Flucht des Betriebsinhabers, Betriebsaufgabe: Die Flucht eines Landwirts unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung bewirkt keine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen. - Urt.; BFH 30.8.2007, IV R 5/06; SIS 08 01 98
I. Streitig ist, ob ein
landwirtschaftlicher Betrieb mit einer auf dem Küchentisch
hinterlassenen Erklärung und dem anschließenden
Verschwinden des Betriebsinhabers aufgegeben wurde, so dass die
Gewinne aus späteren Grundstücksverkäufen nicht mehr
der Einkommensteuer unterlagen.
Der unverheiratete Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) war Inhaber eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, den er mit erheblichen Schulden im
Jahr 1981 übernommen und vorher bereits seit dem 1.7.1978
pachtweise im Nebenerwerb bewirtschaftet hatte. Den Gewinn hatte er
durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.
Die wirtschaftliche Situation des
Klägers verschlechterte sich zunehmend. Daraufhin akzeptierte
dessen Schwager einen Wechsel, der aus einem
Grundstücksverkauf abgedeckt werden sollte. Der Wechsel ging
jedoch zu Protest, weil der Kläger ihn bei Fälligkeit
nicht einlösen konnte. Bald danach verschwand der Kläger.
Er hinterließ auf dem Küchentisch zwei von ihm
unterschriebene Zettel folgenden Inhalts:
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„Ich will nicht mehr. Verkauft alles
incl. Ländereien und löst alles auf.“
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„Vollmacht! Ich, ... [Kläger]
erteile hiermit Herrn ... [Schwager], die Vollmacht meinen Betrieb
in ... aufzulösen
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... [Ort], 2.4.91.“
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Nach seinem Verschwinden war der
Kläger in Süddeutschland nichtselbständig
tätig. Die Mutter des Klägers, die die Zettel gefunden
hatte, seine Schwester und der Schwager gingen davon aus, dass der
Kläger nicht zurückkehren werde und der Betrieb
aufzulösen sei. Post und Belege fand die Familie ungeordnet
vor. Zeitnahe Bilanzen oder Buchführungsunterlagen lagen nicht
vor.
Eine Vermisstenanzeige blieb erfolglos.
Daraufhin beantragten Schwester und Schwager des Klägers am
5.8.1991, den Schwager zum Abwesenheitspfleger zu bestellen. Dabei
gaben sie die Betriebsgröße mit ca. 30 ha an; es seien
30 Schweine, 3 Kühe und 6 Bullenkälber gehalten worden.
Das Amtsgericht entsprach dem Antrag und bestellte den Schwager am
21.8.1991 zum Abwesenheitspfleger des Klägers.
Erst nachdem die vorhandenen
Wirtschaftsgüter und Schulden ermittelt waren, konnte der
Schwager die finanzielle Abwicklung u.a. mit Hilfe von
Zwischenfinanzierungen vorantreiben. Der Schwager, der keine
Kenntnisse in der Führung und Abwicklung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes besaß, veräußerte
das Vieh und die verderblichen Wirtschaftsgüter
schnellstmöglich. Das lebende und bewegliche Inventar wurde
bis zum 14.10.1991 verkauft. In der Folgezeit verkaufte der
Schwager die Hofstelle mit Gebäuden, Ackerflächen und
Grundstücken und verpachtete land- und forstwirtschaftliche
Ländereien.
Am 24.2.1993 erschien der Kläger beim
Amtsgericht, das die Abwesenheitspflegschaft aufhob. Gleichzeitig
erteilte der Kläger seinem Schwager eine notariell beurkundete
Vollmacht, ihn in allen gesetzlich zulässigen Fällen
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und genehmigte
sämtliche für ihn abgegebenen und entgegengenommenen
Erklärungen.
Im Mai 1993 erstellte der damalige
Bevollmächtigte des Klägers Jahresabschlüsse
für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum 30.6.1988,
1989 und 1990. Im Dezember 1994 folgten die Jahresabschlüsse
zum 30.6.1991 und 1992 sowie im Oktober 1996 der Jahresabschluss
zum 30.6.1993. Die Einkommensteuer 1991 wurde den
Jahresabschlüssen entsprechend bestandskräftig
festgesetzt.
