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Einheitlicher Sachverhalt im Sinne des § 1 Abs. 2 StAuskV und damit nur eine Gebühr gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO, wenn eine verbindliche Auskunft im Rahmen von mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahmen eines Konzerns zur Herstellung einer einheitlichen Beteiligungsstruktur eingeholt worden ist und sich die Rechtsfragen auf einzelne Übertragungen und unterschiedliche Gesellschaften beziehen

Kapitel:
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
Fundstellen
  1. FG Berlin-Brandenburg 09.06.2022, 9 K 9084/21
    EFG 2023 S. 521
Normen
[AO 1977] § 89 Abs. 1, § 89 Abs. 2, § 89 Abs. 3 Satz 1, § 89 Abs. 3 Satz 2, § 89 Abs. 4 Satz 1, § 89 Abs. 5 Satz 1, § 89 Abs. 6 Satz 1
[ErbStG 2016] § 13 b Abs. 9, § 13 b Abs. 10 Satz 1, § 13 b Abs. 10 Satz 3
[StAuskV] § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: II R 39/22 (BFH), Verbindliche Auskunft, Gebühr, Lebenssachverhalt, Umwandlung, Junges Verwaltungsvermögen, Antragsteller
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