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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine 1995 durch M als Alleingesellschafter
gegründete GmbH. Von 1999 bis 2004 war zunächst die
Ehefrau des M als stille Gesellschafterin an der Klägerin
beteiligt. M gewährte der Klägerin im Jahr 2002 ein
Darlehen, das am 31.12.2004 mit 5.894 EUR valutierte.
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Mit privatschriftlichem, nicht notariell
beurkundetem Schenkungsvertrag vom 2.1.2005 versprach M seiner
Tochter (der Beigeladenen), ihr von seiner Darlehensforderung
gegenüber der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von
5.000 EUR unentgeltlich zuzuwenden. Mit diesem Betrag sollte die
Beigeladene ihre Einlageverpflichtung aus einem Vertrag über
die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 5.1.2005
(Gesellschaftsvertrag - GV - ) erfüllen. Die
Zahlungsverpflichtung sollte im Weg der Verrechnung erfüllt
werden. Die Beigeladene nahm die Schenkung an und die Klägerin
stimmte ihr zu.
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Nach dem ebenfalls nur privatschriftlich
geschlossenen GV stand die Geschäftsführung der stillen
Gesellschaft ausschließlich der Klägerin zu (§ 4
Abs. 1 GV), die Geschäftsführung bedurfte aber
innenrechtlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
für solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die
über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des
Unternehmens hinausgingen (§ 4 Abs. 2 GV). Auf jeweils volle
500 EUR der atypisch stillen Einlage bzw. des Stammkapitals entfiel
eine Stimme in der Gesellschafterversammlung (§ 5 Abs. 3 GV),
wobei diese in allen mit der Geschäftsführung
zusammenhängenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit, bei
das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Fragen mit einer
Mehrheit von drei Vierteln entschied (§ 5 Abs. 2 GV). Die
Beigeladene und die Klägerin waren am Gewinn und Verlust im
Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung zum Gesamtkapital der
Gesellschaft beteiligt (§ 7 Abs. 1 GV). Im Falle eines
Ausscheidens erhielt der stille Gesellschafter seinen
buchmäßigen Kapitalanteil sowie den auf ihn nach
Maßgabe seiner Beteiligung entfallenden Anteil an den stillen
Reserven (§ 12 GV).
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Mit Erklärung ebenfalls vom 5.1.2005
trat die Beigeladene der Klägerin mit einer Einlage in
Höhe von 5.000 EUR als atypisch stille Gesellschafterin bei;
dem stimmte die Klägerin zu. Laut der Beitrittserklärung
wurde die Einlage in Höhe von 5.000 EUR mit dem
Darlehensanspruch, den die Beigeladene gegen die Klägerin
hatte, verrechnet. In der Buchführung der Klägerin wurden
5.000 EUR vom Darlehen des M auf ein Kapitalkonto „atypisch
stille Beteiligung“ der Beigeladenen umgebucht.
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Im Jahr 2005 (Streitjahr) erwirtschaftete
die Klägerin einen Verlust in Höhe von 5.198 EUR. Nach
ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Gewinnfeststellung für die stille Gesellschaft entfielen
hiervon 2.168 EUR auf die Beigeladene.
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Mit unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 4.12.2006 folgte dem der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
zunächst im Wesentlichen. Nach endgültiger
Überprüfung des Sachverhalts hob das FA den vorgenannten
Bescheid allerdings mit weiterem Bescheid vom 14.2.2008 auf, weil
die stille Gesellschaft mit der Beigeladenen nicht anerkannt werden
könne.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob
die Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.2.2008 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2008 Klage vor dem
Finanzgericht (FG), mit welcher sie geltend machte, bei der
atypisch stillen Gesellschaft würden mehr Rechte und Pflichten
übertragen als bei einer typisch stillen Gesellschaft, weshalb
mit Begründung der Mitgliedschaft die Schenkung in jedem Fall
vollzogen sei. Die atypisch stille Beteiligung sei mit dem
Abschluss des Gesellschaftsvertrags, spätestens aber mit der
Einbuchung der Beteiligung vollzogen. Es liege auch kein
schädlicher Gesamtplan vor.
