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I. Es ist streitig, ob dem Kläger,
Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger)
Differenzkindergeld für seine in Portugal lebenden zwei Kinder
P und B zusteht.
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Der Kläger ist ein in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebender Portugiese. Seine
geschiedene Ehefrau lebt mit den beiden Kindern P und B aus erster
Ehe in Portugal; sie übt dort eine Beschäftigung aus. Sie
erhält für P und B einen portugiesischen Familienzuschlag
in Höhe von jeweils 22,59 EUR. Der Kläger hat mit seiner
zweiten Ehefrau zwei weitere in Deutschland lebende Kinder.
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Im April 2010 beantragte der Kläger
Kindergeld für seine vier Kinder. Die Beklagte,
Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte
(Familienkasse) lehnte dies für die in Portugal lebenden
Kinder P und B mit Bescheid vom 3.2.2011 ab. Im Einspruchsverfahren
änderte die Familienkasse den angegriffenen Ablehnungsbescheid
mit Bescheid vom 27.4.2011 dahingehend ab, dass sie die Festsetzung
des Kindergeldes erst ab Mai 2010 ablehnte. Im Übrigen hatte
der Einspruch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
6.5.2011).
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Die Klage, mit welcher der Kläger die
Festsetzung des Differenzkindergeldes für P und B ab Mai 2010
in Höhe von jeweils 161,41 EUR (= 184 EUR ./. 22,59 EUR)
begehrte, war nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) teilweise
erfolgreich. Es verpflichtete die Familienkasse für den
Zeitraum ab September 2011 unter Aufhebung der angegriffenen
Bescheide, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des
FG neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage für
den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 als unbegründet ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes
aus:
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Soweit der Zeitraum ab September 2011
betroffen sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf
Differenzkindergeld zu. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz
3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit - VO Nr. 883/2004 - (Amtsblatt der
Europäischen Union 2004 Nr. L 166, S. 1), der einen Anspruch
auf Differenzkindergeld ausschließe, seien ab September 2011
- aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Tätigkeit des Klägers in Berlin - nicht mehr gegeben.
Ebenso sei der Kindergeldanspruch nicht nach § 64 Abs. 2 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Mangels
Spruchreife sei der Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des FG neu zu bescheiden. Für den Zeitraum
Mai 2010 bis August 2011 sei die Klage hingegen unbegründet,
weil insoweit der den Anspruch auf Differenzkindergeld
ausschließende Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004
eingreife.
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Die Familienkasse macht mit ihrer den
Zeitraum ab September 2011 betreffenden Revision geltend, das FG
habe § 64 EStG rechtsfehlerhaft angewendet. Zur
Begründung trägt sie insbesondere vor, dass aufgrund der
Anwendung des Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 und des Art. 60
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstellen sei, dass auch die
Kindsmutter mit den Kindern P und B in einem Haushalt in
Deutschland lebe. Danach sei die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG vorrangig berechtigt.
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Die Familienkasse beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit sie
für den Zeitraum ab September 2011 unter Aufhebung des
Bescheids vom 27.4.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2011
verpflichtet wurde, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage auch
insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision der
Familienkasse für den Zeitraum ab September 2011
zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussrevision die den
Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende Vorentscheidung
aufzuheben und die Familienkasse insoweit zu verpflichten, den
Kläger neu zu bescheiden.
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Der Kläger ist unter
ausführlicher Darlegung seiner Rechtsansicht der Revision der
Familienkasse entgegengetreten. Darüber hinaus macht er im
Wege der Anschlussrevision geltend, das den Zeitraum Mai 2010 bis
August 2011 betreffende klageabweisende Urteil sei zu seinen
Gunsten zu ändern.
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II. Aufgrund des stattgefundenen
gesetzlichen Beteiligtenwechsels ist Beklagte,
Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte nunmehr die
Familienkasse Bayern Nord der Bundesagentur für Arbeit (vgl.
z.B. Senatsurteil vom 18.12.2013 III R 52/11, BFH/NV 2014, 851 =
SIS 14 13 26, Rz 9).
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III. Die den Zeitraum ab September 2011
betreffende Revision der Familienkasse ist begründet; die
Vorentscheidung ist insoweit in entsprechender Anwendung des §
126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) isoliert aufzuheben. Die
den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 betreffende Anschlussrevision
des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen (§
126 Abs. 1 FGO).
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A. Revision der Familienkasse (Zeitraum ab
September 2011)
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Die Vorentscheidung ist verfahrensfehlerhaft
ergangen, soweit das FG auch über die Kindergeldansprüche
des Klägers für den Zeitraum ab September 2011
entschieden hat. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den in
§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO niedergelegten Grundsatz vor, wonach
das FG nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf
(„ne ultra petita“).
