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Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen

Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen: Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140 a ff. SGB V (i.d.F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015) ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers. (Hinweis aus BStBl 2018 II S. 793 auf BMF-Schreiben vom 27. November 2018 - III C 3 - S 7170/08/10001 = SIS 18 18 85) - Urt.; BFH 26.7.2017, XI R 3/15; SIS 17 18 91

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 26.07.2017, XI R 3/15 (ECLI:DE:BFH:2017:U.260717.XIR3.15.0)
    BStBl 2018 II S. 793
    BFHE 259 S. 150
    DStR 2017 S. 2387
    BFH/NV 2017 S. 1692

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.11.2018
    -/- in NWB 44/2017 S. 3330
    U. Herbert in MwStR 24/2017 S. 998
    W. Tausch in UVR 12/2017 S. 357
    A. Treiber in BFH/PR 1/2018 S. 7
Normen
[UStG] § 4 Nr. 14
[RL 2006/112/EG] Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
[SGB V i.d.F. bis 22.7.2015] §§ 140 a ff.
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 23.10.2014, SIS 15 09 19, Steuerbefreiung, Heileurythmist, Berufsverband, Vertrag
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 18.10.2023, SIS 24 02 43, Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhäuser: 1. Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses, das nicht na...
  • FG Münster 23.3.2023, SIS 23 10 21, Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze bei Mitarbeiterkantine/-cafeteria in Krankenh...
  • FG Münster 19.12.2019, SIS 19 21 75, Frage der Steuerbefreiung von medizinischen Leistungen einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie: 1....
  • BFH 23.1.2019, SIS 19 03 97, Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten: 1. Hat das FG nach dem Tenor und den En...
  • BFH 11.1.2019, SIS 18 22 47, Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums: Werden Leistungen eines Gesundheitszentru...
  • BMF 27.11.2018, SIS 18 18 85, Umsatzsteuerfreie Umsätze von Heileurythmisten: Mit Urteil vom 26.7.2017 (BFHE 259 S. 150 = SIS 17 18 91)...
  • BFH 20.11.2018, SIS 19 03 80, Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: 1. Der Absch...
  • BFH 18.9.2018, SIS 18 21 02, EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung: 1. Liegt unter Umständ...

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.10.2014 5 K 329/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr (2010) als Heileurythmistin selbständig tätig. Ihr waren das „Diplom für Eurythmie“ des Instituts für Waldorfpädagogik X sowie das „Heileurythmie-Diplom“ der Schule für Eurythmische Heilkunst Y verliehen worden. Sie war Mitglied im Berufsverband Heileurythmie e.V. (BVHE) und seit dem 28.9.2009 „nach § 6 Absatz 3 des (Rahmen-)Vertrages zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff [des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] SGB V vom 18.01.2006 (IKK Z) bzw. vom 16./28.06.2006 (Rahmenvertrag mit der BKK A sowie beigetretenen Krankenkassen) ... zur Teilnahme an den Verträgen zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff SGB V“ (IV-Verträge) zugelassen.

 

 

2

Diese Teilnahmeberechtigung wird vom BVHE nur speziell ausgebildeten Heilmittelerbringern mit der durch den BVHE ausgestellten Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder solchen Heilmittelerbringern, die eine durch den BVHE bestätigte Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation nachweisen können, erteilt, wenn der Leistungserbringer die im IV-Vertrag genannten Voraussetzungen nachweist und die Regelungen des Vertrags anerkennt.

 

 

3

Sämtliche von der Klägerin im Streitjahr erbrachten Leistungen als Heileurythmistin erfolgten aufgrund ärztlicher Verordnungen. In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr erklärte sie diese Umsätze mit 40.034 EUR als nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) behandelte mit Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 20.10.2011 diese Umsätze mit dem Bruttobetrag als steuerpflichtig.

 

 

5

Der Einspruch der Klägerin hatte nur soweit Erfolg, als das FA Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.500 EUR schätzte, Umsätze von 448,80 EUR, die die Klägerin im Rahmen von IV-Verträgen ausgeführt hatte, als steuerfrei behandelte und im Übrigen die Umsatzsteuer aus den Nettobeträgen ermittelte. Im Übrigen wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7.11.2013 als unbegründet zurück.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es entschied, die Umsätze der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Heileurythmistin seien nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei. Als Mitglied im BVHE habe sie die im Versorgungsvertrag genannten Voraussetzungen nachgewiesen, die Regelungen des Vertrags anerkannt und sei seit dem 28.9.2009 zur Teilnahme an den IV-Verträgen zugelassen. Damit sei der berufliche Befähigungsnachweis erbracht, weshalb die von der Klägerin erbrachten heileurythmischen Heilbehandlungsleistungen auch in den Fällen von der Umsatzsteuer befreit seien, in denen die Erstattung der Leistungen durch die Krankenkassen daran gescheitert sei, dass diese mit dem BVHE (noch) keine entsprechenden IV-Verträge abgeschlossen haben.

