Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.2.2016 5 K
11194/13 aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in Verbindung
mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung und
§§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes für 2008 bis
2011 vom 30.11.2012 betreffend das Objekt D (ETW 56) in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.6.2013 wird dahingehend
geändert, dass die Bemessungsgrundlage für den Abzug nach
§§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes auf 55.888,90 EUR,
die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung
nach § 7 des Einkommensteuergesetzes auf 577.349,98 EUR
festgestellt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt
der Beklagte.
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I. Mit Kaufvertrag vom 6.4.2009 erwarben
die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die
Eigentumswohnung Nr. 56 nebst PKW-Stellplatz in der B-Straße
in C in dem Objekt D.
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Diese Wohnung war Teil eines umfassenden
Modernisierungs- und Neubauprojekts der ... GmbH, die als
Bauträgerin auf dem Gelände D insgesamt 91 Wohneinheiten
in mehreren Gebäuden unterschiedlichen Charakters erstellte.
Teilweise sanierte sie die auf dem Grundstück befindliche
denkmalgeschützte Altbausubstanz. Zudem errichtete sie neue
Wohnungen sowie die PKW-Stellplatzanlage. Die Wohnung der
Kläger wurde als Penthouse auf die vorhandene Altbausubstanz
neu aufgebaut. Das zu der Wohnung gehörende
Gemeinschaftseigentum gehörte zur Altbausubstanz. Der
Kaufpreis betrug insgesamt 676.200 EUR. Nach dem Kaufvertrag
entfielen davon 200.000 EUR auf einen Sanierungsanteil und 362.200
EUR auf einen Neubauanteil, 99.000 EUR auf den
Grundstücksanteil und 15.000 EUR auf den PKW-Stellplatz. Die
Baumaßnahmen an dem Projekt D waren am 6.5.2010
abgeschlossen.
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Am 29.11.2010 erließ das Bezirksamt
... gegenüber den Klägern für die Wohnung Nr. 56
eine Bescheinigung gemäß § 7h bzw. § 10f des
Einkommensteuergesetzes (EStG), der eine Rechtsbehelfsbelehrung
beigefügt war. Darin wurde bestätigt, dass die Anlage D
in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet belegen sei. An dem Gebäude seien
durchgeführt worden
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- Modernisierungsmaßnahmen i.S. des
§ 177 des Baugesetzbuches (BauGB)
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- Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des
§ 177 BauGB
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- Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes
dienten, das wegen seiner städtebaulichen sowie
geschichtlichen Bedeutung erhaltenswert sei.
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Für jede Einheit würden zwei
Bescheide ausgefertigt. Der vorliegende Bescheid beziehe sich
einzig auf die Leistungen, die dem Objekt konkret zugeordnet werden
könnten und beträfen anteilig die begünstigte
Einheit. Ein noch zu erteilender zweiter Bescheid werde
sämtliche Maßnahmen außerhalb des betreffenden
Gebäudes enthalten, die nach der Systematik des
Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) noch zuzuordnen seien.
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Die anteilig durchgeführten
Modernisierungsaufwendungen im Gebäude hätten zu
nachgewiesenen begünstigten Bruttobauaufwendungen i.S. des
§ 7h bzw. § 10f EStG in Höhe von 32.366,61 EUR
geführt. Die grundsätzlich nicht nach § 7h EStG
begünstigten Neubaukosten für den Aufbau des Penthouses
betrügen 280.679,56 EUR. Anteilig nicht nach § 7h EStG
begünstigte Modernisierungsmaßnahmen im Gebäude
(vor dem Erwerb durchgeführte Modernisierungs- und
Instandsetzungsarbeiten sowie nicht begünstigte Leistungen)
hätten zu weiteren Bruttoaufwendungen in Höhe von
63.148,48 EUR geführt.
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Im Bescheid heißt es wörtlich
weiter:
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“Die mit vorliegendem Bescheid
begünstigte Wohnung ist durch den Aufbau eines Penthouses ...
entstanden. Im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) entstehen
mit dem Neubau von Wohnungen im steuerrechtlichen Sinne
regelmäßig neu geschaffene Wirtschaftsgüter. Diese
sind nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt.
Die Prüfung, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut
entstanden ist, obliegt letztendlich aber den
Finanzbehörden.
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Die Bescheidbehörde hat nur die
Feststellung getroffen, dass anteilig auf die betreffende
Penthouse-WE im zugehörigen Gemeinschaftseigentum ...
Maßnahmen angefallen sind, die von der Leistung her
begünstigt wären.
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Für die begünstigten und
bescheinigten Maßnahmen wurden keine öffentlichen Mittel
gewährt bzw. ausgezahlt.
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Die Baumaßnahme am Gebäude wurde
im Jahr 2009 fertiggestellt.
