Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.04.2021 - 3 V
1023/21 = SIS 21 08 75 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
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I. Die im Jahr 1954 geborene
Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war
Angestellte und bezieht seit … 2018 eine Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung.
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Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das
Finanzamt - FA - ) besteuerte die Rente für das Streitjahr
2019 dergestalt, dass er vom Jahresbetrag (31.944 EUR) den
gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Teil der
Rente von 7.667 EUR (24 %) und den Werbungskosten-Pauschbetrag von
102 EUR abzog. Das FA setzte Einkommensteuer für 2019 von
… EUR und zugleich Vorauszahlungen für die Folgejahre
fest.
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Über den Einspruch, mit dem die
Antragstellerin eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Altersrente
beanstandet, hat das FA nach Aktenlage noch nicht entschieden. Die
beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte es ab.
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Mit ihrem sodann beim Finanzgericht (FG)
gestellten Antrag begehrte die Antragstellerin, den
Einkommensteuerbescheid für 2019 in Höhe von … EUR
sowie die festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2020
in Höhe von … EUR von der Vollziehung auszusetzen. Die
von ihr angenommene doppelte Besteuerung der Altersrente beruhe
darauf, dass die von ihr erdienten Renten-Entgeltpunkte zu 43,17 %
auf versteuerten Rentenbeiträgen beruhten. Dieser Wert
übersteige die gesetzlich angeordnete Steuerfreistellung ihrer
Rentenzuflüsse von 24 % um 19,17 %.
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Das FG hat den Antrag mit in EFG 2021, 1107
= SIS 21 08 75 veröffentlichtem Beschluss abgelehnt. Es
lägen keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen vor. Unter
Berücksichtigung der von der Antragstellerin erklärten
Zahlen ergebe sich keine doppelte Besteuerung der Altersrente. Der
von der Antragstellerin vertretenen Berechnungsmethode könne
bereits deshalb nicht gefolgt werden, da hiernach für die in
den Jahren bis 2004 geleisteten Rentenbeiträge kein
steuerentlastender Sonderausgabenabzug berücksichtigt worden
sei.
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Mit der hiergegen eingelegten - vom FG
zugelassenen - Beschwerde macht die Antragstellerin Rechtsfehler
des FG geltend. In ihrem Fall läge eine verfassungsrechtlich
unzulässige doppelte Besteuerung vor, und zwar sowohl nach
Maßgabe des vom FG zugrunde gelegten
„Summenprinzips“ als auch nach der von der
Antragstellerin allein für zutreffend erachteten
Berechnungsmethode, nach der auf das Verhältnis zwischen dem
Anteil der aus versteuerten Beiträgen erworbenen
Renten-Entgeltpunkte und dem gesetzlich steuerfrei gestellten
Rentenanteil abzustellen sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss des FG vom
29.04.2021 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2019
vom 04.11.2020 in Höhe von … EUR sowie die in diesem
Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen für 2020 in Höhe
von … EUR von der Vollziehung auszusetzen.
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Das FA beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Das FA tritt dem Vorbringen der
Antragstellerin entgegen.
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Das FG hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und
daher zurückzuweisen. Das FG hat die AdV frei von
Rechtsfehlern abgelehnt.
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Unter Beachtung der durch den
beschließenden Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung
vertretenen Rechts- und Berechnungsgrundsätze für die
Überprüfung einer verfassungsrechtlich unzulässigen
doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und
-einkünften bestehen keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen
(unten 1.). Die hiergegen von der Antragstellerin
grundsätzlich vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen kein
anderes Ergebnis (unten 2.).
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsakts u.a. dann ganz oder teilweise
auszusetzen bzw. aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen.
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a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei
summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben
für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen
gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder
Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in
der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die
Entscheidung hierüber ergeht bei der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund
des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der
Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
- BFH -, u.a. Senatsbeschluss vom 08.02.2017 - X B 138/16, BFH/NV
2017, 579 = SIS 17 05 89, Rz 32, m.w.N.). Zur Gewährung einer
AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die
Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer
Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren
überwiegen (u.a. BFH-Beschluss vom 24.05.2016 - V B 123/15,
BFH/NV 2016, 1253 = SIS 16 16 49, Rz 25, m.w.N.). Ernstliche
Zweifel können auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken
hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde
liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH-Beschluss vom 15.06.2016
- II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846 = SIS 16 13 91, Rz
10).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat die
Vorinstanz zu Recht entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen
bestehen. Bei summarischer Beurteilung ist nicht erkennbar, dass
die gesetzliche Altersrente der Antragstellerin für die
Streitjahre einer unzulässigen doppelten Besteuerung
ausgesetzt ist.
