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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 6/07
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, GG Art. 3, GG Art. 14
Schlagwörter Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: 1. Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nur aufgrund eines Überentnahmevortrags aus den Vorjahren obwohl im Streitjahr selbst tatsächlich keine Überentnahmen getätigt wurden? - 2. Verfassungsmäßigkeit des pauschalierten Zinssatzes von 6 v.H. zur Berechnung des Hinzurechnungsbetrags? - 3. Verstoß gegen das Nettoprinzip, den Gleichheitsgrundsatz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.12.2006
Vorinstanz/AZ: 11 K 5373/04 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.08.2010
Erledigungs-Az: VIII R 42/07
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 42/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 31 12