Für das erste Streitjahr (1992)
reichte der Kläger eine unvollständige, für das
zweite Streitjahr (1993) zunächst keine
Einkommensteuererklärung ein. Daraufhin schätzte der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den
Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1991/92 auf 40.000 DM, für
das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf 330.000 DM und für das
Wirtschaftsjahr 1993/94 wiederum auf 40.000 DM, so dass sich
für beide Streitjahre Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von jeweils 185.000 DM
ergaben.
Die dagegen eingelegten Einsprüche
hatten nur insoweit Erfolg, als das FA die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft 1992 auf 151.927 DM verminderte.
Im Klageverfahren ging der damalige
Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst von
einem fortbestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus
und wandte sich gegen die geschätzten Besteuerungsgrundlagen.
Am 10.10.1996 reichte er mit der Einkommensteuererklärung
für 1993 eine Aufgabebilanz zum 30.6.1993 ein. Später
machte der Kläger durch die jetzigen
Prozessbevollmächtigten geltend, er habe den Betrieb schon am
2.4.1991 durch die Flucht und die hinterlassenen Erklärungen
vollständig und endgültig aufgegeben.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Der Kläger habe bereits im Jahr 1991 seinen
landwirtschaftlichen Teilbetrieb aufgegeben und die
dazugehörigen Wirtschaftsgüter in sein
Privatvermögen übernommen. Durch die im April 1991
hinterlassenen Zettel und die Flucht sei schon in diesem Zeitpunkt
für jeden Dritten erkennbar gewesen, dass der Kläger
sofort und endgültig die Landwirtschaft nicht mehr
fortführen und die von ihm Bevollmächtigten zur Umsetzung
aller dafür erforderlichen Handlungen verpflichten wollte.
Dementsprechend habe der Schwager den landwirtschaftlichen Betrieb
schnellstmöglich durch Verkauf der Wirtschaftsgüter und
durch Verpachtung der Restflächen aufgelöst. Damit habe
er auch nach außen deutlich gemacht, dass er nicht mehr mit
einer späteren Betriebsfortführung durch den - bis zum
Februar 1993 unauffindbaren - Kläger rechnete und mangels
eigener Landwirtschaftskenntnisse den Betrieb auch nicht selbst
fortführen wollte und konnte. Nur hinsichtlich der noch im
Eigentum des Klägers verbliebenen forstwirtschaftlichen
Flächen stehe außer Streit, dass insoweit ein
forstwirtschaftlicher (Rest-Teil-)Betrieb fortbestanden habe.
Für die steuerliche Wirksamkeit der Betriebsaufgabe sei eine
ausdrückliche Erklärung gegenüber dem FA nicht
erforderlich; maßgeblich sei allein die aus den
tatsächlichen Gesamtumständen erkennbare eindeutige
Absicht des Betriebsinhabers. Unerheblich sei deshalb, dass die
Beteiligten den Vorgang steuerlich zunächst nicht als schon im
Jahr 1991 erfolgte Betriebsaufgabe gewürdigt und dazu unklare
und widersprüchliche Erklärungen abgegeben
hätten.
Dagegen richtet sich die Revision des FA,
mit der es geltend macht, eine steuerlich wirksame Betriebsaufgabe
erfordere eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem
FA, an der es 1991 gefehlt habe.
Das FA beantragt, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 3.3.2004 9 K 123/96 und 9 K 376/96
aufzuheben, die Einkommensteuer für 1992 auf 21.611,29 EUR und
für 1993 auf 43.154 EUR festzusetzen und die Klage im
Übrigen abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§
126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der
Auffassung des FG führten die Flucht des Klägers und die
zurückgelassenen Zettel mit der Anweisung, den Betrieb
aufzulösen, nicht zu einer sofortigen Betriebsaufgabe. Die vom
FG festgestellten Tatsachen reichen jedoch nicht aus, um über
den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe und ggf. die Höhe der
Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft zu
entscheiden.
1. Ein aktiv bewirtschafteter
landwirtschaftlicher Betrieb wird weder durch eine
Aufgabeerklärung noch durch das Verschwinden des
Betriebsinhabers mit sofortiger steuerlicher Wirkung
aufgegeben.
a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16
Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss
gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und
seinen Betrieb als selbständigen Organismus des
Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung
dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes in
einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene
Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen
überführt (Senatsurteil vom 19.5.2005 IV R 17/02, BFHE
209, 384, BStBl II 2005, 637 = SIS 05 25 39, unter I.1.a
der Gründe; Schmidt/Wacker, EStG, 26.
