Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 25.3.2015 9 K 3615/10 K, G, F
im klagestattgebenden Teil aufgehoben.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Zwischen dem Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger), der als Insolvenzverwalter
für die GmbH 1 handelt, und dem Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) ist streitig, ob im
Nachgang zu einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung
einer GmbH-Beteiligung im Zuge einer späteren
Buchwerteinbringung von Teilbetrieben in die fragliche GmbH eine
Wertaufholung in der Steuerbilanz vorzunehmen ist.
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Die GmbH 1 erwarb im Jahr 1998 zum einen
7/9 des Kommanditkapitals der KG 1 und zum anderen 100 % der
Anteile an deren Komplementärin, der GmbH 2, die die
restlichen 2/9 des Kommanditkapitals der KG 1 hielt. Die KG 1
wiederum hielt Beteiligungen an einer weiteren KG 2 und deren
Komplementärin.
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Im Jahre 2000 veräußerte die
GmbH 2 die besagten 2/9 des Kommanditkapitals der KG 1 an die GmbH
1. Außerdem schüttete die GmbH 2 bis auf das
Stammkapital ihr gesamtes Vermögen an die GmbH 1 aus und war
fortan nur noch - am Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte -
Vollhafterin der KG 1.
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Infolge der Ausschüttung nahm die GmbH
1 auf ihre Beteiligung an der GmbH 2 („Altanteil“) eine
Teilwertabschreibung vor.
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Durch Ausscheiden der Komplementärin
aus der zweigliedrigen KG 2 wuchs deren Vermögen der KG 1 als
verbleibender Personengesellschafterin an. Durch Ausscheiden der
GmbH 2 als Komplementärin der zweigliedrigen KG 1 wuchs deren
Vermögen der GmbH 1 als verbleibender Gesellschafterin der
(früheren) KG 1 an. Zu den durch die beiden
Anwachsungsvorgänge auf die GmbH 1 übergegangenen
Vermögenswerten gehörten zwei Teilbetriebe.
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Ergebnis der Umstrukturierungen war, dass
im Streitjahr 2004 (nur) noch die GmbH 1 und die GmbH 2 als deren
100 %-ige Tochtergesellschaft existierten.
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Sodann wurde das Stammkapital der GmbH 2
erhöht, die GmbH 1 brachte die durch Anwachsung erlangten
Teilbetriebe im Wege der Sacheinlage in die GmbH 2 ein und erhielt
hierfür zwei - nominal auf 100 EUR und 200 EUR lautende - neue
Geschäftsanteile an der GmbH 2 („Neuanteile“). Die
Einbringung der werthaltigen Teilbetriebe erfolgte zu Buchwerten
und die stillen Reserven gingen auf die GmbH 2 über.
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Da die GmbH 2 nunmehr wieder über
erhebliche Vermögenswerte verfügte, ging das FA davon
aus, dass der Grund für die frühere Teilwertabschreibung
entfallen und eine Wertaufholung in Bezug auf den - jahrelang
gehaltenen - „Altanteil“ geboten sei.
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Das angerufene Finanzgericht (FG)
Münster folgte dem nicht. Es gab der Klage überwiegend
statt und vertrat hierbei im Wesentlichen die Auffassung, dass die
§§ 20, 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 1995) einer
gewinnerhöhenden Wertaufholung, die allein auf der durch einen
begünstigten Einbringungsvorgang bewirkten Wertsteigerung des
„Altanteils“ beruhe, entgegenstünden (Urteil vom
25.3.2015 9 K 3615/10 K, G, F, abgedruckt in EFG 2015, 1545 = SIS 15 19 89). Im Hinblick auf den Streitgegenstand gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27
Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf den 31.12.2004 wies das
FG die Klage ab.
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Dagegen wendet sich das FA mit seiner
Revision.
