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I. Die Beteiligten streiten um die
steuerliche Behandlung einer sog. Hybridanleihe. Die Kläger
und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur
Einkommensteuer veranlagte Eheleute und erklärten in der
Anlage KAP zu ihrer Einkommensteuererklärung 2008 u.a.
Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von ./.
32.871 EUR (X-Bank) sowie ./. 4.636 EUR.
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Die von den Klägern deklarierten
negativen Einnahmen stammen aus dem Ansatz einer Marktrendite nach
der Veräußerung einer „8,62500 % Z AG ... Anleihe
...“. Hierbei handelte es sich um im Jahr 2005 ausgegebene
sog. Hybridanleihen ohne feste Laufzeit. Der Zinssatz betrug bis
29.1.2013 jährlich 8,625 %. Die Anlage konnte der Emittent zum
30.1.2013 kündigen. Wenn er nicht kündigte, sollte eine
variable Verzinsung nach dem 3-Monats-EURIBOR nebst einem
Risikoaufschlag von 7,3 % gewährt werden, was im Zeitpunkt der
Wertpapierausgabe einen ab Februar 2013 zu erwartenden Zins von
etwa 9,8 % bedeutete. Beim Kauf bzw. Verkauf der Anleihe fielen
Stückzinsen an. Der Anleger konnte die Anleihe jederzeit an
der Börse verkaufen und dabei Kursgewinne oder Kursverluste
erzielen.
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Bei der Veranlagung berücksichtigte
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) zwar
Spekulationsverluste gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
gültigen Fassung (EStG), aber keine negative
Marktrendite.
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Die dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit
Urteil vom 27.8.2012 4 K 2474/10 ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. d
EStG. Das FG interpretiere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
zu den sog. Finanzinnovationen nicht richtig. Es müsse einen
Unterschied machen, ob eine Anleihe Kapitalerträge in
unterschiedlicher Höhe aus eigenem Recht verspreche oder ob
sich unterschiedliche Erträge nur als Reflexwirkung
anderweitiger Änderungen ergäben, wie z.B. bei reinen
EURIBOR-Floatern.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuer 2008 unter Änderung des
Einkommensteuerbescheids 2008 vom 7.4.2010 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 26.5.2010 soweit herabzusetzen, wie sie
sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus
Kapitalvermögen aus der Veräußerung der Z AG ...
Anleihen nach den Angaben in der Steuererklärung bemessen und
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
mit 0 EUR angesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Auf mündliche Verhandlung haben die
Beteiligten übereinstimmend verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die negativen Einnahmen des
Klägers aus der Veräußerung der Z AG ... Anleihen
sind keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1
Buchst. c und d EStG.
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1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus der
Veräußerung oder Abtretung von sonstigen
Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von
einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2 EStG) oder bei denen die
Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. d Alternative 1
EStG), soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden
Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine
Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach,
gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den
Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder
Einlösung als Kapitalertrag. Dies gilt gemäß §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG entsprechend bei
Endfälligkeit von Kapitalforderungen.
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a) Ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem
in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d EStG
beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, ist
anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission der Anlage
zu prüfen. Dies ergibt sich aus dem systematischen
Zusammenhang der tatbestandlichen Regelung der steuerbaren
Finanzinnovationen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst.
c EStG mit der Regelung zur Höhe dieser Einkünfte
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2
sowie Satz 2 EStG. Beide Merkmale, die Typenbeschreibung wie auch
die Vorgaben für die Berechnung der steuerbaren
Einkünfte, bilden zusammen den maßgeblichen
Steuertatbestand. Die gesetzliche Ausrichtung der Besteuerung an
der Emissionsrendite bezieht diesen Steuertatbestand auf den
Zeitpunkt der Emission. Folglich ist auch die Typenbestimmung auf
die Ausgestaltung der fraglichen Wertpapiere oder
Kapitalforderungen im Zeitpunkt der Emission zu beziehen
(ständige Rechtsprechung, vgl. dazu im Einzelnen mit diversen
Nachweisen Senatsurteile vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BFHE 216,
199, BStBl II 2007, 568 = SIS 07 06 10; vom 20.11.2006 VIII R
97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 = SIS 07 06 12; vom
11.7.2006 VIII R 67/04, BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553 = SIS 07 03 27; vom 13.12.2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007,
571 = SIS 07 61 29).
