Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg vom 18.09.2018 - 11 K 3691/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Mit Zollanmeldung vom 10.02.2016 meldete
die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)
… kg „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf
der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als
Rohstoffe in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art, hier: BIO
Vanille Extrakt“, unter der zollfreien
Codenummer 3302 10 90 00 9 zur Überführung in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr an.
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Bei dieser Ware handelt es sich um ein
ursprünglich mittels eines Lösungsmittels (nach Angaben
der Klägerin mittels Ethanol) aus der Pflanze (Vanilleschote)
gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes
Produkt mit Ursprung Madagaskar, das anschließend in der
Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt und in die
Europäische Union (EU) eingeführt wird. Nach der
Verdünnung ist die Ware goldbraun und dünnflüssig
und riecht stark nach Vanille. Nach der Verdünnung besteht sie
aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m)
Trockenrückstand und bis zu 10 % (m/m) Wasser und verfügt
über einen durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 %
(m/m).
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Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Hauptzollamt - HZA - ) zunächst nur Einfuhrumsatzsteuer in
Höhe von … EUR festgesetzt hatte, erhob das HZA mit
Bescheid vom 25.04.2016 (AT/S/00/…) … EUR Zoll und
… EUR Branntweinsteuer nach, weil nunmehr davon auszugehen
sei, dass die Ware in die Codenummer 1302 19 05 00 0 (Zollsatz 3 %)
einzureihen sei und damit der Branntweinsteuer unterliege.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die
Nacherhebung von Zoll und Branntweinsteuer sei
rechtmäßig. Die eingeführte Ware sei eine solche
der Unterpos. 1302 19 05 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die
Ware sei zwar kein reines Vanille-Oleoresin, sondern eine Mischung
aus Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser. Gleichwohl sei sie in
die Pos. 1302 des Harmonisierten Systems (HS) einzureihen. Das
Vanille-Oleoresin verleihe der Ware ihren wesentlichen Charakter,
weshalb auch das mit Alkohol und Wasser verdünnte
Vanille-Oleoresin in diese Position einzureihen sei. Eine
Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung der Ware habe
keinen Einfluss auf die Tarifierung. Der von der Klägerin
eingeführte Vanille-Extrakt habe auch nicht durch den Zusatz
anderer Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen
erhalten, weil Alkohol und Wasser auch bereits beim Ausziehen des
Vanille-Oleoresins verwendet worden seien. Eine Einreihung in die
Unterpos. 3302 10 90 KN scheide dagegen aus. Voraussetzung für
eine Einreihung in die Pos. 3302 HS sei, dass es sich bei dem
Vanille-Oleoresin um einen Riechstoff handele, was nicht der Fall
sei. Abgesehen davon werde Vanille-Oleoresin ausdrücklich in
der Unterpos. 1302 19 05 KN genannt. Der Wortlaut der Pos. 1302 HS
unterscheide nicht zwischen natürlichem und extrahiertem
Vanille-Oleoresin.
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Bei dem Vanille-Extrakt handele es sich
zudem um eine branntweinsteuerpflichtige Ware. Die für
bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung gelte nicht
für den Vanille-Extrakt, weil es sich nicht um eine Mischung
handele, die aus mehreren Pflanzenarten gewonnen worden sei.
Entsprechendes gelte im Hinblick auf Lebensmittelaromen nach den
nationalen Vorschriften.
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Ihre Revision begründet die
Klägerin damit, dass die Ware in die Unterpos. 3302 10 90 KN
einzureihen sei. Das FG habe zu Unrecht die Allgemeine Vorschrift
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 2 Buchst.
