I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung
des EuGH über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
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I.
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1
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Am 10.02.2016 meldete die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) … kg
„Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der
Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe
in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art, hier:
…-Vanille-Extrakt“, unter der zollfreien
Unterposition (Unterpos.) 3302 10 90 der Kombinierten Nomenklatur
(KN) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr an.
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2
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Bei dieser Ware handelt es sich um ein
ursprünglich mittels eines Lösungsmittels (nach den
Angaben der Klägerin mittels Ethanols) aus der Pflanze
(Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes,
zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung in
Madagaskar, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und
Wasser verdünnt und in die EU eingeführt wird. Nach der
Verdünnung ist die Ware goldbraun und dünnflüssig
und riecht stark nach Vanille. Nach der Verdünnung besteht sie
aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m)
Trockenrückstand und bis zu 10 % (m/m) Wasser und verfügt
über einen durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 %
(m/m).
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3
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Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Hauptzollamt - HZA - ) zunächst nur Einfuhrumsatzsteuer
in Höhe von … EUR festgesetzt hatte, erhob das HZA mit
Bescheid vom 25.04.2016 Zoll in Höhe von … EUR und
Branntweinsteuer in Höhe von … EUR nach, weil es nunmehr
davon ausging, dass die Ware in die Unterpos. 1302 19 05 KN
(Zollsatz 3 %) einzureihen sei und damit auch der Branntweinsteuer
unterliege.
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4
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die
Nacherhebung von Zoll und Branntweinsteuer sei
rechtmäßig. Die eingeführte Ware sei in die
Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen. Es handele sich zwar nicht um
reines Vanille-Oleoresin, sondern um eine Mischung aus
Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser. Das Vanille-Oleoresin
verleihe der Ware jedoch ihren wesentlichen Charakter, weshalb auch
das mit Alkohol und Wasser verdünnte Vanille-Oleoresin in die
Position (Pos.) 1302 des Harmonisierten Systems (HS) einzureihen
sei. Zudem habe eine Verarbeitung in Bezug auf eine
Standardisierung der Ware keinen Einfluss auf die Tarifierung. Der
von der Klägerin eingeführte Vanille-Extrakt habe auch
nicht durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter von
Lebensmittelzubereitungen erhalten, weil Alkohol und Wasser auch
bereits beim Ausziehen des Vanille-Oleoresins verwendet worden
seien. Abgesehen davon werde Vanille-Oleoresin ausdrücklich in
der Unterpos. 1302 19 05 KN genannt. Eine Einreihung in die
Unterpos. 3302 10 90 KN scheide aus, da es sich bei dem
Vanille-Oleoresin nicht um einen Riechstoff handele.
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5
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Außerdem sei der …-Vanille-Extrakt
eine branntweinsteuerpflichtige Ware. Die für bestimmte
Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung sei nicht anzuwenden,
weil der …-Vanille-Extrakt nicht aus mehreren Pflanzenarten
gewonnen worden sei.
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6
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin
Revision eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist die Ware in die
Unterpos. 3302 10 90 KN einzureihen. Die Pos. 3302 KN erfasse unter
anderem Mischungen auf der Grundlage eines Riechstoffs, von der als
Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art. Riechstoffe in
diesem Sinne seien die Substanzen der Pos. 3301 KN, wozu unter
anderem alle extrahierten Oleoresine gehörten. Die
eingeführte Ware enthalte ein solches extrahiertes Oleoresin.
Abgesehen davon sei durch die in der Schweiz vorgenommene
Vermischung des aus Madagaskar bezogenen Produkts mit Alkohol und
Wasser eine Zubereitung für die Lebensmittelindustrie
entstanden. Die Pos. 1302 KN hält die Klägerin nicht
für anwendbar, weil extrahierte Oleoresine gemäß
Anmerkung (Anm.) 1 Buchst. ij zu Kapitel (Kap.) 13 KN
ausdrücklich aus der Pos. 1302 KN ausgeschlossen seien.
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7
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Nach der Auffassung der Klägerin beruht
die Vorentscheidung außerdem auf einer unrichtigen Anwendung
des Branntweinsteuerrechts. Die Branntweinsteuer entfalle
unabhängig davon, ob die eingeführte Ware in die
Unterpos. 3302 10 90 KN oder in die Unterpos. 1302 19 05 KN
einzureihen sei. Das FG habe den Umfang der Steuerbefreiung von
Aromen der Pos. 1302 KN rechtsfehlerhaft auf Aromen aus
zusammengesetzten Pflanzenauszügen beschränkt. Bei Waren
der Pos. 3302 KN falle auch nach Auffassung der Verwaltung keine
Branntweinsteuer an.