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1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in
Kindergeldangelegenheiten zur Bestimmung des Klagezeitraums
folgende Grundsätze aufgestellt:
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a) Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld
grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger
Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen,
in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei
umfasst ein mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage
angegriffener Aufhebungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid eine
Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung bzw.
Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe
der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 22.12.2011 III R
41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03, Rz 40 ff.;
vgl. auch BFH-Urteile vom 5.7.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953 =
SIS 12 29 76, Rz 14 ff.; vom 24.7.2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013,
1920 = SIS 13 30 15, Rz 18 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn
die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid nicht
ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zeitraum geregelt
hat.
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Demnach ist in einem derartigen Fall eine
Klage unzulässig, soweit mit ihr Kindergeld für einen
nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum
begehrt wird (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 =
SIS 12 11 03, Rz 40). Es entspricht daher (regelmäßig)
dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er -
sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich
etwas Abweichendes beantragt - eine Kindergeldregelung für den
Zeitraum ab Aufhebung bzw. Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis
längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27.9.2012 III R
70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544 = SIS 12 30 59, Rz
14).
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b) Überträgt man diese
Grundsätze auf den Streitfall, bedeutet dies, dass das FG -
wie sich aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen der
Vorentscheidung ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.8.2005 VIII
B 36/04, BFH/NV 2006, 86 = SIS 06 02 89, unter II.2.a zur
Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes) - auch über die
Kindergeldansprüche für den Zeitraum ab September 2011
entschieden hat, obwohl diese Ansprüche nicht vom
erstinstanzlichen Klagebegehren umfasst waren.
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Die Familienkasse hatte mit den angegriffenen
Ablehnungsbescheiden keine Kindergeldansprüche geregelt, die
den Zeitraum ab September 2011 betrafen. In dem Ablehnungsbescheid
vom 27.4.2011 hieß es, dass der Antrag auf Kindergeld
für P und B ab Mai 2010 abgelehnt wird. Ebenso lässt sich
der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2011 nicht entnehmen, dass eine
Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September 2011
getroffen wurde.
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Dementsprechend begehrte der Kläger in
seiner Klageschrift vom 9.6.2011, die Familienkasse zu
verpflichten, Differenzkindergeld für P und B ab Mai 2010 in
Höhe von jeweils 161,41 EUR festzusetzen. Dass der Kläger
hiermit eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab September
2011 anstrebte, ergibt sich aus dieser Klageschrift nicht. Ein
solches Begehren ist auch nicht im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vom 16.5.2012 erkennbar geworden. Ausweislich der
Sitzungsniederschrift beantragte der Kläger, die Familienkasse
unter Aufhebung der angegriffenen Ablehnungsbescheide zu
verpflichten, „ihm Kindergeld ab Mai 2010 für die
Kinder B und P in Höhe von jeweils 161,41 EUR zu
gewähren“. Er führte dort nicht explizit aus,
(auch) Kindergeld für den Zeitraum ab September 2011 zu
begehren.
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Nach alledem hätte das Klagebegehren bei
verständiger Würdigung so verstanden werden müssen,
dass der Kläger keine teilweise unzulässige Klage erheben
wollte, sondern nur Differenzkindergeld für den Zeitraum ab
Ablehnung der Kindergeldfestsetzung (hier Mai 2010) bis zum Ende
des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (hier Mai
2011) begehrte.
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c) Auch wenn der Senat die genannten
Grundsätze zur Bestimmung des Klagezeitraums erstmals kurz vor
Ergehen der Vorentscheidung in dem Senatsurteil in BFHE 236, 144,
BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03, Rz 40 ff. höchstrichterlich
niedergelegt hat, führt deren Nichtbeachtung zu einem
Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Dieser
Verfahrensfehler ist ohne Rüge von Amts wegen zu beachten
(z.B. Senatsurteil vom 31.1.2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071 =
SIS 13 16 72, Rz 12, m.w.N.).
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2. Die Vorentscheidung ist in entsprechender
Anwendung des § 126 Abs. 3 FGO isoliert aufzuheben.
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a) Hebt der BFH eine nicht entscheidungsreife
Sache auf, so muss er bei striktem Wortverständnis des §
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO die Sache auch zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Eine
isolierte Aufhebung der Vorentscheidung sieht der Wortlaut des
§ 126 FGO nicht vor. Allerdings muss ein solches Vorgehen dann
möglich sein, wenn der Verfahrensfehler nur durch eine
Aufhebung beseitigt werden kann und es einer Zurückverweisung
an das FG nicht mehr bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.1.2005
I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314 = SIS 05 32 20, unter II.1. zu §
116 Abs. 6 FGO).
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b) So verhält es sich im Streitfall. Das
FG erließ für den Zeitraum ab September 2011 ein Urteil,
das als solches nicht hätte ergehen dürfen. Nach
Aufhebung dieses Teils des Urteils gibt es im Streitfall für
diesen Zeitraum keine Rechtssache mehr, die vom FG noch zu
entscheiden wäre.
