Floater, vorzeitige Einlösung, Kapitalverlust: Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldverschreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden. - Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite. - Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen Sinne. - Urt.; BFH 11.7.2006, VIII R 67/04; SIS 07 03 27
(Anmerkung der Redaktion:
vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.7.2007, IV B 8 - S 2252/0, BStBl
2007 I S. 548 = SIS 07 24 77
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) - Eheleute - wurden im Streitjahr 1998 zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erwarben im Jahr 1997
Gleitzins-Schuldverschreibungen des Emittenten „X“ mit
einem Nominalwert von 390.000 DM. Sie zeichneten diese Anleihen bei
der Y zum Emissionskurs von 101 v.H. Nach dem Emissionsprospekt vom
19.3.1997 waren die mit Endfälligkeit zum Jahr 2015 begebenen
Schuldverschreibungen ab dem 19.3.1997 bis zum 30.12.1997
(ausschließlich) - dem spätesten vorgesehenen
Abschlusstermin für die Anlage des Emissionserlöses
(durch „neustrukturierte Darlehen“) - mit 3 v.H. pro
Jahr, danach bis zum 19.3.2001 (ausschließlich) mit 14 v.H.
und danach mit 10 v.H. pro Jahr zu verzinsen. Der Kapitalbetrag
sollte in elf jährlichen Raten jeweils zum 19. März ab
dem Jahr 2005 zurückgezahlt werden. Für den Fall der
Beendigung des zwischen dem Emittenten und der Z - Zweigstelle ...
- bestehenden Devisenhandelsgeschäfts (Swap-Vertrag) aus
näher bestimmten Gründen sah der Emissionsprospekt die
vorzeitige Einlösung der Schuldverschreibungen zu einem von
dem Wert der hierfür bestellten Sicherheiten abhängigen
Kurs vor.
In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr wiesen die Kläger in der Anlage
„Ausländische Einkünfte“ einen nicht
ausgleichsfähigen Verlust aus dem Staat A in Höhe von
374.305 DM aus, der auf der vorzeitigen Einlösung der
streitbefangenen Gleitzins-Schuldverschreibung mit einem anteiligen
Kurswert von 4,0243 v.H. (= 15.694 DM) zum 9.12.1998 beruhte. Auf
diese Anleihen entfallende Zinseinnahmen deklarierten die
Kläger in Höhe von 26.074,88 DM.
In dem unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr 1998 vom 22.1.2000 berücksichtigte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) den geltend gemachten
Kapitalverlust nicht, da es sich um einen solchen der privaten
Vermögensebene handle.
Mit Schreiben vom 22.9.2000 beantragten die
Kläger, die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr
zu ändern und die Einkünfte aus Kapitalvermögen um
den Verlust des Anleihekapitals in Höhe von 374.305 DM zu
mindern. Mit Bescheid vom 11.12.2000 lehnte das FA die
Berücksichtigung des Kapitalverlusts bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen ab, da die Zahlungsunfähigkeit des
Anleiheschuldners eindeutig auf der Vermögensebene liege.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) sei nur in den Fällen anzuwenden, in denen die bei
Ausgabe der Kapitalanlage zu Grunde gelegten Vertragsbedingungen
eingehalten und die Papiere auch tatsächlich zum Ende der
Laufzeit eingelöst würden. Nur dann könne ein
Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen Emissionsrendite und
Marktrendite bestehen.
Der Einspruch der Kläger hatte keinen
Erfolg. Während des Einspruchsverfahrens hat das FA den
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wegen hier nicht
streitbefangener Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom
13.11.2000 und 30.1.2001 gemäß § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO 1977) geändert.