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II.
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8
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Der Senat setzt das bei ihm anhängige
Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit -
i.V.m. - § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem EuGH
gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vor:
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9
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1. Ist die Unterpos. 1302 19 05 KN dahingehend
auszulegen, dass darin auch ein mit Ethanol und Wasser
verdünntes, extrahiertes Vanille-Oleoresin bestehend aus rund
90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, bis zu 10 % (m/m) Wasser, 4,8 %
(m/m) Trockenrückstand und 0,5 % (m/m) Vanillin einzureihen
ist, obwohl nach der Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 KN extrahierte
Oleoresine nicht zu Pos. 1302 KN gehören?
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10
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2. Gehören zu den extrahierten
Oleoresinen im Sinne der Unterpos. 3301 90 30 KN Waren wie in der
ersten Vorlagefrage beschrieben?
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11
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3. Ist die Unterpos. 3302 10 90 KN dahingehend
auszulegen, dass Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben
als eine Mischung von Riechstoffen oder eine Mischung
(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der
Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als für
die Lebensmittelindustrie verwendeten Art, einzureihen sind?
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12
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4. Gehören zu den Aromen im Sinne des
Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 auch Waren der Unterpos. 1302 19
05 KN oder extrahiertes Oleoresin der Unterpos. 3301 90 30 KN?
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III.
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13
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Nach Auffassung des Senats ist für die
Lösung des Streitfalls die KN nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom
06.10.2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - vom 30.10.2015 Nr. L 285, 1)
maßgeblich. Insbesondere kommt es auf den jeweiligen
Anwendungsbereich der Pos. 1302, 3301 und 3302 KN und der Unterpos.
1302 19 05 KN, 3301 90 30 KN und 3302 10 90 KN an. Bei deren
Auslegung bestehen Zweifel, die für den Streitfall
entscheidungserheblich sind. Außerdem kommt es für die
Lösung des Streitfalls auf die Reichweite der Befreiung von
Aromen von der Branntweinsteuer gemäß Art. 27 Abs. 1
Buchst. e der Richtlinie (EWG) Nr. 92/83 des Rates vom 19.10.1992
zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol
und alkoholische Getränke - RL 92/83 - (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom 31.10.1992 Nr. L 316/21) an,
bei dessen Auslegung der Senat ebenfalls Zweifel hat:
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14
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Anzuwendendes Unionsrecht:
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Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13:
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Zu Position 1302 gehören insbesondere
Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug,
Aloe-Auszug und Opium.
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Zu dieser Position gehören dagegen
nicht:
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(…)
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Anzuwendendes nationales
Recht:
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§ 130 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) - vom
08.04.1922 in der Fassung (i.d.F.) des Gesetzes vom 15.07.2009
(Bundesgesetzblatt - BGBl - I, 1870):
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(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren
(Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer
(…)
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(4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des
Absatzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22
der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein
hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren
Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2
Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent
ist.
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(…)
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36
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§ 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG i.d.F. des
Gesetzes vom 21.06.2013 (BGBl I, 2221):
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(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit,
wenn sie gewerblich verwendet werden
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(…)
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5. unvergällt zur Herstellung von Aromen
zur Aromatisierung von
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a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von
nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
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b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,
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(…)
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IV.
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37
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Bei der Auslegung der Unterpos. 1302 19 05 KN,
3301 90 30 KN und 3302 10 90 KN, die für die Tarifierung der
eingeführten Ware in Betracht kommen, bestehen Zweifel.
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38
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH, der sich das vorlegende Gericht angeschlossen hat, ist das
entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von
Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu
suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der
KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln
festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - (EuGH-Urteil GROFA
u.a. vom 22.03.2017, C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, ZfZ
2017, 163; vgl. auch Senatsurteil vom 26.09.2017 - VII R 17/16, ZfZ
2018, 139 = SIS 17 22 75).
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39
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Daneben gibt es Erläuterungen und
Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches
Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen
Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232,
ZfZ 2017, 163, und Senatsurteil in ZfZ 2018, 139), weshalb der
vorlegende Senat die Erläuterungen ergänzend zu den
Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat. Auf den
Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im
Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses
Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 08.11.2016 - VII R
9/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103 = SIS 17 03 82). Entscheidend
ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven
Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl.
