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Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz: Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. - Urt.; BFH 26.2.2014, VI R 40/12; SIS 14 15 54

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Arbeitszimmer
Fundstellen
  1. BFH 26.02.2014, VI R 40/12
    BStBl 2014 II S. 568
    DStR 2014 S. 1097
    NJW 2014 S. 2142
    BFH/NV 2014 S. 1137

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.8.2014
    jh in StuB 12/2014 S. 469
    H.J.K. in FR 14/2014 S. 656
    St.G. in DStR 27/2014 S. 1316
    St.G. in HFR 7/2014 S. 596
    St.Sch. in BFH/PR 8/2014 S. 253
    -/- in NWB 25/2014 S. 1846 und 1860
    -/- in NWB 24/2014 S. 1778
    KAM in Stbg 10/2014 S. M 8
Normen
[EStG] § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012, SIS 12 17 95, Telearbeitsplatz, Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Mittelpunkt der Betätigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 15.12.2023, SIS 24 04 46, Keine Anerkennung eines an arbeitsfreien Tagen genutzten häuslichen Arbeitszimmers, wenn zugleich ein bet...
  • BMF 15.8.2023, SIS 23 13 12, Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.9.2022, SIS 23 04 80, Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer einer schwerbehinderten Steuerpflichtigen, die aus ge...
  • Niedersächsisches FG 19.10.2020, SIS 21 04 01, Arbeitszimmer eines Unfallchirurgen: Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer ...
  • Hessisches FG 30.7.2020, SIS 20 14 19, Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool-Arbeitsplatz: 1. Besteht ein Konzept des Arbeitgebers wonach aufg...
  • OFD Frankfurt 5.12.2019, SIS 20 00 25, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Die OFD Frankfurt a.M....
  • FG Köln 25.10.2017, SIS 18 01 52, Mehrere Räume, Mittelpunkt der Gesamttätigkeit: 1. Mehrere betrieblich genutzte Räume in der Privatwohnun...
  • BMF 6.10.2017, SIS 17 18 31, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das Bundesfinanzminist...
  • BFH 22.2.2017, SIS 17 06 50, Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen: 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden ...
  • FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, SIS 16 22 62, Häusliches Arbeitszimmer eines ausschließlich mit der Lehre betrauten Hochschuldozenten: Ein vom Arbeitge...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 1.3.2016, SIS 16 12 92, Anderer Arbeitsplatz, außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen...
  • BFH 16.9.2015, SIS 16 02 47, Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbe...
  • FG Rheinland-Pfalz 11.8.2015, SIS 15 24 75, Geltendmachung von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden: Auch Alleinerziehende...
  • BFH 6.11.2014, SIS 15 05 37, Dienstzimmer eines Richters als "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG: 1....
Fachaufsätze
  • LIT 02 95 11 H.J. Kanzler, FR 14/2014 S. 656: Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz - Kommentar zu den BFH-Urteilen vom 2...
  • LIT 02 95 48 St. Geserich, DStR 27/2014 S. 1316: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Tele- und Poolarbeitsplätzen - Anmerkung zu den BFH-Urt...

 

1

I. Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem ein so genannter Telearbeitsplatz eingerichtet wurde.

 

 

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als Oberregierungsrat beim X-Amt in W nichtselbständig beschäftigt. Als Werbungskosten machte er neben Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 509 EUR (11 % der Hausfläche) geltend. Er legte dazu eine „Einvernehmliche Anordnung“ zwischen ihm und seinem Dienstherrn über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vor. Danach verpflichtete sich der Kläger, in seiner Wohnung einen geeigneten Arbeitsbereich zur Verfügung zu stellen und Beauftragten seines Dienstherrn nach Ankündigung den Zutritt zu gestatten. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sollten 24 Stunden (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) in der Dienststelle, die restliche Arbeitszeit zu Hause abgeleistet werden. Der Telearbeitsplatz sollte vom Dienstherrn in Absprache mit dem Kläger eingerichtet und vom Dienstherrn mit Arbeitsmitteln ausgestattet werden; eine Kostenerstattung für Raumnutzung, Energie und Mobiliar war nicht vorgesehen. Auf Anfrage des Klägers versagte der Arbeitgeber eine Bestätigung des Inhalts, dass dem Kläger sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Vereinbarung für Telearbeiter, die eine solche Bestätigung rechtfertige, gebe es nicht.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht.

 

 

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war in Bezug auf den hier im Revisionsverfahren allein noch streitigen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage insoweit dem Grunde nach, berechnete allerdings die Kosten auf Grundlage einer geringeren Fläche.