Mit ihrer Klage gegen die
Einspruchsentscheidung haben die Kläger geltend gemacht, das
FA sei zu Unrecht von der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten
und der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen ausgegangen. Nach
den Vertragsbedingungen des Emissionsprospekts habe für den
Emittenten keine Zahlungsverpflichtung über den festgestellten
Marktwert der gezeichneten Teilschuldverschreibungen hinaus
bestanden. Danach sei eine Rückzahlungsquote von weniger als
100 v.H. nie auszuschließen gewesen. Die Prämie für
dieses Risiko habe in den wesentlich höheren Zinsen bestanden,
die während der Laufzeit der Kapitalforderung gezahlt werden
sollten.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2004, 1598 = SIS 05 00 60 veröffentlichten
Urteil ab.
Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts (§
96 Abs. 2, § 102, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30.1.2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 2.11.2001 unter Berücksichtigung
eines Verlusts aus Kapitalvermögen von 374.305 DM zu
ändern.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und war
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen
greifen nicht durch.
Das FG hat das rechtliche Gehör der
Kläger nicht verletzt. Zwar verbietet der Anspruch der
Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2, § 119
Nr. 3 FGO) dem Gericht den Erlass von sog.
Überraschungsentscheidungen. Eine solche liegt vor, wenn das
Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht
erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt
gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat,
mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter
Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem
bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29.5.1991 1 BvR
1383/90, BVerfGE 84, 188; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 3.9.2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68 = SIS 03 06 82; vom
11.2.2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802 = SIS 03 24 47, m.w.N.;
BFH-Urteil vom 7.8.2002 I R 45/01, BFH/NV 2003, 173 = SIS 03 08 33;
Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz. 210).
Hiervon kann im Streitfall insbesondere mit Blick auf die
sachkundige Vertretung der Kläger nicht ausgegangen werden.
Die Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als
Beweislastregel und nicht als Wahlrecht lag nicht so fern, dass die
Kläger mit dieser Rechtsauffassung nicht rechnen mussten. Auch
die weiteren Rügen der Verletzung formellen Rechts haben
keinen Erfolg. Der Senat sieht insoweit von einer Begründung
ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
2. Das Urteil des FG ist auch der Sache nach
nicht zu beanstanden. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass
der Kapitalverlust der Kläger aus der vorzeitigen
Einlösung der streitigen Gleitzins-Schuldverschreibungen nicht
im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog.
Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden kann. Vielmehr
bestimmen sich die Kapitalerträge des Klägers aus diesen
Schuldverschreibungen nach ihrer Emissionsrendite (§ 20 Abs. 1
Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. d EStG).
a) Die streitigen
Gleitzins-Schuldverschreibungen stellen sonstige Kapitalforderungen
i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Es ist ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt und gewährt worden, dessen Höhe nicht von einem
ungewissen Ereignis abhängt. Die Kapitalerträge waren
lediglich in unterschiedlicher Höhe für unterschiedlich
lange Zeiträume zu zahlen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz
1 Buchst. d EStG). Die Zusatzvereinbarung der vorzeitigen
Einlösung führt nicht dazu, dass es sich um ein reines im
Rahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht steuerbares
Risikogeschäft handelte. Kein Kapitalertrag i.S. von § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG liegt vor, wenn sowohl die Rückzahlung des
Kapitalvermögens als auch der Kapitalertrag unsicher sind.
Dies gilt insbesondere für eine sog. Full-Index-Link-Anleihe,
bei der sowohl der Ertrag als auch die Rückzahlung des
Kapitals an einen bestimmten Index gekoppelt ist (Harenberg, NWB
Fach 3, 9825, 9840; derselbe in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 20 EStG Anm. 850).
So liegt der Streitfall aber nicht.
Insbesondere ist der Emissionsprospekt nicht dahingehend
auszulegen, dass der Anleger das Risiko eines vollständigen
Verlusts seines Kapitalvermögens zu tragen hatte.
b) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1
Buchst. d EStG gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung
oder Abtretung von Schuldverschreibungen und sonstigen
Kapitalforderungen, bei denen Kapitalerträge in
unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, soweit sie der
rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite
entsprechen. Haben die Wertpapiere oder Kapitalforderungen keine
Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige die
Emissionsrendite nicht nach, gilt gemäß Satz 2 der
Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den
Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder
Einlösung als Kapitalertrag. Gemäß Satz 4 gelten
die Sätze 1 und 2 für die Einlösung bei
Endfälligkeit entsprechend.
aa) Die streitigen
Gleitzins-Schuldverschreibungen haben indes eine Emissionsrendite.