Senatsurteile in ZfZ 2018, 139, und vom 15.01.2019 - VII R 16/17,
BFH/NV 2019, 600 = SIS 19 05 35).
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40
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2. Die Pos. 1302 KN erfasst nach ihrem
Wortlaut Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,
Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert.
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41
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Wie sich ergänzend aus ErlHS 01.0 und
02.0 zu Pos. 1302 ergibt, gehören zu dieser Position
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge (pflanzliche
Erzeugnisse, die gewöhnlich ohne äußere Einwirkung
oder nach Anschneiden abgesondert oder mit Hilfe von
Lösemitteln gewonnen werden), sofern sie nicht in Positionen
mit genauerer Warenbezeichnung genannt oder inbegriffen sind. Diese
Säfte und Auszüge unterscheiden sich nach ErlHS 02.5 zu
Pos. 1302 von den ätherischen Ölen, Resinoiden und
extrahierten Oleoresinen der Pos. 3301 dadurch, dass sie, abgesehen
von den flüchtigen, wohlriechenden Bestandteilen, einen weit
höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen enthalten
(z.B. Chlorophyll, Tannine, Bitterstoffe, Kohlenhydrate und andere
extrahierbare Stoffe).
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42
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a) Die von der Klägerin eingeführte
Ware wird in einem ersten Verarbeitungsschritt mittels eines
Lösungsmittels (nach den Angaben der Klägerin mittels
Ethanol) aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnen. Daher
könnte sie als Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN und der
genannten Erläuterungen anzusehen sein. Dies wird durch die in
den ErlHS 03.0, 07.0, 10.0 und 13.0 zu Pos. 1302 genannten
Beispiele bestätigt, aus denen geschlossen werden kann, dass
allein das Ausziehen mit einem Lösemittel (z.B. Alkohol) der
Einordnung einer Ware in die Pos. 1302 KN nicht entgegensteht.
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43
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b) Die Ware wird jedoch in einem zweiten
Verarbeitungsschritt (ebenfalls vor der Einfuhr) so stark mit
Alkohol und Wasser verdünnt, dass sie zu rund 95 % (m/m) aus
diesen beiden Bestandteilen besteht. Dagegen betragen der
Trockenrückstand nur 4,8 % (m/m) und der Vanillin-Gehalt nur
0,5 % (m/m). Dieser geringe Anteil von Pflanzeninhaltsstoffen
spricht nach Auffassung des vorlegenden Senats dafür, dass die
Ware im Zeitpunkt der Einfuhr einen etwaigen Charakter als
Pflanzenauszug bereits verloren hatte.
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44
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Andererseits geht aus der Pos. 1302 KN und den
dazugehörigen Erläuterungen nicht hervor, bis zu welchem
Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen die Nomenklatur noch von
einem Pflanzenauszug ausgeht und wann der Anteil an anderen
Pflanzeninhaltsstoffen für eine Einreihung in die Pos. 1302 KN
zu gering ist und von einer höheren Verarbeitungsstufe und
einer anderen Tarifposition (im Streitfall Pos. 3301 KN oder 3302
KN) auszugehen ist. Immerhin ergibt sich aus der nicht
verbindlichen ErlKN 01.1 zu Pos. 1302, dass eine Verarbeitung in
Bezug auf eine Standardisierung einer Einreihung in die Pos. 1302
KN nicht entgegensteht. Ob allerdings eine so starke
Verdünnung mit Alkohol und Wasser wie im Streitfall noch als
Standardisierung angesehen werden kann, auch wenn sie - was die
Klägerin vorgetragen hat - dazu dient, den Vanille-Gehalt auf
0,5 % (m/m) einzustellen, ergibt sich daraus nicht. In diesem
Zusammenhang ist ferner auf ErlHS 29.1 zu Pos. 1302 hinzuweisen,
wonach pflanzliche Säfte und Auszüge dann nicht mehr zu
dieser Position gehören, wenn sie durch den Zusatz anderer
Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen, Arzneiwaren
usw. erhalten haben. Auch hier bleibt der genaue Anwendungsbereich
der Pos. 1302 KN vage.