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Mit in EFG 2012, 46 = SIS 11 38 37
veröffentlichtem Urteil gab das FG der Klage statt. Das FG
wandte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu
Vereinbarungen unter nahen Angehörigen auf den Streitfall an
und gelangte zu der Auffassung, dass der Schenkungsvertrag vom
2.1.2005 und der Gesellschaftsvertrag vom 5.1.2005 zivilrechtlich
wirksam zustande gekommen seien. Beide Verträge hätten
zwar der notariellen Beurkundung bedurft. Der Formfehler sei jedoch
nach § 518 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
durch Vollzug der Schenkung geheilt.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
mit der es die Verletzung der §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) geltend macht. Zwar seien
im Streitfall die Voraussetzungen für die Annahme einer
atypisch stillen Beteiligung gegeben. Das FG habe sich aber zu
Unrecht auf das BFH-Urteil vom 16.1.2008 II R 10/06 (BFHE 220, 513,
BStBl II 2008, 631 = SIS 08 15 04) berufen und die Auffassung
vertreten, die Mitunternehmerstellung der Beigeladenen bewirke,
dass sie rechtswirksam Inhaberin einer eigenen Einkunftsquelle in
Gestalt einer atypisch stillen Beteiligung geworden und dadurch die
Schenkung der Einlage vollzogen worden sei, so dass es keiner
notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens mehr
bedürfe. Für die einkommensteuerrechtliche Anerkennung
einer schenkweise neu gegründeten atypischen GmbH & Still
zwischen nahen Angehörigen sei grundsätzlich die
notarielle Beurkundung erforderlich. Vertragsverhältnisse
zwischen nahen Angehörigen seien steuerrechtlich nur
anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich
wirksam vereinbart worden seien und sowohl die Gestaltung als auch
die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden
Üblichen entsprächen. An den entsprechenden Nachweis
seien strenge Anforderungen zu stellen. Als maßgebliches
Beweisanzeichen für die Ernsthaftigkeit des Vereinbarten sei
der Abschluss in einer Form anzusehen, die Zweifel an der
zivilrechtlichen Rechtswirksamkeit nicht aufkommen lasse.
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Die GmbH & Still sei eine
Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen. Der stille
Gesellschafter sei kein Handelsgesellschafter, sondern indirekt
Beteiligter. Zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Schenkung von
Kommanditbeteiligungen sei deshalb auch nicht einschlägig. Ein
privatschriftlicher Vertrag reiche insoweit nicht aus, um eine
Unterbeteiligungsgesellschaft entstehen zu lassen, weil er
bezüglich der Vermögensbeteiligung und Gewinnbeteiligung
sowie der sonstigen Rechte lediglich eine schuldrechtliche
Verpflichtung begründe. Diese Verpflichtung bedürfe aber,
da sie unentgeltlich eingegangen werde, der notariellen
Beurkundung. Die Tatsache, dass ein atypisch stiller Gesellschafter
steuerrechtlich wie ein Kommanditist als Mitunternehmer anzusehen
sei, heile insoweit nicht den Formmangel bei der schenkweisen
Begründung der Beteiligung zwischen nahen Angehörigen,
weil der Beteiligte handelsrechtlich eine andere Rechtsstellung
innehabe als ein Kommanditist. Bei einer KG werde der eintretende
Kommanditist durch Anwachsung Miteigentümer am
Gesellschaftsvermögen. Dadurch werde die Schenkung vollzogen.