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Dieser Bescheid ist i.S. des § 171
Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) ein Grundlagenbescheid und dient
zur Einreichung beim zuständigen Finanzamt. Erst durch die
Finanzbehörden wird mit Hilfe der hier festgestellten und
bescheinigten Angaben der Abzugsbetrag nach § 7h bzw. §
10f EStG ermittelt und im Steuerverfahren
berücksichtigt.“
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Zusätzlich erläuterte das
Bezirksamt, wie die Finanzbehörden zur Ermittlung eines
erhöhten Abschreibungsbetrages vorgehen würden (Hinweis
2; Quotelung der Anschaffungsaufwendungen). Unter Hinweis 3
hieß es weiter wörtlich:
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“Die Finanzbehörde prüft
weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die
Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu
den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder
den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum
Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren
Kosten.“
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Mit dem angekündigten zweiten Bescheid
vom 29.2.2012 bescheinigte das Bezirksamt, die anteilig
durchgeführten Baumaßnahmen hätten zu
nachgewiesenen begünstigten Bruttobauaufwendungen auf
Bauträgerebene i.S. des § 7h EStG bzw. § 10f EStG in
Höhe von 23.522,29 EUR geführt. Die betreffenden
Maßnahmen seien 2011 fertiggestellt worden. Auch dieser
Bescheid enthielt den Hinweis auf § 171 Abs. 10 AO sowie den
vorgenannten Hinweis 3.
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Die GmbH reichte beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) am 21.3.2012 eine
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO
(VO zu § 180 Abs. 2 AO) ein, in der unter Nr. 56 auch die
Wohnung der Kläger aufgeführt war. Nach einer
Außenprüfung bei der GmbH kam das FA zu dem Ergebnis,
dass weder die Eigentumswohnung der Kläger als Neubau noch der
rechnerisch auf das Gemeinschaftseigentum für diese Wohnung
entfallende Anteil der Modernisierungsaufwendungen nach § 7h
EStG begünstigt sei. Für eine Aufteilung des
steuerrechtlich einheitlichen Wirtschaftsgutes in einen Anteil
für das Sondereigentum und einen Anteil für das
Gemeinschaftseigentum gebe es keine Rechtsgrundlage.
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Mit Bescheid vom 30.11.2012 stellte das FA
im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung
gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zu § 180
Abs. 2 AO und §§ 7h, 10f EStG für 2008 bis 2011
für die Kläger den Zeitpunkt der Fertigstellung/
Abschluss der Baumaßnahme auf den 6.5.2010 fest. Die
Sanierungsarbeiten hätten zu einem neuen Wirtschaftsgut
geführt. Die Bemessungsgrundlage für die
Baumaßnahmen nach §§ 7h, 10f EStG wurde wie folgt
festgestellt: 27.761,12 EUR (4,20 %) für Grund und Boden,
633.238,88 EUR (95,80 %) für die Absetzung für Abnutzung
(AfA) nach § 7 EStG. Eine Bemessungsgrundlage für
§§ 7h, 10f EStG wurde nicht festgestellt.
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Nach erfolglosem Einspruch hat das
Finanzgericht (FG) die Klage mit in EFG 2016, 1591 = SIS 16 18 45
veröffentlichtem Urteil abgewiesen. Die Aufwendungen der
Kläger seien nicht begünstigt, da es sich um
Anschaffungskosten für einen Neubau handele. Soweit die
Rechtsprechung zu § 7i EStG den Neubaubegriff einschränke
und auch den Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal zu einer
neu entstandenen Eigentumswohnung begünstige, sei dies auf
§ 7h EStG nicht übertragbar, da die Regelungsziele der
beiden Vorschriften nicht identisch seien.
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Eine Begünstigung der anteilig auf die
Wohnung der Kläger entfallenden Anteile an den
Modernisierungskosten der im Gemeinschaftseigentum stehenden
(denkmalgeschützten) Gebäudesubstanz nach § 7h EStG
sei nicht möglich, da eine Aufspaltung der Anschaffungskosten
in das Sondereigentum einerseits und den Miteigentumsanteil am
Gemeinschaftseigentum andererseits nicht möglich sei. Es liege
ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung“
vor, das einheitlich abzuschreiben sei. Für eine (gesonderte)
höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die
für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden,
gebe es keine Rechtsgrundlage.
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Das FA sei auch nicht an die durch das
Bezirksamt vorgenommene Aufteilung der Modernisierungskosten
gebunden. Zwar könne eine Bescheinigung nach §§ 7h,
10f EStG prinzipiell ein Grundlagenbescheid nach § 171 Abs.
10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch in Bezug auf die Frage
sein, ob es sich um eine steuerbegünstigte Instandsetzung bzw.
