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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-515/20 (EuGH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG Anlage 2 Nr. 48, RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 3, RL 2006/112/EG Art. 122 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Brennholz, Holzhackschnitzel |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Begriff des Brennholzes in Art. 122 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist? - 2. Kann ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 RL 2006/112/EG einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich entsprechend Art. 98 Abs. 3 RL 2006/112/EG anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen? - 3. Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die ihm durch Art. 122 RL 2006/112/EG und Art. 98 Abs. 3 RL 2006/112/EG eingeräumte Befugnis, den Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für Lieferungen von Brennholz anhand der Kombinierten Nomenklatur abzugrenzen, bei Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität so ausüben, dass die Lieferungen verschiedener Formen von Brennholz, die sich nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unterscheiden, aber aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung demselben Bedürfnis (hier: Heizen) dienen und somit miteinander in Wettbewerb stehen, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 10.06.2020 |
Vorinstanz/AZ: | V R 6/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 15 19 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 03.02.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs C-515/20 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 01 87 |