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Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen: 1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.12.2009 IV R 7/07, BFHE 228 S. 59, BStBl 2010 II S. 431 = SIS 10 02 63). - 2. Landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm stellen nicht allein im Hinblick auf ihre Größe landwirtschaftliche Teilbetriebe dar. - Urt.; BFH 16.11.2017, VI R 63/15; SIS 17 24 68

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
  1. BFH 16.11.2017, VI R 63/15 (ECLI:DE:BFH:2017:U.161117.VIR63.15.0)
    BFHE 260 S. 138
    BFH/NV 2018 S. 369
    DStRE 2018 S. 193
    FR 2018 S. 568
    HFR 2018 S. 452

    Anmerkungen:
    S. Geserich in BFH/PR 4/2018 S. 83
    Hettler in StBB 6/2018 S. 5
    H.-J. Kanzler in FR 12/2018 S. 568
Normen
[EStG] § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 24.04.2015, SIS 15 17 22, Landwirtschaft, Vorweggenommene Erbfolge, Teilbetrieb, Betriebsaufgabe, Buchwertfortführung
  • vor: FG Münster, 24.04.2015, SIS 15 17 22, Landwirtschaft, Vorweggenommene Erbfolge, Teilbetrieb, Betriebsaufgabe, Buchwertfortführung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 31.5.2021, SIS 21 19 20, Ausübung des Nachbewertungsvorbehalts bei Übertragung wesentlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forst...
  • BFH 31.3.2021, SIS 21 13 11, Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten: 1. Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und fo...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 11.9.2020, SIS 20 15 00, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2018 sowie aktuelle Hinweise zum Vera...
  • BFH 20.4.2020, SIS 20 09 24, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.1.2020, SIS 19 21 97, Keine Anwendung des für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltenden Wahlrech...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.10.2019, SIS 19 21 64, Besteuerung teils außerhalb und teils innerhalb der Spekulationsfrist vorgenommener Grundstücksveräußerun...
  • FG Münster 22.5.2019, SIS 19 10 96, Abgrenzung zwischen Zerschlagung und Verkleinerung eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs bei Fläch...
  • BFH 9.5.2019, SIS 19 10 23, Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme: 1. Die bloße Nichtaktivierung des ...
  • LfSt Niedersachsen 19.10.2018, SIS 19 00 35, Realteilung nach Erbfall eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes: Im Hinblick auf die BFH-Urteile...
  • FG Münster 5.9.2018, SIS 18 18 01, Frage der Erfassung des Gewinns aus Grundstücksveräußerung als Einkünfte aus LuF: Anhaltspunkte für die F...
  • BFH 17.5.2018, SIS 18 14 51, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerscha...
  • BFH 17.5.2018, SIS 18 16 95, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmersch...
  • BFH 17.5.2018, SIS 22 06 77, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerscha...
Fachaufsätze
  • LIT 03 60 43 F. Hänsch/J. Wessels, NWB 15/2018 S. 1009: Unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber - Lit.; F. Hänsch/J. ...
Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.4.2015 14 K 4172/12 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in X mit einer Größe von ca. 20,7 ha. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

 

 

2

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.1.2007 übertrug die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sechs Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 10,4092 ha auf ihre Tochter T, drei Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 3,5093 ha einschließlich Gebäude auf ihren Enkelsohn ES und drei Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 6,8131 ha auf ihre Enkeltochter ET. Als Besitzübergang war der 31.12.2006 vereinbart.

 

 

3

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) gab die Klägerin keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

 

 

4

Im Rahmen einer bei der Klägerin unter anderem für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Klägerin habe mit dem Vertrag vom 30.1.2007 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen ihres landwirtschaftlichen Betriebs unentgeltlich übertragen. Die Übertragung auf drei verschiedene Erwerber habe zu einer Betriebsaufgabe (Zerschlagung des Betriebs) geführt.

 

 

5

Das FA erließ daraufhin einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem es einen Aufgabegewinn in Höhe von 162.068 EUR der Besteuerung unterwarf.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in EFG 2015, 1256 = SIS 15 17 22 veröffentlichten Gründen statt. Das FA habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin durch die unentgeltlichen Grundstücksübertragungen ihren landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen habe und § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar sei. Ruhe - wie im Streitfall - die landwirtschaftliche Tätigkeit, seien landwirtschaftliche Flächen von mehr als 3.000 qm als selbständige Teilbetriebe anzusehen. Die Klägerin habe daher drei Teilbetriebe unentgeltlich übertragen, die die Übernehmer als ruhende landwirtschaftliche Betriebe fortgeführt hätten. Folglich seien die Buchwerte gemäß § 6 Abs. 3 EStG fortzuführen.