Modernisierung oder einen Neubau handele. Dies hänge aber vom
Inhalt der konkreten Feststellung ab. Die von dem Bezirksamt
getroffene verbindliche Feststellung beziehe sich auf diese Frage
nicht. Ausweislich des Hinweises Nr. 3 habe das Bezirksamt die
Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen des
Fördertatbestandes der Finanzbehörde vorbehalten. Auch
aus Sicht der Kläger habe das Bezirksamt damit keine
abschließende Entscheidung über das Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 7h, 10f EStG getroffen. Ein
etwaiges Vertrauen in Aussagen des Bauträgers sei für das
Verhältnis zu der Finanzbehörde unerheblich.
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Mit der Revision verfolgen die Kläger
ihr Begehren weiter. Die Tatbestandsmerkmale der §§ 7h,
10f EStG seien erfüllt, was das Bezirksamt im Rahmen seiner
Zuständigkeit auch bescheinigt habe. Die Vorstellung des FG,
in § 7h EStG sei die in § 7i EStG gebotene
tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs nicht
vorzunehmen, widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Dies sei
vielmehr im Rahmen des § 7h EStG ebenso geboten. Deswegen
müssten im Grunde sogar die gesamten Aufwendungen auf die neu
errichtete Dachgeschosswohnung nach § 7h EStG steuerlich
berücksichtigungsfähig sein. Jedenfalls aber dienten nach
den gesetzgeberischen Vorstellungen beide Vorschriften der
Erhaltung von Wohnraum und der Altbausubstanz. Zumindest die
Aufwendungen auf die im Gemeinschaftseigentum stehende
Altbausubstanz müsse daher steuerlich berücksichtigt
werden können.
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Es gebe keine Grundsätze, die diesem
Ergebnis entgegenstünden. Soweit dem Gesetz entnommen werde,
ein Neubau sei nicht begünstigt, sei die zu § 7i EStG
vorgenommene Einschränkung des Neubaubegriffs zu
übertragen. Jedenfalls ergebe sich aus dem Tatbestand des
§ 7h EStG keine Beschränkung für Aufwendungen auf
die Altbausubstanz. Ein Gebot der einheitlichen Abschreibung
für das einheitliche Wirtschaftsgut
„Eigentumswohnung“ gebe es schon grundsätzlich
nicht und wäre selbst dann, wenn es existierte, im Rahmen von
§ 7h EStG einschränkend zu interpretieren. Die
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.10.2005 IX R 37/04
(BFH/NV 2006, 1067 = SIS 06 20 99) sei zu §§ 3, 4 des
Fördergebietsgesetzes (FördG) ergangen und nicht
übertragbar. Während das FördG einen zeitlich
begrenzten, aber pauschalen Investitionsanreiz habe geben wollen,
enthalte § 7h EStG eine zeitlich unbegrenzte, aber spezifische
Förderung bestimmter Gebäude. Der Gesetzeszweck verbiete
eine Auslegung, die wesentliche Teile der gerade zu fördernden
Aufwendungen auf die Altbausubstanz (hier Aufwendungen auf das
Gemeinschaftseigentum) steuerlich unberücksichtigt lasse.
Zudem hielten die BFH-Urteile sowohl vom 6.5.2014 IX R 15/13 (BFHE
246, 61, BStBl II 2015, 581 = SIS 14 24 97) als auch vom 22.10.2014
X R 15/13 (BFHE 247, 562, BStBl II 2015, 367 = SIS 15 00 62) die
Aufteilung des Kaufpreises erkennbar für möglich, selbst
wenn die Entscheidungen im Kern auf die Qualität der
Bescheinigungen gestützt gewesen seien. Namentlich in der
Entscheidung in BFHE 246, 61, BStBl II 2015, 581 = SIS 14 24 97 sei
der BFH davon ausgegangen, eine den gesetzlichen Anforderungen
genügende Bescheinigung könne noch ausgestellt werden,
und zwar in einem Fall, in dem ebenfalls im Dachgeschoss eines
Gebäudes eine Eigentumswohnung neu errichtet worden
war.
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Allein diese Auslegung führe zu
sachgerechten Ergebnissen. Die Sanierung von Baudenkmälern und
Gebäuden in Sanierungsgebieten sei regelmäßig
besonders aufwändig. Sie werde durch das Aufsetzen besonders
hochwertiger und damit hochpreisiger Dachgeschosswohnungen
häufig erst wirtschaftlich sinnvoll. Auch das Dachgeschoss
trage zur Sanierung des Gesamtgebäudes bei, indem es die
Sanierung des Altbaubestandes mitfinanziere. Es gebe aber keinen
Grund, die Käuferschaft ungleich zu behandeln und einen Teil
des Sanierungsaufwandes aus der Förderung
herauszunehmen.