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B. Anschlussrevision des Klägers
(Zeitraum Mai 2010 bis August 2011)
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Die für den Zeitraum Mai 2010 bis August
2011 eingelegte Anschlussrevision des Klägers ist bereits
deshalb unzulässig, weil er sie nicht fristgerecht eingelegt
und begründet hat.
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1. Der Kläger hat die Vorentscheidung
nicht binnen eines Monats nach deren Zustellung (vgl. § 120
Abs. 1 Satz 1 FGO) mit einer selbständigen Revision
angegriffen. Er hat jedoch eine unselbständige
Anschlussrevision (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 554 der
Zivilprozessordnung - ZPO - ) eingelegt.
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a) Die Zulässigkeit einer
Anschlussrevision setzt u.a. voraus, dass sie innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und
begründet wird (§ 155 FGO i.V.m. § 554 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. z.B. Senatsurteile vom 2.6.2005 III R
15/04, BFHE 210, 141, BStBl II 2005, 828 = SIS 05 39 62, unter
B.I.2.; vom 22.12.2011 III R 93/10, BFH/NV 2012, 932 = SIS 12 13 02, Rz 18). Diese Frist kann - anders als die Frist zur Erwiderung
auf die Revisionsbegründung - nicht verlängert werden
(BFH-Urteil vom 19.3.2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163 = SIS 03 36 90, unter II.2.).
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b) Im Streitfall hat der Kläger die
Anschlussrevision nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Revisionsbegründungsschrift der Familienkasse eingelegt und
begründet. Dem Kläger wurde die
Revisionsbegründungsschrift der Familienkasse am 8.10.2012
zugestellt. Die Anschlussrevision legte er jedoch erst am
10.12.2012 beim BFH ein.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
56 Abs. 1 FGO) wegen der Versäumung dieser Frist kommt nicht
in Betracht. Der Kläger hat weder einen Antrag gestellt noch
sind nach Aktenlage Tatsachen ersichtlich, die eine
Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.
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2. Auch wenn eine unzulässige Revision
nach § 126 Abs. 1 FGO grundsätzlich durch Beschluss zu
verwerfen ist, kann der Senat in einem Fall wie dem vorliegenden
über beide Revisionen einheitlich entscheiden (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 21.6.2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927 = SIS 12 29 61, Rz 27).
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C. Der Vollständigkeit halber weist der
Senat auf Folgendes hin:
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1. Da der Kläger für den Zeitraum
Mai 2010 bis August 2011 weder Revision noch eine zulässige
Anschlussrevision eingelegt hat, kann die Vorentscheidung für
den Zeitraum Mai 2010 bis Mai 2011 (Monat der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung) nicht mehr zu seinen Gunsten
abgeändert werden. Insoweit ist die Vorentscheidung materiell
rechtskräftig und bindend (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FGO).
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Ohne hierüber im Streitfall entscheiden
zu müssen, neigt der Senat zur Annahme, dass die
Vorentscheidung ebenfalls für den Zeitraum Juni bis August
2011 bindend ist. Auch wenn das FG durch die irrtümliche
Abweisung der Klage für diesen Zeitraum gegen § 96 Abs. 1
Satz 2 FGO verstoßen hat, spricht viel dafür, dass sich
die materielle Rechtskraft des Urteils auch auf den „ultra
petita“ abgewiesenen Teil der Klage erstreckt, zumal der
hierdurch beschwerte Beteiligte die Möglichkeit hat, den
Fehler im Rechtsmittelverfahren korrigieren zu lassen (gleicher
Ansicht Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 FGO Rz
56; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.5.1998 I ZR 275/95, NJW
1999, 287, unter II.2.a; anderer Ansicht u.U. BFH-Urteil vom
18.2.1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571 = SIS 86 21 58, unter II.).
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2. Außer Frage steht, dass der
Kläger für den Zeitraum ab September 2011 Kindergeld
beantragen kann. Insoweit besteht keine Bindungswirkung der
Vorentscheidung.
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Sollten für diesen Zeitraum
Kindergeldansprüche bestehen, wären sie auch (noch) nicht
festsetzungsverjährt (vgl. § 31 Satz 3 EStG, § 155
Abs. 4, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung). Die
Festsetzungsverjährung für evtl. Kindergeldansprüche
des Jahres 2011 tritt erst mit Ablauf des 31.12.2015 ein (zur
Berechnung der Festsetzungsfrist vgl. Senatsurteil vom 18.5.2006
III R 80/04, BFHE 214, 1, BStBl II 2008, 371 = SIS 06 41 14, unter
II.1.c).
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