Einbringungsgeborene Anteile, Verteilung stiller Reserven: Gehen infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile über, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268 = SIS 98 09 38, Tz. 21.14; vom 28.4.2003, BStBl 2003 I S. 292 = SIS 03 22 94, Tz. 52). - Urt.; BFH 28.11.2007, I R 34/07; SIS 08 20 26
I. Streitpunkt ist, inwiefern im Streitjahr
1995 aus dem Privatvermögen veräußerte Aktien
einbringungsgeborene Anteile waren und der
Veräußerungserlös mithin zu versteuern ist.
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) und B hielten jeweils die Hälfte der
Geschäftsanteile an der X-GmbH. Diese fungierte zunächst
im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Betriebsgesellschaft.
Besitzgesellschaft war die Y-GbR, deren Gesellschafter ebenfalls
der Kläger und B waren.
Im Rahmen einer Neuordnung der
Unternehmensstruktur wurde im Juni 1984 das Stammkapital der X-GmbH
durch Bildung zweier neuer Stammeinlagen zu je 300.000 DM von 6
Mio. DM auf 6,6 Mio. DM erhöht. Der Kläger und B, die
jeweils einen der neuen Anteile übernahmen, leisteten ihre
Einlagen durch Einbringung ihrer Beteiligungen an der Y-GbR als
Sacheinlagen. Sodann wurde die X-GmbH in eine Aktiengesellschaft
(X-AG) umgewandelt. Das Grundkapital der X-AG war in 132.000
Inhaberaktien im Nennbetrag von 50 DM eingeteilt. Der gemeine Wert
aller Anteile belief sich auf 35.772.000 DM.
Am 6.12.1984 beschloss die Hauptversammlung
der X-AG, deren Grundkapital um 6,9 Mio. DM auf nunmehr 13,5 Mio.
DM zu erhöhen. Der Kläger und B übernahmen die neuen
Aktien gegen Bareinlagen je zur Hälfte. Der Kläger
besaß jetzt 135.000 Aktien im Nennwert von 6,75 Mio. DM. Die
steuerlichen Berater des Klägers erfassten in der Folgezeit
die 66.000 Altaktien buchmäßig als Anteilsbesitz I -
einbringungsgeborene Anteile - und die 69.000 jungen Aktien als
Anteilsbesitz II - nicht einbringungsgeborene Anteile - . Hieraus
ergab sich ein Verhältnis von 66/135 : 69/135, welches die
steuerlichen Berater des Klägers bei den künftigen
Kapitalerhöhungen und Veräußerungen zugrunde
legten.
Im Juli 1985 wurde das Kapital der X-AG aus
Gesellschaftsmitteln um 1,5 Mio. DM auf 15 Mio. DM erhöht. Die
neuen Aktien wurden dem Kläger und B nach dem eben
erwähnten Verhältnis zugeordnet.
Mit Hauptversammlungsbeschluss vom
28.10.1985 teilte die X-AG ihr Grundkapital in nur noch zwei Aktien
zu je 7,5 Mio. DM ein. Zwei Tage später - am 30.10.1985 -
änderte die Hauptversammlung die Satzung wiederum dahin, dass
das Grundkapital in 153.000 Stammaktien und 147.000 Vorzugsaktien
eingeteilt wurde. Nach wie vor standen alle Aktien im Eigentum des
Klägers und des B.
Im Zuge des sich anschließenden
Börsengangs der X-AG wurde das Grundkapital noch mehrfach aus
Gesellschaftsmitteln erhöht und veräußerten der
Kläger und B ihre Anteile sukzessive. Im August 1989 waren sie
jeweils noch zu 19,74 % an dem jetzt 32 Mio. DM betragenden
Grundkapital beteiligt. Nach weiteren Verkäufen in den Jahren
1989 und 1990 veräußerten der Kläger und B
schließlich im Streitjahr die ihnen bis dahin noch
verbliebenen je 22.500 Stammaktien zum Preis von 80.325.000 DM. Der
Anteil des Klägers am Erlös belief sich auf 40.162.500
DM.
