Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 2.2.2017 10 K 1851/15
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat
die Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, welchem Elternteil das
Kindergeld für Januar bis Dezember 2014 zusteht, weil er die
höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) und der Beigeladene haben einen gemeinsamen Sohn,
der im Streitjahr in L studierte, dort gemeinsam mit einem
Kommilitonen in einer 64 qm großen Wohnung lebte und nicht in
den Haushalt eines Elternteils aufgenommen war.
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Der Beigeladene zahlte dem Sohn
zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe von 500 EUR,
den er ab September 2014 auf 590 EUR erhöhte.
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Die Klägerin zahlte von Januar bis
August 2014 monatlich 400 EUR und ab September 2014.490 EUR im
Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das
Sommersemester in Höhe von 195 EUR und für das
Wintersemester in Höhe von 197 EUR, die Bahn-Card des Sohnes
in Höhe von 120 EUR, Heimfahrt-Tickets in Höhe von 696
EUR, Zahnarztkosten in Höhe von 209 EUR sowie besondere
Ausbildungskosten in Höhe von 85 EUR, zusammen 1.502
EUR.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin vom
3.10.2014 am 5.12.2014 ab, weil der Sohn nicht im Haushalt eines
leiblichen Elternteils lebe und der Beigeladene den
überwiegenden Barunterhalt leiste.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur
Begründung führte die Familienkasse in der
Einspruchsentscheidung vom 15.6.2015 aus, da der Kindesvater in
Frankreich lebe, bestehe auch dort ein Anspruch auf Kindergeld.
Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich im Verhältnis zu
den EU-Staaten nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - VO Nr. 883/2004
- (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2004 Nr. L 166,
S. 1) und der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009, ABlEU 2009 Nr. L
284, S. 1). Seien die Leistungen nach den Rechtsvorschriften
mehrerer EU-Staaten zu gewähren und werde - wie im Streitfall
- von beiden Elternteilen in diesen Staaten jeweils eine
Beschäftigung oder eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt, so sei der Staat vorrangig
zuständig, in dem sich der Wohnort des Kindes befinde. Da der
Sohn der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) lebe und dieser in Deutschland eine
Erwerbstätigkeit ausübe, sei der deutsche
Kindergeldanspruch gegenüber dem Kindergeldanspruch im
Beschäftigungsland des Kindesvaters vorrangig.
Maßgeblich sei deshalb, welcher Elternteil den höheren
Barunterhalt leiste (§ 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -
EStG - ). Dies sei nach der vorliegenden Bescheinigung des Sohnes
der Vater.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin Kindergeld
für die Monate Januar bis Dezember 2014 zu gewähren. Da
§ 64 Abs. 3 EStG an die zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen
anknüpfe, seien bei der Frage nach der dem Kind gezahlten
„höchsten Unterhaltsrente“ sämtliche
Zahlungen auf den Gesamtbedarf des Kindes zu berücksichtigen,
auch wenn sie - über die monatliche Unterhaltsrente
hinausgehend - in Form unregelmäßiger zusätzlicher
Zahlungen erfolgten. Lediglich darüber hinausgehende Einmal-
oder Sonderzuwendungen an das Kind sowie Sachzuwendungen, die nicht
dem zivilrechtlichen Gesamtbedarf unterfielen, seien nicht in die
Berechnung mit einzubeziehen.
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Die zusätzlichen Zahlungen der
Klägerin seien jedenfalls in Höhe von 1.417 EUR zu
berücksichtigen und mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres
2014 zu verteilen. Einschließlich der monatlichen
Regelzuwendung habe die Klägerin damit eine höhere
Unterhaltsrente gezahlt als der Beigeladene.
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Der Beigeladene hatte zuvor erklärt,
keinen eigenen Kindergeldantrag stellen zu wollen, selbst wenn er
einen Anspruch haben sollte. Wenn ein Anspruch bestehe, gehe er von
einem Anspruch der Klägerin aus.
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Die Familienkasse rügt die Verletzung
materiellen Bundesrechts.
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des
FG Köln vom 2.2.2017 10 K 1851/15 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Beigeladene hat sich im
Revisionsverfahren weder geäußert noch einen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
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1. Kindergeld wird nur an einen
Kindergeldberechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Lebt das
Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils,
sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß §
64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine
Unterhaltsrente zahlt. Gewähren - wie hier - beide Elternteile
eine Unterhaltsrente, so erhält das Kindergeld derjenige, der
die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2
EStG).