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Es beantragt sinngemäß, das
FG-Urteil im klagestattgebenden Teil aufzuheben und die Klage
vollständig abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet;
das angefochtene Urteil wird, soweit der Klage stattgegeben wurde,
aufgehoben und die Klage wird insgesamt abgewiesen (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FA hat
seinen zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen zu Recht
eine gewinnerhöhende Wertaufholung zugrunde gelegt.
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1. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter
das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der GmbH 1 unterbrochene Klageverfahren wirksam
aufgenommen. Er ist damit Kläger dieses Verfahrens und auch
Beteiligter des Revisionsverfahrens geworden (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.3.2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11,
BStBl II 2006, 573 = SIS 06 20 69; § 122 Abs. 1 FGO).
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2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ist eine
zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung
grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
Entspricht der Ansatz einer Beteiligung, die bereits am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen
gehört hat, dieser Maßgabe durch den Ansatz eines
niedrigeren Teilwerts nicht, ist die Bewertung dennoch mit den
Anschaffungskosten vorzunehmen, es sei denn, der Steuerpflichtige
weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG).
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Der für diese Bewertungsregelung
häufig verwendete Begriff der Wertaufholung umschreibt den
Gesetzesbefehl nur ungenau. Denn die Bewertung der Beteiligung mit
den - höheren historischen - Anschaffungskosten bildet
für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Beteiligung zum
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnet, die
maßgebliche Regel (so ausdrücklich § 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 4 Halbsatz 1 EStG), die nur ausnahmsweise nach sich
jährlich wiederholender Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen für eine Bewertung mit dem niedrigeren
Teilwert und Ausübung des diesbezüglich eingeräumten
steuerlichen Wahlrechts, durchbrochen wird (vgl. Senatsurteil vom
11.7.2012 I R 50/11, BFH/NV 2013, 40 = SIS 12 32 95; BFH-Urteil vom
21.5.2015 IV R 15/12, BFH/NV 2015, 1561 = SIS 15 22 64). Bei einer
im vorangegangenen Wirtschaftsjahr vorgenommenen Abschreibung der
Beteiligung auf den Teilwert setzt nicht dieser niedrigere Wert den
Maßstab, an dem sich die Bewertung mit den höheren
Anschaffungskosten durch Vorliegen bestimmter Sachgründe
rechtfertigend messen lassen müsste. Vielmehr muss stets der
niedrigere Wertansatz durch vom Gesetzgeber benannte
Sachgründe gerechtfertigt werden. Nach dem Gesetz geht es
somit ausnahmslos um die Zulässigkeit einer Wertabschreibung
und nicht um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Wertaufholung.
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3. Nach diesen Maßstäben kommt im
Streitfall eine Wertabschreibung nicht in Betracht, weil diese
gesetzlich nicht zugelassen ist.
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a) Das Gesetz lässt - allein - im Fall
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung die Wertabschreibung
zu. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des FG ist nicht
zweifelhaft, dass eine solche Wertminderung im Streitfall nicht in
Rede steht. Denn zum maßgeblichen Bilanzstichtag war die
Beteiligung an der GmbH 2 werthaltig, weil diese Gesellschaft - in
Folge der Einbringung der beiden Teilbetriebe - über
erhebliche Vermögenswerte verfügte. Es kommt hierbei
nicht darauf an, ob die konkreten Gründe, die die frühere
Teilwertabschreibung rechtfertigten, weggefallen sind. Auch
Erhöhungen des Teilwerts aus anderen Gründen führen
zur Zuschreibung (vgl. Gabert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6
EStG Rz 470, m.w.N.). Denn entscheidend ist stets, ob zum
fraglichen Bilanzstichtag (irgend)ein Grund für eine Bewertung
unterhalb der historischen Anschaffungskosten vorliegt.
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b) Weder im Einkommensteuergesetz noch im
Umwandlungssteuergesetz 1995 finden sich Bestimmungen, die im
Streitfall entweder eine Wertabschreibung zulassen oder die
anordnen, dass an die Stelle der historischen Anschaffungskosten
„neue“ (niedrigere) Anschaffungskosten treten
oder die historischen Anschaffungskosten sich lediglich auf einen
Teil des Alt-Anteils beziehen.