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45
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c) Darüber hinaus hat der vorlegende
Senat auch deshalb Zweifel an der Anwendbarkeit der Pos. 1302 KN,
weil nach Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 extrahierte Oleoresine
(englisch extracted oleoresins, französisch les
oléorésines d´extraction) ausdrücklich aus
Pos. 1302 KN ausgeschlossen werden. Dies ist insofern folgerichtig,
als extrahierte Oleoresine von Pos. 3301 KN erfasst werden. Auch
bestätigt ErlHS 36.2 zu Pos. 1302, dass extrahierte Oleoresine
nicht zu dieser Position, sondern zu Pos. 3301 HS gehören.
Extrahierte Oleoresine unterscheiden sich von den Auszügen der
Pos. 1302 KN darin, dass sie 1. gewonnen werden aus
natürlichen zellulären rohen pflanzlichen Stoffen
(meistens Gewürze oder aromatische Pflanzen), entweder durch
organische Lösemittel-Extraktion oder durch überkritische
Fluid-Extraktion, und 2. die flüchtige wohlriechende Stoffe
zusammen mit nicht-flüchtigen Aromastoffen enthalten, die den
charakteristischen Geruch oder Geschmack der Gewürze oder
aromatischen Pflanzen bestimmen (ErlHS 36.5 zu Pos. 1302).
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46
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Da das FG im Streitfall davon ausgeht, dass
das in dem …-Vanille-Extrakt enthaltene Vanille-Oleoresin ein
extrahiertes Oleoresin ist, müsste die Ware somit nach der
Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 aus der Pos. 1302 KN ausgeschlossen
werden. Dementsprechend kämen auch deren Unterpositionen nach
der Systematik der Nomenklatur nicht mehr in Betracht (vgl. auch AV
6).
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47
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d) Allerdings besteht bei einem Ausschluss von
Waren wie im Streitfall aus der Pos. 1302 KN insofern ein
Widerspruch, als Vanille-Oleoresin in der Unterpos. 1302 19 05 KN
ausdrücklich genannt wird. Aus ErlHS 26.1 zu Pos. 1302 KN
(enthalten in dem Abschnitt A zu den Pflanzensäften und
Pflanzenauszügen) ergibt sich ebenfalls, dass zu dieser
Position Vanille-Oleoresin gehört. Wenn aber die Pos. 1302 KN
ausgeschlossen wäre, dürften auch ihre Unterpositionen
nicht mehr angewandt werden.
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48
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Unklar ist allerdings, welcher
Anwendungsbereich für die Unterpos. 1302 19 05 KN dann noch
bliebe, weil natürliche Oleoresine der Pos. 1301 KN (vgl. auch
ErlHS 37.0 und 38.1 zu Pos. 1302) und extrahierte Oleoresine der
Pos. 3301 KN zuzuweisen sind. Die Auffassung des HZA, wonach die
Ausweisung der extrahierten Oleoresine aus der Pos. 1302 KN durch
die Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 nur andere Oleoresine als
Vanille-Oleoresine erfassen soll, kann anhand des verbindlichen
Wortlauts dieser Anmerkung (AV 1) nicht nachvollzogen werden, weil
sie eine derartige Unterscheidung nicht enthält.
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49
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Eine Auslegung dahingehend, dass es sich bei
Vanille-Oleoresinen nicht um Oleoresine, sondern um
Pflanzenauszüge handelt, ist ebenfalls nicht überzeugend,
weil dies die Frage aufwürfe, warum dann in der Unterpos. 1302
19 05 KN nicht eine andere Bezeichnung der Vanille-Auszüge
gewählt wurde.
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3. Für die Einreihung der
streitgegenständlichen Ware kommt auch die Pos. 3301 KN in
Betracht, deren Auslegung ebenfalls zweifelhaft ist. Die Pos. 3301
KN erfasst „ätherische Öle (auch
entterpenisiert), einschließlich ‘konkrete’ oder
‘absolute’ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine;
Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht
flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen,
durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige
Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte
aromatische Wässer und wässrige Lösungen
ätherischer Öle“. Extrahierte Oleoresine werden
ausdrücklich im Wortlaut der Position genannt, und auch die
ErlHS 01.2 zu Kap. 33 bestätigt, dass extrahierte Oleoresine
in die Pos. 3301 KN einzureihen sind.
