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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 4/16 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2, AO § 129 |
Schlagwörter | Abfluss, Umsatzsteuervorauszahlung, Offenbare Unrichtigkeit |
Rechtsfrage: | Liegt darin, dass der Kläger dem FA eine Einnahmenüberschussrechnung für 2011 übermittelt hat, in der er eine per Lastschrift am 10. Januar 2012 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für November 2011 nicht berücksichtigt hat, obschon er diese Zahlung in der zeitgleich übermittelten Umsatzsteuererklärung 2011 ausgewiesen hat, ein mechanisches Versehen und damit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.04.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1609/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 08 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.05.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 4/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 18 63 |