Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.6.2012 2 K 1224/12
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger und der
leibliche Vater der beiden Kinder A, geboren im Juli 1995, und B,
geboren im November 1996. Seit April 1999 ist er als Beamter beim
C-Amt in X beschäftigt. Er wohnt mit seiner Ehefrau und einem
gemeinsamen Kind, geboren im Januar 2005, in Y.
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Die nicht unbeschränkt
steuerpflichtige Kindsmutter ist zyprische Staatsangehörige,
lebt seit Juli 2004 in der Republik Zypern (Zypern), ist dort
erwerbstätig und hat A und B in ihren Haushalt aufgenommen.
Die Ehe des Klägers und der Kindsmutter ist im Mai 2004
geschieden worden.
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Auf Antrag des Klägers setzte die
frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse)
Kindergeld für A und B vorläufig in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen den an die Kindsmutter gezahlten
zyprischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld
fest.
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Mit Bescheid vom 24.1.2012 hob die
Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für A und B ab
Februar 2012 gemäß § 70 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Der hiergegen eingelegte
Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 15.2.2012).
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Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen
gerichteten Klage statt und hob den Bescheid vom 24.1.2012 sowie
die Einspruchsentscheidung vom 15.2.2012 auf.
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Es führte aus, es folge nicht der
Rechtsauffassung der Familienkasse, wonach der in Zypern gemeinsam
mit den Kindern lebenden Kindsmutter ein eigener und gegenüber
dem Anspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
vorrangiger Kindergeldanspruch zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe
sich weder aus Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 166, S. 1; im Folgenden: VO
Nr. 883/2004) noch aus Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU Nr. L 284,
S. 1; im Folgenden: VO Nr. 987/2009). Gegen eine solche Auffassung
spreche auch Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009, wonach ein
Antrag des anderen Elternteils erst dann zu berücksichtigen
sei, wenn die Person, die berechtigt sei, Anspruch auf die
Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahrnehme.
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Mit ihrer Revision rügt die
Familienkasse die unzutreffende Auslegung von § 64
EStG.
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Bei der Beurteilung des Streitfalls sei
nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der
VO Nr. 987/2009 zu unterstellen, dass die Kindsmutter mit den
Kindern A und B in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
lebe. In diesem Fall wäre sie gemäß § 64 Abs.
2 Satz 1 EStG gegenüber dem Kläger vorrangig
kindergeldberechtigt, da sie beide Kinder in ihren Haushalt
aufgenommen habe und kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kläger
bestehe.
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Revision sei bereits verfristet
eingelegt und könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die
Familienkasse verkenne, dass Kindergeldrecht Steuerrecht sei und
daher nur denen zugutekomme, die im Bundesgebiet unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig seien oder entsprechend behandelt
würden. Mit dem Zweck der steuerlichen Entlastung sei es nicht
vereinbar, Personen Kindergeld zu gewähren, die - wie die
Kindsmutter im Streitfall - mit ihren Einkünften nicht der
deutschen Steuer unterlägen. Die
„Haushaltsaufnahme“ diene als Kriterium zur
Auflösung einer nationalen Anspruchskonkurrenz.
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Mit Beschluss vom 3.9.2014 hat der Senat
das Verfahren zum Ruhen gebracht, bis der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige
Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 entschieden hat. Der EuGH hat
mit Urteil Trapkowski vom 22.10.2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, DStRE
2015, 1501 = SIS 15 28 09) über die Vorlagefragen
entschieden.
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II. Im Streitfall hat zum 1.5.2013 ein
gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden. Beklagte und
Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse Z (vgl. z.B.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.5.2013 XI R 38/11,
BFH/NV 2013, 1774 = SIS 13 27 92, Rz 14; vom 16.9.2015 XI R 10/13,
BFH/NV 2016, 543 = SIS 16 04 93, Rz 11). Das Rubrum war
entsprechend zu ändern.
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III. Die Revision ist zulässig und
begründet. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Klage
abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der
Anspruch auf Kindergeld dem Kläger zusteht. Vielmehr hat die
in Zypern lebende Kindsmutter einen vorrangigen Anspruch auf
Kindergeld.
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1. Die Revision ist zulässig. Die
Revision der Familienkasse ist am 13.8.2012 und damit fristgerecht
beim BFH eingegangen. Denn die Revisionsfrist von einem Monat nach
Zustellung des vollständigen Urteils (§ 120 Abs. 1 Satz 1
FGO) lief erst am 16.8.2012 ab, da das FG-Urteil der Familienkasse
am 16.7.2012 zugestellt worden ist.
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2. Der Kläger erfüllte im
Streitzeitraum (Februar 2012, dem Monat der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25.9.2014 III R
36/12, BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286 = SIS 15 00 69, Rz 16)
nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO
bindenden - und zwischen den Beteiligten unstreitigen -
tatsächlichen Feststellungen des FG die Voraussetzungen
für die Gewährung von Kindergeld.
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Er hatte seinen Wohnsitz im Inland (§ 62
Abs. 1 Nr. 1 EStG); die im Streitzeitraum minderjährigen
Kinder A und B sind bei ihm zu berücksichtigen (§ 63 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG). Dass beide Kinder ihren
Wohnsitz in Zypern hatten, ist für die Kindergeldberechtigung
unerheblich (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG in der bis zum 8.12.2014
geltenden Fassung).
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3. Allerdings ist die Kindsmutter - entgegen
der Rechtsauffassung des FG - nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
vorrangig anspruchsberechtigt.
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a) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für
jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren
Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind
in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem
Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern
aufgenommen, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten
(§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG).