Bei einer stillen Beteiligung gehe die erbrachte Einlage aber in
das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über,
was auch in der aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung so
gesehen werde.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
Urteil des Niedersächsischen FG vom 29.9.2011 10 K 269/08
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, dem
FG sei darin zu folgen, dass durch den eingetretenen Vollzug der
Schenkung der Mangel einer fehlenden notariellen Beurkundung
geheilt worden sei. Die vom FA zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) sei über 50 Jahre alt. Zwar habe der
BGH entschieden, dass bei einer Innengesellschaft in Fällen,
in denen der Geschäftsinhaber dem stillen Gesellschafter den
zu leistenden Einlagebetrag durch Ein- bzw. Umbuchung von seinem
Kapitalkonto auf das Einlagekonto schenke, lediglich ein
Schenkungsversprechen begründet werde, das der notariellen
Beurkundung bedürfe; die Begründung des stillen
Gesellschaftsverhältnisses sei damit kein Schenkungsvollzug
nach § 518 Abs. 2 BGB. In neuerer Zeit habe der BGH zur
streitgegenständlichen Frage seine alte Rechtsprechung aber
nicht mehr bestätigt. Der BGH unterscheide nunmehr zwischen
einer KG und einer Innengesellschaft, weil bei der schenkweisen
Einräumung einer Kommanditistenstellung nicht nur eine
schuldrechtliche Beziehung, sondern auch ein
Gemeinschaftsverhältnis begründet werde, während bei
einer Innengesellschaft nur schuldrechtliche Beziehungen Gegenstand
der Schenkung seien. Dies aber sei ein Widerspruch, der nicht zu
rechtfertigen sei, denn auch bei einer stillen Gesellschaft
könne die Gesellschafterstellung jedenfalls dann Gegenstand
einer Schenkung sein, wenn durch die Schenkung die Gesellschaft
erst begründet werde. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag
enthalte insoweit nicht nur das Versprechen, eine
Gesellschafterstellung zu schenken, er gewähre diese Stellung
vielmehr auch bereits. Jedenfalls bei einer atypisch stillen
Gesellschaft werde deshalb durch den Abschluss des
Gesellschaftsvertrags ein Schenkungsversprechen, das ohne die
notarielle Form erteilt worden sei, vollzogen, und durch diesen
Vollzug werde der Formmangel geheilt.
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Der BFH habe sich zwar bisher der vom BGH
vertretenen Auffassung angeschlossen. In der neueren
finanzgerichtlichen Rechtsprechung werde die Auffassung aber nicht
immer geteilt.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Recht davon
ausgegangen, dass die zwischen der Klägerin und der
Beigeladenen begründete atypisch stille Gesellschaft
steuerlich anzuerkennen und deshalb ein Feststellungsverfahren
durchzuführen war. Zwar hätten der Schenkungsvertrag vom
2.1.2005 und der Gesellschaftsvertrag vom 5.1.2005 der notariellen
Beurkundung bedurft, der entsprechende Formfehler wurde aber nach
§ 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt.
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1. Gemäß § 179 Abs. 1 i.V.m.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden einkommen- und
körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert und
einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen
steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese
Voraussetzung erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als
Unternehmer (Mitunternehmer) führen (§ 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Mitunternehmer in
diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch,
wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller
Gesellschafter beteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.1993 IV R 1/92,
BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700 = SIS 93 23 36). Mitunternehmer
ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht
nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber
betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis
schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem
Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er
bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach
Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner
prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den
Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (vgl.
BFH-Urteile vom 25.6.1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982,
59 = SIS 82 06 18; in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700 = SIS 93 23 36; vom 22.8.2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36 = SIS 03 06 49; vom
16.12.2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080 = SIS 04 30 14).
Insgesamt muss sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung der
Umstände des Einzelfalls ergeben, dass der Beteiligte auf der
Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt
und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700 = SIS 93 23 36).
