Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 4 K 1746/16 H
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war neben einer weiteren Person
Geschäftsführer einer GmbH. Diese ließ zwischen dem
1. und dem 25.2.2011 mehrere Einfuhrsendungen zum freien Verkehr
abfertigen. Die insoweit mit verschiedenen Abgabenbescheiden
festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer war wegen eines der GmbH
gewährten laufenden Zahlungsaufschubs am 16.3.2011
fällig.
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Am 1.3.2011 beantragte die GmbH die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Daraufhin bestellte das Amtsgericht (AG) am 3.3.2011 einen
vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass
Verfügungen der GmbH nur mit dessen Zustimmung wirksam seien
(§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Insolvenzordnung - InsO
- ). Am 1.6.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der GmbH eröffnet.
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Da die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer am
Fälligkeitstag mangels Deckung nicht vom angegebenen Konto
abgebucht werden konnte und auch sonst keine Zahlung geleistet
wurde, nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -
HZA - ) den Kläger - gemeinsam mit dem weiteren
Geschäftsführer - mit Haftungsbescheid in
Anspruch.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger sei
gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)
und § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zu Recht als
Haftender in Anspruch genommen worden, weil er grob fahrlässig
seine Pflicht verletzt habe, die finanziellen Mittel der GmbH so zu
verwalten, dass die pünktliche Begleichung künftig
fällig werdender Steuerschulden möglich gewesen sei.
Wegen des gewährten laufenden Zahlungsaufschubs sei der
Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. (Das FG-Urteil
ist in der ZfZ 2017, Beilage 2, 28 veröffentlicht.)
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Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend, das FG habe zu Unrecht eine grob fahrlässige
Verletzung der Mittelvorsorgepflicht angenommen. Es habe nicht
berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Krise
überraschend aufgetreten sei und er (der Kläger) alles in
seiner Macht Stehende unternommen habe, um die Verbindlichkeit
erfüllen zu können, indem er dafür gesorgt habe,
dass der erforderliche Betrag für die Zahlung der
Einfuhrumsatzsteuer im Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto
vorhanden gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Schuldfrage habe das
FG zudem die sich aus der Massesicherungspflicht des
Geschäftsführers gemäß § 64 Satz 1 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG) ergebende Pflichtenkollision nicht zutreffend
bewertet. Außerdem habe das FG insolvenzrechtliche Regelungen
übersehen, deren Anwendung den Steuerschaden abgewendet
hätte. Zum einen habe die Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§ 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeit aus der
Insolvenzmasse gezahlt werden müssen. Zum anderen habe das HZA
gemäß § 51 Nr. 4 InsO ein Recht auf abgesonderte
Befriedigung gehabt, weshalb ein Schaden nur unter Abzug des
Verwertungserlöses entstanden sei. Auch ein Mitverschulden des
HZA, das im Rahmen der Stundungsvereinbarung eine
Sicherungsübereignung hätte vereinbaren können, habe
das FG nicht geprüft. Schließlich könne eine
Haftung nicht in voller Höhe, sondern allenfalls nach dem
Grundsatz der anteiligen Tilgung angenommen werden. Der vom FG
vertretenen Ansicht einer im Streitfall bestehenden Ausnahme von
diesem Grundsatz sei nicht zu folgen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage im Ergebnis
zu Recht abgewiesen (§ 126 Abs. 4 FGO). Der angefochtene
Haftungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz
1 FGO).
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Wer kraft Gesetzes für eine Steuer
haftet, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch
Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Nach § 69 Satz 1
AO haften die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen,
soweit (u.a.) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung
der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig
erfüllt werden. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat,
hatte der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH
gemäß § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu
erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern
aus den für die GmbH verwalteten Mitteln entrichtet
werden.
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1. Im Streitfall ist diese Pflicht verletzt
worden, da nach den Feststellungen des FG die für die
Einfuhren der GmbH im Monat Februar 2011 entstandene
Einfuhrumsatzsteuer nicht rechtzeitig im Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit am 16.3.2011 gezahlt worden ist.