b und AV 3 angewandt. Die Pos. 3302 KN erfasse u.a. Mischungen auf
der Grundlage eines Riechstoffs, von der als Rohstoffe für die
Industrie verwendeten Art. Riechstoffe in diesem Sinne seien die
Substanzen der Pos. 3301 KN, wozu u.a. alle extrahierten Oleoresine
gehörten. Die eingeführte Ware enthalte ein solches
extrahiertes Oleoresin. Dem gefundenen Ergebnis stünden auch
nicht die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) 29.0
und 30.1 zu Pos. 3301 entgegen, wonach zu dieser Position nicht
Vanille-Oleoresin gehöre, denn nach dem Wortlaut der Anm. 1
Buchst. a zu Kap. 33 KN sei nur ein natürliches Oleoresin
ausgeschlossen. Vorliegend habe das extrahierte Oleoresin seinen
natürlichen Charakter allerdings sowohl durch die Extraktion
in Madagaskar als auch durch den Zusatz von Alkohol und Wasser in
der Schweiz verloren. Ausgehend davon, dass der Zolltarif zwischen
natürlichen und extrahierten Oleoresinen unterscheide, stelle
ein Vanille-Oleoresin ohne den Zusatz
„extrahiert“, wie es in der Unterpos.
1302 19 05 KN aufgeführt sei, ein Oleoresin in seiner
natürlichen Form dar. Doch selbst wenn man annehmen wollte,
das aus Madagaskar bezogene Produkt sei eine Ware der Pos. 1302 KN
gewesen, verbleibe es wegen der Vermischung in der Schweiz mit
Alkohol und Wasser nicht bei dieser Einreihung, denn dadurch sei
eine Zubereitung für die Lebensmittelindustrie entstanden.
Weiterhin weist die Klägerin darauf hin, dass die Anm. 1
Buchst. ij zu Kap. 13 KN, der Gesetzesrang zukomme, extrahierte
Oleoresine ausdrücklich aus der Pos. 1302 KN
ausschließe. Der Wortlaut der Unterpos. 1302 19 05 KN
dürfe diese übergeordnete Anmerkung nicht
konterkarieren.
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Außerdem beruhe die Vorentscheidung
auf einer unrichtigen Anwendung des Branntweinsteuerrechts. Die
Branntweinsteuer entfalle, wenn die eingeführte Ware zur
Unterpos. 3302 10 90 KN gehöre. Dies gelte auch, wenn sie in
die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werde. Das FG habe den
Umfang der Steuerbefreiung von Aromen der Pos. 1302 KN
rechtsfehlerhaft auf solche aus zusammengesetzten
Pflanzenauszügen beschränkt. Nach der Erlasslage seien
jedoch auch einfache Pflanzenauszüge von der Branntweinsteuer
befreit.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung und den Bescheid vom
25.04.2016 (AT/S/00/…) in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 18.11.2016 aufzuheben,
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hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben
und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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Das HZA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es schließt sich der Vorentscheidung
an und ergänzt, es sei nicht einreihungsrelevant, ob es sich
bei dem Extraktionsmittel um reines Ethanol oder um eine
Ethanol-Wasser-Mischung handele. Durch das nachträgliche
Verdünnen werde die Ware nicht zum Gegenstand der Pos. 3302
HS. Eine Einreihung in die Pos. 3302 HS sei vielmehr durch die Anm.
2 zu Kap. 33 zwingend ausgeschlossen. Zudem sei nicht richtig, dass
nur natürliche Oleoresine der Pos. 1301 HS aus Kap. 33
ausgenommen seien. Auch ein Ausschluss von Pflanzenauszügen
der Pos. 1302 HS sei hier genannt. Zur branntweinsteuerrechtlichen
Beurteilung der Ware ergänzt das HZA, dass nur
zusammengesetzte Pflanzenauszüge des KN-Codes 1302 19 30
(Stand 2003) in der Leitlinie CED Nr. 458 des
Verbrauchsteuerausschusses der EU-Kommission vom 19.11.2003
(Leitlinie CED Nr. 458) als Aromen aufgeführt seien. Einfache
Pflanzenauszüge der Pos. 1302 KN seien nicht in dieser
Leitlinie aufgeführt und demnach keine Aromen i.S. des Art. 27
Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992
zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol
und alkoholische Getränke - RL 92/83 - (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1992, Nr. L 316, 21). Abgesehen
davon habe die Klägerin bislang keinen Nachweis über den
Verwendungszweck der eingeführten Ware erbracht.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom
07.07.2020 - VII R 44/18 (BFHE 270, 275, ZfZ 2021, 142 = SIS 20 19 11) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y
GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022 - C-668/20 (EU:C:2022:270,
ZfZ 2022, 184 = SIS 22 05 99) wie folgt beantwortet hat:
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„1. Die Kombinierte Nomenklatur in
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1754 der Kommission vom 6.10.2015 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 %
Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen
durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch
hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol
aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und
Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten
Nomenklatur gehört.
