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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-260/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 4, VO (EWG) Nr. 1552/89, VO (EWG) Nr. 1553/89
Schlagwörter Umsatzsteuer, Straßenbenutzungsgebühr, Autobahn
Rechtsfrage: Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, daß sie unter Verstoß gegen die Art. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie des Rates von 17. Mai 1977 (77/388/EWG) die Straßengebühren, die eine Gegenleistung darstellen, die von den Benutzern für die Erbringung einer Dienstleistung gegenüber diesen gezahlt wird, die aus der Zurverfügungstellung der Autobahnen und der anderen Verkehrsinfrastrukturanlagen besteht, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat und sich außerdem auf diese Weise der Zahlung der Eigenmittel und der geschuldeten Zinsen VO (EWG) Nr. 1552/89 und (EWG) Nr. 1553/89) entzogen hat.
Vorinstanz: Kommission ./. Griechische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 299 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.09.2000
Erledigungs-Az: Rs C-260/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 12 90