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aa) Gegenstand der Bewertung im Streitjahr ist
der Alt-Anteil. Für die Bewertung dieses Anteils sind die
historischen Anschaffungskosten maßgeblich. Denn der Anteil
als solcher wurde im Zuge der Einbringung der Teilbetriebe nicht
verändert und er wurde auch nicht durch ein anderes, neu zu
bewertendes Wirtschaftsgut ersetzt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV
2013, 40 = SIS 12 32 95, zu „neu“ angeschafften
Anteilen bei einer Verschmelzung).
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bb) Lediglich der steuerliche Status des
Altgeschäftsanteils wurde im Zuge der Einbringung insoweit
verändert, als er - quotal - von der Steuerverhaftung des
§ 21 UmwStG 1995 erfasst wurde. Auch dies rechtfertigt im
Streitfall allerdings keine Teilwertabschreibung.
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aaa) Nach ständiger Senatsrechtsprechung
(Urteile vom 8.4.1992 I R 128/88, BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761
= SIS 92 13 29; I R 160/90, BFHE 167, 429, BStBl II 1992, 763 = SIS 92 13 31; I R 162/90, BFHE 167, 432, BStBl II 1992, 764 = SIS 92 13 30; vom 28.11.2007 I R 34/07, BFHE 220, 58, BStBl II 2008, 533 =
SIS 08 20 26; vom 25.7.2012 I R 88/10, BFHE 238, 108, BStBl II
2013, 94 = SIS 12 27 91) erfasst die Steuerverhaftung des § 21
Abs. 1 UmwStG 1995 nicht nur die neuen Anteile, die der
Einbringende für die Buchwerteinbringung des
Betriebsvermögens (Betrieb, Teilbetrieb oder
Mitunternehmeranteil) in die Kapitalgesellschaft i.S. der
§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 UmwStG 1995 erhält
(einbringungsgeborene Anteile). Die Steuerverhaftung des § 21
UmwStG 1995 kann auch andere Anteile erfassen (sog. mitverstrickte
Anteile, vgl. jetzt auch § 22 Abs. 7 UmwStG i.d.F. des
Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom
7.12.2006, BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4). Zu einer solchen
Mitverstrickung kann es insbesondere in zwei Fällen
kommen:
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Bestehen an der betreffenden
Kapitalgesellschaft bereits einbringungsgeborene (Alt-)Anteile und
führt die Gesellschaft eine nicht wertkongruente
Kapitalerhöhung durch, gehen stille Reserven der
einbringungsgeborenen (Alt-)Anteile auf die bei der
Kapitalerhöhung durch Bareinlage erworbenen (Neu-)Anteile
über (Transport der steuerverstrickten stillen Reserven vom
Alt- zum Neu-Anteil mit der Folge der Mitverstrickung des
Neu-Anteils, vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 424, BStBl II 1992,
761 = SIS 92 13 29, und in BFHE 167, 432, BStBl II 1992, 764 = SIS 92 13 30). Zum anderen werden - nicht einbringungsgeborene -
(Alt-)Anteile dann von der Steuerverhaftung des § 21 UmwStG
1995 erfasst, wenn eine spätere Kapitalerhöhung im Wege
einer Sacheinlage durchgeführt wird und die
Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen
(Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) mit dem Buchwert
ansetzt. In diesem Fall findet ein unmittelbarer Übergang der
im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven
auf den Alt-Anteil statt, der zu dessen (quotaler) Mitverstrickung
führt (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 167, 429, BStBl II
1992, 763 = SIS 92 13 31, und in BFHE 238, 108, BStBl II 2013, 94 =
SIS 12 27 91). Die Mitverstrickung des Alt-Anteils kann allerdings
im Unterschied zur erstgenannten Konstellation (Mitverstrickung des
Neu-Anteils) nicht auf eine Substanzabspaltung (vgl. BFH-Urteile
vom 6.12.1968 IV R 174/67, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105 = SIS 69 00 73; vom 21.1.1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999,
638 = SIS 99 07 22; Senatsurteil in BFHE 167, 424, BStBl II 1992,
761 = SIS 92 13 29) gestützt werden, weil keine Substanz von
dem für die Sacheinlage gewährten (einbringungsgeborenen)
Neu-Anteil abgespalten wurde. Vielmehr gingen die stillen Reserven
des eingebrachten Betriebsvermögens unmittelbar (anteilig) auf
den Alt-Anteil über und verstrickten diesen (Kellner,
Einbringungsgeborene Anteile im Einkommen- und
Körperschaftsteuerrecht, 2003, S. 130).