 

 

7

Das Urteil des FG ist in EFG 2015, 778 = SIS 15 09 19 veröffentlicht.

 

 

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.

 

 

9

Das FG habe die von der Klägerin ausgeführten Heilbehandlungsleistungen insgesamt als steuerfrei behandelt, obwohl die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erforderliche berufliche Qualifikation nur für den die IV-Verträge betreffenden Teil der Umsätze vorgelegen habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 8.3.2012 V R 30/09 (BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67) die bereits für Versorgungsverträge geltenden Grundsätze auf IV-Verträge übertragen. Da der Befähigungsnachweis der selbständigen Fachkräfte auf den Umfang der im Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungen beschränkt sei und nur für diese Heilbehandlungsleistungen die Kosten von den Krankenkassen getragen würden, müsse das Gleiche für den Befähigungsnachweis und damit für den Umfang der Steuerbefreiung in den Fällen gelten, in denen die Fachkräfte in IV-Verträge eingebunden sind. Die Fachkraft erhalte bei entsprechendem Qualifikationsnachweis für den zwischen Berufsverband und Krankenkasse geschlossenen IV-Vertrag eine Teilnahmeberechtigung und erkenne damit die Regelungen des Vertrags an. Die Heilbehandlungsleistungen der Fachkraft seien Bestandteil des Versorgungsvertrages, weshalb der Qualifikationsnachweis auf die Leistungen aus dem jeweiligen IV-Vertrag beschränkt sei. Die außerhalb der IV-Verträge erzielten Umsätze seien steuerpflichtig, weil es sich insoweit nicht um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit mit beruflichem Befähigungsnachweis handele. Entsprechend seien diese Leistungen auch nicht von Krankenkassen erstattet worden, obgleich eine ärztliche Verordnung vorlag.

 

 

10

Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

11

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

12

Entgegen der Auffassung des FA könne die berufliche Befähigung des Leistungserbringers nicht geteilt und auf Umsätze aus den IV-Verträgen beschränkt, sondern nur einheitlich beurteilt werden. Aus dem BFH-Urteil vom 12.8.2004 V R 18/02 (BFHE 207, 381, BStBl II 2005, 227 = SIS 05 03 71) ergebe sich nichts anderes. Ihre - der Klägerin - einmal festgestellte berufliche Befähigung als Heileurythmistin erstrecke sich auf sämtliche Heileurythmie-Leistungen.

 

 

13

II. Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin im Streitjahr erbrachten Heilbehandlungsleistungen steuerfrei sind.

 

 

14

1. Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.

 

 

15

a) Diese Vorschrift setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in nationales Recht um. Danach befreien die Mitgliedstaaten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, von der Steuer.

 

 

16

b) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind in gleicher Weise auszulegen; daher kann auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG weiterhin zur Auslegung herangezogen werden (vgl. EuGH-Urteil Future Health Technologies vom 10.6.2010 C-86/09, EU:C:2010:334, UR 2010, 540 = SIS 10 26 07, Rz 26 f.). § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist im Lichte dieser Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2002 V R 28/00, BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532 = SIS 03 19 06; vom 1.4.2004 V R 54/98, BFHE 205, 505, BStBl II 2004, 681 = SIS 04 27 05; vom 1.10.2014 XI R 13/14, BFHE 248, 367, BFH/NV 2015, 451 = SIS 15 00 64, Rz 16).

 

 

17

2. Der Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff (vgl. EuGH-Urteile Unterpertinger vom 20.11.2003 C-212/01, EU:C:2003:625, BFH/NV 2004, Beilage 2, 111 = SIS 04 01 34, Rz 35; D’Ambrumenil und Dispute Resolution Services vom 20.11.2003 C-307/01, EU:C:2003:627, BFH/NV 2004, Beilage 2, 115 = SIS 04 01 35, Rz 53) und umfasst Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil L.u.P. vom 8.6.2006 C-106/05, EU:C:2006:380, BFH/NV 2006, Beilage 4, 442 = SIS 06 29 72, Rz 27; BFH-Urteil vom 12.8.2004 V R 27/02, BFH/NV 2005, 583 = SIS 05 16 20).

 

 

18

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach den (unstreitigen) Feststellungen des FG erfüllt, da die jeweils auf ärztliche Verordnung hin erbrachten heileurythmischen Leistungen der Klägerin dem Zweck der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Leistungsempfänger dienten.

