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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 94/02 |
§§: | KStG § 5 Abs. 2 Nr. 3, AO 1977 § 62 |
Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Ausland, Stiftung, Vermögensbindung, Gemeinschaftsrecht |
Rechtsfrage: | Steuerpflicht ausländischer gemeinnütziger Körperschaften und Gemeinschaftsrecht: Muss auch eine gemeinnützige Stiftung, die nach italienischem Recht errichtet worden ist, in der Satzung die Voraussetzungen der Vermögensbindung erfüllen? Verstößt die Steuerpflicht ausländischer gemeinnütziger Körperschaften gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG gegen Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 30.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1384/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 15 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 94/02 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 14.7.2004 - I R 94/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 07 84 |