Insbesondere ist mit der festgelegten Endfälligkeit nicht
lediglich eine Mindestrendite verbunden.
bb) Die Emissionsrendite ist auch
nachgewiesen, denn sie ergibt sich aus den von den Klägern
selbst eingereichten Unterlagen. Eines Rückgriffs auf die
Beweislastregel in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
(Senatsurteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II
2001, 97 = SIS 01 01 04, unter 2. b der Gründe) bedarf es
nicht. Damit scheidet ein Ansatz der Marktrendite aus.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
eröffnet für den Steuerpflichtigen kein Wahlrecht im
juristischen Sinne. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der
Steuerpflichtige in bestimmten Fallgestaltungen diese
Beweislastregelung dazu nutzen kann, den Ansatz der Marktrendite
herbeizuführen. Wenn diese Möglichkeit zum Teil als
Wahlrecht des Steuerpflichtigen verstanden wird, statt zur
Besteuerung nach der Emissionsrendite zur Besteuerung nach der
Differenzmethode zu optieren, indem er den Nachweis der
Emissionsrendite nicht erbringt (vgl. z.B. HHR/ Harenberg, §
20 EStG Anm. 1122; Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz.
721; Korn, DStR 2001, 1507, 1509; Verfügung der
Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt vom 23.10.2003 S 2252 A - 42
- St II 3.04 = SIS 04 01 44), kann dieser Auffassung nicht gefolgt
werden.
Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen, die
eine Emissionsrendite haben, bleibt die Finanzbehörde
ungeachtet der Beweislastregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Satz 2 EStG entsprechend dem in § 88 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
bestimmten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, einen
möglichen Ertrag zu ermitteln. Denn Besteuerungsgleichheit
verlangt nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche
Belastungsgleichheit (BVerfG-Urteil vom 27.6.1991 2 BvR 1493/89,
BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 = SIS 91 14 01). Deshalb ist
auch bei der Durchsetzung der normativ festgelegten Steuerpflicht
in Besteuerungsverfahren Belastungsgleichheit zu
gewährleisten. Demgemäß haben die
Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze
gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO
1977). Dem entspricht der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 Abs. 1
Satz 1 AO 1977). Danach hat die Finanzbehörde die für die
Steuerpflicht und Steuerbemessung wesentlichen tatsächlichen
Verhältnisse (Sachverhalte) von Amts wegen zu ermitteln. Um
eine möglichst vollständige und zutreffende
Sachaufklärung erreichen zu können, sind die
Finanzbehörden jedoch auf die Mitwirkung der Beteiligten
angewiesen. Diese verwirklichen den Steuertatbestand und kennen in
der Regel die steuererheblichen Tatsachen; sie stehen dem Beweis
hierüber am nächsten. Das gilt auch im Streitfall. Haben
Kapitalforderungen oder Wertpapiere eine Emissionsrendite, so ist
nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2
EStG die Marktrendite nur dann anzusetzen, wenn die
Finanzbehörde die Emissionsrendite nicht ermitteln kann, es
also ohne diese Beweislastregel zu einem „non
liquet“ käme.
Im Streitfall war das FA aufgrund der vom
Kläger eingereichten Unterlagen imstande, die Emissionsrendite
zu ermitteln. Es war auch nicht durch die Beweislastregel des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an eigenen Ermittlungen
zur Höhe der Emissionsrendite gehindert. Grundsätzlich
trägt die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast
für die steuerbegründenden und -erhöhenden
Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Feststellungslast
für die steuerentlastenden und -mindernden Tatsachen trifft
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
4.10.2005 XI B 111/04, BFH/NV 2006, 320 = SIS 06 08 11, m.w.N.;
BFH-Urteil vom 24.6.1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976,
562 = SIS 76 03 06). Abweichend von dieser Beweislastgrundregel
erlegt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG den Nachweis der
Emissionsrendite dem Steuerpflichtigen auf und bewirkt damit eine
Umkehr der Beweislast. Diese Regelung ist sachgerecht, denn die
renditebegründenden Tatsachen sind der Sphäre des
Steuerpflichtigen zuzuordnen und der Finanzbehörde in der
Regel nur schwer zugänglich.