 

 

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Es beantragt, das Urteil des FG vom 24.4.2015 14 K 4172/12 E aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

 

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen,

 

hilfsweise die Einkommensteuer für 2007 unter Berücksichtigung eines Aufgabegewinns von 103.800 EUR auf 10.633 EUR festzusetzen.

 

 

10

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat eine Betriebsaufgabe rechtsfehlerhaft verneint. Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - die Höhe des vom FA angesetzten Aufgabegewinns nicht geprüft. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

 

11

1. Die Klägerin hat ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen auf ihre Tochter T und ihre Enkelkinder ES und ET aufgegeben.

 

 

12

a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.5.2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637 = SIS 05 25 39, und vom 30.8.2007 IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113 = SIS 08 01 98). Diese Definition gilt nach § 14 Satz 2 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (BFH-Urteile in BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637 = SIS 05 25 39, und vom 16.12.2009 IV R 7/07, BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431 = SIS 10 02 63).

 

 

13

Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431 = SIS 10 02 63). Denn der Grund und Boden ist für dessen Betriebsfortführung unerlässlich. Eine Betriebsaufgabe liegt daher insbesondere dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden oder nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 26.9.2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324 = SIS 14 03 86, und vom 14.7.2016 IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702 = SIS 16 23 39; ebenso FG Bremen, Urteil vom 23.8.2004 2 K 328/03 (1), juris = SIS 05 00 74; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 2.7.2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747 = SIS 13 27 04; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D Rz 61f).

 

 

14

b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb durch die Übertragung aller zum Betriebsvermögen gehörender Grundstücke auf T, ES und ET aufgegeben. Mit diesen Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wurde der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben und als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst (BFH-Urteile in BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431 = SIS 10 02 63; in BFH/NV 2014, 324 = SIS 14 03 86, und in BFH/NV 2016, 1702 = SIS 16 23 39).

 

 

15

2. T, ES und ET wurden mit den Grundstücksübertragungen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch keine Betriebe oder Teilbetriebe übertragen, die sie gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zu Buchwerten hätten fortführen können. Die Klägerin unterhielt nur einen ruhenden Betrieb, der nicht aus mehreren Teilbetrieben bestand.

 

 

16

a) Besteht der Betrieb in der Hand des Übertragenden nicht aus mehreren (Teil-)Betrieben, existiert nur eine übertragbare Sachgesamtheit. Es ist danach ausgeschlossen, dass den Übernehmenden jeweils (Teil-)Betriebe übertragen wurden (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1702 = SIS 16 23 39).

 

 

17

b) Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 9.11.2000 IV R 60/99, BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101 = SIS 01 02 60, m.w.N.). Lebensfähig ist ein Betriebsteil dann, wenn er seiner Struktur nach die Grundlage für eine eigenständige betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bietet. Diese Eigenständigkeit muss - sieht man vom sog. Aufbaubetrieb ab - tatsächlich gegeben sein (BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373 = SIS 90 05 14). Dazu muss der Betriebsteil eine Untereinheit im Sinne eines selbständigen Zweigbetriebs im Rahmen des Gesamtunternehmens bilden, die zudem als eigenes Unternehmen bestehen könnte (BFH-Urteil vom 9.11.1995 IV R 96/93, BFH/NV 1996, 316, m.w.N.). Die bei gewerblichen Betrieben gültigen Indizien für die erforderliche Selbständigkeit - örtliche Trennung, Verwendung jeweils anderer Betriebsmittel, insbesondere anderes Anlagevermögen, selbständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal sowie eine gesonderte Buchführung (s. BFH-Urteil vom 18.6.1998 IV R 56/97, BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735 = SIS 98 19 37) - sind für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nur bedingt aussagekräftig (BFH-Urteil vom 29.3.2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248 = SIS 01 75 22). Die eigene Hofstelle, das eigene Personal und besonderes Anlagevermögen sind für die geforderte Selbständigkeit in aller Regel weit gewichtiger als z.B. die eigene Buchführung, die eigene Gewinnermittlung oder eigene Abnehmer (BFH-Urteil in BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373 = SIS 90 05 14), wenn diese auch ein gewichtiges Indiz für einen Teilbetrieb sein können. Entscheidend ist in jedem Fall das Gesamtbild der Verhältnisse. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse obliegt dem Tatrichter. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob sie alle bedeutsamen Umstände unter Einbeziehung des Erfahrungswissens erfasst hat und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze zustande gekommen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1248 = SIS 01 75 22, m.w.N.).

 

 

18

3. Nach diesen Grundsätzen bildeten die auf T, ES und ET übertragenen Grundstücke - entgegen der Rechtsansicht des FG - insbesondere nicht deshalb Teilbetriebe, weil ihre Größe jeweils 3.000 qm überstieg und sie für einen selbständig existenzfähigen Betrieb ausreichende Betriebsflächen aufwiesen.