Der zusammen mit seiner Ehefrau zur
Einkommensteuer veranlagte Kläger behandelte die
Veräußerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr als nicht steuerbaren Vorgang der
Privatsphäre. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem zunächst. Nach einer
Außenprüfung änderte das FA die Festsetzung der
Einkommensteuer jedoch in der Weise, dass es aus dem Aktienverkauf
einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von
33.627.762 DM ermittelte, den es in Höhe von 30 Mio. DM dem
ermäßigten Steuersatz nach § 16, § 34 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) und in Höhe des
Restbetrages der vollen Versteuerung unterwarf.
Die dagegen gerichtete Klage hat das
Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg abgewiesen. Sein Urteil
vom 2.3.2007 9 K 227/98 ist in EFG 2007, 1207 = SIS 07 17 83
abgedruckt.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision
des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts
rügt.
Der Kläger beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG
zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. FA und FG haben
den vom Kläger aus dem Aktienverkauf im Streitjahr erzielten
Veräußerungserlös zu einem Anteil von 83,83 %
abzüglich der Anschaffungskosten zu Recht als
einkommensteuerpflichtig behandelt. Die veräußerten
Aktien waren aufgrund der vom FG festgestellten Vorgänge der
Jahre 1984 und 1985 zum Veräußerungszeitpunkt
einheitlich mit einer Quote von jeweils 83,83 %
einbringungsgeborene Anteile i.S. von § 21 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995). Nach dieser
Bestimmung war der aus der Veräußerung resultierende
(anteilige) Erlös nach Abzug der Anschaffungskosten als
nachträglicher gewerblicher Gewinn den Besteuerungsregeln der
§§ 16, 34 EStG 1990 unterworfen. Einer weiteren
tatrichterlichen Sachaufklärung bedarf es nicht.
1. Die im Juni 1984 durch Einbringung der
Anteile des Klägers und des B an der Y-GbR als Sacheinlage in
die X-GmbH vollzogene Beendigung der bis dahin bestehenden
Betriebsaufspaltung hat nach zutreffender Auffassung des FG und der
Beteiligten dazu geführt, dass sämtliche danach
vorhandenen Geschäftsanteile an der X-GmbH zu 100 % als
einbringungsgeborene Anteile i.S. von § 21 Abs. 1 UmwStG 1995
anzusehen sind.
Als einbringungsgeboren gelten nach der
Definition in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 jene Anteile an
einer Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer oder bei
unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch
eine Sacheinlage unter dem Teilwert erworben hat. Gehen
anlässlich einer späteren Kapitalerhöhung stille
Reserven von den einbringungsgeborenen Alt-Anteilen unentgeltlich
auf die „jungen“ Geschäftsanteile
über, dann werden auch diese insoweit von der Steuerverhaftung
nach § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 umfasst (Senatsurteile vom
8.4.1992 I R 128/88, BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761 = SIS 92 13 29; I R 162/90, BFHE 167, 432, BStBl II 1992, 764 = SIS 92 13 30;
vom 21.8.1996 I R 75/95, BFH/NV 1997, 314 = SIS 97 10 29, jeweils
zur gleichlautenden Regelung in § 21 UmwStG 1977).
Entsprechendes gilt, wenn umgekehrt die Sacheinlage im Rahmen einer
Kapitalerhöhung vorgenommen wird und die stillen Reserven des
eingebrachten Sachwerts teilweise auf die alten Anteile
übergehen. Dann gelten auch die alten Anteile insoweit als
steuerverhaftet (Senatsurteil vom 8.4.1992 I R 160/90, BFHE 167,
429, BStBl II 1992, 763 = SIS 92 13 31). Die jungen bzw. alten
Anteile, auf die die stillen Reserven des eingebrachten Sachwerts
teilweise übergehen, werden z.T. als derivativ
einbringungsgeboren bezeichnet (vgl. etwa Schmitt in
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 21 UmwStG Rz 63; Herzig/
Rieck, DStR 1998, 97).