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51
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Extrahierte Oleoresine werden nach ErlHS 12.1
zu Pos. 3301 aus natürlichen zellulären pflanzlichen
Rohstoffen (meistens Gewürze oder wohlriechende Pflanzen)
durch Ausziehen mit organischen Lösungsmitteln oder
überkritischen Flüssigkeiten gewonnen. Diese Auszüge
enthalten flüchtige wohlriechende Bestandteile (z.B.
ätherische Öle) und nicht-flüchtige geschmackgebende
Bestandteile (z.B. Harze, fette Öle, beißende oder
scharfe Bestandteile), die den charakteristischen Geruch oder
Geschmack des Gewürzes oder der Aromapflanze bestimmen. Die
Begriffe Lösemittel (vgl. ErlHS 02.0 zu Pos. 1302) und
Lösungsmittel (vgl. ErlHS 12.1 zu Pos. 3301) sieht der
vorlegende Senat in diesem Zusammenhang als gleichbedeutend an.
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52
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a) Die im Streitfall zu beurteilende Ware wird
mittels eines Lösungsmittels (nach den Angaben der
Klägerin mittels Ethanol) aus der Vanilleschote gewonnen und
später mit Alkohol und Wasser verdünnt. Die Ware
verfügt damit über die objektiven Bestandteile, die nach
dem Wortlaut der Pos. 3301 KN vorhanden sein müssen (vgl. AV
1) und wird dementsprechend auch vom FG (teilweise) als
extrahiertes Oleoresin bezeichnet.
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53
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Zudem hat die Ware - wie bereits erwähnt
- im Zeitpunkt ihrer Einfuhr einen Anteil an Trockenrückstand
von nur noch 4,8 % (m/m). Auch dieser hohe Reinheitsgrad deutet
darauf hin, dass sie nicht mehr in die Pos. 1302 KN, sondern in die
Pos. 3301 KN einzureihen ist, weil Waren der Pos. 1302 KN einen
höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen aufweisen
(vgl. ErlHS 02.5 zu Pos. 1302).
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54
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b) Dennoch bestehen im Streitfall Zweifel an
der Einreihung des …-Vanille-Extrakts in die Pos. 3301 KN.
Vanille-Oleoresin wird in der Unterpos. 1302 19 05 KN
ausdrücklich angesprochen, weshalb eine Abgrenzung zur Pos.
1302 KN erforderlich ist (s.o.). Weiterhin werden nach Anm. 1
Buchst. a zu Kap. 33 Pflanzenauszüge der Pos. 1302 aus diesem
Kapitel ausgeschlossen. Auch aus der ErlHS 29.0 und 30.1 zu Pos.
3301 ergibt sich, dass Vanille-Oleoresin nicht zur Pos. 3301
gehört. Dies spricht dafür, dass eine Ware, die - wie der
…-Vanille-Extrakt - extrahiertes Vanille-Oleoresin
enthält, nicht in die Pos. 3301 KN eingereiht werden darf. Im
Streitfall ist es daher von entscheidender Bedeutung, wie die
extrahierten Oleoresine der Pos. 3301 KN von den
Pflanzenauszügen der Pos. 1302 KN abzugrenzen sind.
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55
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4. Andererseits wirft auch die Abgrenzung der
Pos. 3301 KN zur Pos. 3302 KN Fragen auf. Die Pos. 3302 KN erfasst
„Mischungen von Riechstoffen und Mischungen
(einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage
eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für
die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der
Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von
Getränken verwendeten Art“.
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56
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Wie sich aus ErlHS 01.0, 03.2 und 06.5 zu Pos.
3302 ergibt, fallen unter diese Position nicht nur Mischungen
mehrerer extrahierter Oleoresine. Vielmehr erfasst die Pos. 3302 KN
auch Mischungen auf der Grundlage nur eines Riechstoffs. Es kann
sich demnach um Mischungen von einem oder mehr Riechstoffen
(ätherische Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine oder
synthetische Aromastoffe) handeln, denen Verdünnungsmittel
oder Trägerstoffe wie pflanzliches Öl, Dextrose oder
Stärke zusätzlich beigefügt wurden.