Aufl., § 16 Rz 173, jeweils m.w.N.). Diese Definition gilt
nach § 14 Satz 2 EStG auch für die Aufgabe eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes (Senatsurteil in BFHE 209, 384,
BStBl II 2005, 637 = SIS 05 25 39). Die Betriebsaufgabe i.S. von
§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 14 Satz 2 EStG ist zu unterscheiden
von der - nicht begünstigten - Betriebsabwicklung und der
Betriebsverkleinerung.
b) Bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats
zwischen sog. Pachtbetrieben und sog. Eigentumsbetrieben zu
unterscheiden. Das wesentliche Betriebsvermögen des
Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebs besteht vor allem
aus dem lebenden und toten Inventar, während maßgebliche
Grundlage der sog. Eigentumsbetriebe der eigene Grund und Boden ist
(vgl. Senatsurteil vom 18.3.1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl
II 1999, 398 = SIS 99 12 12, unter 3.b der Gründe, m.w.N.). Da
Landwirtschaft auf Stückländereien auch mit Hilfe von
Maschinenring und Lohnarbeiten betrieben werden kann, ist weder
eine Hofstelle, noch eine Mindestgröße oder ein voller
Besatz an Betriebsmitteln erforderlich (Senatsurteil in BFHE 188,
310, BStBl II 1999, 398 = SIS 99 12 12, unter 2. der Gründe,
m.w.N.). Bei Eigentumsbetrieben führt eine Verkleinerung daher
selbst dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn die verbleibenden,
landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche
Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen (Senatsurteile in BFHE
188, 310, BStBl II 1999, 398 = SIS 99 12 12, unter 3.c der
Gründe, und vom 5.12.1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225 = SIS 97 04 18, jeweils m.w.N.).
c) Bei der Betriebsaufgabe handelt es sich um
einen tatsächlichen Vorgang, dessen steuerliche Folgen nicht
durch eine Aufgabeerklärung herbeigeführt werden
können, es sei denn, es liegt ausnahmsweise der Sonderfall
einer Betriebsverpachtung vor (Senatsurteil in BFHE 209, 384, BStBl
II 2005, 637 = SIS 05 25 39, unter I.1.c der Gründe; Beschluss
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.7.2003 X B 12/03, BFH/NV 2003,
1575 = SIS 03 49 62; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 185; dazu
auch nachfolgend unter f). Denn eine solche Erklärung hat,
solange sie nicht durch tatsächliche Maßnahmen umgesetzt
wird, für sich genommen keine unmittelbare Auswirkung auf die
Existenz des Betriebes.
Nach ständiger Rechtsprechung führt
aus vergleichbaren Gründen auch der Tod des Betriebsinhabers
nicht zu einer Betriebsaufgabe (z.B. BFH-Urteile vom 20.1.2005 IV R
35/03, BFH/NV 2005, 1046 = SIS 05 25 71, unter 1.b der Gründe,
und vom 12.3.1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36 =
SIS 92 19 14, unter A.II.1. der Gründe). Nichts anderes kann
für das Verschwinden des Betriebsinhabers gelten. Auch in
einem solchen Fall kann der Betriebsinhaber den Betrieb nicht
selbst weiterführen. Eine Betriebsaufgabe tritt jedoch - nicht
anders als bei dem Tod des Betriebsinhabers - weder unmittelbar und
mit sofortiger steuerlicher Wirkung noch zwangsläufig ein.
d) Die Betriebsaufgabe beginnt mit Handlungen,
die objektiv auf die Auflösung des Betriebes gerichtet sind
(z.B. BFH-Urteil vom 9.9.1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II
1994, 105 = SIS 94 01 08, unter 2.b der Gründe;
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 194;
Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50, Rz
25, jeweils m.w.N.). Sie endet mit der Veräußerung des
letzten zur Veräußerung bestimmten bzw. geeigneten
Wirtschaftsguts, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen
gehört (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 195; siehe auch
BFH-Urteil vom 23.1.2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003,
467 = SIS 03 19 27, unter 1.b der Gründe). Dabei kann der
Abwicklungszeitraum nicht dadurch verkürzt werden, dass
wesentliche Betriebsgrundlagen, die alsbald veräußert
werden sollen, in das Privatvermögen übernommen werden
(BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II
2001, 282 = SIS 01 05 16, unter II.A.2. a.E. der Gründe).
