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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 40/12 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Telearbeitsplatz, Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Mittelpunkt der Betätigung |
Rechtsfrage: | Ist insbesondere aufgrund der die Einrichtung des Telearbeitsplatzes betreffenden Regelungen der Dienstvereinbarung der vom Arbeitnehmer an zwei Tagen in der Woche genutzte Raum nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen, der dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG unterliegt? Unter welchen Voraussetzungen hat das Eingehen eines Telearbeitsverhältnisses zur Folge, dass kein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zur Verfügung steht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1270/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1625 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 17 95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 40/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 15 54 |