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Während das FG meine, nach Treu und
Glauben habe das Bezirksamt keine abschließende Entscheidung
über die Voraussetzungen des § 7h EStG getroffen,
müsse vielmehr das FA nach Treu und Glauben an die
Bescheinigung des Bezirksamts gebunden sein.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m.
der VO zu § 180 Abs. 2 AO und §§ 7h, 10f EStG
für 2008 bis 2011 vom 30.11.2012 betreffend das Objekt D (ETW
56) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.6.2013 dahingehend
zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für den Abzug
nach §§ 7h, 10f EStG mit 55.888,90 EUR, die
Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 EStG auf
577.349,98 EUR festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Kläger hätten keinen Anspruch
auf steuerliche Förderung für die Eigentumswohnung, da
diese ein Neubau sei. Beide Bescheide des Bezirksamts enthielten in
Punkt 3 der Hinweise einen ausdrücklichen Prüfvorbehalt
für das FA. Im Übrigen hätten die Kläger die
Wohnung erworben, bevor die Bescheide erlassen worden seien, so
dass sie aus Treu und Glauben keine Ansprüche herleiten
könnten.
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II. Die Revision ist begründet. Der Senat
entscheidet nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst. Die
Bemessungsgrundlage für die Begünstigungen nach
§§ 7h, 10f EStG ist dem Antrag entsprechend auf 55.888,90
EUR, die Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 EStG
auf 577.349,98 EUR festzustellen. Die Bescheinigungen des
Bezirksamts vom 29.11.2010 und vom 29.2.2012 entfalten für die
Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung; weitere
Voraussetzungen stehen nicht im Streit.
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1. Bei einem im Inland belegenen Gebäude
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige
nach Maßgabe des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG und abweichend
von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den
folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den
folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der
Herstellungskosten für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB absetzen.
§ 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entsprechend anzuwenden auf
Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes
i.S. des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der
Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 7h Abs. 1 Satz
2 EStG). Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im
Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf
Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf
Maßnahmen i.S. der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese
nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen
Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts
durchgeführt worden sind (§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach
§ 7h Abs. 3 EStG gilt dies entsprechend für
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und
im Teileigentum stehende Räume.
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Wird das Objekt nicht zur
Einkünfteerzielung, sondern zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 10f
EStG Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden
Kalenderjahren jeweils bis zu neun Prozent wie Sonderausgaben
abziehen, wenn die Voraussetzungen des - hier relevanten - §
7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen.
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Erwerben im Rahmen eines Bauträgermodells
mehrere Personen ein Gesamtobjekt, können nach § 180 Abs.
2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO
die Bemessungsgrundlagen nach §§ 7h, 10f EStG gesondert
festgestellt werden. Wie das Objekt tatsächlich genutzt wird,
ist ggf. im Veranlagungsverfahren des Erwerbers zu beurteilen.
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2. Gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1
EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen jedoch
nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der
zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs.
1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Auch
diese Vorschrift gilt nach § 7h Abs. 3 EStG u.a. für
Eigentumswohnungen entsprechend. Eine entsprechende Bescheinigung
ist bindend, und zwar unabhängig von ihrer
Rechtmäßigkeit und auch unabhängig davon, ob und in
welchem Umfang die als begünstigt bescheinigten Aufwendungen
auf das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum
entfallen.
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a) Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche
Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h
EStG und Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10, § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die Bindungswirkung der Bescheinigung
erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten
Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das
Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des §
177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2
EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die
Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB
durchgeführt wurden, und entscheidet nach Maßgabe des
BauGB, wie die Begriffe „Modernisierung“ und
„Instandsetzung“ zu verstehen sind und ob
darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist
(BFH-Urteil vom 6.12.2016 IX R 17/15, BFHE 256, 301, BStBl II 2017,
523 = SIS 17 04 31, unter II.1.b, c, m.w.N., aus der Rechtsprechung
des IX. und des X. Senats des BFH).
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b) Wie weit die Bindungswirkung der
Bescheinigung im Einzelfall reicht, hängt vom jeweiligen
konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsinhalt ist
erforderlichenfalls im Wege der Auslegung unter ergänzender
Heranziehung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) zu ermitteln. Das bedeutet, dass empfangsbedürftige
Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der
Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen
muss (Empfängerhorizont). Es ist daher auch zu
berücksichtigen, welche behördliche Entscheidung der
Betroffene nach seinem Empfängerhorizont in Kenntnis des in
seiner Wissenssphäre verwirklichten Sachverhalts billigerweise
erwarten durfte. Die Auslegung obliegt ggf. dem Revisionsgericht in
eigener Zuständigkeit (Senatsurteil vom 2.9.2008 X R 7/07,
BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596 = SIS 09 19 40, unter
II.3.b).
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c) Schließlich ist die Bescheinigung
objektbezogen auszustellen. Da nach § 7h Abs. 3 EStG die
vorgenannten Grundsätze für Eigentumswohnungen
entsprechend gelten, hat bei Gebäuden, die nach dem WEG
aufgeteilt sind, die Bescheinigung sich auf das Objekt
„Eigentumswohnung“ zu beziehen (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523 = SIS 17 04 31, unter
II.2.).