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Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten
bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte
Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers oder
bis zur Endfälligkeit einer Kapitalforderung erzielt werden
kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 = SIS 07 06 10, m.w.N.). Maßgeblich ist dabei, dass von vornherein
eine bezifferbare Rendite versprochen wird, die mit Sicherheit
erzielt werden kann.
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b) Nach den vorstehend genannten
Grundsätzen haben die hier zu beurteilenden Anleihen keine
Emissionsrendite. Sie weisen im Zeitpunkt der Emission bis zum
29.1.2013 zwar eine feste Verzinsung von 8,625 % jährlich auf.
Indes war die Anleihe zum 30.1.2013 kündbar und im Falle der
unterbliebenen Kündigung eine variable Verzinsung vorgesehen,
die nach dem - jederzeit nach den Verhältnissen des
Kapitalmarkts änderbaren - 3-Monats-EURIBOR zzgl. eines
Risikoaufschlags von 7,3 % bemessen war. Grundsätzlich
wäre nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz
2 EStG daher eine Besteuerung nach der Marktrendite geboten (vgl.
dazu Senatsurteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 = SIS 07 06 12).
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c) Jedoch steht der Gesetzeszweck dem Ansatz
der Marktrendite entgegen. Demgemäß sind die Verluste
des Klägers aus der Veräußerung der hier zu
beurteilenden Z AG ... Anleihen nicht gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einkommensmindernd zu
berücksichtigen.
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Wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 216,
79, BStBl II 2007, 555 = SIS 07 06 12 entschieden hat, wollte der
Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Satz 2 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht
jegliche Wertveränderung im Vermögensstamm erfassen,
sondern lediglich solche Kapitalanlagen, bei denen an sich
steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs
konstruiert werden (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59). Diese
Kapitalanlagen machten sich den Umstand zunutze, dass nach bis
dahin gültigem Recht im Privatvermögen zwischen
steuerpflichtigen Kapitalerträgen (z.B. Zinsen) und
steuerfreien Vermögensmehrungen zu unterscheiden war (vgl.
BTDrucks 12/6078, S. 116). Der Gesetzgeber wollte sicherstellen,
„dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung
und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher
Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen
zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören“ (vgl. BTDrucks
12/5630, S. 59).
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Bei der hier zu beurteilenden Z AG ... Anleihe
sind diese Besonderheiten nicht gegeben. Ähnlich wie bei
„einfachen Floatern“ (vgl. dazu Senatsurteil in
BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 = SIS 07 06 12) gibt es weder
verdeckte Zinserträge noch eine Vermengung von Ertrags- und
Vermögensebene. Der Zinsertrag liegt vielmehr offen und ist
ohne jede Schwierigkeit zu ermitteln. Der Unterschied zu
„einfachen Floatern“ besteht lediglich darin,
dass bei der Z AG ... Anleihe zunächst ein Zeitraum mit einer
festen Verzinsung vorgesehen ist, an den sich dann eine variable
Verzinsung anschließt, die sich aus dem - jederzeit
veränderbaren - 3-Monats-EURIBOR zzgl. eines festen
Risikoaufschlags von 7,3 % zusammensetzt. Die Höhe der
Verzinsung ist damit entscheidend vom 3-Monats-EURIBOR als
Referenzzinssatz abhängig; steigt dieser, erhöht sich die
Verzinsung, fällt er, ermäßigt sich die Verzinsung.
Dass je nach Kapitalmarktentwicklung mit Änderungen des
Referenzzinssatzes Kursschwankungen verbunden sind, versteht sich
von selbst, auch wenn diese durch den festen Risikoaufschlag von
7,3 % abgemildert werden. Indes werden Kursveränderungen bei
einer Zwischenveräußerung nicht nach § 20 EStG
erfasst, sondern finden allenfalls im Rahmen des § 23 EStG
Berücksichtigung. Wenn in derartigen Fällen die laufenden
Zinsen stets nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sind,
erschließt sich nicht, weshalb bei
Zwischenveräußerungen Kursgewinne/-verluste nach §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG - anders als bei festverzinslichen
Papieren - Berücksichtigung finden sollten. Denn auf der
Grundlage, dass § 20 EStG systematisch von der objektiven
Unmaßgeblichkeit jeglicher Wertveränderungen der
Kapitalanlage, des Vermögensstamms, ausgeht, wäre im
Streitfall die steuerliche Abschöpfung von Kursdifferenzen im
Rahmen von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Abweichung vom Binnensystem des
§ 20 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (im Einzelnen dazu
Senatsurteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 = SIS 07 06 12).
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