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a) Ob ein Berechtigter die Voraussetzungen des
§ 62 EStG erfüllt und wem von mehreren Berechtigten der
Kindergeldanspruch zusteht, ist für jeden einzelnen Monat zu
entscheiden. Der Vorrang kann dabei auch in kurzer Folge wechseln,
z.B. durch wechselnde Haushaltsaufnahme infolge des Auszugs und
Wiedereinzugs des zum Berechtigten bestimmten Elternteils (z.B.
Senatsurteil vom 18.5.2017 III R 11/15, BFHE 259, 78, BStBl II
2017, 1199 = SIS 17 16 46, betreffend Wiederaufleben der
Berechtigtenbestimmung während eines
Versöhnungsversuchs). Dies gilt auch für den Vorrang nach
§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG, wenn z.B. der Elternteil, der bisher
die niedrigere Unterhaltsrente zahlte, diese erhöht, oder wenn
die höhere Unterhaltsrente des anderen Elternteils für
einen oder mehrere Monate ausfällt.
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b) Der Begriff der Unterhaltsrente i.S. von
§ 64 Abs. 3 Satz 1 EStG orientiert sich am Begriff der
Geldrente i.S. von § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hiernach ist Unterhalt durch
Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu
gewähren. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt
(ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 16.12.2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934 = SIS 04 22 66;
Senatsurteil vom 5.11.2015 III R 57/13, BFHE 252, 108, BStBl II
2016, 403 = SIS 16 03 06). Die Unterhaltsrente ist
grundsätzlich sowohl für als auch in dem Monat zu
leisten, für den das Kindergeld begehrt wird (Senatsurteil vom
28.4.2016 III R 30/15, BFH/NV 2016, 1272 = SIS 16 16 57, Rz 14,
m.w.N.).
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Auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64
Abs. 3 EStG wirken sich daher weder Sachleistungen noch
nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen aus (Senatsurteil
in BFH/NV 2016, 1272 = SIS 16 16 57; Senatsbeschluss vom 28.10.2005
III B 107/05, BFH/NV 2006, 549 = SIS 06 11 88; ebenso Wendl in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 64 EStG Rz 16; Felix in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 64 Rz D 3; Pust in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 64
Rz 151). Die Frage, ob Zahlungen, die gemäß § 11
EStG bis zu zehn Tage vor Beginn oder nach Beendigung des
Kalendermonats geleistet werden, für den sie bestimmt sind,
als Unterhaltsrente berücksichtigt werden können, braucht
der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom
11.4.2013 III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037 = SIS 13 24 86, betreffend behinderungsbedingte Unfähigkeit zum
Selbstunterhalt).
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c) Unter einer Rente werden allgemein
regelmäßige Zahlungen verstanden, die jemand aus
angelegtem Kapital, auf Grundlage von Rechtsansprüchen oder
als freiwillige Zuwendung erhält (Brockhaus Enzyklopädie,
21. Aufl., Bd. 23, S. 5; ähnlich Duden, Bd. 10, 2. Aufl., S.
521: Einkommen in Form regelmäßiger monatlicher
Zahlungen). Daher sind einzelne Zahlungen, mit denen bestehender
Unterhalts-, Sonder- oder Mehrbedarf abgedeckt wird oder die ohne
konkreten Bedarf geleistet werden, bei der nach § 64 Abs. 3
Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu
berücksichtigen (HHR/Wendl, § 64 EStG Rz 16; Avvento in
Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 64 Rz 7; ebenso Dienstanweisung
zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017, BStBl I
2017, 1006 = SIS 17 14 60, Kap. A 26 Abs. 1). Denn einzelne
Geldzuwendungen, z.B. für Krankheitskosten, Kfz-Reparaturen,
Urlaub oder besondere Ausbildungskosten, fallen mangels
Regelmäßigkeit nicht unter den Begriff einer Rente.
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d) Unberücksichtigt bleiben auch
regelmäßige Unterhaltszahlungen, die in
größeren Zeitabständen als einem Monat geleistet
werden (für eine Berücksichtigung regelmäßiger
Zahlungen dagegen Avvento in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 64
Rz 7, unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1272 = SIS 16 16 57; HHR/Wendl, § 64 EStG Rz 16; Felix in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 290. AL 8/2018, X.