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d) Das bedeutet im Einzelnen: Hat die
Bescheinigungsbehörde (im Streitfalle das Bezirksamt) nach
Maßgabe dieser Auslegung eine bindende Entscheidung über
eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen
getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere
Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei
denn, sie wäre nach § 125 AO nichtig und deshalb
unwirksam. Hat die Behörde über eine der Voraussetzungen
des § 7h Abs. 1 EStG keine bindende oder keine Entscheidung
getroffen, führt dies nicht zu einem Heimfall der
Prüfungsbefugnis an das FA, sondern bedeutet lediglich, dass
die in § 7h Abs. 2 EStG geforderte Bescheinigung nicht
vorliegt. Das FA ist in einer solchen Konstellation allenfalls zur
vorläufigen Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO befugt
(vgl. zu der entsprechenden Problematik in § 7i EStG
Senatsurteil vom 14.5.2014 X R 7/12, BFHE 246, 101, BStBl II 2015,
12 = SIS 14 24 93, unter II.3.). Hat die Bescheinigungsbehörde
sich umgekehrt zu Fragen geäußert, die nicht in ihre
Zuständigkeit gehören, sind derartige Aussagen insoweit
nicht bindend.
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e) Besteht eine wirksame und damit bindende
Bescheinigung in diesem Sinne, ist es folglich unerheblich, ob die
Aufwendungen tatsächlich im Sonder- oder im
Gemeinschaftseigentum angefallen sind, ggf. zu welchen Teilen, und
ob sich eine entsprechende Zuordnung aus der Bescheinigung ergibt.
Dies betrifft die Frage, ob die Aufwendungen materiell-rechtlich
begünstigt sind und so wie geschehen bescheinigt werden
durften. Für die Wirksamkeit und den Geltungsanspruch der
Bescheinigung ist es prinzipiell gleichgültig, ob sie
rechtmäßig ist.
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Die Bindungswirkung einer den vorgenannten
Maßgaben entsprechenden Bescheinigung für ein Objekt
„Eigentumswohnung“ unterscheidet sich von der
Bindungswirkung einer Bescheinigung für ein ungeteiltes
Gebäude nicht. So wie es bei einem solchen Gebäude als
„Objekt“ i.S. des § 7h EStG unerheblich
ist, auf welchen (unselbständigen) Gebäudeteil sich die
Aufwendungen beziehen, so ist es bei einer Eigentumswohnung als
„Objekt“ i.S. des § 7h EStG unerheblich,
auf welchen (unselbständigen) Teil dieses Objekts die
Aufwendungen entfallen, ob sie ausschließlich auf das
Gemeinschaftseigentum oder ausschließlich auf das
Sondereigentum getätigt wurden oder gemischten Charakter
haben.
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Das gilt unabhängig davon, ob sich aus
der Bescheinigung entsprechende Informationen über die
Verteilung dieser Aufwendungen oder deren Charakter ergeben.
Allgemeine Erläuterungen ändern grundsätzlich nichts
an der Bindungswirkung derjenigen Aussagen, die sich auf die
Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG beziehen. Das gälte
selbst dann, wenn sich aus den Erläuterungen bei näherer
Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergäbe, dass
die Bescheinigung inhaltlich unrichtig wäre, da auch dies an
der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids ungeachtet seiner
etwaigen Rechtswidrigkeit nichts ändert.
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Anders kann es sich erst dann verhalten, wenn
sich aus den Erläuterungen nach allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass die Bescheinigung den unter
a bis c genannten formellen Anforderungen tatsächlich nicht
entspricht. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Auslegung der
Bescheinigung erkennen lässt, dass sie tatsächlich nicht
für das Objekt „Eigentumswohnung“, sondern
für ein vermeintliches Objekt
„Gemeinschaftseigentum“ ausgestellt ist. Denkbar
ist auch der Fall, dass die Bescheinigungsbehörde, was durch
Auslegung zu ermitteln ist, in Wahrheit gar keine bindende
Entscheidung über die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1
EStG treffen wollte. In beiden Fällen fehlt es an einer
wirksamen Bescheinigung, und zwar unabhängig davon, ob die
Bescheinigung hätte erteilt werden müssen. So lange
jedoch umgekehrt eine formell korrekte Bescheinigung besteht,
wäre es im Besteuerungsverfahren nach alledem unerheblich,
wenn Aufwendungen ausschließlich auf das
Gemeinschaftseigentum materiell-rechtlich nicht begünstigt
wären.
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3. Der Senat merkt ergänzend an, dass es
unschädlich ist, wenn Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB
ausschließlich im Gemeinschaftseigentum, nicht jedoch im
Sondereigentum angefallen sind. Dasselbe gilt umgekehrt.