 

 

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

 

6

Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2012 4 K 1270/09 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, die Klage insgesamt abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

 

7

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision des FA ist begründet. Entgegen der Auffassung des FG waren die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Vorentscheidung ist dementsprechend aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

1. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch im Streitfall zur Anwendung. Denn gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

 

 

10

a) Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 8.12.2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236 = SIS 12 01 09, m.w.N.) Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 = SIS 03 09 01; vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41).

 

 

11

b) Anderes gilt für Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen. Solche Räume sind nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach ihrer Lage mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Von der Rechtsprechung dazu bisher entschiedene Fälle betrafen Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume (BFH-Urteile vom 19.3.2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163 = SIS 03 36 90; vom 19.9.2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139 = SIS 03 07 27; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41; vom 5.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 = SIS 03 19 04; vom 26.6.2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560 = SIS 03 49 48; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 = SIS 03 09 01; vom 20.11.2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 = SIS 04 06 09). Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 = SIS 03 09 01). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, sofern die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41; vom 22.11.2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 = SIS 07 07 62).

 

 

12

2. Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage ist auch in Bezug auf den einzig verbliebenen Streitpunkt, den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, abzuweisen.

 

 

13

a) Entgegen der Auffassung des FG entspricht der vom Kläger genutzte Raum grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers.

 

 

14

aa) Zutreffend verweist das FG zwar hinsichtlich der Frage, ob die Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen häuslichen Telearbeitsplatz übertragen werden können, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23.5.2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600 = SIS 06 25 29). Danach können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Telearbeitsplatz derart zwangsläufig durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sein, dass bereits zweifelhaft sein kann, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift überhaupt eröffnet ist. In der genannten Entscheidung hat der Senat allerdings auch darauf hingewiesen, dass es die unterschiedlichsten Formen der Telearbeit gibt. Insbesondere ist das Urteil nicht dahingehend zu verstehen, dass der Tatbestand des häuslichen Arbeitszimmers stets schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer zuhause über einen Telearbeitsplatz verfügt.

 

 

15

bb) Im hier vorliegenden Streitfall tragen entgegen der Auffassung des FG dessen Feststellungen über die Vereinbarungen hinsichtlich der Einrichtung des Telearbeitsplatzes nicht dessen Würdigung, dass der vom Kläger genutzte Raum schon prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspreche. Denn der Raum wird vom Kläger im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze büromäßig genutzt und dient der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum zuhause weist auch ansonsten keine Besonderheiten auf, die den Raum nicht als typisches häusliches Arbeitszimmer erscheinen ließen. Auch mit Blick auf den Arbeitsplatz in der Dienststelle folgt nichts anderes. Denn nach den Feststellungen war es dem Kläger weder untersagt, seinen Arbeitsplatz dort auch an den eigentlichen häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war der in der Dienststelle zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz hinsichtlich der Nutzung eingeschränkt. Dementsprechend war der Arbeitgeber nach den Feststellungen des FG auch nicht bereit, für steuerliche Zwecke eine Bestätigung darüber zu erteilen, dass der Kläger an seinen Telearbeitstagen kein Büro zur Verfügung habe.

 

 

16

Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Kläger an zwei Tagen in der Woche zuhause arbeiten und dafür einen Raum vorhalten sollte. Denn allein eine Vereinbarung darüber, in welchem Umfang das häusliche Arbeitszimmer genutzt werden kann oder genutzt werden soll, lässt den Tatbestand des häuslichen Arbeitszimmers nicht entfallen. Entsprechendes gilt für den auf unterschiedlichsten Motiven beruhenden Umstand, dass der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer entstehenden Kosten für Kommunikation und Möblierung übernimmt. Anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schon keinen Arbeitsplatz vorhält. Davon kann im Streitfall indessen, wie dargelegt, nicht ausgegangen werden.

 

 

17

b) Entgegen der Auffassung des FG lässt sich der Werbungskostenabzug auch nicht unmittelbar auf § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 EStG mit der Annahme stützen, dass dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift nicht zur Verfügung gestanden habe. Denn ein solcher „anderer Arbeitsplatz“ ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (vgl. Senatsurteil vom 7.8.2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78 = SIS 03 45 01). Dazu muss dieser andere Arbeitsplatz allerdings so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78 = SIS 03 45 01).

 

 

18

Daran gemessen tragen die Dienstvereinbarungen über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes weder nach ihrem unmittelbaren Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Annahme, dass dem Kläger am Dienstsitz kein anderer Arbeitsplatz im vorgenannten Sinne zur Verfügung gestanden habe. Denn dieser Annahme stehen die Feststellungen entgegen, dass es dem Kläger nicht untersagt war, seinen dienstlichen Arbeitsplatz auch an den häuslichen Arbeitstagen weiterhin zu nutzen, dass der dienstliche Arbeitsplatz hinsichtlich dessen Nutzung nicht eingeschränkt war und der Arbeitgeber Gegenteiliges auch nicht bestätigen konnte.