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57
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a) Aufgrund dieses Befundes käme auch die
Pos. 3302 KN für die Tarifierung des …-Vanille-Extrakts
in Betracht. Die Ware beinhaltet extrahiertes Vanille-Oleoresin und
basiert somit auf einem Riechstoff im Sinne der Anm. 2 zu Kap. 33
KN und der ErlHS 06.5 zu Pos. 3302. Zudem wurde das
Vanille-Oleoresin verdünnt, indem Alkohol und Wasser
zugefügt wurden. Durch den hohen Alkoholanteil von 85 % (m/m)
könnte das …-Vanille-Extrakt seinen Charakter als
extrahiertes Oleoresin im Sinne der Pos. 3301 KN verloren haben und
zu einer alkoholischen Lösung im Sinne der Pos. 3302 KN
geworden sein. Innerhalb dieser Position wäre die Ware in die
Unterpos. 3302 10 90 KN einzureihen.
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58
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b) Der vorlegende Senat hat jedoch auch
Zweifel an der Auslegung der Pos. 3302 KN, weil sich deren
Anwendungsbereich nicht eindeutig vom Anwendungsbereich der Pos.
3301 KN abgrenzen lässt. Weder dem Wortlaut der Pos. 3302 KN
noch den deren Auslegung dienenden Erläuterungen sind klare
Vorgaben zu entnehmen, ab welcher Menge an zusätzlichem Wasser
oder zusätzlichem Alkohol ein extrahiertes Oleoresin nicht
mehr in die Pos. 3301 KN, sondern in Pos. 3302 KN einzureihen
ist.
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59
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Der vorlegende Senat fragt sich zudem, ob es
einer Einreihung in die Pos. 3302 KN entgegensteht, dass dem in
Madagaskar gewonnenen Vanille-Oleoresin in der Schweiz nur
Bestandteile hinzugefügt wurden, die bereits zur Gewinnung des
Vanille-Oleoresins aus der Vanilleschote verwendet wurden und somit
zuvor bereits in einer geringeren Konzentration vorhanden waren,
nämlich Wasser und Alkohol. Die ErlHS 17.1 zu Pos. 3301 weist
darauf hin, dass extrahierte Oleoresine zuweilen aus der Extraktion
noch geringe Mengen an organischen Lösungsmitteln wie z.B.
Ethylalkohol aufweisen, dies jedoch ohne Einfluss auf die
Einreihung bleibt. Aber auch wenn sich Rückstände aus der
Extraktion nicht auf die Tarifierung auswirken, fragt sich der
Senat, wie die Zollverwaltung im Einzelfall erkennen soll, bei
welchem Anteil Ethanol es sich (nur) um einen Rückstand aus
der Extraktion handelt und wie viel Ethanol der Ware nach
Beendigung der Extraktion hinzugefügt wurde. Das HZA hat in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch durch eine
Untersuchung der Ware nicht ermittelt werden könne, ob es sich
bei dem Ethanol um einen Rückstand aus der Gewinnung des
Vanille-Oleoresins oder um danach zugesetztes Ethanol handelt.
Ausgehend von der eingangs erwähnten Rechtsprechung des EuGH,
wonach es für die Tarifierung von Waren auf deren objektive
Bestandteile ankommt (siehe oben), und im Hinblick auf die
Rechtssicherheit für die Zollanmelder sowie die
gleichmäßige Anwendung der KN hält der Senat dies
für einen beachtenswerten Einwand.
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60
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Zudem könnte auch die - allerdings nicht
verbindliche - ErlHS 18.3 zu Pos. 3301 darauf hindeuten, dass die
Vergrößerung des Alkoholanteils nicht zu einem Wechsel
in die Pos. 3302 KN führt. Denn nach dieser Erläuterung
verbleiben extrahierte Oleoresine in der Pos. 3301 KN, wenn sie
durch Entfernen oder Zufügen eines Teils der Hauptbestandteile
lediglich standardisiert und somit auf einen bestimmten
Wirkungsgrad eingestellt worden sind. Dagegen ist einzuwenden, dass
es für die Tarifierung grundsätzlich auf die objektiven
Bestandteile der Ware und den Positionswortlaut ankommt. Aus
welchem Grund einer Ware Ethanol zugefügt wurde, ist danach
nicht einreihungserheblich.
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V.
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Auch die branntweinsteuerrechtliche
Würdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft:
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Der …-Vanille-Extrakt ist eine
branntweinhaltige Ware und unterliegt gemäß § 130
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 BranntwMonG grundsätzlich der
deutschen Branntweinsteuer. Zweifelhaft ist allerdings im
Streitfall, ob auf die Einfuhr des …-Vanille-Extrakts die auf
Unionsrecht beruhende Steuerbefreiung nach § 152 Abs. 1 Nr. 5
BranntwMonG anzuwenden ist.