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2. Die für das Tatbestandsmerkmal des
Verschuldens i.S. des § 69 Satz 1 AO zu stellende Frage, aus
welchem Grund die Zahlung der fälligen Einfuhrumsatzsteuer
unterblieb, lässt sich allerdings nach den im FG-Urteil
enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht zweifelsfrei
beantworten.
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a) Da sich das FG in den Urteilsgründen
ausführlich mit der Mittelvorsorgepflicht des
GmbH-Geschäftsführers und dem (nach Ansicht des FG im
Streitfall nicht anzuwendenden) Grundsatz der anteiligen Tilgung
befasst hat, ist es anscheinend davon ausgegangen, dass der GmbH im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer am 16.3.2011
keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Begleichung der
Steuerschuld zur Verfügung standen. Für diese Annahme des
FG könnten zum einen die Angabe im angefochtenen
Haftungsbescheid sprechen, für die Abbuchung des fälligen
Betrags vom angegebenen Konto sei keine Deckung vorhanden gewesen,
und zum anderen das im Tatbestand des FG-Urteils wiedergegebene
Vorbringen des Klägers, er habe andere „früher
fällig werdende Verbindlichkeiten bedienen
müssen“. Eindeutige Feststellungen des FG hierzu
fehlen jedoch.
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Wollte man den vorgenannten Sachverhalt
unterstellen, wäre die Annahme des FG einer grob
fahrlässigen Verletzung der dem Kläger als
Geschäftsführer obliegenden Mittelvorsorgepflicht
rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat das FG zutreffend die
Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde gelegt, der zufolge
sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer
Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln
schuldig machen kann. Denn von ihm ist zu verlangen, dass er
vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle
Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält.
Vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht
unabhängig (vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2015 VII B 74/15,
BFH/NV 2016, 370 = SIS 16 02 41, unter Hinweis auf das Senatsurteil
vom 9.1.1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324 = SIS 97 09 47).
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Danach bestünde im Streitfall kein
Zweifel, dass der Kläger verpflichtet war, die Mittel zur
Zahlung der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer rechtzeitig zur
Abbuchung durch das HZA bereitzuhalten, denn es war nach den
Feststellungen des FG bereits im Februar 2011 klar, dass die
Einfuhrumsatzsteuer für die vom 1. bis zum 25.2.2011
angemeldeten Einfuhren entstanden und festgesetzt und wegen des
bewilligten Zahlungsaufschubs bereits in naher Zukunft,
nämlich am 16.3.2011, zu entrichten war. Anhaltspunkte
für die Annahme, der GmbH hätten bereits im Februar 2011
die Mittel gefehlt, um für den Fälligkeitstag
vorausschauend zu planen, ergeben sich weder aus den Feststellungen
des FG noch aus dem Klägervortrag. Zudem ist das Vorbringen
des HZA im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen geblieben,
die Einfuhrabgaben hätten aus den Verkaufserlösen der
eingeführten Waren entrichtet werden können.
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Soweit das FG die angenommene Verletzung der
Mittelvorsorgepflicht als grob fahrlässig angesehen hat, hat
es einen der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechenden
rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. An die an diesem
Maßstab ausgerichtete Würdigung der festgestellten
Tatsachen ist der Senat mangels zulässiger und
begründeter Revisionsgründe gebunden (§ 118 Abs. 2
FGO). Seitens der Revision sinngemäß gerügte
Verfahrensmängel wegen unterbliebener Beweiserhebung liegen
schon deshalb nicht vor, weil gemäß dem
Sitzungsprotokoll keine Beweisanträge in der mündlichen
Verhandlung gestellt wurden. Aus welchem Grund sich dem FG auch
ohne Beweisanträge unter Berücksichtigung seines -
insoweit maßgeblichen - Rechtsstandpunkts eine weitere
bestimmte Maßnahme der Sachaufklärung hätte
aufdrängen müssen, legt die Revision nicht dar.