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Im Streitfall kam es zu einer solchen
Mitverstrickung eines Alt-Anteils. Die steuerverstrickten stillen
Reserven der beiden eingebrachten Teilbetriebe gingen zu einem
geringen Teil auf die (nominal sehr kleinen) Neu-Anteile, zum ganz
überwiegenden Teil aber auf den Alt-Anteil über. Nach der
Berechnung des FG resultierte hieraus ein Verstrickungsgrad des
Alt-Anteils von über 99 %.
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bbb) Ob es in Zusammenhang mit der
(nachträglichen) Mitverstrickung von Alt-Anteilen auch zu
einem Übergang und einer Neuverteilung der - gemäß
§ 20 Abs. 4 UmwStG 1995 fingierten („gilt“)
- Anschaffungskosten kommt, ist in der Senatsrechtsprechung bisher
offen geblieben (vgl. aber BFH-Urteil in BFHE 188, 27, BStBl II
1999, 638 = SIS 99 07 22 zur - nicht streitgegenständlichen -
Situation des Übergangs von Anschaffungskosten auf neue
Anteile bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen). In der
Literatur wird die Frage unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B.
Kellner, a.a.O., S. 159 ff.; Schmidt/Heinz, GmbHR 2005, 525,
jeweils m.w.N.).
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Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass,
hierzu abschließend Stellung zu nehmen.
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aaaa) Der Senat ist mit dem FG der Auffassung,
dass unter den Gegebenheiten des Streitfalls eine etwaige
Verteilung der - gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG 1995
für den (originär) einbringungsgeborenen Neu-Anteil
fingierten - Anschaffungskosten auf diesen und den mitverstrickten
Alt-Anteil jedenfalls nicht zu einem vollständigen Wegfall
oder einem steuerlichen Unbeachtlichwerden der tatsächlich
beim früheren Erwerb des Alt-Anteils angefallenen
Erwerbskosten führen kann. Denn dabei würde es sich um
eine Fiktion handeln, die einer ausdrücklichen
gesetzgeberischen Anordnung vorbehalten bleiben muss. Eine solche
ist nicht ersichtlich. § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 fingiert die
Anschaffungskosten - allein - für den (originär)
einbringungsgeborenen Anteil (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2001 I R
111/00, BFH/NV 2002, 628 = SIS 02 62 13; Senatsbeschluss vom
19.12.2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536 = SIS 08 12 25) und schweigt hinsichtlich der Anschaffungskosten für
den mitverstrickten Anteil. Der Gedanke der Substanzabspaltung
gründet zwar nicht auf einer Fiktion, weil er an den
„echten“ historischen Anschaffungskosten als
Aufteilungsmaßstab anknüpft (BFH-Urteil in BFHE 188, 27,
BStBl II 1999, 638 = SIS 99 07 22). Er kann aber den Übergang
von Anschaffungskosten i.S. des § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 im
Streitfall nicht erklären, weil es bei den Neu-Anteilen zu
keiner Substanzabspaltung gekommen ist.
