteren
Veranlagungszeitraum erstattet worden waren, entschieden, dass der
Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität
vorrangig im Jahr der Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben
zu verrechnen sei; die abziehbaren Sonderausgaben des
Erstattungsjahres wurden dadurch entsprechend gemindert. Soweit
eine solche Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen im Jahr der
Erstattung nicht möglich war, wurde der Sonderausgabenabzug
des Jahres der Verausgabung (Zahlungsjahr) um die
nachträgliche Erstattung gemindert. Bereits
bestandkräftige Bescheide waren nach § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO zu ändern (s. Senatsurteil vom 28.05.1998 - X R 7/96,
BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95 = SIS 98 22 06, unter 3.c und d,
und Senatsbeschluss vom 19.01.2010 - X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250 =
SIS 10 18 14, Rz 5 - jeweils m.w.N.; ebenso: BFH-Urteile vom
07.07.2004 - XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 = SIS 04 39 11, unter II.1., und vom 23.02.2005 - XI R 68/03, BFH/NV 2005,
1304 = SIS 05 32 10, unter 1.a; BFH-Beschluss vom 28.06.2006 - XI B
163/05, BFH/NV 2006, 1836 = SIS 06 38 34; FG Münster, Urteil
vom 30.09.2005 - 4 K 4598/03 E, EFG 2006, 10 = SIS 06 01 08).
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Auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattung
beruhte und ob sie materiell zu Recht oder zu Unrecht erfolgt war,
ist dieser Rechtsprechung zufolge unerheblich gewesen (so
ausdrücklich auch Senatsurteil vom 03.08.2016 - X R 35/15,
BFH/NV 2016, 1704 = SIS 16 23 40, Rz 19). Dementsprechend galten
diese Rechtsprechungsgrundsätze insbesondere auch im Fall der
Rückabwicklung eines irrtümlich angenommen
Sozialversicherungsverhältnisses (s. Senatsurteil in BFHE 186,
521, BStBl II 1999, 95 = SIS 98 22 06; ähnlich bereits in
Bezug auf die Rückzahlung von Kirchensteuer, nachdem
festgestellt worden war, dass der Steuerpflichtige der Kirche nicht
angehörte: Senatsurteil vom 26.06.1996 - X R 73/94, BFHE 181,
144, BStBl II 1996, 646 = SIS 97 02 05).
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Die Finanzverwaltung ist dem gefolgt (s.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.07.2002, BStBl
I 2002, 667 = SIS 02 85 17).
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(2) An diese Rechtsprechung hat der
historische Gesetzgeber den Gesetzesmaterialien zufolge mit §
10 Abs. 4b EStG anknüpfen wollen (vgl. BT-Drucks. 17/5125, S.
37). Das folgt nach Ansicht des erkennenden Senats daraus, dass in
der Begründung des Regierungsentwurfs zunächst die bis
dahin geltenden Rechtsprechungsgrundsätze inhaltlich (wenn
auch ohne ausdrückliche Benennung des Senatsurteils in BFHE
186, 521, BStBl II 1999, 95 = SIS 98 22 06) wiedergegeben werden,
bevor die Zielsetzung der (damals) neuen Regelungen in § 10
Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG (dazu unten II.1.a cc)
erläutert wird (im Ergebnis ebenso Senatsurteil in BFH/NV
2016, 1704 = SIS 16 23 40, Rz 35).
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Zwar werden von diesen Regelungen wegen der
ausdrücklichen Beschränkung des jeweiligen sachlichen
Anwendungsbereichs - wie bereits dargestellt - nicht sämtliche
Sonderausgaben-Tatbestände erfasst, bei denen es zu
Erstattungen kommen kann (s.a. HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 414;
BeckOK EStG/Fissenewert, 15. Ed. [01.03.2023], EStG § 10 Rz
534.2 und 543). Es finden sich jedoch in den Gesetzesmaterialien
keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Anwendungsbereich
über diese ausdrückliche Beschränkung hinaus enger
gefasst werden sollte als der Anwendungsbereich der bis dahin
geltenden Rechtsprechungsgrundsätze. Auch dies spricht
dafür, dass insbesondere auch der Fall der Rückabwicklung
eines irrtümlich angenommen
Sozialversicherungsverhältnisses unter § 10 Abs. 4b
Sätze 2 und 3 EStG fallen soll.