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aa) Die Besteuerung der von der
Antragstellerin bezogenen Altersrente entspricht einfachgesetzlich
den Vorgaben der durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) eingeführten Regelung des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, sodass
der Senat von weiteren Ausführungen absieht.
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bb) Anhaltspunkte für eine
verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung der
Altersrente bestehen unter Beachtung der hierzu ergangenen
ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechungsgrundsätze (unten (1)) sowie des von der
Antragstellerin erklärten Zahlenwerks (unter (2)) bei
summarischer Beurteilung nicht.
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(1) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss die Besteuerung von
Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der
Vorsorgeaufwendungen „in jedem Fall“ so
aufeinander abgestimmt werden, dass eine doppelte Besteuerung
vermieden wird (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE
105, 73 = SIS 02 04 93, unter D.II.).
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Im Hinblick darauf ist durch die
Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend
geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige
doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die
Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden
Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der
aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen
(zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, HFR 2021, 648 =
SIS 21 08 95, Rz 22, und vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659
= SIS 21 08 96, Rz 48; zuvor u.a. Senatsurteile vom 21.06.2016 - X
R 44/14, BFHE 254, 545 = SIS 16 22 02, Rz 46, und vom 19.01.2010 -
X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 = SIS 10 06 46, Rz
69). Geklärt ist ebenfalls, dass die erforderliche Vergleichs-
und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips
vorzunehmen ist (u.a. Senatsurteile in HFR 2021, 648 = SIS 21 08 95, Rz 22 und 24 ff.; in BFHE 254, 545 = SIS 16 22 02, Rz 48, sowie
in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 = SIS 10 06 46, Rz 70 ff.;
Bestätigung der Senatsrechtsprechung durch BVerfG-Beschluss
vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310 = SIS 16 01 28,
Rz 51 ff.; vgl. zudem bereits BT-Drucks. 15/2150, 23).
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Die Summe der steuerunbelastet
zufließenden - voraussichtlichen - Rentenbezüge ist
dergestalt zu berechnen, dass der nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG ermittelte steuerfreie Teil
der Rente mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung
des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts
letztverfügbaren Sterbetafel multipliziert wird (ständige
Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteile in HFR 2021, 648 = SIS 21 08 95, Rz 34 ff., sowie in HFR 2021, 659 = SIS 21 08 96, Rz 54,
jeweils m.w.N.).
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(2) Nach diesen - vom FG im Wesentlichen
beachteten - Rechtsgrundsätzen ist bei summarischer
Beurteilung der Sachlage die Summe der nicht steuerbaren
Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch wie die Summe der aus
versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge; sie
fällt sogar höher aus.
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(a) Bei der Berechnung des voraussichtlichen
steuerfreien Teils der Rente sind künftige - zum
Prognosezeitpunkt noch nicht absehbare - regelmäßige
Rentenanpassungen außen vor zu lassen (Senatsurteil in HFR
2021, 659 = SIS 21 08 96, Rz 56). Dies bedeutet im Streitfall, dass
der für die Prognose zugrunde zu legende jährliche
steuerfreie Teil nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - 7.667
EUR, sondern lediglich 7.544 EUR beträgt. Dieser Wert ergibt
sich, wenn der Jahresbetrag der Rente des Streitjahres 2019 von
31.944 EUR, aus dem das FG den steuerfreien Anteil gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 und
4 EStG von 7.667 EUR (24 %) abgeleitet hat, um die zum
Prognosezeitpunkt (… 2018) noch nicht vorhersehbare
Rentenerhöhung zum 01.07.2019 von 3,18 % (alte
Bundesländer) bereinigt wird.