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2. Vereinbarungen unter nahen
Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, werden
aufgrund des zwischen solchen Personen in der Regel fehlenden
natürlichen Interessengegensatzes steuerlich nur anerkannt,
wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und leicht
nachprüfbar sind und dem entsprechen, was unter sonst gleichen
Umständen auch zwischen fremden Personen hätte vereinbart
werden können. Zudem muss die tatsächliche
Durchführung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgt
sein (BFH-Urteil vom 14.4.1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II
1983, 555 = SIS 83 14 09, m.w.N.). Gesellschaftsverträge
zwischen nahen Angehörigen können zwar auch dann
anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der
Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft
aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden
sind, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten
Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile vom
21.2.1991 IV R 35/89, BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449 = SIS 91 16 23; vom 27.1.1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635 =
SIS 94 14 25). Diese Rechtsgrundsätze sind auch zu beachten,
wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen,
sondern zwischen einer Kapitalgesellschaft und Angehörigen der
Gesellschafter geschlossen sind und die Gesellschafter, mit deren
Angehörigen die Verträge bestehen, die Gesellschaft
beherrschen (vgl. Urteile des FG Münster vom 14.8.2013 2 K
2483/11 F, EFG 2014, 29 = SIS 14 02 18, und des FG
Baden-Württemberg vom 31.10.2013 7 K 3633/10, EFG 2014, 909 =
SIS 14 06 60). Maßgebend für die Beurteilung, ob
Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt
werden können, ist allerdings seit der Neuausrichtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anschluss an den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.1995 2 BvR 802/90
(BStBl II 1996, 34 = SIS 96 01 13, unter B.I.2.) die Gesamtheit der
objektiven Gegebenheiten. Zwar ist sonach auch weiterhin
Voraussetzung, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und
eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten
durchgeführt werden. Jedoch schließt nicht mehr jede
geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom
Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des
Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien
des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter
dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf
eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (zum Ganzen
BFH-Urteile vom 16.12.1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780 = SIS 98 57 35, unter II.1.; vom 13.7.1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl
II 2000, 386 = SIS 00 08 70, unter 2.a; vom 17.7.2013 X R 31/12,
BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015 = SIS 13 28 34, Rz 24).
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3. Allgemeines Erfordernis der steuerlichen
Berücksichtigung von Vereinbarungen zwischen
Familienangehörigen ist es insoweit, dass die Vereinbarungen,
die Grundlage der Besteuerung werden sollen, ernsthaft gemeint sind
und damit die Gewähr ihrer tatsächlichen
Durchführung für die Zeitdauer ihrer Gültigkeit
bieten (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 22.10.2013 X R 26/11, BFHE 242,
516, BStBl II 2014, 374 = SIS 13 32 60, Rz 71). Daraus ergibt sich,
dass die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung z.B. eines
Gesellschaftsvertrags zwischen Familienangehörigen
Tatbestandselement der auf der Grundlage dieses
Gesellschaftsvertrags begehrten steuerrechtlichen Gewinnzurechnung
ist. Maßgebliches Beweisanzeichen für die
Ernsthaftigkeit der Vereinbarung ist insoweit der Abschluss der
Vereinbarung in einer Form, die Zweifel an ihrer zivilrechtlichen
Rechtswirksamkeit nicht aufkommen lässt (BFH-Urteil vom
19.9.1974 IV R 95/73, BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141 = SIS 75 00 81; für die indizielle Bedeutung der zivilrechtlichen
Unwirksamkeit auch BFH-Urteile in BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386
= SIS 00 08 70; vom 7.6.2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II
2007, 294 = SIS 06 38 96; in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374 =
SIS 13 32 60, Rz 68).
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4. Ein Vertrag über die Gründung
einer stillen Gesellschaft ist zwar grundsätzlich nicht
formbedürftig. Eine Beurkundungspflicht kann sich jedoch aus
der Koppelung mit einem formbedürftigen Schenkungsversprechen
ergeben. Ist Gegenstand des Schenkungsversprechens die Einlage in
eine stille Gesellschaft, so erstreckt sich die
Formbedürftigkeit des Schenkungsversprechens (§ 518 Abs.
1 Satz 1 BGB) auch auf den Gesellschaftsvertrag (vgl. BFH-Urteile
in BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141 = SIS 75 00 81; vom 14.5.2003
X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 = SIS 03 49 41). Nichts anderes kann
aber dann gelten, wenn - wie im Streitfall - eine Forderung
zugewendet wird, mit der der Beschenkte seine Einlageverpflichtung
aus einer bereits eingegangenen oder aber im Schenkungsvertrag
schon avisierten Beteiligung an einer stillen Gesellschaft bewirken
soll.