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cc) Schließlich lässt sich die von
den Klägern begehrte Beschränkung des sachlichen
Anwendungsbereichs von § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG
auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Regelungen herleiten.
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Ausgangspunkt der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist zunächst die allgemeine Überlegung
gewesen, dass nach dem Sinn und Zweck des § 10 EStG letztlich
nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden
dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und
endgültig wirtschaftlich belastet ist (s. Senatsurteile in
BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95 = SIS 98 22 06, unter 3.a, und in
BFH/NV 2016, 1704 = SIS 16 23 40, Rz 14). In Anbetracht dessen
müsste eine spätere Erstattung von Aufwendungen
steuersystematisch an sich zu einer Korrektur im Zahlungsjahr
führen. Dass die Rechtsprechung dennoch eine vorrangige
Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr
zugelassen hat, ist mit Praktikabilitätserwägungen
begründet worden (s. Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II
1999, 95 = SIS 98 22 06, unter 3.b, und BFH-Urteil in BFHE 207, 28,
BStBl II 2004, 1058 = SIS 04 39 11, unter II.1.). Hierdurch sollte
vermieden werden, dass auch bei zum Teil nur geringfügigen
Erstattungen „zahllose
Veranlagungen“ geändert werden
müssten (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 144, BStBl II 1996,
646 = SIS 97 02 05, unter II.2.).
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30
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An diesen Praktikabilitätsgesichtspunkt
knüpfen § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG an. Ihr Ziel
ist es, den Aufwand einer „Wiederaufrollung der
Steuerfestsetzungen von Vorjahren“
weitgehend zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 17/5125, S. 37).
Insbesondere dann, wenn sich Erstattungsüberhänge
ergeben, sollen nicht mehr die Bescheide der zurückliegenden
Zahlungsjahre geändert werden; vielmehr sollen die
steuerlichen Konsequenzen veranlagungszeitraumübergreifend im
Erstattungsjahr durch den Ansatz einer umgekehrten bzw.
„negativen“ Sonderausgabe gezogen
werden (s. Senatsurteil vom 29.06.2022 - X R 1/20, BFHE 277, 354 =
SIS 22 19 40, Rz 26; BFH-Urteil vom 12.03.2019 - IX R 34/17, BFHE
264, 201, BStBl II 2019, 658 = SIS 19 10 11, Rz 16; HHR/Kulosa,
§ 10 EStG Rz 413; BeckOK EStG/Fissenewert, a.a.O., EStG §
10 Rz 545). Es geht damit letztlich um eine Verfahrensvereinfachung
durch Vermeidung der an sich durch die Erstattung gebotenen
Rückabwicklung (vgl. auch Stöcker in Bordewin/Brandt,
§ 10 EStG Rz 849; Brandis/Heuermann/Vogel, § 10 EStG Rz
311; BeckOK EStG/Fissenewert, a.a.O., EStG § 10 Rz 546.1).
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31
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Diese praktischen Erwägungen greifen aber
bei allen Erstattungen, unabhängig von ihrem jeweiligen
Rechtsgrund. Dabei zeigt der vorliegende Streitfall, dass gerade im
Falle der Rückabwicklung eines irrtümlich angenommen
Sozialversicherungsverhältnisses ohne eine Regelung wie §
10 Abs. 4b EStG ein besonders hoher Verwaltungsaufwand
entstünde; denn die Rückabwicklung erstreckt sich hier
über einen Zeitraum von 14 Jahren. Gerade solche Fälle
vom Anwendungsbereich der Regelung auszunehmen, liefe daher in
besonderer Weise deren Sinn und Zweck zuwider.