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1. Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83
befreien die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten
Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach
Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer
korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie
zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder
Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse zur
Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und
nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von
höchstens 1,2 % vol. verwendet werden.
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Diese Vorschrift wurde durch § 152 Abs. 1
Nr. 5 BranntwMonG in nationales Recht umgesetzt, wonach Erzeugnisse
von der Steuer befreit sind, wenn sie gewerblich und
unvergällt zur Herstellung von Aromen verwendet werden zur
Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von
nicht mehr als 1,2 Volumenprozent oder b) anderen Lebensmitteln,
ausgenommen Branntwein und andere alkoholische Getränke.
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2. Für die Beurteilung des Streitfalls
kommt es maßgeblich darauf an, welche Waren zu den
steuerbegünstigten Aromen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Buchst.
e RL 92/83 gehören und ob der …-Vanille-Extrakt ein
Aroma in diesem Sinne ist. Da die Richtlinie den Begriff des Aromas
nicht definiert, hat der vorlegende Senat Zweifel an der Auslegung
der genannten Steuerbefreiung.
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Bereits in seiner Sitzung am 29. und
30.09.1993 beschäftigte sich der Verbrauchsteuerausschuss der
Europäischen Kommission mit der Definition der Aromen, ohne
jedoch eine Einigung zu erzielen. Nach Auffassung der Kommission
sollte Alkohol immer dann steuerfrei verwendet werden können,
wenn die daraus hergestellten Waren der Aromatisierung von
Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken dienen. Insbesondere
sollte die Steuerfreiheit der Aromen für bestimmte
Erfrischungsgetränke (Cola, Limonade) gesichert werden, damit
diese außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens bezogen
werden können (vgl. Biehl, ZfZ 1995, 344, 345).
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Später hat sich der
Verbrauchsteuerausschuss der Europäischen Kommission erneut
mit der Steuerbefreiung für Aromen befasst und die aus seiner
Sicht zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 in der
Leitlinie CED Nr. 458 vom 19.11.2003 zusammengefasst. Die
Delegationen im Verbrauchsteuerausschuss waren fast einstimmig der
Auffassung, dass die Befreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL
92/83 vom Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr an für
Aromen gewährt wird, die unter die KN-Codes 1302 19 30, 2106
90 20 und 3302 in der bei Annahme dieser Leitlinie gültigen
Fassung fallen. Somit sollten zusammengesetzte Pflanzenauszüge
zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
(Unterpos. 1302 19 30 KN in der am 19.11.2003 geltenden Fassung),
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen
von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der
Basis von Riechstoffen (Unterpos. 2106 90 20 KN in der am
19.11.2003 geltenden Fassung), Mischungen von Riechstoffen und
Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf
der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als
Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art (Pos. 3302 KN in der
am 19.11.2003 geltenden Fassung) von der Branntweinsteuer befreit
sein.
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Dem hat die Bundesrepublik Deutschland am
01.09.2014 zugestimmt und eine Verwaltungsvorschrift erlassen, nach
der die Zollverwaltung Waren der Pos. 3302 KN, der Pos. 2106 90 20
KN und zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von
Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ex Pos. 1302 KN von
der Branntweinsteuer zu befreien hat (vgl. Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen vom 24.10.2014 - III B 7 - V
2310/13/10002, Verwaltungsvorschrift V 23 20-3 über die
Herstellung, Beförderung, Verwendung und Verteilung von
Aromen, zu finden in der elektronischen Vorschriftensammlung der
Bundesfinanzverwaltung V 2320-3-1 und E-VSF N 47 2014 Nr. 222).
Waren der Pos. 3301 KN und nicht zusammengesetzte
Pflanzenauszüge im Sinne der Pos. 1302 KN werden dagegen nicht
von der Branntweinsteuer befreit.
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Davon ausgehend wäre der
…-Vanille-Extrakt nicht von der Branntweinsteuer befreit,
wenn es in die Pos. 3301 KN einzureihen wäre, obwohl die Waren
der Pos. 3302 KN, die mehr Alkohol enthalten können, von
dieser Steuer befreit sind. Gehörte es in die Unterpos. 1302
19 05 KN, wäre die Steuerbefreiung für Aromen deshalb
nicht anwendbar, weil der …-Vanille-Extrakt nur aus einem
Pflanzenauszug, nämlich dem Vanille-Oleoresin, besteht und es
sich daher nach Auffassung des vorlegenden Senats nicht um einen
zusammengesetzten Pflanzenauszug handelt. Die weiteren Bestandteile
Alkohol und Wasser sind keine Pflanzenbestandteile.