Der Finanzverwaltung sind damit nicht eigene
Ermittlungen versagt. Der Steuerpflichtige hat jedoch - abweichend
von § 88 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 - die maßgeblichen
Tatsachen für den Ansatz der Emissionsrendite beizubringen.
Die Finanzbehörde ist lediglich nicht zur Ermittlung, etwa
durch Einholung einer Auskunft des Emittenten, verpflichtet
(weitergehend Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rn 1125; Geurts in
Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz. 721; OFD Frankfurt vom
23.10.2003 S 2252 A - 42 - St II 3.04 = SIS 04 01 44). Erbringt der
Steuerpflichtige den Nachweis nicht und liegen der
Finanzbehörde nicht alle für die Ermittlung der
Emissionsrendite erforderlichen Daten vor, so ist sie befugt, den
steuerpflichtigen Ertrag nach Maßgabe der Differenzmethode zu
ermitteln.
Ebenso wenig besteht ein irgendwie geartetes
Vorrecht des Steuerpflichtigen zur Berechnung der Emissionsrendite
aus den renditebegründenden Tatsachen. Wenn § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG den Nachweis einer vorhandenen
Emissionsrendite dem Steuerpflichtigen auferlegt, so betrifft dies
die für die Ermittlung der Emissionsrendite erforderlichen
Tatsachen, nicht aber die Errechnung der Emissionsrendite aus
diesen Tatsachen.
Will der Steuerpflichtige einen Verlust nach
Maßgabe der Marktrendite geltend machen, trifft ihn
hierfür bereits nach der Beweislastgrundregel die
Feststellungslast, d.h. der Nachteil der Nichterweislichkeit einer
von Anfang an bestimmten Emissionsrendite.
Da § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
jedoch eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Finanzbehörde
darstellt, kann der Steuerpflichtige nicht durch die Verweigerung
seiner Mitwirkung bei der Ermittlung der renditebegründenden
Tatsachen erreichen, im Einzelfall abweichend vom Grundsatz der
Maßgeblichkeit der Emissionsrendite den Ansatz eines der
Vermögensebene zuzurechnenden Verlusts zu erlangen. Eine
andere Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
wäre auch nicht mit den Anforderungen eines
gleichmäßigen Gesetzesvollzugs und steuerlicher
Belastungsgleichheit zu vereinbaren. Im Übrigen wäre
für eine derart weit reichende Abweichung von den allgemeinen
Regeln der Feststellungslast eine eindeutige gesetzliche Regelung
erforderlich. Auch daran fehlt es.
cc) Aus dem Umstand, dass im Streitfall der
Kapitalverlust aus einer vorzeitigen, vor Endfälligkeit
erfolgten Einlösung resultiert, ergibt sich nichts anderes.
Unabhängig davon, ob § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG
auch den streitigen Fall einer vorzeitigen Einlösung erfasst,
handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine
Rechtsfolgenverweisung in dem Sinne, dass auch bei Nachweis einer
Emissionsrendite die Marktrendite anzusetzen wäre.
Auf die Frage, ob § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 Satz 4 EStG auch den sog. Durchhalter (Einlöser =
Ersterwerber) erfasst, kommt es nicht an. Gleiches gilt für
die Frage, ob im Streitfall eine Einlösung i.S. von § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG anzunehmen ist.
Offenbleiben kann auch, ob die durch § 52
Abs. 37b EStG angeordnete rückwirkende Geltung des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit der Verfassung vereinbar
ist.