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Die zu Beginn des Rentenbezugs im … 2018
letztverfügbare Sterbetafel 2013/2015 (vgl. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 04.11.2016, BStBl I 2016, 1166
= SIS 16 23 77) weist für Frauen, die das 64. Lebensjahr
vollendet haben, eine durchschnittliche Lebenserwartung von noch
21,74 Jahren aus; bei Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt
der Wert 20,90 Jahre (Differenz 0,84). Bei interpolierender
Betrachtungsweise (vgl. hierzu Senatsurteil in HFR 2021, 659 = SIS 21 08 96, Rz 89) belief sich die durchschnittliche statistische
Lebenserwartung der am …1954 geborenen Antragstellerin zum
Zeitpunkt des Rentenbeginns somit auf 21,49 weitere Jahre.
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Die Summe des prognostisch steuerfrei zu
vereinnahmenden Teils der Altersrente beträgt daher 162.120
EUR (lt. FG: 164.380 EUR bei 21,44 Jahren).
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(b) Demgegenüber führt die
Antragstellerin nach Maßgabe ihrer bereits vorinstanzlich
beigebrachten Excel-Tabelle an, sie habe im Erwerbszeitraum von
1969 bis 2018 von den Gesamtbeiträgen an die gesetzliche
Rentenversicherung (390.177 EUR) insgesamt 154.190 EUR aus
versteuertem Einkommen erbracht.
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Dieser Betrag übersteigt die Summe der
steuerfreien Rentenzuflüsse nicht, sodass - wie vom FG
zutreffend angenommen - bereits auf Grundlage der von der
Antragstellerin selbst erklärten Zahlen keine Anhaltspunkte
für eine doppelte Besteuerung bestehen.
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Die Vorinstanz geht ferner zu Recht davon aus,
dass der aus versteuertem Einkommen geleistete Gesamtbetrag an
Altersvorsorgeaufwendungen geringer als von der Antragstellerin
veranschlagt ausfallen dürfte. Mit ihrer Auffassung, die
Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung seien bis
einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 steuerlich voll
belastet gewesen, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Der
Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Beiträge zu
den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung in
Anbetracht der gemeinsamen Höchstbeträge für
sämtliche Arten von - steuerrechtlich dem Grunde nach
abziehbaren - Vorsorgeaufwendungen für
Veranlagungszeiträume bis 2004 gleichrangig in die Berechnung
des abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen einzustellen sind
(zuletzt Senatsurteile in HFR 2021, 648 = SIS 21 08 95, Rz 86 ff.,
sowie in HFR 2021, 659 = SIS 21 08 96, Rz 77 ff., jeweils m.w.N.).
Dies zwingt zu dem Schluss, dass zumindest ein Teil der von der
Antragstellerin bis einschließlich 2004 geleisteten
Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der
Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG a.F.
steuermindernd in Abzug gebracht wurde. Eine doppelte Besteuerung
liegt daher noch ferner als bei einer Berechnung auf Grundlage der
von der Antragstellerin erklärten Zahlen.
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2. Die rechtlichen Einwendungen der
Antragstellerin gegen die der ständigen Rechtsprechung des
beschließenden Senats zugrunde liegenden Berechnungsmethode
führen - sofern vorliegend überhaupt relevant - selbst
bei einem rein summarischen Prüfungsmaßstab zu keinem
anderen Ergebnis.
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a) Dies gilt zuvorderst für die von der
Antragstellerin in Zweifel gezogene Anwendbarkeit des
Nominalwertprinzips. Der Senat hat sich mit der Geltung jenes
Prinzips wiederholt und eingehend zuletzt in seiner Entscheidung in
HFR 2021, 648 = SIS 21 08 95 auseinandergesetzt. Er hat hierbei -
auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in BStBl II
2016, 310 = SIS 16 01 28, Rz 51 ff. - erneut hervorgehoben, dass es
im Hinblick auf die durch das AltEinkG eingeführte
nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, reale oder nominelle
Wertsteigerungen der Rentenbeiträge erstmals steuerlich zu
erfassen (dort Rz 24 ff. und 29; ebenso FG Münster, Beschluss
vom 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E, DStRE 2020, 730 = SIS 20 01 17, Rz
18). Dies gilt - anders als die Antragstellerin meint - nicht nur
für die endgültige Ausgestaltung der nachgelagerten
Besteuerung, sondern auch für die Übergangsregelung (vgl.