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32
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dd) Als Zwischenergebnis bleibt daher
festzuhalten, dass § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG
insbesondere auch dann anzuwenden sind, wenn eine Erstattung von
Aufwendungen darauf beruht, dass ein
Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder
rückwirkend umgestellt worden ist.
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33
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b) An weitere tatbestandliche Voraussetzungen
sind die Verrechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG und die
Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG nicht
geknüpft.
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aa) Durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Hinzurechnung
eines aus der Verrechnung des Erstattungsüberhangs
verbleibenden Betrags i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG nicht
notwendig voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im
Veranlagungszeitraum der Erstattung von Aufwendungen nach § 10
Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG zugleich entsprechend Aufwendungen
getätigt haben muss; ein
„Erstattungsüberhang“ i.S.
von § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG kann demzufolge auch dann
vorliegen, wenn der Zahlungsbetrag im Erstattungsjahr 0 EUR
betragen hat (s. Senatsurteil in BFHE 277, 354 = SIS 22 19 40, Rz
17 ff.). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug
genommen.
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Somit müssen - anders als die Kläger
meinen - der Erstattung insbesondere auch keine jährlich
wiederkehrenden Sonderausgaben gegenüberstehen.
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bb) Die Verrechnung nach § 10 Abs. 4b
Satz 2 EStG und die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3
EStG stehen ihrem Wortlaut nach auch nicht unter dem
tatbestandlichen Vorbehalt, dass im Erstattungsjahr hinsichtlich
der Zahlungsjahre noch eine Änderungsmöglichkeit nach den
§§ 173 ff. AO gegeben sein muss. Aus dem systematischen
Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte der genannten Regelungen
lässt sich eine solche Einschränkung ebenfalls nicht
herleiten. Dem dargelegten Sinn und Zweck der beiden Vorschriften
widerspräche ein solches Verständnis, da andernfalls die
Möglichkeit einer „Wiederaufrollung der
Steuerfestsetzungen von Vorjahren“
zumindest hypothetisch geprüft werden müsste. Dies liefe
dem angestrebten Vereinfachungszweck zuwider.
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37
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Wegen des Einwands der Kläger, § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei nicht anwendbar, da dies eine
rückwirkende Änderung von
„uralten“ bestandskräftigen
Bescheiden zur Folge hätte, weist der erkennende Senat - nur
ergänzend - darauf hin, dass die Erstattung von Sonderausgaben
in einem späteren Veranlagungszeitraum der Rechtsprechung
zufolge ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO darstellt (s. oben, unter II.1.a bb (2)) und dass
gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO in einem solchen Fall
die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das
rückwirkende Ereignis - also die Erstattung - eingetreten ist.
Doch kommt es hierauf (wie soeben dargelegt) nicht an.
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c) § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG
sind auch verfassungsgemäß.
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aa) Die genannten Regelungen verstoßen
nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder
den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
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Da § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG
am 01.01.2012 in Kraft getreten sind (s. oben, unter II.1.a bb
(1)), gelten sie für alle Erstattungen, die dem
Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2011 gemäß § 11
EStG zugeflossen sind bzw. zufließen (vgl. Senatsurteil in
BFHE 277, 354 = SIS 22 19 40, Rz 16; BFH-Urteil in BFHE 264, 201,
BStBl II 2019, 658 = SIS 19 10 11, Rz 14). Erstattungen werden
demnach auch dann im Rahmen der Verrechnung nach § 10 Abs. 4b
Satz 2 EStG und/oder der Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz
3 EStG erfasst, wenn sie auf Aufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1
Nr. 2 bis 3a EStG (im Fall des § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG) bzw.
auf Aufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG (im
Fall des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG) beruhen, die der
Steuerpflichtige vor diesem Zeitpunkt in einem früheren
Veranlagungszeitraum getätigt hat.