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b) Abweichend von dem Sachverhalt, den das FG
seiner Entscheidung (anscheinend) zugrunde gelegt hat, verneint die
Revision eine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht durch den
Kläger, indem sie sein erstinstanzliches Vorbringen
wiederholt, der für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer
erforderliche Betrag sei vorhanden gewesen und sei von der
„Geschäftsführung (...) auf dem Konto zur
Verfügung gestellt“ worden (womit offenbar nicht das
seinerzeit für Abbuchungen des HZA vorgesehene Konto gemeint
ist). Ob diese Behauptung zutrifft, lässt sich mangels
entsprechender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht
beantworten. Gleichwohl sieht der erkennende Senat keinen Anlass,
die Sache zur Klärung dieser Frage an das FG
zurückzuverweisen. Sollte nämlich das Vorbringen des
Klägers zutreffen, führte dies zu keinem vom FG-Urteil
abweichenden rechtlichen Ergebnis, denn die insoweit vertretene
Ansicht der Revision, „dies [hätte] den
Pflichtverstoß mit der Folge eines stattgebenden Urteils
entfallen lassen“, ist unzutreffend. Vielmehr müsste
gerade im Fall einer fälligen, aber trotz vorhandener Mittel
nicht geleisteten Steuerzahlung eine vorsätzliche, jedenfalls
aber grob fahrlässige Pflichtverletzung bejaht werden, falls
keine anzuerkennenden Entschuldigungsgründe vorliegen.
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Die Frage, warum der Kläger trotz
angeblich ausreichend zur Verfügung stehender finanzieller
Mittel der GmbH die Einfuhrumsatzsteuer nicht zahlte, ist von ihm
jedoch weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im
Revisionsverfahren in einer sein Verschulden ausschließenden
Weise beantwortet worden, denn soweit im Tatbestand des FG-Urteils
das Vorbringen des Klägers wiedergegeben ist, er habe die
„fälligen Steuerschulden nach Bestellung des
vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr erfüllen
können“ und er habe im Zeitpunkt der Fälligkeit
„die Steuern (...) weder zahlen können noch
dürfen“, kann dem nicht gefolgt werden.
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Mit seinem Beschluss vom 3.3.2011 hatte das AG
nämlich kein allgemeines Verfügungsverbot
gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO
auferlegt, sondern angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin (der GmbH) über Gegenstände ihres
Vermögens nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alternative InsO). Die für eine Verfügung nach dieser
Vorschrift erforderliche Zustimmung kann im Voraus (Einwilligung)
oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden (vgl.
§§ 182 bis 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Solange sie fehlt, ist eine getroffene Verfügung schwebend
unwirksam (Schröder, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht,
6. Aufl., § 24 Rz 2, 11; MünchKommInsO/ Haarmeyer, 3.
Aufl., § 24 Rz 11).
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Die bereits mit der Klagebegründung im
finanzgerichtlichen Verfahren vertretene Ansicht des Klägers,
aufgrund mangelnder Verfügungsbefugnis sei eine Zahlung am
16.3.2011 nicht mehr möglich gewesen, es habe ein
„rechtlicher absoluter Hinderungsgrund“
vorgelegen und die Geschäftsführung sei nicht mehr
fähig gewesen zu handeln, trifft daher nicht zu. Vielmehr war
der Kläger an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflicht
nicht durch die Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt gehindert. Wie der
erkennende Senat bereits entschieden hat, steht die Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters der haftungsrechtlichen
Inanspruchnahme des Geschäftsführers der in Insolvenz
geratenen GmbH nicht entgegen (Senatsurteil vom 16.5.2017 VII R
25/16, BFHE 257, 515 = SIS 17 12 73, BStB II 2017, 934). Denn im
Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne
Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22
Abs. 1 Satz 1 InsO) verbleibt die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH
(MünchKommInsO/ Haarmeyer, 3. Aufl., § 22 Rz 133, 184).
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem
Zustimmungsvorbehalt ist kein Vermögensverwalter i.S. des
§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO. Der GmbH-Geschäftsführer wird
durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aus seiner
Pflichtenstellung nicht verdrängt (vgl. Sinz in Uhlenbruck,
Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 22 Rz 209, m.w.N.).
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Ob bei einem angeordneten Zustimmungsvorbehalt
gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ein
Verschulden des GmbH-Geschäftsführers i.S. des § 69
Satz 1 AO zu verneinen ist, wenn er trotz fortbestehender
Verfügungsbefugnis und vorhandener finanzieller Mittel die
Begleichung der Steuerschuld in einem Fall unterlässt, in dem
der vorläufige Insolvenzverwalter die erbetene Einwilligung
hierzu versagt und deutlich zu erkennen gibt, eine getroffene
Verfügung auch nicht genehmigen zu wollen, kann offenbleiben,
weil Entsprechendes im Streitfall vom FG nicht festgestellt und im
Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden ist.
