Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Saarlandes vom 25.4.2018 3 K 1422/16 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die
Rechtmäßigkeit der
Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin.
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Die Schuldnerin war seit November 1998
Halterin eines Omnibusses. Das Fahrzeug war im Wege des Mietkaufs
erworben und einer Leasinggesellschaft sicherungsübereignet
worden. Durch einen Brand im September 2011 wurde es völlig
zerstört und ist physisch nicht mehr existent. Ein Versicherer
erbrachte nach Anzeige des Kaskoschadens und Zahlung der letzten
Mietkaufraten an das Leasingunternehmen eine
Entschädigungsleistung an die Schuldnerin.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts ... wurde
am 31.10.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin eröffnet. Am 22.5.2016 meldete der Kläger
das Fahrzeug bei der zuständigen
Straßenverkehrszulassungsbehörde ab.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Hauptzollamt - HZA - ) erließ am 17.6.2016 einen
Kraftfahrzeugsteuerbescheid gegenüber dem Kläger für
den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur
Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 1.974 EUR.
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Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Das HZA war der Auffassung, dass das Fahrzeug zur Insolvenzmasse
gehörte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hiergegen mit
der Begründung statt, die Schuldnerin sei zwar Halterin des
Fahrzeugs bis zur Abmeldung durch den Kläger gewesen, das
Fahrzeug sei aber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung infolge
Zerstörung nicht mehr im Vermögen der Schuldnerin gewesen
und könnte dementsprechend nicht Teil der Insolvenzmasse
werden (§ 35 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - ). Das
Fahrzeug habe so auch nicht der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterlegen (§
80 Abs. 1 InsO), so dass die Kraftfahrzeugsteuer nicht als
Masseverbindlichkeit (§§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
gegenüber dem Kläger als Vermögensverwalter der
Schuldnerin (§ 34 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - )
hätte festgesetzt werden dürfen.
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Das HZA rügt mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts (§ 118 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das HZA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zu Recht hat das
FG entschieden, dass die Kraftfahrzeugsteuerschuld keine
Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 InsO ist.
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1. Masseverbindlichkeiten sind
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Verbindlichkeiten,
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise
durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens
zu gehören.
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a) Im vorliegenden Fall liegt zwar eine nach
Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeit vor. Denn
Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von
inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.9.2011 II
R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149 = SIS 11 37 55, Rz 13).
Die Steuerpflicht dauert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG bei einem inländischen Fahrzeug - auch im Falle der
Insolvenz des Halters - so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr
zugelassen ist (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 5 Rz
26).
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b) Die nach der Insolvenzeröffnung
entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung i.S. des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 zweite Tatbestandsalternative InsO den
„in anderer Weise“ durch die Verwaltung,
Verwertung und Verteilung der Masse begründeten
Verbindlichkeiten aber nur zuzuordnen, soweit sie die
Insolvenzmasse betrifft (vgl. allgemein zu Abgabenforderungen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16.12.2009 8 C
9/09, NJW 2010, 2152). Dies ist der Fall, wenn die Abgabenforderung
selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist und erst nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde
(BVerwG-Urteil in NJW 2010, 2152; BFH-Urteil vom 13.4.2011 II R
49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz 13).
Maßgebend ist daher, ob das Fahrzeug
(tatsächlich/körperlich) Teil der Insolvenzmasse ist
(BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz
15; in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149 = SIS 11 37 55, Rz 14, und
vom 1.8.2012 II R 28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131 = SIS 12 30 33, Rz 16).
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aa) Gemäß § 35 Abs. 1 InsO
wird das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während
des Verfahrens erlangt, als Insolvenzmasse definiert. Die
Insolvenzmasse umfasst die Soll- und die Istmasse. Die Sollmasse
stellt die Summe einzelner geldwerter (körperlicher und
unkörperlicher) Rechtsgegenstände dar (Hirte/Praß
in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 35 Rz 1), die
von Rechts wegen vom Insolvenzbeschlag erfasst und den
Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen sind
(MünchKommInsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rz 19). Die
Istmasse umfasst alle Gegenstände, die der Insolvenzverwalter
tatsächlich in Besitz nimmt (vgl. §§ 80, 81 InsO -
Leithaus in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 35
Rz 2). Beiden gemeinsam ist das Vermögenswert-Erfordernis.
Denn nach dem Sinn und Zweck des § 35 InsO wird den
Insolvenzgläubigern nur der Teil des Vermögens des
Schuldners zugewiesen, der für dessen Schulden haftet, also
Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung ist (Hirte/Praß in
Uhlenbruck, a.a.O., § 35 Rz 13, 7). Zwar spielt die
Verwertbarkeit des Gegenstands für die Feststellung der
Massezugehörigkeit keine Rolle (Lüdtke in Hamburger
Kommentar zum Insolvenzrecht, 7. Aufl., § 35 Rz 12; Windel in
Jaeger, Insolvenzordnung, 2007, § 80 Rz 28; Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 1.2.2007 IX ZR 178/05,
Wertpapier-Mitteilungen 2007, 977, unter III.3.a bb).
Dementsprechend können auch wertlose Gegenstände als
Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören. Ist
der Gegenstand hingegen verbraucht oder veräußert, so
ist er dem Gläubigerzugriff - vorbehaltlich der
Gläubigeranfechtung - entzogen (Henckel in Jaeger,
Insolvenzordnung, 2004, § 35 Rz 5). Dasselbe gilt, wenn die
Sache vollständig zerstört und nicht mehr existent ist,
da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erfüllen kann.
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat im
vorliegenden Fall das FG zu Recht erkannt, dass die
Kraftfahrzeugsteuer für das untergegangene Fahrzeug keine
Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
ist.
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Das FG hat aufgrund der vorgelegten Nachweise
(Anlageverzeichnis, Schriftverkehr mit der Versicherung, Zahlung
der Entschädigungszahlung) festgestellt, dass das Fahrzeug im
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits völlig
zerstört und physisch nicht mehr existent war. An diese
Feststellung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO
gebunden.
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Der geltend gemachte Verfahrensmangel eines
Verstoßes gegen das Gebot fehlerfreier
Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht
vor. Die Bewertung des Sachverhalts durch das FG, dass das Fahrzeug
aufgrund seiner vollständigen Zerstörung tatsächlich
nicht mehr existent sei, ist - wenn auch nicht zwingend - zumindest
möglich.
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cc) Die Frage, ob ggf. ein Ersatzanspruch
für ein zerstörtes Fahrzeug noch einen ausreichenden
Bezug zur Insolvenzmasse begründen kann, kann der Senat
dahinstehen lassen, da im Streitfall der Ersatzanspruch schon vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erfüllung
erloschen ist.
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dd) Entgegen der Ansicht des HZA kann allein
die vom Kläger erfolgte tatsächliche Abmeldung des
Fahrzeugs eine Massezugehörigkeit nicht bewirken.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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