Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 - 3 K 452/19 =
SIS 19 20 98 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
1
|
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist von Beruf Dachdeckermeister und an der XY-GmbH
(GmbH) beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr (2017) mit
Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm
hierfür gestellte Rechnung vom xx.xx.2017 beglich der
Kläger im Wege der Aufrechnung über sein
Gesellschafterverrechnungskonto.
|
|
|
2
|
In seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machte er aus der o.g. Rechnung eine
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach
§ 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr
geltenden Fassung geltend.
|
|
|
3
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) gewährte die beantragte
Steuerermäßigung nicht. Die nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit
den in EFG 2020, 281 = SIS 19 20 98 veröffentlichten Gründen ab. Da in den
Zahlungsvorgang kein Kreditinstitut eingebunden gewesen sei und es
daher an einer bankmäßigen Dokumentation des
Zahlungsvorgangs fehle, seien die formellen Voraussetzungen der
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach
§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht erfüllt.
|
|
|
4
|
Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
5
|
Er beantragt,
|
|
das Urteil des FG vom 22.10.2019 - 3 K
452/19 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2019 aufzuheben
und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 28.02.2019
dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um 1.191 EUR
auf 10.954 EUR herabgesetzt wird.
|
|
|
6
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
7
|
II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
|
|
|
8
|
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz
3 EStG nicht vorliegen.
|
|
|
9
|
1. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG
ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
höchstens jedoch um 1.200 EUR. Die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt
u.a. nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG voraus, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten
hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
erfolgt ist.
|
|
|
10
|
a) Die formelle
Ermäßigungsvoraussetzung, dass die Zahlung (der
Rechnung) auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist,
verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des
Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines
solchen und damit ohne bankmäßige Dokumentation des
Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses
Tatbestandsmerkmal - nach einhelliger Rechtsauffassung
(Senatsurteile vom 06.11.2014 - VI R 1/13, BFHE 247, 424, BStBl II
2015, 481 = SIS 15 00 55, Rz 15; vom 05.03.2009 - VI R 43/08,
BFH/NV 2009, 1113 = SIS 09 18 99; vom 20.11.2008 - VI R 14/08, BFHE
223, 430, BStBl II 2009, 307 = SIS 09 05 69; vom 20.11.2008 - VI R
22/08, BFH/NV 2009, 736 = SIS 09 12 40; Senatsbeschluss vom
30.07.2013 - VI B 31/13 = SIS 13 28 00; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296 -
b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213 = SIS 16 24 95, Rz 50; Schmidt/Krüger, EStG, 41.
Aufl., § 35a Rz 27; Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -
KSM -, EStG, § 35a Rz F 24; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach -
HHR -, § 35a EStG Rz 26; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 47
f.; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 35a Rz 12;
Brandis/Heuermann/Schießl, § 35a EStG Rz 57; KKB/
Schumann, § 35a EStG, 7. Aufl., Rz 152; Köhler in
Bordewin/Brandt, § 35a EStG Rz 349) - nicht erfüllt.
|
|
|
11
|
b) Dies gilt auch nach der Neufassung der
Vorschrift durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008. Bis dahin
hatte der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die
„Zahlung auf das Konto des
Erbringers“ nach § 35a Abs. 2 Satz 5
EStG a.F. „durch Beleg des
Kreditinstituts“ nachzuweisen und eine
Rechnung vorzulegen.
|
|
|
12
|
aa) Der durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b,
Doppelbuchst. bb JStG 2008 neu gefasste § 35a Abs. 2 Satz 5
EStG (jetzt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) regelt als Voraussetzung
für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und
2 der Vorschrift (nur noch), dass der Steuerpflichtige für die
Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das
Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der
Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt
ist. Das Belegerfordernis im Veranlagungsverfahren ist hingegen
weggefallen.
|
|
|
13
|
bb) Seither sind die Aufwendungen folglich
nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch
Vorlage einer Rechnung und eines Belegs eines Kreditinstituts
über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der
Pflege- oder Betreuungsleistung nachzuweisen (Bode in KSM, EStG,
§ 35a Rz A 98; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 48;
HHR/Apitz, § 35a EStG Rz 26; Köhler in Bordewin/Brandt,
§ 35a EStG Rz 352).
|
|
|
14
|
cc) Ein Verzicht des Gesetzgebers auf die
Einbindung eines Kreditinstituts und damit einer
bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs geht mit
der Neuregelung durch das JStG 2008 jedoch nicht einher. Der
Gesetzgeber hat lediglich - aus Vereinfachungs- und
verwaltungsökonomischen Gründen - auf die gesetzliche
Festlegung einer zwingenden Belegvorlage im Veranlagungsverfahren
verzichtet. Nunmehr reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige die
Nachweise auf Verlangen des FA vorlegen kann (Bode in KSM, EStG,
§ 35a Rz A 98; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 48;
HHR/Apitz, § 35a EStG Rz 26; KKB/Schumann, a.a.O., Rz 154;
Köhler in Bordewin/Brandt, § 35a EStG Rz 352).
|
|
|
15
|
dd) Im Übrigen hat der Gesetzgeber die
formellen Tatbestandsvoraussetzungen und damit auch das
Erfordernis, dass „die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der
Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt
ist“ im Rahmen der vorgenannten
Neuregelung von § 35a EStG unverändert fortgeführt.
Er hat folglich inhaltlich an das bisherige, von ihm angelegte und
von der Rechtsprechung aufgenommene Begriffsverständnis, dass
es sich bei dem Konto des Leistungserbringers um ein Konto bei
einem Kreditinstitut handeln muss, angeknüpft. Führt der
Gesetzgeber - auch in ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung - geprägte Rechtsbegriffe in einem Gesetz fort,
ist davon auszugehen, dass er diese Begrifflichkeiten auch
entsprechend dieser Prägung weiterhin verwendet wissen will.
Denn anderenfalls bedarf es einer Änderung der gesetzlichen
Grundlagen. Dahingehendes ist vorliegend - insbesondere auch aus
der Gesetzbegründung betreffend die Neuregelung durch das JStG
2008 - indessen nicht ersichtlich.
|
|
|
16
|
2. Nach diesen Maßstäben ist die
Vorentscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die
genannten Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte
Steuerermäßigung nach § 35a EStG liegen nicht
vor.
|
|
|
17
|
a) Zwar sind die geltend gemachten
Aufwendungen für die erbrachten Abdichtungs- und
Reparaturarbeiten am Wohnhaus des Klägers grundsätzlich
nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt. Dies steht
zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
|
|
|
18
|
b) Der Kläger hat die Rechnung der GmbH
vom xx.xx.2017 betreffend die von ihr erbrachten
Handwerkerleistungen jedoch weder - wie von § 35a Abs. 5 Satz
3 EStG gefordert - unter Einbindung eines Kreditinstituts und
bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs
beglichen, noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH
gutgeschrieben worden. Die fragliche Gutschrift erfolgte vielmehr
im Wege der Aufrechnung durch Belastung des
Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers. Hierbei handelt
es sich um ein eigenes Konto des Klägers bei der
kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als
Leistungserbringer. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen
Voraussetzungen daher nicht (vgl. Schmidt/Krüger, a.a.O.,
§ 35a Rz 27; Brandis/Heuermann/Schießl, § 35a EStG
Rz 57).
|
|
|
19
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|