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41
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Soweit sich daraus eine unechte
Rückwirkung ergeben sollte, wäre diese jedenfalls
zulässig. Sie wäre mit den grundrechtlichen und
rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes
vereinbar, weil sie zur Förderung des bereits dargelegten
Gesetzeszwecks der vereinfachten Rückabwicklung des
Sonderausgabenabzugs geeignet und erforderlich ist und weil bei
einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des
enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit
der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze
der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (zu diesen Voraussetzungen s.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 - 2 BvL
7/13, 2 BvL 18/14, DStR 2023, 683 = SIS 23 05 12, Rz 100 ff.,
m.w.N.). Das FG hat insoweit zutreffend (auf S. 14 f. der
Vorentscheidung) darauf verwiesen, dass der Steuerpflichtige auch
nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage nicht darauf
vertrauen durfte, dass eine Erstattung von Beitragsleistungen
einkommensteuerlich unberücksichtigt bleiben würde. Die
mit § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG geschaffenen
Regelungen haben somit nur die Art und Weise der steuerlichen
Berücksichtigung geändert, nicht aber die Voraussetzungen
für eine steuerliche Berücksichtigung überhaupt erst
geschaffen. Auf die Ausführungen des FG wird insoweit Bezug
genommen.
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bb) Entgegen der Auffassung der Kläger
verstoßen § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG auch
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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43
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Der IX. Senat des BFH hat mit seinem Urteil in
BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 = SIS 19 10 11 (unter Rz 17)
bereits entschieden, dass die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b
Satz 3 EStG eine zulässige Typisierung darstellt und es
insoweit auch nicht darauf ankommt, ob sich die erstattete Zahlung
im Zahlungsjahr steuermindernd ausgewirkt hat. Zur Begründung
hat der IX. Senat auf die frühere Rechtslage und die dazu
einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen,
der zufolge die Verrechnungsmethode unter systematischen
Gesichtspunkten belastungsneutral sei; diese Erwägungen seien
auf die neue Rechtslage übertragbar (BFH-Urteil in BFHE 264,
201, BStBl II 2019, 658 = SIS 19 10 11, Rz 18). Der erkennende
Senat hat sich dem angeschlossen (Senatsurteil in BFHE 277, 354 =
SIS 22 19 40, Rz 31).
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Zutreffend hat das FG an diese Rechtsprechung
angeknüpft und zudem darauf verwiesen, dass sich im
vorliegenden Streitfall die Sonderausgaben dem eigenen Vortrag der
Kläger zufolge in den Vorjahren tatsächlich auch
steuermindernd ausgewirkt haben (s. S. 12 f. der Vorentscheidung).
Auf die weiteren Ausführungen des FG wird auch insoweit Bezug
genommen.
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2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen
waren die der Klägerin erstatteten Aufwendungen zunächst
gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu
verrechnen. Der danach verbleibende Erstattungsüberhang war
gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der
Einkünfte hinzuzurechnen.
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Soweit die Kläger mit ihrer
Revisionsbegründung vortragen, der Erstattungsbetrag setze
sich nicht nur aus erstatteten Beiträgen zur Basisversorgung
zusammen, können sie mit diesem Vorbringen im
Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden; denn den
tatsächlichen Feststellungen des FG zufolge hat es sich bei
den erstatteten Beiträgen um „Beiträge für
Basisleistungen“ gehandelt (s. S. 2 der
Vorentscheidung). Diese Feststellung ist von den Klägern nicht
mit Verfahrensrügen angegriffen worden und bindet daher den
erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO.
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Nur ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass die Feststellung des FG im Übrigen auch dem in der
Einkommensteuerakte enthaltenen Bestätigungsschreiben der
Krankenkasse vom 02.11.2018 entspricht (s. Bl. 84 der
Einkommensteuerakte, unter Bezugnahme auf das Schreiben der
Krankenkasse vom 27.01.2018, Bl. 78 f. der Einkommensteuerakte),
das der damalige Bevollmächtigte der Kläger dem FA mit
Schreiben vom 02.11.2018 übersandt hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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