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5. Sind nach den vorstehenden Grundsätzen
der Schenkungs- und der Gesellschaftsvertrag jeweils nach §
518 Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftig, ist die dort
vorgeschriebene notarielle Beurkundung aber nicht eingehalten
worden, so ist zu prüfen, ob der bestehende Formmangel nach
§ 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen
Leistung geheilt worden ist.
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a) Nach der früheren Rechtsprechung des
BGH stellt allerdings die einfache Gutschrift einer Einlage noch
nicht die Vollziehung der Schenkung dar, weil danach ein solcher
Buchungsvorgang nur die eine formlose Verpflichtung durch eine
andere gleicher Art ersetze und auf diesem Wege nicht der Mangel
der Form bei einem derartigen Schenkungsversprechen in einem
mündlichen oder privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag nach
§ 518 Abs. 2 BGB als geheilt angesehen werden könne
(BGH-Urteil vom 24.9.1952 II ZR 136/51, BGHZ 7, 174). Die
bloße Einbuchung eines Anteils am Geschäftsvermögen
stelle keine Bewirkung der versprochenen Leistung dar, denn der
Anteil an einem Geschäftsvermögen sei nicht durch eine in
den Geschäftsbüchern vorzunehmende Umbuchung
übertragbar. Das gelte auch dann, wenn die Umbuchung auf einem
Vertrag beruhe, durch den eine Innengesellschaft begründet
werde. Das Wesen der Innengesellschaft ohne
Gesellschaftsvermögen bestehe darin, dass nur ein
Gesellschafter das Vermögen des betriebenen Geschäfts
innehabe und dass er dem anderen nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrags lediglich schuldrechtlich verpflichtet sei.
Gehe seine Verpflichtung dahin, den anderen an seinem Vermögen
zu beteiligen, so solle es nach dem Parteiwillen gerade nicht zu
einer Vermögensübertragung kommen; die Zusage solle sich
vielmehr in einer schuldrechtlichen Verpflichtung erschöpfen
und bedürfe darum, wenn sie unentgeltlich erteilt werde, zu
ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Der Formmangel könne nicht dadurch geheilt werden, dass der
Geschäftsinhaber den vereinbarten Anteil buchmäßig,
steuerlich oder sonstwie als Vermögen des anderen Beteiligten
führe, denn auch durch eine derartige Handhabung werde der
andere nicht stärker als schuldrechtlich an dem Vermögen
des Geschäftsinhabers beteiligt (BGH-Urteil vom 29.10.1952 II
ZR 16/52, BGHZ 7, 378).
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b) Die vorgenannte Auffassung des BGH hat in
der zivilrechtlichen Literatur zwar teilweise Unterstützung
erfahren, sie ist aber überwiegend abgelehnt bzw. für zu
undifferenziert gehalten worden (vgl. die umfangreichen Nachweise
dazu im BGH-Urteil vom 29.11.2011 II ZR 306/09, BGHZ 191, 354). Im
Wesentlichen richtet sich die Kritik an der unter a) dargestellten
BGH-Rechtsprechung darauf, die dort vorgenommene pauschale
Differenzierung zwischen Außen- und Innengesellschaft sei im
Hinblick auf die Anforderungen an den Schenkungsvollzug i.S. des
§ 518 Abs. 2 BGB abzulehnen, weil auch die Beteiligung an
einer Innengesellschaft typischerweise über die bloße
Einräumung einer schuldrechtlichen Forderung auf
Vermögensleistungen (Gewinn und Auseinandersetzungsguthaben)
hinausgehe, indem sich mit der Einräumung der Beteiligung auch
eine Reihe von mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechten und
-pflichten verbänden. Außerdem unterschieden sich die
„Vollzugsakte“ einer unentgeltlichen Beteiligung
an einer Außen- bzw. Innengesellschaft nicht grundlegend
voneinander (vgl. MünchKommBGB/ Ulmer/Schäfer, 6. Aufl.,
§ 705 Rz 45, m.w.N.). Der stille Gesellschafter erhalte
insoweit mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags alles, was ihm