Bei der Kapitalerhöhung der X-GmbH vom
Juni 1984 war der letztgenannte Fall gegeben: Die stillen Reserven
der als Sacheinlage zum Buchwert von 300.000 DM in die X-GmbH
eingebrachten Beteiligung des Klägers an der Y-GbR sind
teilweise auf dessen bereits vorher existierende alte
Geschäftsanteile übergegangen, so dass auch diese als
(derivativ) einbringungsgeboren anzusehen sind. Dass der Umfang der
Steuerverstrickung auch der Alt-Anteile 100 % betragen hat, war dem
Umstand geschuldet, dass die Beteiligungen des Klägers und des
B an der X-GmbH infolge der Betriebsaufspaltung vor der Einbringung
zum Sonderbetriebsvermögen der Y-GbR gehört haben (vgl.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
25.3.1998, BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz. 20.11; Wacker, BB
1998, Beilage 8 zu Heft 26, S. 10; Widmann in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz 30, 742 ff.).
2. Die im Anschluss an die
Kapitalerhöhung vom Juni 1984 durchgeführte Umwandlung
und Umfirmierung der X-GmbH in die X-AG hat am steuerrechtlichen
Status und der Eigenschaft der Kapitalgesellschaftsanteile des
Klägers als einbringungsgeborene Anteile nichts geändert.
Das ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
3. Aus der am 6.12.1984 von der X-AG
beschlossenen Kapitalerhöhung um 6,9 Mio. DM auf 13,5 Mio. DM
durch Bareinlagen hat der Kläger 69.000 neue Aktien zum
Nominalwert von 50 DM übernommen. Da die aus den zum Buchwert
eingebrachten Sacheinlagen vom Juni 1984 herrührenden stillen
Reserven anteilig auf die neuen Aktien übergegangen sind,
waren nach den oben (unter II.1.) dargestellten Grundsätzen
sämtliche neuen Aktien derivativ einbringungsgeboren und damit
ebenfalls steuerverhaftet.
Das FG hat zu Recht angenommen, dass dem
Kläger das in Anspruch genommene Wahlrecht, die
Steuerverstrickung nach eigenem Ermessen auf die einzelnen neuen
Anteile zu verteilen und dabei auch bestimmte Anteile zu Lasten
anderer ganz von der Steuerverhaftung zu befreien (dafür auch
Herzig/Rieck, DStR 1998, 97, 102; Haritz in Haritz/Benkert,
Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 21 Rz 45; ähnlich
Patt in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer,
§ 21 UmwStG nF - vor SEStEG - Rz 84) nicht zugestanden hat.
Vielmehr hat sich die Steuerverstrickung in
gleichmäßiger Quote auf alle neuen Anteile erstreckt (so
auch BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz. 21.14;
vom 28.4.2003, BStBl I 2003, 292 = SIS 03 22 94, Tz. 52; Widmann in
Widmann/Mayer, a.a.O., § 21 UmwStG Rz 47; Wacker, BB 1998,
Beilage 8 zu Heft 26, S. 11; Schmitt in Schmitt/
Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 21 UmwStG Rz 72; Gosch, KStG,
2005, § 8b Rz 327; Dötsch/Pung in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 68; Rabback
in Rödder/Herlinghausen/van Lishaut, UmwStG, § 27 Rz 70
f.; Wüllenkemper, EFG 2007, 1211; s. auch Senatsurteil in BFHE
167, 432, BStBl II 1992, 764 = SIS 92 13 30). Denn die
Steuerverstrickung beruht nach den oben (unter II.1.) zitierten
Grundsatzurteilen des Senats vom 8.4.1992 auf dem Übergang der
stillen Reserven auf die betreffenden Anteile. Dieser Übergang
bezieht sich denknotwendig gleichmäßig auf alle Anteile.
Eine davon abweichende Gewichtung der Steuerverhaftung mag zwar
grundsätzlich noch mit dem Zweck des § 21 UmwStG 1995
vereinbar sein, weil auch auf diese Weise die Besteuerung der
stillen Reserven gesichert wäre. Jedoch fehlt es für ein
diesbezügliches Wahlrecht an der erforderlichen gesetzlichen
Grundlage, die auch bestimmt, wem gegenüber und nach welchen
Regeln es auszuüben wäre.