Beschluss des BVerfG vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72 =
SIS 15 29 14, Rz 56). Bislang nicht gewürdigte Argumente hat
die Antragstellerin insoweit nicht vorgebracht.
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b) Die von der Antragstellerin
befürwortete alternative Berechnung einer eventuellen
doppelten Besteuerung anhand eines Vergleichs des relativen Anteils
von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten
(§ 63 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - )
und dem gesetzlichen Steuerfreistellungsanteil der Rente
überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
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aa) So ist bereits nicht nachvollziehbar, aus
welchem zwingenden Grund bei der Überprüfung einer
doppelten Besteuerung von Altersrenten anstelle der geleisteten
Rentenbeiträge die erdienten Entgeltpunkte heranzuziehen sein
sollen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil in HFR 2021, 648 = SIS 21 08 95, Rz 29; Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310 = SIS 16 01 28, Rz 52 f.). Hiergegen spricht schon, dass der
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur
an die Beiträge des Steuerpflichtigen, nicht aber an den
Umrechnungswert gemäß § 63 Abs. 2 SGB VI
anknüpft. Zudem belegt § 63 Abs. 1 SGB VI, dass sich die
Höhe der Rente „vor allem“ nach dem Umfang
der während des Erwerbslebens gezahlten Beiträge richtet;
sie ist lohn- und beitragsbezogen ausgestaltet (statt vieler
Körner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, §
63 SGB VI Rz 2). Die Umrechnung in Entgeltpunkte nach Abs. 2 der
Vorschrift zeigt lediglich auf, welchen Wert die gezahlten
Beiträge für die Rentenzahlung haben, indem der
Arbeitsverdienst des Einzelnen in Relation zum
Durchschnittseinkommen der zeitgleich Versicherten gesetzt wird
(vgl. Blüggel in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl.,
§ 63 Rz 17). Die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von der
Höhe der Beitragsleistungen wird durch diese Relativierung
aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
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bb) Durchgreifende Bedenken bestehen zudem am
dogmatischen Ansatz der Berechnungsmethode der Antragstellerin. Die
Methode unterstellt, dass jede Rentenzahlung in einen
steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Anteil zerfällt
und daher in dem Umfang doppelt besteuert wird, in dem die
steuerfreie Quote unter derjenigen der aus versteuerten
Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkte bleibt (nach den
Berechnungen der Antragstellerin in ihrem Fall 24 % : 43,17 %).
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Diese Betrachtung beachtet nicht, dass das
Konzept der nachgelagerten Besteuerung - konträr zum Leitbild
der bis zum Jahr 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung von
Altersrenten - dem Grunde nach sämtliche Rentenzuflüsse
in der Auszahlungsphase als steuerbar qualifiziert (statt vieler
Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310 = SIS 16 01 28, Rz 51
ff.). Die anteilige Steuerbefreiung für
Renteneintrittsjahrgänge der gesetzlichen Übergangsphase
zwischen 2005 und 2039 berücksichtigt lediglich, dass für
jene Kohorte nur ein betragsmäßig begrenzter
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen in Anspruch
genommen werden konnte (vgl. BT-Drucks. 15/2150, 39).
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Darüber hinausgehend wäre es aber
verfehlt, eine etwaige doppelte Besteuerung anhand einer rein
statischen Verhältnisrechnung zu bestimmen. Diese Berechnung
nimmt die statistisch wahrscheinliche Rentenbezugsdauer nicht in
den Blick und kann daher keine prognostische Aussage dazu treffen,
ob die laufzeitabhängige Höhe der steuerfreien
Rentenzuflüsse die steuerbelasteten Beiträge zumindest
kompensieren kann. Es handelt sich demnach - auch bei summarischer
Beurteilung - nicht um eine geeignete Methode, eine doppelte
Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften zu
überprüfen.
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cc) Auf die von der Vorinstanz zutreffend
aufgezeigten methodischen Berechnungsmängel (vgl. dort unter
II.2.4.1. der Gründe) kommt es daher nicht mehr an.