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bbbb) Kommt es mithin nicht zu einem
„Untergang“ oder „Wegfall“
der für die Bewertung maßgeblichen historischen
Anschaffungskosten für den Alt-Anteil, so lässt sich dem
Gesetz schließlich auch keine Aussage entnehmen, dass ein
etwaiger Übergang eines Teils der gemäß § 20
Abs. 4 UmwStG 1995 für die Bewertung der Neu-Anteile
fingierten Anschaffungskosten auf den mitverstrickten Alt-Anteil
ausschließlich dem verstrickten Teil dieses Anteils und die
historischen Anschaffungskosten ausschließlich dem nicht
verstrickten Teil zuzuordnen sind (so aber das FG und Teile der
Literatur, vgl. Schmidt/Heinz, a.a.O.). Eine solche gezielte
Zuordnung der Anschaffungskosten ist erstens zur Durchführung
des speziellen Regelungskonzepts der §§ 20, 21 UmwStG
1995 nicht erforderlich, weil die fiktiven Anschaffungskosten i.S.
des § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 nur insgesamt sachgerecht den
einbringungsgeborenen und den mitverstrickten Anteilen als solchen
zugeordnet werden müssen, um im Realisationsfall den
zutreffenden - auf die steuerverstrickten Reserven des
eingebrachten Vermögens entfallenden -
Veräußerungsgewinn ermitteln zu können. Zweitens
läuft die vom Gesetz nicht vorgesehene gezielte Zuordnung dem
Zweck der Wertaufholungspflicht zuwider, weil sie im Umfang der
Mitverstrickung den - nach der Gesetzesintention gerade noch nicht
endgültig realisierten - Verlust aus der früheren
Teilwertabschreibung über den Umwandlungsvorgang hinaus auf
unabsehbare Zeit faktisch konserviert (vgl. nachfolgend unter c).
Und schließlich hat der Senat einer gegenständlichen
Aufteilung des Beteiligungsrechts in steuerverhaftete und nicht
steuerverhaftete Einheiten eine Absage erteilt (Senatsurteil in
BFHE 220, 58, BStBl II 2008, 533 = SIS 08 20 26). Die Vorstellung
der gegenständlichen Zuordnung von Anschaffungskosten zu
bestimmten Anteilsteilen ist damit nicht zu vereinbaren.
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c) Es trifft zu, dass die Versagung des
Teilwertansatzes (Wertaufholung) Umwandlungsvorgänge der
vorliegenden Art erschweren wird, weil die von §§ 20, 21
UmwStG 1995 begünstigte Einbringung werthaltigen
Betriebsvermögens die Voraussetzungen für eine erneute
Teilwertabschreibung der Alt-Anteile zunächst entfallen
lässt. Andererseits wird mit der vom FG favorisierten
Gesetzesanwendung (dem FG im Ergebnis zustimmend Schmidt/Heinz,
a.a.O.; Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 6 Rz 372) die
Wertaufholung faktisch auf Dauer verhindert. Denn die
Mitverstrickungsquote des Alt-Anteils lässt sich im
Gestaltungswege, z.B. durch die Festlegung eines vergleichsweise
geringen Nennbetrags des Neu-Anteils im Verhältnis zum Wert
des eingebrachten Vermögens und zum Alt-Anteil, beliebig
wählen und lässt bei einer hohen Quote keinen
nennenswerten Raum für künftige Wertaufholungen aus
sonstigen, nicht mit der Einbringung in Zusammenhang stehenden
Gründen. Es ist aber nicht einsichtig, weshalb künftige
Wertsteigerungen des Gesellschaftsvermögens - z.B. in Folge
einer erfolgreichen Restrukturierung - keine Wertaufholung nach
sich ziehen sollten.
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d) Wie die Obergrenze für die
Wertaufholung im Einzelnen zu bestimmen ist, ob z.B. die
historischen Anschaffungskosten für den Alt-Anteil mit
übergehenden Anschaffungskosten i.S. des § 20 Abs. 4
UmwStG 1995 zu addieren sind, kann im Streitfall dahinstehen, da
das FA in den angegriffenen Bescheiden die Wertaufholung lediglich
bis zur Höhe der historischen Anschaffungskosten des
Alt-Anteils vorgenommen hat. Das ist nach dem vorstehend Gesagten
nicht zu beanstanden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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