Eine derartige Situation wäre ein allein in der Sphäre
der GmbH und des Klägers liegender Umstand gewesen, weshalb es
dem Kläger oblegen hätte, dem FG substantiiert darzulegen
und ggf. nachzuweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am
Fälligkeitstag eingeleitet hatte, deren Weiterverfolgung sich
jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters
als sinnlos darstellte. An einem solchen Vorbringen, das dem FG
Anlass zu weiterer Sachaufklärung gegeben hätte, fehlt es
jedoch. Das im Tatbestand des FG-Urteils wiedergegebene
klägerische Vorbringen, „er habe den
Insolvenzverwalter auf die Pflicht zur Steuerzahlung
angesprochen“, war insoweit jedenfalls nicht ausreichend.
Auch dem im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bericht des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.6.2011 lässt sich
kein Anhaltspunkt für von diesem verweigerte Zustimmungen nach
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO entnehmen.
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In Anbetracht der Klagebegründung im
finanzgerichtlichen Verfahren sowie der Begründung des Antrags
auf Aussetzung der Vollziehung ist vielmehr der Schluss
gerechtfertigt, dass der Kläger nichts zur Zahlung der
Steuerschuld am Fälligkeitstag unternahm, weil er der irrigen
Ansicht war, er sei hierzu „weder rechtlich noch
tatsächlich in der Lage“ und müsse sich
ansonsten „gegen den eindeutigen Wortlaut und
Regelungsgehalt des Beschlusses des Amtsgerichts (...)
verhalten“.
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Diese falsche Einschätzung vermag das
Verhalten des Klägers nicht zu entschuldigen, weil der Irrtum
in Anbetracht des Wortlauts des § 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alternative InsO, der sich auch im Beschluss des AG vom 3.3.2011
wiederfindet, offenkundig war. Ist aber nach alledem kein Grund
dargelegt, der trotz vorhandener Mittel die unterbliebene Zahlung
der fälligen Steuer durch den Kläger entschuldigt, so ist
die Pflichtverletzung als zumindest grob fahrlässig begangen
anzusehen, zumal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die
Nichtentrichtung der Steuer zum gesetzlichen Fälligkeitstermin
die Schuldhaftigkeit der damit verbundenen Pflichtverletzung
indiziert (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2005 VII B 17/05, BFH/NV
2006, 241 = SIS 06 07 34, m.w.N.).
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c) Anders als die Revision meint, bestand
seinerzeit auch keine den Kläger entschuldigende, aus der
Massesicherungspflicht des Geschäftsführers
gemäß § 64 GmbHG folgende Pflichtenkollision. Nach
der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die mit der
geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in
Einklang steht, handelt ein organschaftlicher Vertreter, der bei
Insolvenzreife der Gesellschaft seine steuerlichen
Zahlungspflichten erfüllt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns i.S. des § 64 Satz 2 GmbHG und ist nicht
nach § 64 Satz 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft
erstattungspflichtig (BGH-Urteil vom 14.5.2007 II ZR 48/06, HFR
2007, 1242 = SIS 07 28 78; Senatsurteil vom 23.9.2008 VII R 27/07,
BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129 = SIS 08 44 58).
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d) Eine i.S. des § 69 Satz 1 AO
schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers ist daher
unabhängig davon zu bejahen, ob man von dem seitens des FG
zugrunde gelegten oder dem vom Kläger beschriebenen
Sachverhalt ausgeht.
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3. Hinsichtlich der Frage einer nur quotalen
Haftung des Klägers führen die Sachverhaltsalternativen
ebenfalls zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen. Da entweder
für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer am
Fälligkeitstag ausreichend finanzielle Mittel bereitstanden -
wie die Revision geltend macht - oder, sollte dies nicht der Fall
gewesen sein - wie das FG anscheinend angenommen hat -, jedenfalls
die noch im Februar 2011 zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel der GmbH ausgereicht hätten, um für den
Fälligkeitstag vorzusorgen, käme die Anwendung des sog.