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2. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie
92/83/EWG vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist
dahin auszulegen, dass Vanille-Oleoresin der Unterposition 1302 19
05 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr.
2658/87 in der durch die Durchführungsverordnung 2015/1754
geänderten Fassung als ‘Aroma’
im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt
eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen
Geschmack oder Geruch verleiht.“
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Zur Bedeutung und zur Reichweite der Anm. 1
Buchst. ij zu Kap. 13 KN regt die Klägerin eine Rückfrage
beim EuGH an.
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II. Die Revision ist hinsichtlich der
Versagung der Branntweinsteuerbefreiung begründet und die
Vorentscheidung daher aufzuheben. Diese verstößt gegen
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise entschieden, dass die hier zu beurteilende
Ware in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen ist. Allerdings
hält die Vorentscheidung im Hinblick auf eine etwaige
Befreiung der Ware von der Branntweinsteuer als Aroma einer
revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat kann
jedoch nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das
FG - ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt zu Recht - bislang
keine Feststellungen hinsichtlich des Verwendungszwecks der Ware
getroffen hat.
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1. Die von der Klägerin eingeführte
Ware ist als Vanille-Oleoresin in die Codenummer 1302 19 05 00 0
(Zollsatz 3 %) einzureihen.
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a) Die Pos. 1302 KN erfasst nach ihrem
Wortlaut Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,
Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert. In der Unterpos.
1302 19 05 KN wird Vanille-Oleoresin genannt. Demgegenüber
werden extrahierte Oleoresine in Pos. 3301 KN angesprochen.
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Für die Abgrenzung der Pos. 1302 und 3301
KN ist zum einen Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 KN maßgeblich,
wonach extrahierte Oleoresine (engl. extracted oleoresins, frz. les
oléorésines d´extraction) aus Pos.
1302 KN ausgeschlossen werden. Zum anderen stellt Anm. 1 Buchst. a
zu Kap. 33 KN klar, dass Pflanzenauszüge der Pos. 1302 KN
nicht zu Kap. 33 KN gehören. Wie sich weiter aus ErlHS 02.5 zu
Pos. 1302 ergibt, unterscheiden sich Pflanzensäfte und
Pflanzenauszüge von den extrahierten Oleoresinen dadurch, dass
sie abgesehen von den flüchtigen, wohlriechenden Bestandteilen
einen weit höheren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen
enthalten.
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b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH
(Vanille-Oleoresin) (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184 = SIS 22 05 99) entschieden hat, darf die von
der Klägerin eingeführte Ware jedenfalls dann nicht in
die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei
dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos. 1302 KN
handelt (Rz 46). Dies ist jedoch nach Auffassung des EuGH nicht der
Fall; vielmehr hat der EuGH die fragliche Ware als Pflanzenauszug
i.S. der Pos. 1302 KN und insbesondere als Vanille-Oleoresin i.S.
der Unterpos. 1302 19 05 KN angesehen (Rz 47 und 62). Des Weiteren
stellte der EuGH klar, dass die Pos. 1302 KN nicht als eine
subsidiäre Position anzusehen ist (Rz 49). Davon ausgehend
handelt es sich bei den Pos. 1302 und 3301 bzw. 3302 KN um
gleichwertige Positionen.
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Auf dieser Grundlage hat der EuGH weiter
festgestellt, dass das Zwischenerzeugnis, das zunächst mittels
Ethanol aus Vanilleschoten gewonnen wurde, als Vanille-Oleoresin
i.S. der Unterpos. 1302 19 05 KN eingestuft werden kann (Rz 51).
