Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 14.3.2016 5 K 1920/14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr
(2011) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin
war im Streitjahr vom 1. Januar bis zum 31.8.2011 zunächst bei
der Firma X GmbH und vom 1. September bis zum 31.12.2011 bei der
Firma Y GmbH beschäftigt. Ihre Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr reichten die Kläger am 14.5.2012 in
Maschinenschrift zusammen mit Belegen beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) ein. Für die
Klägerin erklärten sie in der Anlage N den
Bruttoarbeitslohn zutreffend mit ... EUR.
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Im Einkommensteuerbescheid vom 10.7.2012
setzte das FA bei den Einkünften der Klägerin aus
nichtselbständiger Arbeit den Bruttoarbeitslohn mit ... EUR
an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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Im November 2013 stellte das FA fest, dass
seit dem 22.8.2012 Lohndaten aus dem
Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Firma
X GmbH vorlagen, die in dem Bescheid nicht berücksichtigt
worden waren. Die Daten summierten sich mit den im Steuerbescheid -
aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Y GmbH -
berücksichtigten Daten auf den Betrag, den die Klägerin
in der Steuererklärung angegeben hatte.
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Das FA erließ daraufhin am 9.12.2013
einen - zunächst auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) gestützten - Änderungsbescheid.
Grundlage für die Änderung seien die von der X GmbH nach
der Veranlagung übermittelten geänderten
Lohndaten.
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Den Einspruch der Kläger wies das FA -
nun unter Heranziehung von § 129 Satz 1 AO - als
unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der im Anschluss
erhobenen Klage statt.
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Es war im Wesentlichen der Ansicht, das FA
sei zu einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO nicht befugt
gewesen. Denn bei der im Streitfall - ungeprüften -
Übernahme/Beistellung der nicht vollständig
übermittelten Lohnsteuerdaten in das Veranlagungsprogramm
handele es sich weder um einen Schreibfehler oder Rechenfehler noch
um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Es liege vielmehr
ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor, da die
Veranlagungsbeamtin bei ihrer Vorgehensweise bewusst und gewollt in
Kauf genommen habe, dass ggf. ein unzutreffender Sachverhalt der
Veranlagung zugrunde gelegt werde.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass das FA nicht befugt war, den bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid zu ändern.
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1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die
Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts
unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
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a) Solche offenbare Unrichtigkeiten sind
insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder
Übertragungsfehler. Dagegen zählen zu solchen offenbaren
Unrichtigkeiten nicht Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer
Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die
unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden
Sachverhalts. Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar,
wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die
Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften
Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen
Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder
Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung,
z.B. Senatsbeschluss vom 28.5.2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078 =
SIS 15 15 12, m.w.N.). Diese Möglichkeit darf allerdings nicht
nur theoretischer Natur sein. Vielmehr muss sie sich durch vom
Gericht festgestellte Tatsachen belegen lassen. Deuten die
Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin
und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf
rechtliche oder tatsächliche Erwägungen
zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden
(Senatsurteil vom 13.6.2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II
2013, 5 = SIS 12 28 18).
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b) Entsprechend ist nicht jede versehentlich
unberücksichtigte Tatsache mit einer unvollständigen
Sachverhaltsermittlung gleichzusetzen. Eine der Berichtigung
entgegenstehende unvollständige Sachverhaltsermittlung ist
erst anzunehmen, wenn für die Besteuerung wesentliche
Tatsachen nicht durch ein mechanisches Versehen
unberücksichtigt geblieben sind. Ermittlungsfehler gehen
über mechanische Versehen bei der Heranziehung des
Sachverhalts zur Steuerfestsetzung hinaus, weil ein Teil des
rechtserheblichen Sachverhalts wegen fehlerhaft unterlassener oder
unrichtiger Tatsachenaufklärung noch nicht bekannt ist. Ist
dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des
bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung
nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit
zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung
der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden
(Senatsurteil vom 26.4.1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619 = SIS 89 20 40; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.11.1997 V R
138/92, BFH/NV 1998, 419 = SIS 98 06 43).
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c) Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, ist
die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 Satz 1 AO nicht
von Verschuldensfragen abhängig, weshalb die
oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls grundsätzlich
eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nicht hindert (BFH-Urteile
vom 28.11.1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293 = SIS 86 06 48; vom 10.9.1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987,
834 = SIS 87 22 54; vom 4.11.1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509 =
SIS 93 21 43; vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810 = SIS 07 31 92; vom 21.1.2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410 = SIS 10 21 02;
vom 7.11.2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657 = SIS 14 10 65, und
Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 1078 = SIS 15 15 12). Anders ist
dies erst, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des
Falls häuft und Zweifeln, die sich aufdrängen, nicht
nachgegangen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 509 = SIS 93 21 43).
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2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat
das FG zu Recht eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids 2011
nach § 129 AO abgelehnt.
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Im Streitfall hat die Klägerin den von
ihr im Streitjahr bezogenen Arbeitslohn zutreffend gegenüber
dem FA erklärt. Das FA hat diese Angaben auf Seite 1 der
Anlage N jedoch - aus verwaltungsökonomischen Gründen
möglicherweise nachvollziehbar - bewusst nicht in den Blick
genommen, weil es allgemein darauf vertraute, dass die vom
Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten - wie üblich
- zutreffend sind und vor Beginn der Bearbeitung der
Steuererklärung vollständig vom Computersystem der
Finanzbehörden übernommen werden. Es hat deshalb
insbesondere bewusst keinen Abgleich der der
Einkommensteuererklärung der Kläger elektronisch
„beigestellten“ Daten mit den von diesen
erklärten Daten vorgenommen. Führt diese vom FA
gewählte Vorgehensweise bei der Bearbeitung einer
Einkommensteuererklärung zu einer unzutreffenden Erfassung des
Arbeitslohns, stellt dieser Fehler keine einem Schreib- oder
Rechenfehler gleichgestellte ähnliche offenbare Unrichtigkeit
und damit kein mechanisches Versehen dar. Durch den bewusst
unterlassenen Abgleich der der Steuererklärung elektronisch
beigestellten Daten mit den vom Steuerpflichtigen erklärten
Daten liegt insbesondere kein bloßes Übersehen
erklärter Daten vor, das regelmäßig zu einer
Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO führt (z.B.
Senatsurteile vom 29.3.1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II
1985, 569 = SIS 85 19 38, und in BFH/NV 1989, 619 = SIS 89 20 40).
Das FA hat vielmehr im Streitfall den zutreffenden Arbeitslohn
nicht aufgeklärt, obwohl der von den Klägern
erklärte Arbeitslohn nicht mit dem elektronisch beigestellten
Arbeitslohn übereinstimmte. Insoweit liegt ein
Ermittlungsfehler des FA vor, der eine spätere Berichtigung
des infolgedessen aufgetretenen Fehlers ausschließt.
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3. Das FG hat zudem rechtsfehlerfrei
entschieden, dass eine Änderung gemäß § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO nicht möglich ist, was das FA auch nicht in
Frage stellt. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren
Begründung ab.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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