 

 

19

Zwar liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 qm sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau (BFH-Urteile vom 5.5.2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792 = SIS 11 23 97; vom 9.12.1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342 = SIS 87 08 14; vom 1.2.1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428 = SIS 90 09 16; vom 12.11.1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430 = SIS 93 11 11, und vom 21.12.2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459 = SIS 17 03 48). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm allein im Hinblick auf ihre Größe jeweils Teilbetriebe darstellen.

 

 

20

Denn ein einzelnes Wirtschaftsgut, insbesondere ein landwirtschaftliches Grundstück, mag es auch wertvoll sein und mit zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören, bildet grundsätzlich keinen Teilbetrieb (BFH-Urteil vom 9.12.1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124 = SIS 61 00 84; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D Rz 74b, 77; a.A. Wackerbeck, DStR 2017, 1691). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Grundstück im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1248 = SIS 01 75 22). Ein solches Grundstück stellt regelmäßig keine Untereinheit im Sinne eines selbständigen Zweigbetriebs im Rahmen eines Gesamtunternehmens dar (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 316). Es handelt sich jedenfalls dann nicht um einen selbständigen Betriebsteil, wenn es nicht im Rahmen eines klar und eindeutig abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs bewirtschaftet, sondern ebenso wie der übrige Grundbesitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet wird.

 

 

21

4. Im vorliegenden Fall ist die tatrichterliche Würdigung des FG, dass die auf T, ES und ET übertragenen Grundstücke in der Hand der Klägerin Teilbetriebe gebildet hätten, auf der Grundlage der tatsächlichen, den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) somit revisionsrechtlich zu beanstanden, da sie rechtsfehlerhaft ist. Das FG hat das Vorliegen von Teilbetrieben bei der Klägerin allein darauf gestützt, dass die auf T, ES und ET übertragenen Grundstücke jeweils deutlich mehr als 3.000 qm groß gewesen seien. Damit hat es den Teilbetriebsbegriff nicht zutreffend ausgelegt und angewendet.

 

 

22

Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz allerdings selbst die Würdigung vornehmen, dass die auf T, ES und ET übertragenen Grundstücke bei der Klägerin keine Teilbetriebe gebildet haben. Denn das FG hat nicht festgestellt, dass die Flurstücke jeweils eine mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Untereinheit des Betriebs der Klägerin dargestellt haben. Die Flächen wurden nicht für unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebszweige genutzt. Sie waren jeweils verpachtet und wurden dementsprechend auch nicht mit eigenem Inventar und eigenem Personal bewirtschaftet und sozusagen als Zweigbetriebe geführt. Die Grundstücke bildeten bei der Klägerin hiernach keine selbständigen betrieblichen Organismen. Sie dienten keiner Betätigung, die sich im Rahmen des Gesamtbetriebs von der übrigen betrieblichen Tätigkeit deutlich abhob.

 

 

23

5. Das FA hat den Gewinn aus der Aufgabe des Betriebs der Klägerin zu Recht im Streitjahr erfasst. Der Betriebsaufgabegewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist nicht wie der laufende Gewinn auf die Kalenderjahre zu verteilen, in denen das Wirtschaftsjahr liegt, sondern gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG einheitlich in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem er entstanden ist (Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 14 Rz 33). Dies ist hier das Streitjahr.

 

 

24

Auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung weder nach dem Datum des Vertragsschlusses oder dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums noch nach dem Tag der Kaufpreiszahlung, sondern allein nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, 77, BStBl II 1993, 897, 902 = SIS 93 23 33, zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Betriebsveräußerung, und BFH-Urteil in BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637 = SIS 05 25 39, zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Betriebsaufgabe; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 260). Im Streitfall erfolgte der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Grundstücken von der Klägerin auf T, ES und ET erst im Streitjahr 2007 mit Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags vom 30.1.2007. Der in § 3 des Vertrags zivilrechtlich rückwirkend auf den 31.12.2006 vereinbarte Gefahrübergang führt nicht dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken bereits vor Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags auf die Übernehmenden überging.

 

 

25

6. Die Höhe des vom FA der Besteuerung unterworfenen Aufgabegewinns ist zwischen den Beteiligten umstritten. Da das FG zur Höhe des Aufgabegewinns - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen hat, muss die insoweit nicht entscheidungsreife Sache an das FG zurückverwiesen werden.

 

 

26

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Von praktischer Bedeutung ist im vorliegenden Fall die Aussage, dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht allein deshalb einen Teilbetrieb darstellen, weil sie eine bestimmte Größe überschreiten. Soll ein Teilbetrieb übertragen werden, müssen vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebs erfüllt werden.