versprochen worden sei, nämlich die Gesellschafterstellung,
die über die bloße vermögensrechtliche Position
hinausreiche und einen übertragbaren Vermögenswert
darstelle (vgl. MünchKommBGB/J. Koch, a.a.O., § 518 Rz
29). Zumindest die verbandsrechtlich gestaltete stille Beteiligung,
richtigerweise aber jede atypisch stille Beteiligung lasse
über die bloße Forderungszuwendung hinaus eine
Rechtsposition entstehen, die sich als tauglicher
Zuwendungsgegenstand darstelle (MünchKommHGB/Karsten Schmidt,
3. Aufl., § 230 Rz 103).
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c) Soweit der BFH sich mit der unter a)
dargestellten älteren BGH-Rechtsprechung zu befassen hatte,
ergibt sich kein einheitliches Bild: Teilweise ist der BFH
nämlich der BGH-Rechtsprechung gefolgt (vgl. BFH-Urteile vom
1.7.1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646 = SIS 82 19 14; in BFH/NV 2003, 1547 = SIS 03 49 41), teilweise konnte er
allerdings die Frage auch offenlassen, ob er den zivilrechtlichen
Lehrmeinungen folgen würde, wenn er über die Rechtsfrage
selbst abschließend zu entscheiden hätte (BFH-Urteil in
BFHE 113, 558, BStBl II 1975, 141 = SIS 75 00 81). Dies
begründete er damit, dass derjenige, der steuerrechtlich
geltend machen wolle, die schenkweise Einräumung einer stillen
Beteiligung oder einer Unterbeteiligung sei ernsthaft gemeint,
für die Schenkung die Form der notariellen Beurkundung schon
deshalb wählen müsse, weil der stille Gesellschafter oder
der Unterbeteiligte nach dem Stand der BGH-Rechtsprechung bei einer
etwaigen Auflösung der Gesellschaft seinen Anspruch auf
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen den Willen des
Inhabers des Handelsgewerbes bzw. des Hauptgesellschafters nicht
gerichtlich durchsetzen könne. Der II. Senat des BFH hat sich
demgegenüber im Urteil in BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631 =
SIS 08 15 04 der in der Literatur geäußerten Kritik an
der älteren BGH-Rechtsprechung angeschlossen, ohne dass dies
für den von ihm zu entscheidenden Fall entscheidungserheblich
gewesen wäre. Er entschied, bei der Zuwendung einer atypischen
Unterbeteiligung sei - anders als bei derjenigen einer typischen
Unterbeteiligung - die Schenkung bereits mit Abschluss des
Gesellschaftsvertrags oder doch spätestens mit der Einbuchung
der atypischen Unterbeteiligung vollzogen.
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d) Der BGH hatte sich mit der unter b)
genannten Kritik zwar zunächst nicht auseinanderzusetzen (vgl.
BGH-Urteil vom 2.7.1990 II ZR 243/89, BGHZ 112, 40). In seinem -
von den Beteiligten noch nicht berücksichtigten - Urteil in
BGHZ 191, 354 hat er allerdings nunmehr entschieden, dass die
unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines
Gesellschaftsvertrags entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem
Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an
den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden
Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte in der
Unterbeteiligungsgesellschaft eingeräumt werden, mit dem
Abschluss des Gesellschaftsvertrags i.S. des § 518 Abs. 2 BGB
vollzogen ist. Zwar sah sich der BGH nicht gehalten, seine
bisherige Rechtsprechung grundsätzlich zu überdenken.