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c) Unzutreffend und vom beschließenden
Senat in dieser Weise auch zu keinem Zeitpunkt vertreten ist die
rechtliche Behauptung der Antragstellerin, bei der Vergleichs- und
Prognoseberechnung sei zusätzlich die jeweilige
„Grenzsteuerbelastung“ in der Einzahlungs- und
Auszahlungsphase zu berücksichtigen. Soweit sich die
Antragstellerin hierfür auf die Senatsentscheidungen X R 3/12
(Urteil vom 23.10.2013, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 = SIS 13 32 16, Rz 52) sowie X R 2/15 (Urteil vom 06.04.2016, BFHE 253, 370,
BStBl II 2016, 733 = SIS 16 15 23, Rz 54) beruft, verkennt sie,
dass die dortige Formulierung „steuerliche
Belastung“ ersichtlich synonym zu „aus
versteuertem Einkommen geleistet“ genutzt wurde (vgl.
dort jeweils Rz 53).
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d) Abschließend durch die
Senatsrechtsprechung geklärt ist zudem, dass
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung - anders als
offenbar die Antragstellerin meint - nicht in die Vergleichs- und
Prognoseberechnung einzubeziehen sind. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass jene Beiträge aus Sicht des rentenberechtigten
Steuerpflichtigen gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei
geleistet wurden; eine hierauf beruhende doppelte Besteuerung kann
sich somit nicht ergeben (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 253,
370, BStBl II 2016, 733 = SIS 16 15 23, Rz 55).
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e) Der weitere Einwand der Antragstellerin,
die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen
gegenüber Männern führe bei Ersteren zu einer
höheren Steuerlast und begründe deshalb eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes -
GG - ), geht von vornherein ins Leere. Alterseinkünfte i.S.
von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG werden -
selbstredend - unabhängig vom Geschlecht besteuert.
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Die vorliegend maßgebliche
Berechnungsmethode berücksichtigt lediglich den - objektiven -
Umstand, dass die statistisch erwiesene längere
durchschnittliche Lebensdauer von Frauen zu einem entsprechend
längeren Rentenbezug und konsequenterweise auch zu einem
längeren Zeitraum, in dem ein Teil der Rentenzuflüsse
steuerbefreit vereinnahmt werden kann, führt. Dies wiederum
hat zwar zur Folge, dass bei der Höhe nach gleichen
Rentenansprüchen männliche Rentenempfänger zeitlich
eher als weibliche einer doppelten Besteuerung der
Alterseinkünfte ausgesetzt sein können. Der von der
Antragstellerin angenommene Verstoß sowohl gegen den
allgemeinen (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch gegen den speziellen
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 GG blendet allerdings
zu Unrecht ein wesentliches Differenzierungskriterium, nämlich
die statistisch zu beurteilende Rentenbezugsdauer, aus.
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f) Soweit die Antragstellerin
schließlich erwägt, eine doppelte Besteuerung ihrer
Altersrente könne am ehesten durch die Unterstellung vermieden
werden, dass die Zahlungen zu Beginn der Rente ausschließlich
auf Beiträgen beruhten, die aus versteuertem Einkommen
erbracht worden seien, widerspricht sie ihren eigenen
Ausführungen und Berechnungen, denen zufolge in den
Streitjahren nicht 100 %, sondern nur 43,17 % steuerfrei zu
belassen seien. Zudem liefe dies der eindeutigen gesetzlichen
Regelung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
zuwider, nach der in jedem Jahr - d.h. bereits ab dem Jahr des
Rentenbeginns - ein bestimmter steuerfreier Teilbetrag der Rente
gewährt wird, die zugeflossenen Beträge im Übrigen
aber der Besteuerung unterliegen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE
254, 545 = SIS 16 22 02, Rz 35).
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3. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen
bereits an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit
der Einkommensteuerfestsetzung für 2019 sowie der für das
Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen, bedarf es keiner
Entscheidung des Senats, ob die Antragstellerin das nach der
Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere berechtigte
Interesse für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
bei Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer
dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden
Rechtsvorschrift dargelegt hat (vgl. hierzu u.a.
BFH-Beschlüsse in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846 = SIS 16 13 91, Rz 10, sowie vom 25.11.2014 -
VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207 = SIS 14 33 33, Rz 11 f.).
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4. Die Kosten des erfolglosen
Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen (§
135 Abs. 2 FGO).
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