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b) Anders als das FG meint, ist die
Kindsmutter als weitere „Berechtigte“ i.S. von
§ 64 EStG anzusehen. Ihre Berechtigung ergibt sich aus §
62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004 und Art. 60
Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach zu unterstellen ist, dass
die Kindsmutter mit beiden Kindern in Deutschland wohnt.
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aa) Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr.
987/2009 ist bei Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004,
insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines
Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in
einer Weise zu berücksichtigen, als ob alle beteiligten
Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Nach Art. 67 der VO Nr.
883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die
in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf
Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat
wohnten.
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bb) Der persönliche und sachliche
Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist eröffnet, denn der
Kläger ist deutscher Staatsangehöriger (Art. 2 Abs. 1 der
VO Nr. 883/2004) und Kindergeld ist eine Familienleistung (Art. 3
Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004). Die deutschen
Rechtsvorschriften sind anzuwenden, da der Kläger im
Streitzeitraum als Beamter bei einer deutschen Behörde
beschäftigt war (Art. 11 Abs. 1 und 3 Buchst. b der VO Nr.
883/2004).
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cc) Der EuGH hat in der Rechtssache Trapkowski
(EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) entschieden, dass die in Art. 60
Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Fiktion dazu
führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer
Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für
die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern
alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen
Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. Dem
folgend hat der III. Senat des BFH mit Urteilen vom 4.2.2016 III R
17/13 (BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612 = SIS 16 11 20, Rz 16 ff.)
und vom 10.3.2016 III R 25/12 (BFH/NV 2016, 1161 = SIS 16 15 00, Rz
20 ff.), III R 8/13 (BFH/NV 2016, 1164 = SIS 16 15 01, Rz 21 ff.),
III R 62/12 (BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616 = SIS 16 11 21, Rz
19 ff.) sowie III R 66/13 (BFH/NV 2016, 1166 = SIS 16 15 02, Rz 19
ff.) entschieden, dass die Anwendung von Art. 67 Satz 1 der VO Nr.
883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 dazu
führt, dass die Wohnsituation der im EU-Ausland lebenden
Familienangehörigen (fiktiv) in das Inland übertragen
wird, d.h. die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu
berücksichtigen ist, als ob alle beteiligten Personen unter
die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der
Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort
wohnten. Unbeachtlich sei, ob dem in einem anderen Mitgliedstaat
lebenden Familienangehörigen nach den dort geltenden
Vorschriften ein Anspruch auf Familienleistungen zustehe und damit
eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation
gegeben sei (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 1161 = SIS 16 15 00, Rz
22; in BFH/NV 2016, 1164 = SIS 16 15 01, Rz 23; in BFHE 253, 236,
BStBl II 2016, 616 = SIS 16 11 21, Rz 21; in BFH/NV 2016, 1166 =
SIS 16 15 02, Rz 21). Zu den „beteiligten
Personen“ i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr.
987/2009 gehöre auch der andere Elternteil, da dieser nach
nationalem Recht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG berechtigt sei, für seine
leiblichen Kinder Anspruch auf Kindergeld zu erheben, und deshalb
als Familienangehöriger i.S. des Art. 1 Buchst. i Nr. 1
Buchst. i der VO Nr. 883/2004 anzusehen sei (BFH-Urteile in BFHE
253, 134, BStBl II 2016, 612 = SIS 16 11 20, Rz 18; in BFH/NV 2016,
1161 = SIS 16 15 00, Rz 23 f.; in BFH/NV 2016, 1164 = SIS 16 15 01,
Rz 24 f.). Der erkennende Senat schließt sich dieser
Rechtsprechung an.
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dd) Die Anwendung der unionsrechtlichen
Fiktion führt im Streitfall dazu, dass für Zwecke der
Anwendung von § 64 EStG zu unterstellen ist, dass die
Kindsmutter zusammen mit beiden Kindern in einem Haushalt in
Deutschland lebt.
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c) Die Kindsmutter erfüllt auch die
übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen
Kindergeldanspruch.
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aa) Das FG hat festgestellt, dass die
Kindsmutter zyprische Staatsangehörige ist; sie fällt
damit nicht unter § 62 Abs. 2 EStG. Nach den Feststellungen
des FG hatte die Kindsmutter beide Kinder in ihren Haushalt in
Zypern aufgenommen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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bb) Ein vorrangiger Anspruch des Klägers
ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach den
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG sind beide Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt des
Klägers und der Kindsmutter, sondern in den Haushalt der
Kindsmutter aufgenommen. Demnach ist im Streitfall der Anspruch der
Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei
dieser, nicht dagegen beim Kläger, eine Haushaltsaufnahme der
beiden Kinder vorliegt.
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d) Es kommt nicht darauf an, ob die
Kindsmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland
gestellt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 1161 = SIS 16 15 00,
Rz 32 f.; in BFH/NV 2016, 1164 = SIS 16 15 01, Rz 29 f.). Bei der
Kindsmutter ist der Antrag des Klägers zu berücksichtigen
(Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009).
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e) Dem Kindergeldanspruch der Kindsmutter
steht - entgegen der Rechtsauffassung des FG, der auch der
Kläger folgt - nicht entgegen, dass das Kindergeld in erster
Linie der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in
Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich
der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
(§ 31 Satz 1 EStG) dient. Dieser Zweck wird auch durch die in
§ 32 Abs. 6 EStG vorgesehenen Freibeträge verwirklicht,
die der Kläger geltend machen kann. Im Übrigen stellt die
Anspruchsberechtigung für das Kindergeld nach § 62 Abs. 1
Nr. 1 EStG - anders § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG -
ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland ab und gerade nicht auf eine
unbeschränkte Steuerpflicht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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