Allerdings hat er für den Fall der unentgeltlichen
Einräumung einer Unterbeteiligung, die nicht nur
schuldrechtliche Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn und auf
eine Abfindung bei Auflösung der Innengesellschaft
begründete, sondern auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte
an der Geschäftsführung der Innengesellschaft -
nämlich in Form eines Zustimmungserfordernisses des
Unterbeteiligten für Handlungen, die über
gewöhnliche Entscheidungen i.S. des § 116 Abs. 1, 2 des
Handelsgesetzbuchs in den Beteiligungsgesellschaften hinausgingen -
begründeten, seine Rechtsprechung eingeschränkt und in
diesem Fall die Schenkung bereits mit Abschluss des
Gesellschaftsvertrags als vollzogen betrachtet. Zwar komme es auch
bei der Zuwendung einer solchen Unterbeteiligung - anders als bei
der Zuwendung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft -
nicht zu einer dinglichen Mitberechtigung an der Hauptgesellschaft,
da die Innengesellschaft - wie bei einer solchen Fallgestaltung
regelmäßig - über kein Gesamthandsvermögen
verfüge. Beschränke sich aber die Unterbeteiligung nicht
nur auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den zuwendenden
Hauptbeteiligten auf Beteiligung am Gewinn und am
Liquidationserlös, sondern würden dem Unterbeteiligten in
der Innengesellschaft darüber hinaus mitgliedschaftliche
Rechte eingeräumt, durch die er Einfluss auf die
Innengesellschaft nehmen könne, so erhalte er nicht nur die
Stellung eines schuldrechtlichen Gläubigers, sondern eine in
dem Anteil an der Innengesellschaft verkörperte
mitgliedschaftliche Rechtsposition. Das rechtfertige die Annahme,
dass die unentgeltliche Zuwendung einer derartigen Beteiligung an
einer Innengesellschaft ebenso wie die unentgeltliche
Einräumung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft
mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen sei.
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e) Der BFH hatte sich mit der unter d)
dargestellten neueren Rechtsprechung des BGH bislang noch nicht zu
befassen. Der erkennende Senat schließt sich ihr an und geht
davon aus, dass die dort dargestellten
Rechtsprechungsgrundsätze nicht nur für den Fall einer
atypischen Unterbeteiligung, sondern ebenso für den Fall einer
atypisch stillen Gesellschaft gelten (ebenso Schmidt/Wacker, EStG,
33. Aufl., § 15 Rz 773; noch weiter gehend für den Fall
einer typisch stillen Unterbeteiligung Urteil des FG
Rheinland-Pfalz vom 31.1.2013 5 K 2009/10, EFG 2013, 835 = SIS 13 13 32). Die Überzeugung, dass für beide
Gesellschaftsformen als Innengesellschaften die gleichen Vorgaben
gelten müssen, hat er bereits in seinem Urteil in BFHE 113,
558, BStBl II 1975, 141 = SIS 75 00 81 geäußert.
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6. Das FG ist - jedenfalls im Ergebnis - von
den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen und hat diese
zutreffend auf den Streitfall angewendet. Es ist bezogen auf die
streitbefangene atypisch stille Gesellschaft zu Recht davon
ausgegangen, dass diese als Mitunternehmerschaft anzuerkennen war,
weil der bezüglich des Schenkungsvertrags vom 2.1.2005 und des
Gesellschaftsvertrags vom 5.1.2005 bestehende Formmangel durch den
Abschluss des Gesellschaftsvertrags nach § 518 Abs. 2 BGB
geheilt worden ist. Die Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft
waren deshalb nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen.
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a) Es besteht im Streitfall zunächst kein
Zweifel daran, dass durch den Gesellschaftsvertrag und die
Beitrittserklärung der Beigeladenen vom 5.1.2005 zwischen der
Klägerin und der Beigeladenen eine atypisch stille
Gesellschaft errichtet worden ist.
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aa) Die Beigeladene ist nach § 7 Abs. 1
GV neben der Klägerin am Gewinn und Verlust im Verhältnis
ihrer jeweiligen Beteiligung zum Gesamtkapital der Gesellschaft
beteiligt worden und erhält nach § 12 GV im Falle ihres
Ausscheidens ihren buchmäßigen Kapitalanteil sowie den
auf sie nach Maßgabe ihrer Beteiligung entfallenden Anteil an
den stillen Reserven. Damit trägt sie ein entsprechendes
Mitunternehmerrisiko.