Die anschließende starke Verdünnung des
Zwischenerzeugnisses mittels Ethanol und Wasser führt nicht
dazu, dass ein Pflanzenauszug nicht mehr unter die Pos. 1302 KN
fällt, sofern diese Verarbeitung der Standardisierung dient
(vgl. Rz 55 ff.). Eine Höchstgrenze für Erzeugnisse, die
zur Standardisierung verwendet werden können, besteht insoweit
nicht (Rz 57). Schließlich kommt der EuGH zu dem Ergebnis,
dass eine Ware wie im Streitfall zur Unterpos. 1302 19 05 KN
gehört (Rz 62).
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c) Ausgehend davon und unter
Berücksichtigung der bisherigen Feststellungen des FG
erfüllt die von der Klägerin eingeführte Ware die
von der Unterpos. 1302 19 05 KN vorgegebenen und vom EuGH in der
genannten Entscheidung weiter konkretisierten Kriterien. Die Ware
besteht aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m)
Trockenrückstand und bis zu 10 % (m/m) Wasser und verfügt
über einen durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m).
Die Zufügung von Alkohol und Wasser zu dem zunächst aus
der Vanilleschote extrahierten Oleoresin erfolgte zum Zweck der
Standardisierung (S. 8 oben der Vorentscheidung) und führt
somit nicht dazu, dass die Ware nicht mehr als Vanille-Oleoresin
der Unterpos. 1302 19 05 KN angesehen werden könnte.
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d) Eine Einreihung der Ware als eine Mischung
von Riechstoffen bzw. eine Mischung auf der Grundlage eines oder
mehrerer dieser Stoffe in die von der Klägerin für
einschlägig gehaltene zollfreie Codenummer 3302 10 90 00 9
kommt nicht in Betracht, weil nach Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 33 KN
Pflanzenauszüge der Pos. 1302 KN aus diesem Kapitel
ausgenommen sind.
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e) Eine Rückfrage beim EuGH zur Bedeutung
und zur Reichweite der Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 KN, wonach
extrahierte Oleoresine aus Kap. 13 KN ausgenommen sind, wie von der
Klägerin angeregt, hält der erkennende Senat nicht
für geboten. Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die
hier zu beurteilende Ware einen weit höheren Anteil an anderen
Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos.
3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenrückständen der
Vanilleschote neunmal höher als der Vanillinanteil ist
(EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 60 f.,
ZfZ 2022, 184 = SIS 22 05 99).
Dieser höhere Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als an
den flüchtigen, wohlriechenden Bestandteilen ist demnach ein
maßgebliches Kriterium dafür, dass die von der
Klägerin eingeführte Ware als Pflanzenauszug i.S. der
Pos. 1302 KN anzusprechen ist.
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2. Soweit das FG entschieden hat, dass das HZA
auch die Branntweinsteuer zu Recht nacherhoben hat,
verstößt die Vorentscheidung gegen Bundesrecht, weil das
FG bei der Prüfung einer etwaigen Steuerbefreiung nach §
152 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in
der im Streitjahr 2016 maßgeblichen Fassung (BranntwMonG) zu
Unrecht von den unionsrechtswidrigen Vorgaben des
Verbrauchsteuerausschusses der Kommission ausgegangen ist und damit
den Begriff des Aromas im Sinne der genannten Vorschrift
unionsrechtswidrig eingeschränkt hat.
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a) Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1
BranntwMonG unterliegen Branntwein sowie branntweinhaltige Waren
(Erzeugnisse) im Steuergebiet der Branntweinsteuer.
Branntweinhaltige Waren i.S. des § 130 Abs. 1 BranntwMonG sind
gemäß § 130 Abs. 4 BranntwMonG andere
alkoholhaltige Waren als die des Kap. 22 KN, die unter Verwendung
von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und
deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2
Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent
ist. KN im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 130
Abs. 5 BranntwMonG die Warennomenklatur in der am 19.10.1992
geltenden Fassung.
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Bei dem Vanille-Oleoresin handelt es sich um
eine branntweinhaltige Ware, weil es nicht in Kap. 22 KN
einzureihen ist (s.oben) und nach den gemäß § 118
Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG 90 % (v/v) Ethanol
enthält.