4. Selbst wenn - entgegen dem Vorstehenden -
infolge der Kapitalerhöhung vom Juni 1984 zunächst zum
Teil auch nicht steuerverstrickte neue Anteile entstanden
wären, wäre mit dem Hauptversammlungsbeschluss der X-AG
vom 28.10.1985, durch den sämtliche Anteile des Klägers
in einer Aktie vereinigt worden sind, eine gleichmäßige
Steuerverhaftung der Beteiligungsrechte des Klägers
eingetreten. Diese Aktie konnte als Einzelwirtschaftsgut nur
insgesamt zu jener Quote steuerverhaftet sein, die der bis dahin
bestehenden durchschnittlichen Verhaftungsquote aller Anteile des
Klägers entsprach. Nach den Feststellungen des FG und der
übereinstimmenden Sicht der Beteiligten hat diese
durchschnittliche Quote 83,83 % betragen. Wegen der Vereinigung der
Beteiligungsrechte des Klägers in einer Aktie bedarf es keiner
Erörterung, ob - wie das FA ursprünglich angenommen hatte
- bereits nach der Barkapitalerhöhung vom Juni 1984 alle alten
wie neuen Anteile des Klägers mit der durchschnittlichen
Verhaftungsquote von 83,83 % belegt waren oder ob - wie das FG
meint -, die alten Anteile weiterhin zu 100 % und die neuen Anteile
zu 68,36 % steuerverhaftet waren.
5. Die Einwendungen der Revision gegen die
Annahme einer einheitlichen Verhaftungsquote als Folge der
Aktienzusammenlegung sind unbegründet. Soweit der Kläger
sich gegen die Anknüpfung an die zivilrechtliche Einheit der
in der Aktie verkörperten Beteiligungsrechte wendet,
lässt er außer Acht, dass bei der Belegung mit einer
Verhaftungsquote, die zwischen 0 % und 100 % liegt, die Aktie
steuerlich gerade nicht als unteilbarer Gegenstand behandelt wird,
der nur entweder ganz oder gar nicht steuerverstrickt sein kann.
Gründe für eine noch weiter gehende Untergliederung sind
nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu den Konstellationen in den von
der Revision herangezogenen Vergleichsbeispielen (bebaute
Grundstücke, Bodenschätze, Feldinventar) lässt sich
ein in einer Aktie verkörpertes Beteiligungsrecht nicht in
wirtschaftlich unterschiedlich nutzbare und bewertbare
Funktionseinheiten aufteilen, die eine ertragsteuerliche
Zergliederung in mehrere Wirtschaftsgüter rechtfertigen
könnte. Das gilt im Streitfall auch in Ansehung der Absicht
des Klägers und des B, die zusammengelegten Aktien alsbald
wieder - in Stamm- und Vorzugsaktien - aufzuteilen.
6. Die am 30.10.1985 von der Hauptversammlung
der X-AG beschlossene Aufteilung der beiden noch vorhandenen Aktien
in insgesamt 153.000 Stamm- und 147.000 Vorzugsaktien hat nach der
zutreffenden Annahme des FG dazu geführt, dass sich die
Verhaftungsquote der geteilten Aktie des Klägers
gleichmäßig auf die aus dieser hervorgegangenen Stamm-
und Vorzugsaktien übertragen hat. Auch insoweit bestand keine
Möglichkeit des Klägers, den gleichmäßigen
Übergang der Verhaftungsquote von 83,83 % abzuwenden und eine
andere Verteilung zu erreichen.
7. Die von der X-AG wiederholt
durchgeführten Kapitalerhöhungen aus
Gesellschaftsmitteln, an denen zum Teil auch der Kläger im
Rahmen seines Bezugsrechts teilgenommen hat, hatten zur Folge, dass
die daraus hervorgegangenen neuen Aktien wiederum zu 83,83 %
steuerverhaftet waren. Bei der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln wird der Gesellschaft kein neues Vermögen
zugeführt und bleibt der Gesamtwert der Beteiligungen gleich,
so dass das Verhältnis zwischen den steuerverhafteten und den
nicht verhafteten Anteilen sich nicht ändert (vgl.
BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz. 21.16;
Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 21 UmwStG Rz 51 f.; Haritz
in Haritz/Benkert, a.a.O., § 21 Rz 37).
8. Den Ansatz der Anschaffungskosten von
575.535,42 DM und - jedenfalls nach der zwischenzeitlichen
Aktienzusammenlegung - deren gleichmäßige Verteilung auf
alle einbringungsgeborenen Anteile hat die Revision nicht
beanstandet. Auch aus Sicht des Senats sind insoweit keine Fehler
zu Lasten des Klägers zu erkennen.