Kindergeld, D2). Sie können zwar als Rente verstanden werden,
werden aber nicht gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 BGB „monatlich im Voraus“ geleistet.
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e) Der Senat sieht keine überzeugenden
Gründe, von der Orientierung des Begriffs
„Unterhaltsrente“ in § 1612 Abs. 3 Satz 1
BGB abzuweichen, auch wenn dadurch der insgesamt geringer belastete
Elternteil das Kindergeld erhalten kann. Die höhere Belastung
mit Unterhaltsleistungen führte nach der bis 1995 geltenden
Rechtslage zum Vorrang; nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des
Bundeskindergeldgesetzes a.F. erhielt das Kindergeld, wer
„das Kind überwiegend unterhält“. Nach
geltendem Recht ist die höhere Belastung aber nur von
Bedeutung, soweit sie auf der Unterhaltsrente beruht. Sie bleibt
daher auch in anderen Fällen unberücksichtigt, z.B. wenn
ein Elternteil Sachleistungen erbringt, indem er dem Kind zu
Unterhaltszwecken eine Wohnung am Studienort oder ein Automobil
überlässt.
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Denn das Kindergeldrecht bedarf als
„Massenrecht“ der Typisierung (Senatsurteil vom
13.6.2013 III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 = SIS 13 30 03). Klare und einfache Regelungen, die die Vorhersehbarkeit
behördlicher Entscheidungen erhöhen und den Aufwand
vermindern, liegen auch im Interesse der
Kindergeldberechtigten.
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Die erforderliche vergröbernde, die
Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist auch
verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn sie führt zu keinem
unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der
Betroffenen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
25.9.1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 172 = SIS 92 21 01;
BFH-Urteil vom 5.6.2002 X R 1/00, BFH/NV 2002, 1438 = SIS 02 97 91,
Rz 23). Der Klägerin hätte es freigestanden, die
regelmäßigen monatlichen Unterhaltsrenten für einen
etwaigen Mehr- oder Sonderbedarf zu erhöhen.
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2. Der Beigeladene hat in allen Monaten des
Streitzeitraums - von Januar bis August 500 EUR gegenüber 400
EUR und ab September 590 EUR gegenüber 490 EUR -
regelmäßig 100 EUR mehr gezahlt als die Klägerin.
Der Beigeladene hat daher im gesamten Streitzeitraum die
höhere Unterhaltsrente gezahlt und ist deshalb vorrangig
berechtigt.
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a) Die weiteren Zahlungen der Klägerin
sind nicht regelmäßig monatlich geleistet worden und
können daher nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen
nicht als Unterhaltsrente qualifiziert werden. Insofern ist ohne
Bedeutung, ob die Klägerin die Gebühren für das
Sommer- und das Wintersemester sowie die Kosten der Bahn-Card und
der Heimfahrt-Tickets nur im Streitzeitraum oder jedes Jahr
übernommen hat und sie an den Sohn oder unmittelbar an den
Gläubiger - Universität und Bahn - gezahlt hat.
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b) Unerheblich ist, dass der Beigeladene der
Kindergeldgewährung an die Klägerin nicht entgegentritt.
Eltern können sich nur dann wirksam über ihren Anspruch
auf Kindergeld einigen, wenn ihre Ansprüche gleichrangig sind,
also z.B. bei gemeinsamer Haushaltsaufnahme (§ 64 Abs. 2 Satz
2 EStG) oder wenn beide dem nicht in einen elterlichen Haushalt
aufgenommenen Kind gleich hohe oder keine Unterhaltsrenten zahlen
(§ 64 Abs. 3 Satz 3 EStG). Ist ein Elternteil vorrangig
berechtigt, so sind Vereinbarungen über den Kindergeldbezug
gegenstandslos (Senatsurteil in BFHE 259, 78, BStBl II 2017, 1199 =
SIS 17 16 46). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch
nicht darauf an, ob die Familienkasse im Ergebnis nicht höher
belastet wird, wenn der „falsche“ Elternteil das
Kindergeld erhält.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er
sich nicht aktiv am Prozess beteiligt hat (§ 135 Abs. 3 FGO);
etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
zu erstatten.
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