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b) Dieses Erzeugnis ist von der Steuer
befreit, wenn es gewerblich und unvergällt verwendet wird zur
Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Getränken mit
einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent (§
152 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BranntwMonG) oder von anderen
Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige
Getränke (§ 152 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BranntwMonG).
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aa) Dieser Regelung liegt Art. 27 Abs. 1
Buchst. e RL 92/83 zugrunde, wonach die Mitgliedstaaten die von
dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten
Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen befreien, die
sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung
solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht,
Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die
betreffenden Erzeugnisse zur Herstellung von Aromen für die
Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken
mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent
verwendet werden. Der Tatsache, dass gemäß Art. 19 und
20 RL 92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie fällt (vgl. auch EuGH-Urteil Y GmbH
(Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz 66, ZfZ 2022, 184 =
SIS 22 05 99), trägt das
BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach § 131 Abs. 1
BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer
unterworfen wird.
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bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung für Aromen gemäß Art. 27 Abs. 1
Buchst. e RL 92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y GmbH
(Vanille-Oleoresin) (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184 = SIS 22 05 99) entschieden, dass
Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN als Aroma im Sinne
dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine
Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen
Geschmack oder Geruch verleiht (Rz 73, vgl. auch Rz 68).
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cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf
durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht
eingeschränkt werden (EuGH-Urteil Y GmbH (Vanille-Oleoresin),
EU:C:2022:270, Rz 72, ZfZ 2022, 184 = SIS 22 05 99).
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Die Bedingungen für die Steuerbefreiung
wurden in der Leitlinie CED Nr. 458 festgelegt. Dem hat die
Bundesrepublik Deutschland am 01.09.2014 zugestimmt und mit Erlass
des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.10.2014 - III B 7 - V
2310/13/10002 eine überarbeitete Fassung der
Verwaltungsvorschrift (VV) V 2320-3 über
„Herstellung, Beförderung, Verwendung und Verteilung
von Aromen“ freigegeben (vgl.
Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung -
E-VSF - V 2320-3-1 und E-VSF-N 47 2014 Nr. 222).
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Allerdings wurde in der Leitlinie CED Nr. 458
eine Steuerbefreiung nur für Aromen festgelegt, die als Waren
der Pos. 3302 KN, der Unterpos. 2106 90 20 KN und als
zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von
Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ex Pos. 1302 KN
anzusehen sind (vgl. Abs. 5 und 2 VV V 2320-3-1). Dementsprechend
sollten Waren, die - wie die von der Klägerin eingeführte
Ware - nicht aus verschiedenen Pflanzenarten gewonnen wurden, nicht
von der Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83
profitieren. Mit dieser Einschränkung der Steuerbefreiung
für Aromen hat der Verbrauchsteuerausschuss seine Kompetenzen
überschritten, weshalb die Leitlinie CED Nr. 458 insoweit
einer Steuerbefreiung der streitgegenständlichen Ware nicht
entgegensteht.
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dd) Allerdings kann der Senat nicht
abschließend über eine etwaige Befreiung der Waren von
der Branntweinsteuer nach § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG
entscheiden, weil das FG - von seinem rechtlichen Standpunkt
ausgehend zu Recht - nicht festgestellt hat, ob die zu beurteilende
Ware eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen
spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.
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3. Im zweiten Rechtsgang hat das FG daher
über eine etwaige Steuerbefreiung nach § 152 Abs. 1 Nr. 5
BranntwMonG erneut zu entscheiden und in diesem Zusammenhang
festzustellen, ob die zu beurteilende Ware eine Zutat darstellt,
die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder
Geruch verleiht. Dabei hat das FG auch die weiteren Voraussetzungen
der genannten Steuerbefreiungsnorm zu prüfen. Obwohl die vom
FG bestätigte Einreihung der streitgegenständlichen Ware
in die Unterpos. 1302 19 05 KN nicht zu beanstanden und die
Revision insoweit unbegründet ist, hält es der erkennende
Senat für zweckmäßig, die Vorentscheidung insgesamt
aufzuheben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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