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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 34/17 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BGB § 94 |
Schlagwörter | Grundstücksunternehmen, Erweiterte Kürzung, Ausschließlichkeit, Vermietung, Betriebsvorrichtung, Geringfügigkeit |
Rechtsfrage: | Ist die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen im Streitfall ausgeschlossen, da neben Grundbesitz auch die Bodenbefestigung im Bereich einer Tankstelle, eine Rohrpostanlage und Teile einer Küchenausstattung überlassen wurden und es sich hierbei um Betriebsvorrichtungen handelt? Verstößt bereits eine marginale Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen gegen das Ausschließlichkeitsgebot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1064/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 507 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.11.2019 |
Erledigungs-Az: | III R 34/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: I R 22/17 -- Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 03 72 |