e) Die Überführung eines
Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen erfordert eine
zielgerichtete eindeutige Handlung des Steuerpflichtigen, die nach
außen seinen Willen erkennen lässt, das fragliche
Wirtschaftsgut fortan nicht mehr für betriebliche Zwecke
einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 7.2.2002 IV R 32/01, BFH/NV
2002, 1135 = SIS 02 86 88, unter 3.a der Gründe). Eine
Entnahme lässt sich als tatsächlicher Vorgang nach
ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht
rückbeziehen (u.a. BFH-Urteile vom 14.3.1996 IV R 14/95, BFHE
180, 313, BStBl II 1997, 343 = SIS 96 15 14, unter 2. der
Gründe, und vom 17.9.1997 IV R 97/96, BFH/NV 1998, 311 = SIS 98 03 28, unter 1. der Gründe). Dem entsprechend kann ein
bilanziertes Grundstück nach seiner Veräußerung
nicht rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag entnommen
werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des
Grundstücks aufgestellt wird (BFH-Urteile vom 12.9.2002 IV R
66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815 = SIS 03 01 39, unter 1.c
der Gründe, und vom 19.3.1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl
II 1981, 731 = SIS 81 23 16, unter 4. der Gründe).
f) Nur im Falle einer Betriebsunterbrechung
(Betriebsverpachtung) kann eine Betriebsaufgabe durch eine
Erklärung herbeigeführt werden (Senatsurteil in BFHE 209,
384, BStBl II 2005, 637 = SIS 05 25 39, unter I.1.c der
Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1575 = SIS 03 49 62).
aa) Die Betriebsverpachtungsgrundsätze
gelten für Land- und Forstwirte auch dann, wenn nicht der
gesamte Betrieb, sondern nur dessen wesentliche Betriebsgrundlagen
- ggf. auch parzelliert und ohne Hofstelle - verpachtet werden
(Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1046 = SIS 05 25 71, unter 1.a der
Gründe, m.w.N.). Gibt der Land- und Forstwirt bei der
Verpachtung keine Aufgabeerklärung ab, so führt er den
Betrieb mit dem Recht, jederzeit die Betriebsaufgabe zu
erklären, in anderer Form fort (ständige Rechtsprechung
des BFH seit dem Urteil des Großen Senats des BFH vom
13.11.1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 = SIS 64 00 77; u.a. Senatsurteil vom 28.8.2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143,
BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter II.1.a der
Gründe).
bb) Eine Betriebsaufgabe durch
Aufgabeerklärung erfordert nach der Rechtsprechung des BFH in
den Fällen der Betriebsverpachtung grundsätzlich die
Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem
FA (Senatsurteil vom 21.9.2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433 = SIS 01 58 21, unter 3. der Gründe, und BFH-Urteil vom 11.2.1999
III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 = SIS 99 50 15, m.w.N.;
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 711). Eine solche
Erklärung muss zwar nicht förmlich, d.h. schriftlich
erfolgen, jedoch aus Beweisgründen unmissverständlich
sein (Senatsurteil vom 23.11.1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398,
unter 2.b der Gründe). Soweit ausnahmsweise mangels
ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen
Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine
Betriebsaufgabe geschlossen wird, muss das als
Aufgabeerklärung gewertete Verhalten erkennbar von dem
Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Erklärung
zur Versteuerung der stillen Reserven kommt (BFH-Urteil vom
22.9.2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160 = SIS 05 02 14, unter II.1.d der Gründe); damit wird der
rechtsgestaltenden Wirkung der Erklärung Rechnung getragen.
Mit dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim FA ist die
Betriebsaufgabe vollzogen und abgeschlossen, sofern ihre
Verwirklichung keine weiteren Handlungen erfordert (Senatsurteil
vom 26.6.2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755 = SIS 03 37 81, unter 2. der Gründe; Schmidt/Wacker, a.a.O., §
16 Rz 711).
cc) Zwar entfällt das Wahlrecht und es
kommt zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn anlässlich oder
während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so
umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form
genutzt werden können, weil der Verpächter damit die
unternehmerische Tätigkeit endgültig einstellt (vgl.