 

 

19

3. Auch den für die Steuerbefreiung der Heilbehandlungsleistung erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Solleveld u.a. vom 27.4.2006 C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, BFH/NV 2006, Beilage 3, 299 = SIS 06 24 66; BFH-Urteile in BFHE 207, 381, BStBl II 2005, 227 = SIS 05 03 71; vom 11.11.2004 V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316 = SIS 05 13 20; in BFHE 248, 367, BFH/NV 2015, 451 = SIS 15 00 64, Rz 20) hat die Klägerin - wie das FG zutreffend angenommen hat - erbracht.

 

 

20

a) Zwar ergibt sich ihre berufliche Qualifikation nicht aus berufsrechtlichen Regelungen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 30.4.2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679 = SIS 09 20 83; in BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67, Rz 40).

 

 

21

Wie das FG festgestellt hat, ist eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung für das Berufsbild des Heileurythmisten in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht erlassen worden. Die von der Klägerin erworbene Qualifikation („Diplom für Eurythmie“ des Instituts für Waldorfpädagogik X bzw. „Heileurythmie-Diplom“ der Schule für Eurythmische Heilkunst Y) kann somit nicht auf einer derartigen berufsrechtlichen Regelung beruhen und steht ihr auch nicht gleich, da die Diplome nicht von staatlichen, sondern von privaten Ausbildungsinstituten verliehen wurden.

 

 

22

b) Der Nachweis der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer „regelmäßigen“ Kostentragung durch Sozialversicherungsträger (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90, BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155 = SIS 00 03 91). Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus.

 

 

23

c) Die Klägerin hat jedoch den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation durch ihre Teilnahmeberechtigung an den IV-Verträgen erbracht.

 

 

24

aa) Die für Versorgungsverträge und Gesamtvereinbarungen geltenden Grundsätze gelten auch für Integrierte Versorgungsverträge nach den §§ 140a ff. SGB V (i.d.F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015, BGBl I 2015, 1211), die Berufsverbände von Leistungserbringern mit gesetzlichen Krankenkassen abschließen, sofern der jeweilige Berufsverband die Teilnahmeberechtigung der Leistungserbringer davon abhängig macht, dass die in den Verträgen enthaltenen Qualifikationsanforderungen erfüllt werden (BFH-Urteil in BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67, Rz 69).

 

 

25

bb) Die vom BVHE vor dem Streitjahr abgeschlossenen Integrierten Versorgungsverträge mit gesetzlichen Krankenkassen betreffen die Versorgung mit Anthroposophischer Medizin, zu der auch die Heileurythmie gehört.

 

 

26

Die Klägerin war nach den Feststellungen des FG ordentliches Mitglied des BVHE und konnte damit als Leistungserbringerin in die integrierte Versorgung mit Anthroposophischer Medizin einbezogen werden.

 

 

27

Sie erfüllte ferner die in den IV-Verträgen konkret benannten Qualifikationsanforderungen, da sie nach Erwerb des „Diploms für Eurythmie“ des Instituts für Waldorfpädagogik X sowie des „Heileurythmie-Diploms“ der Schule für Eurythmische Heilkunst Y seit dem 28.9.2009 zur Teilnahme an den IV-Verträgen zugelassen war.

 

 

28

cc) Hieraus ergibt sich der für die Steuerfreiheit erforderliche Befähigungsnachweis gleichermaßen wie für eine Rehabilitationseinrichtung, die auf Grund eines Versorgungsvertrags gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt, soweit diese Fachkräfte die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation haben (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.2004 V R 44/02, BFHE 208, 80, BStBl II 2005, 190 = SIS 05 13 21, unter II.2.c, Rz 21 f.; in BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67, Rz 43, 69).

 

 

29

d) Die vom FA hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die angefochtene Vorentscheidung weicht nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67 ab.

 

 

30

aa) Ist - wie vom FG im Streitfall festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO) - die erforderliche berufliche Qualifikation nachgewiesen, erstreckt sich die Steuerbefreiung auf sämtliche erbrachten Heilbehandlungsleistungen (vgl. Michel, HFR 2012, 893). Anders als das FA meint, lässt sich die einmal nachgewiesene berufliche Qualifikation nicht teilen, soweit die nämlichen Leistungen - wie hier - auf Basis der IV-Verträge und außerhalb der IV-Verträge erbracht wurden.

 

 

31

bb) Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Urteil in BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67 den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen und diesem (nur) aufgegeben festzustellen, ab welchem Zeitpunkt dem dortigen Kläger die Berechtigung zur Teilnahme an den IV-Verträgen erteilt worden war. Weitere Feststellungen hatte das FG nicht zu treffen, insbesondere nicht zu der Frage, welche bzw. in welchem Umfang dort Leistungen in Bezug auf IV-Verträge erbracht worden waren.

 

 

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.