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bb) Ihr sind aber auch Mitgliedschaftsrechte
(Stimmrechte) übertragen worden, die eine Umqualifikation von
einem bloßen Geflecht schuldrechtlicher Ansprüche in
eine einem Stammrecht vergleichbare Rechtsposition rechtfertigen.
So bedarf nach § 4 Abs. 2 GV die Geschäftsführung
zur Eingehung von Rechtsgeschäften und zur Vornahme von
Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinaus gehen, innenrechtlich der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung. Dort entfällt nach § 5
Abs. 3 GV auf jeweils volle 500 EUR der atypisch stillen Einlage
bzw. des Stammkapitals eine Stimme, wobei die
Gesellschafterversammlung nach § 5 Abs. 2 GV in allen mit der
Geschäftsführung zusammenhängenden Angelegenheiten
mit einfacher Mehrheit, bei das Gesellschaftsverhältnis
betreffenden Fragen mit einer Mehrheit von drei Vierteln
entscheidet. Damit erhielt die Beigeladene gewichtige
Mitwirkungsrechte, mit denen sie Mitunternehmerinitiative entfalten
konnte.
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b) Die sonach bestehende Mitunternehmerschaft
ist auch unter Anwendung der Rechtsprechung zu den Verträgen
unter Angehörigen anzuerkennen.
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aa) Dies folgt zunächst daraus, dass die
vorgenannten Verträge - was von den Beteiligten
übereinstimmend so gesehen wird und vom FG auch festgestellt
wurde - wie vereinbart durchgeführt worden sind. Das
lässt sich insbesondere aus dem Umstand entnehmen, dass in der
Buchführung der Klägerin 5.000 EUR vom Darlehen des M auf
das Kapitalkonto „atypisch stille Beteiligung“
in der Person der Beigeladenen umgebucht worden sind. Die
Verträge sind auch klar, eindeutig und leicht nachprüfbar
und halten einem Fremdvergleich stand.
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bb) Der zunächst bestehende Formmangel
durch fehlende notarielle Beurkundung ist zudem nach § 518
Abs. 2 BGB geheilt worden, da die Beigeladene eine in dem Anteil an
der Innengesellschaft verkörperte mitgliedschaftliche
Rechtsposition erhalten hat, weil die stille Beteiligung nicht nur
auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den zuwendenden M auf
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös gerichtet war,
sondern ihr darüber hinaus mitgliedschaftliche Rechte
eingeräumt wurden, durch die sie Einfluss auf die
Innengesellschaft nehmen konnte.
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cc) Angesichts des heutigen Standes der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung und der Tatsache, dass die an der
atypisch stillen Gesellschaft Beteiligten die Verträge wie
vereinbart durchgeführt haben, kann ihnen nicht
entgegengehalten werden, sie hätten die Verträge nicht
ernsthaft durchführen wollen. Dies gilt auch insoweit, als der
BGH sein Urteil in BGHZ 191, 354 erst nach der Vereinbarung der
streitbefangenen Verträge gefällt hat, weil er die an
seiner Rechtsprechung geäußerte Kritik bereits im Urteil
in BGHZ 112, 40 aufgenommen hatte, ohne dazu entscheiden zu
müssen.
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c) Die atypisch stille Beteiligung der
Beigeladenen begründet damit steuerrechtlich eine
Mitunternehmerstellung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
im Verhältnis zur Klägerin mit der Folge, dass die
Beigeladene rechtswirksam Inhaberin einer eigenen Einkunftsquelle
in Gestalt einer atypisch stillen Beteiligung geworden ist und ihr
deshalb entsprechende Gewinn- bzw. Verlustanteile als eigene
Einkünfte zuzurechnen waren.
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7. Nach den vorstehenden Ausführungen war
die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
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