Grundsatzes der anteiligen Tilgung allenfalls in Betracht, wenn die
am Fälligkeitstag bzw. im Februar 2011 noch vorhandenen
finanziellen Mittel zwar für die Zahlung der Steuerschuld,
nicht jedoch der ggf. vorhandenen weiteren Schulden der GmbH
ausgereicht hätten, wofür es allerdings nicht einmal
einen substantiierten klägerischen Vortrag, sondern nur die
allgemein gehaltene Aussage gibt, er (der Kläger) habe andere
früher fällig werdende Verbindlichkeiten bedienen
müssen, was sich im Übrigen mit seinem Vorbringen, der
fällige Steuerbetrag habe auf den Konten bereitgestanden,
nicht in Einklang bringen lässt.
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Jedenfalls hat das FG richtigerweise keine
Feststellungen hierzu getroffen, weil es zu Recht angenommen hat,
dass der Grundsatz der anteiligen Tilgung im Streitfall nicht
anzuwenden ist, da die Steuerforderung des HZA wegen des
bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs vorrangig hätte
beglichen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats hat der Schuldner der Einfuhrabgaben, wenn er
einen Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt, bei dem die
Zollverwaltung auf die Sachhaftung gemäß § 76 Abs.
1 AO verzichtet hat, die Einfuhrabgaben am Fälligkeitstag ohne
Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer
Zahlungsverpflichtungen abzuführen (Senatsurteil vom 21.2.1989
VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491 = SIS 89 16 46).
Wird dem Abgabenschuldner die Möglichkeit eingeräumt, den
Verkaufserlös schon vor Zahlung der Abgaben realisieren zu
können, indem das HZA durch Gewährung des
Zahlungsaufschubs und die Freigabe der Ware vor Begleichung der
Abgabenschuld auf die Sachhaftung verzichtet und es hinsichtlich
der Einfuhrumsatzsteuer zudem davon absieht, eine Sicherheit zu
fordern (§ 21 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ), ist
der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgaben am
Fälligkeitstag vorrangig zu entrichten. An dieser
Rechtsprechung hält der Senat fest.
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4. Die Möglichkeit der Abwendung des
Steuerschadens durch insolvenzrechtliche Regelungen bestand und
besteht nicht. Anders als die Revision meint, war die
Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht gemäß § 55 Abs. 4
InsO als Masseverbindlichkeit zu begleichen. Diese Steuerschuld ist
durch die Einfuhren der GmbH im Februar 2011 begründet worden
und nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter oder die
GmbH mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Das
HZA hatte auch kein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach §
51 Nr. 4 InsO, weil jedenfalls die nach § 76 Abs. 1 AO
bestehende Sachhaftung einfuhrabgabenpflichtiger Waren im
Streitfall gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AO erloschen
war.
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5. Auch soweit das FG Ermessensfehler bei der
Inanspruchnahme des Klägers verneint hat, sind Rechtsfehler
nicht ersichtlich. Von einem - nur im Rahmen des
Entschließungsermessens zu berücksichtigenden (vgl.
Senatsurteil vom 19.9.2007 VII R 39/05, BFH/NV 2008, 18 = SIS 08 04 46; Senatsbeschluss vom 12.9.2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161 =
SIS 14 34 37) - Mitverschulden des HZA, das nach Ansicht der
Revision im Rahmen der Stundungsvereinbarung eine
Sicherungsübereignung hätte vereinbaren können, kann
schon deshalb keine Rede sein, weil das HZA mit der GmbH keine
Stundungsvereinbarung getroffen, sondern laufenden Zahlungsaufschub
gemäß Art. 224, Art. 226 Buchst. b des Zollkodex
gewährt hat. Dass es den Aufschub - wie in § 21 Abs. 3
UStG vorgesehen - ohne Sicherheitsleistung bewilligte, kann ihm
nicht als Mitverschulden entgegengehalten werden.
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6. Schließlich sind Rechtsfehler weder
seitens der Revision gerügt noch ersichtlich, soweit das FG
die Haftungsschuld als nicht verjährt angesehen hat.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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