Senatsurteile vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II
1988, 260 = SIS 88 04 14; vom 28.9.1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75,
BStBl II 1996, 276 = SIS 96 04 19, und in BFHE 188, 310, BStBl II
1999, 398 = SIS 99 12 12; s. auch BFH-Beschluss vom 8.5.2000 X B
142/99, BFH/NV 2001, 16 = SIS 01 50 12). Darunter fällt jedoch
die Verkleinerung eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes
nicht. Denn der Verpächter ist grundsätzlich frei, den
Verpachtungsbetrieb in einem Umfang umzustrukturieren, der einer
Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung nicht entgegensteht
(Senatsurteil in BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755 = SIS 03 37 81,
unter 3.b der Gründe).
2. Das angefochtene Urteil entspricht diesen
Grundsätzen nicht.
Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, dass
der Kläger bereits durch die zurückgelassenen Zettel in
Verbindung mit seiner Flucht und anschließenden
Unauffindbarkeit im Jahr 1991 seinen landwirtschaftlichen Betrieb
aufgegeben und die dazugehörigen Wirtschaftsgüter in sein
Privatvermögen übernommen hat. Denn entgegen der Ansicht
des FG genügt die aus den tatsächlichen
Gesamtumständen erkennbare eindeutige Absicht des
Betriebsinhabers unter den im Streitfall gegebenen
Verhältnissen nicht, um eine Betriebsaufgabe anzunehmen. Der
Kläger ließ bei seiner Flucht einen zu diesem Zeitpunkt
aktiv und mit Viehhaltung bewirtschafteten Betrieb zurück. Bei
einem solchen Betrieb setzt eine Betriebsaufgabe neben der
entsprechenden Absicht die Ausführung dieses Entschlusses
durch Veräußerung oder Entnahme aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang voraus; eine
Betriebsaufgabe mit steuerlicher Wirkung durch eine Erklärung
ist nicht möglich.
Zwar ist auch das FG davon ausgegangen, dass
vorliegend die Betriebsaufgabe nicht durch Erklärung, sondern
durch tatsächliches Verhalten erfolgt sei. Das
tatsächliche Verhalten hat es in der Flucht des Klägers
unter Zurücklassung der Zettel mit der Anweisung zur
Betriebsauflösung gesehen. Dieses Verhalten brachte aber
(lediglich) die Absicht des Klägers zur Betriebsaufgabe zum
Ausdruck, wie das FG zutreffend erkannt hat. Die Absicht allein
genügt jedoch - entgegen der Auffassung des FG - für eine
steuerlich beachtliche Betriebsaufgabe nicht. Erforderlich ist
darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur
Betriebsaufgabe durch Veräußerung oder Entnahme der
wesentlichen Betriebsgrundlagen. Daran fehlte es beim Verschwinden
des Klägers. Denn der Betrieb bestand zunächst als
selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens fort. Erst
der Schwager hat auftragsgemäß in der Folgezeit damit
begonnen, den Betrieb durch Veräußerung des Viehs und
der weiteren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter
aufzulösen. Sofern das FG aber bereits in der Flucht des
Klägers unter Zurücklassung der Anweisung zur
Betriebsauflösung eine Entnahmehandlung hinsichtlich aller
wesentlichen Betriebsgrundlagen gesehen haben sollte, kann dem
nicht gefolgt werden. Das gilt im Streitfall schon deshalb, weil
sich die betriebliche Verwendung der Wirtschaftsgüter durch
die Flucht nicht geändert hat.
3. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil
lässt sich nicht entnehmen, wann das letzte zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgut
entweder eindeutig in das Privatvermögen überführt
oder - sofern es zur Veräußerung bestimmt und geeignet
war - veräußert wurde. Die Höhe der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft hat das FG - von seinem Standpunkt
aus zu Recht - nicht geprüft. Es wird die erforderlichen
Feststellungen unter Beachtung der unter 1. dargelegten
Grundsätze nachholen. Die Vorentscheidung war deshalb
aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.