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3. Der vorlegende Senat hat allerdings
Zweifel, ob die Steuerbefreiung für Aromen nach Art. 27 Abs. 1
Buchst. e RL 92/83 tatsächlich nur für Waren der vom
Verbrauchsteuerausschuss festgelegten Unterpositionen der KN gilt.
Diese Zweifel ergeben sich schon daraus, dass weder der RL 92/83
noch anderen unionsrechtlichen Vorschriften eine derartige
Beschränkung zu entnehmen ist. Vielmehr spricht Art. 27 Abs. 1
Buchst. e RL 92/83 allgemein von Aromen und enthält keine
Beschränkung der Steuerfreiheit auf bestimmte Waren der KN
oder Waren mit einer bestimmten Beschaffenheit. Die Steuerfreiheit
wird nur insofern beschränkt, als sie bestimmte
Verwendungszwecke voraussetzt und auf Aromen mit einem bestimmten
maximalen Alkoholgehalt beschränkt ist. Ausgehend vom Wortlaut
des Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 müssten somit auch
andere geschmackgebende Stoffe und insbesondere auch nicht
zusammengesetzte Pflanzenauszüge von der Steuerfreiheit
erfasst werden, zumal auch derartige Pflanzenauszüge genauso
wie Aromen bei der Zubereitung von Lebensmitteln und Getränken
verwendet werden können. Damit würde auch das
angesprochene Ergebnis vermieden, dass auf Waren der Pos. 3302 KN,
die unter Umständen viel Alkohol enthalten, keine
Branntweinsteuer zu erheben sein soll, wohl aber auf Waren der Pos.
3301 KN, die weniger Alkohol enthalten.
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Zudem stimmt die Beschränkung der
Steuerfreiheit auf die in der Leitlinie CED Nr. 458 vom 19.11.2003
genannten Unterpositionen der KN nicht mit dem allgemeinen
Sprachgebrauch überein. Denn mit dem Begriff Aroma (lateinisch
aroma, griechisch árôma = Gewürz) ist sowohl ein
„ausgeprägter angenehmer Geschmack, würziger
Duft; kräftiger, intensiver (Wohl)geruch; ausgeprägter
Eigengeschmack oder Eigengeruch besonders eines pflanzlichen
Genussmittels“ als auch ein „(künstlicher)
Geschmacksstoff für Lebensmittel, aromatisches
Würzmittel“ gemeint (www.duden.de unter dem
Stichwort Aroma).
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In diesem Zusammenhang hat der vorlegende
Senat Zweifel, ob der Verbrauchsteuerausschuss überhaupt
über die Kompetenzen verfügt, den Anwendungsbereich des
Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 einzuschränken oder
abweichend von seinem Wortlaut („Aromen“,
„flavours“, „arômes“)
einschränkend auszulegen. Denn nach Art. 44 RL 2008/118
prüft der Verbrauchsteuerausschuss lediglich Fragen,
die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über
die Verbrauchsteuern betreffen. Daraus ergibt sich jedoch keine
Befugnis zur Änderung sekundären Gemeinschafts-
beziehungsweise Unionsrechts. Vielmehr soll durch die
Tätigkeit des Verbrauchsteuerausschusses lediglich eine
einheitliche Anwendung bestehenden Unionsrechts in den
Mitgliedstaaten erreicht und die Europäische Kommission
unterstützt (Art. 43 Abs. 1 RL 2008/118) werden.
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Dies wird mit der Leitlinie CED Nr. 458 des
Verbrauchsteuerausschusses zur Steuerbefreiung von Aromen aber
gerade nicht erreicht, weil ihr die Mitgliedstaaten Estland und
Rumänien nicht zugestimmt haben und Großbritannien nur
teilweise zugestimmt hat. Es besteht daher - abgesehen von den
dargelegten Zweifeln an der Auslegung der unionsrechtlichen
Vorschriften zu den Aromen - auch aus diesem Grund die Gefahr einer
uneinheitlichen Rechtsanwendung.
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