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a) Dieser Wertung steht nicht schon entgegen,
dass Maßnahmen i.S. des § 7h EStG sich bereits nach dem
Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 auf ein im Inland belegenes
„Gebäude“ beziehen müssen. Das setzt
gedanklich ein bereits bestehendes Gebäude - im Gegensatz zu
einem vollständigen Neubau - voraus. Da dies wegen der
Verweisung in § 7h Abs. 3 EStG für Eigentumswohnungen
entsprechend gilt, wird also bei Eigentumswohnungen gedanklich ein
bereits bestehendes Objekt „Eigentumswohnung“ -
im Gegensatz zu einem vollständigen Neubau - vorausgesetzt.
Selbst in Fällen aber, in denen innerhalb eines bestehenden
Gebäudes oder sogar, wie im Streitfall, auf einem bestehenden
Gebäude Wohnraum neu geschaffen und dabei Wohnungseigentum
nach dem WEG begründet wird, können Maßnahmen sich
im Sinne dieser Vorschrift auf ein solches bereits bestehendes
Objekt „Eigentumswohnung“ beziehen, wenn sie dem
Grunde nach den Maßgaben des § 7h Abs. 1 Sätze 1, 2
EStG entsprechen, also insbesondere keine Neubaukosten sind.
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aa) Zunächst ist es unschädlich,
wenn die Begründung des Wohnungseigentums i.S. des § 1
WEG nach §§ 3, 8 WEG zeitlich mit den fraglichen
Maßnahmen zusammenfällt. Die Umwandlung eines einzigen
ungeteilten bisherigen Wirtschaftsguts
„Gebäude“ in mehrere neu geschaffene
Wirtschaftsgüter „Eigentumswohnungen“
stellt lediglich die Aufspaltung einer bis dahin ungeteilten
Rechtszuständigkeit für die gesamte Liegenschaft dar, die
für sich allein in der Sache nichts Neues schafft.
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bb) Es ist aber auch unschädlich, wenn im
Zuge der Baumaßnahmen neuer Wohnraum geschaffen wird. Das
gilt selbst dann, wenn, wie im Streitfall, der gesamte dem Objekt
„Eigentumswohnung“ zugeordnete Wohnraum zuvor
als Wohnraum nicht vorhanden war. Zur Beurteilung der Frage, ob ein
Objekt bereits vorhanden war, ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen. Es reicht aus, wenn das Objekt im Kern bereits
vorhanden war. Das Wohnungseigentum aber ist nach § 1 Abs. 2
WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es
gehört. Das bedeutet, dass untrennbarer Bestandteil eines
Objekts „Eigentumswohnung“ auch das anteilige
Gemeinschaftseigentum ist. War dieses ganz oder teilweise bereits
vorhanden, war folglich auch das Objekt
„Eigentumswohnung“ im Kern bereits vorhanden und
nach Maßgabe von § 7h Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG der
Begünstigung zugänglich. Das gilt unabhängig von der
Frage, in welchem Umfang darüber hinaus nicht begünstigte
Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum oder im Sondereigentum
vorgenommen worden sind. Es verhält sich insoweit nicht anders
als bei ungeteilten Gebäuden, bei denen neu errichtete
Anbauten, auch ggf. unter Schaffung neuen Wohnraums, an der
grundsätzlichen Begünstigungsfähigkeit der
Maßnahmen im Altbau ebenfalls nichts ändern. Auch
derartige Gebäude waren bereits vorhanden, selbst wenn sie
erweitert werden.
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cc) Zur Vermeidung von Missverständnissen
weist der Senat auf zweierlei hin:
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Zum einen ist auch bei dem Aufsatz eines
zusätzlichen (Dach-)Geschosses zu Wohnzwecken wie im
Streitfall nicht etwa der dafür neu geschaffene Baukörper
in seiner Gesamtheit dem Sondereigentum zuzuordnen. Vielmehr sind
wesentliche Teile dieses technischen Neubaus, namentlich die
Geschossdecke, das Dach und die tragenden Wände, nach § 5
Abs. 2 WEG Teil des Gemeinschaftseigentums. In dieser Eigenschaft
sind die entsprechenden Baumaßnahmen im anteiligen
Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer der
Wohnungseigentümergemeinschaft angefallen und als
Neubaumaßnahmen auch bei diesen materiell-rechtlich nicht
begünstigt.
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Zum anderen und damit einhergehend bedeutet
das, dass auch für den Eigentümer der neu aufgebauten
Wohnung, der über das Gemeinschaftseigentum Miteigentümer
des Altbaus ist, keinesfalls alle Aufwendungen im
Gemeinschaftseigentum begünstigt sein müssen. Für
alle Wohnungseigentümer bleiben Neubaumaßnahmen, gleich,
ob im Gemeinschaftseigentum oder im Sondereigentum, von der
Begünstigung ausgeschlossen. Auch insoweit gilt nichts anderes
als für den Eigentümer eines ungeteilten
Gebäudes.
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b) Darin liegt gerade keine unzulässige
Aufteilung des einheitlichen Objekts
„Eigentumswohnung“. Vielmehr sind in derartigen
Fällen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an
dem Objekt „Eigentumswohnung“ vorgenommen
worden, und zwar gerade weil Gemeinschaftseigentum und
Sondereigentum als untrennbare Bestandteile zu diesem einheitlichen
Objekt gehören. Ebenso wie bei ungeteilten Gebäuden die
Begünstigung bestimmter Baumaßnahmen nicht daran
scheitert, dass außerdem nicht begünstigte
Erweiterungsbauten vorgenommen worden sind, können bei
Eigentumswohnungen bestimmte Baumaßnahmen begünstigt
sein, auch wenn andere Baumaßnahmen es nicht sind.
Differenzierungskriterium für die Begünstigung bestimmter
Baumaßnahmen ist nicht etwa die Zuordnung zum Sondereigentum
oder zum Gemeinschaftseigentum. Maßgebend sind allein die
Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG.
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Dieser Vorschrift ist immanent, dass die
Anschaffungs- und Herstellungskosten des betreffenden Objekts nicht
einheitlich abgeschrieben werden, sondern die Begünstigung
sich nur auf einen Teil der Aufwendungen erstreckt. Andernfalls
müssten diese Kosten ausnahmslos entweder vollständig
oder gar nicht begünstigt sein, was offenkundig nicht der Fall
ist. Es wäre schwer verständlich, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten auf ein Objekt entweder vollen Umfangs oder
überhaupt nicht Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB sein
könnten. Das zeigt sich auch an § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG,
der die Aufteilung der Anschaffungskosten vorsieht in solche
für Maßnahmen, die vor, und solche für
Maßnahmen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss eines
obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden
Rechtsakts durchgeführt worden sind. Eine
Aufteilungsmöglichkeit setzt auch § 7h Abs. 1 Satz 4 EStG
voraus, der bezuschusste Aufwendungen aus den erhöhten
Absetzungen ausnimmt. Schließlich knüpft § 7h Abs.
1 Satz 5 EStG an eine für den Begünstigungszeitraum
getrennte Abschreibung an, wenn dort angeordnet wird, dass nach
dessen Ablauf die weiteren AfA einheitlich für das gesamte
Gebäude zu bemessen sind.
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c) Einen anderen Rechtsgrund, solche
Aufwendungen von der Begünstigung auszuschließen, die im
konkreten Fall ausschließlich das Gemeinschaftseigentum
betreffen, gibt es nicht. Vielmehr würde damit genau diejenige
Aufteilung des einheitlichen Objekts bzw. Wirtschaftsguts
„Eigentumswohnung“ vorgenommen, die nach
zutreffender Auffassung aller Beteiligten unzulässig ist.
Gerade weil die Eigentumswohnung als Einheit zu betrachten ist,
können Aufwendungen unabhängig davon begünstigt
sein, welchem Teil dieses Objekts sie zugutekommen. Die
Überlegungen des FA und des FG beruhen wesentlich auf dem
Gedanken, dass das Gemeinschaftseigentum nur begünstigt sein
könnte, wenn das Sondereigentum es wäre. Daran fehlt es
im Streitfall, weil insoweit ein Neubau vorliegt. Die Frage, ob
„das Sondereigentum“ begünstigt ist, beruht
aber auf einem Aufteilungsgedanken und ist deshalb schon im Ansatz
nicht richtig. Das Objekt, um das es geht, ist weder das
Sondereigentum noch das Gemeinschaftseigentum, sondern die aus
beiden Eigentumsformen zusammengesetzte Eigentumswohnung.
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d) Der Zweck des Gesetzes gebietet es
ebenfalls nicht, im Falle von Eigentumswohnungen Aufwendungen, die
dem Grunde nach begünstigt sind, von der Begünstigung
auszunehmen, weil andere Aufwendungen auf die Eigentumswohnung
(hier die Baumaßnahmen im Sondereigentum) nicht
begünstigt sind. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die
steuerliche Behandlung einer bestimmten Baumaßnahme davon
abhängig zu machen, ob weitere Aufwendungen des Erwerbers
begünstigt sind oder nicht. Ein solches Junktim wäre nur
geboten, wenn die Aufwendungen aus anderen sachlichen oder
rechtlichen Gründen stets einheitlich behandelt werden
müssten. Gerade das ist aber im Rahmen von § 7h EStG
nicht der Fall.
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e) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der
Entscheidung des BFH in BFH/NV 2006, 1067 = SIS 06 20 99. Diese ist
auf den Streitfall nicht übertragbar. Sie betrifft das
FördG, das im entscheidenden Punkt anders strukturiert ist als
§ 7h EStG. Der Bemessungsgrundlage des § 4 FördG
sind als Voraussetzung dem Grunde nach die Tatbestände des
§ 3 FördG vorgeschaltet. Die Abspaltung bestimmter
baulicher Maßnahmen zu Förderzwecken ist dort allein in
§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG vorgesehen („soweit
Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche
Herstellungsarbeiten ... .“). Die Anschaffung einer neuen
Eigentumswohnung wie im Streitfall ist aber als Anschaffung eines
neuen Wirtschaftsguts ein Fall des § 3 Satz 2 Nr. 1
FördG. Diese Vorschrift erlaubt die Aufteilung der
Anschaffungskosten nach verschiedenen baulichen Maßnahmen
nicht und verlangt deshalb nach einer einheitlichen Abschreibung
der gesamten Anschaffungskosten. Insoweit unterscheidet sich das
FördG maßgebend von § 7h EStG, der tatbestandlich
nicht an den Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang, sondern
unmittelbar an das Vorliegen bestimmter Maßnahmen
anknüpft.
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4. Im Streitfall liegen Bescheinigungen im
o.g. Sinne vor. Das Bezirksamt hat mit den beiden Bescheinigungen
vom 29.11.2010 und vom 29.2.2012 festgestellt, dass an der in einem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegenen
Eigentumswohnung der Kläger Nr. 56 im Objekt D in dem dort
bezeichneten Umfang (der in der Sache auch nie bestritten wurde)
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des §
177 BauGB nach dem Erwerb durchgeführt worden sind. Diese
Bescheinigungen sind bindend.
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a) Zunächst deutet die äußere
Aufmachung beider Bescheinigungen darauf hin, dass das Bezirksamt
nicht nur eine unverbindliche Information, sondern eine bindende
Bescheinigung erteilen wollte. Eine behördliche
„Bescheinigung“ nimmt aus Sicht des
Empfängers im Zweifel Bindungswirkung für sich in
Anspruch. Nicht zuletzt wegen der Rechtsbehelfsbelehrung mussten
die Kläger als Empfänger die Bescheinigung als einen der
Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt auffassen.
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b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
den Hinweisen, namentlich dem Hinweis 3: „Die
Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche
Voraussetzungen, insbesondere ...“. Denn
„weitere“ Voraussetzungen sind gerade nicht
dieselben, sondern andere Voraussetzungen. Auch die folgende
Aufzählung nach „insbesondere“ erlaubt
keinen anderen Schluss. Da die Frage, ob das jeweilige Objekt bei
dem Eigentümer Betriebsvermögen oder Privatvermögen
ist und wie es genutzt wird, nicht in die Zuständigkeit der
Bescheinigungsbehörde gehört, ist es zunächst
folgerichtig, die Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Sonderausgaben der Finanzbehörde vorzubehalten. Ebenso
kann und darf die Bescheinigungsbehörde keine Aussage dazu
treffen, wie der betreffende Aufwand im Rahmen der
ertragsteuerlichen Einkünfteermittlung zu behandeln ist; dies
erklärt den Vorbehalt betreffend die
„Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den
Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten, zu den
Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den
nicht abziehbaren Kosten“. Diese Gesichtspunkte haben
jedoch auch keinen Einfluss auf die Frage, ob es sich um
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des §
177 BauGB handelt. Sie geben deshalb auch keinen Anlass, der
diesbezüglichen Aussage des Bezirksamts Bindungswillen und
Bindungswirkung abzusprechen.
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c) Auch die Erläuterungen des Bescheides
vom 29.11.2010 betreffend die Frage des Neubaus lassen keinen
anderen Schluss zu. Allgemeine Äußerungen zu § 7h
EStG sind nicht Aufgabe der Bescheinigungsbehörden und deshalb
unerheblich, weswegen das Bezirksamt folgerichtig diese Fragen den
Finanzbehörden überlassen hat.
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Dem ist gerade nicht zu entnehmen, dass es
seine Aussagen zu Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen relativieren wollte. Im Gegenteil
bedeutet die Aussage, die Bescheinigungsbehörde habe
„nur“ die Feststellung betreffend die von der
Leistung her begünstigten Maßnahmen getroffen, dass
zumindest diese Feststellung aber getroffen werden sollte. Die
Aussage „von der Leistung her begünstigt“
ist nur auf den ersten Blick unklar. Sie bedeutet, dass diese
Maßnahmen die entscheidenden Voraussetzungen des § 7h
Abs. 1 EStG erfüllen, deshalb begünstigt sind.
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5. Weitere Voraussetzungen stehen nicht im
Streit, so dass der Feststellungsbescheid antragsgemäß
zu ändern ist.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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7. Der Senat entscheidet im
Einverständnis der Beteiligten gemäß § 121
Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche
Verhandlung.
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