Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.11.2012 11 K 3328/10
E aufgehoben.
Die Einkommensteuer für 2007 wird unter
Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom
19.6.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.8.2010 auf
den Betrag festgesetzt, der sich daraus ergibt, dass die
Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um
3.071,11 EUR verringert werden und die Einkommensteuer entsprechend
herabgesetzt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) tauschte im Jahr 2005 Staatsanleihen gegen
„EO-Units“ der Republik Argentinien. Die
„EO-Units“ wurden - wie dies von vornherein vorgesehen
war - am 5.12.2005 in „Par-Schuldverschreibungen“ und
„GDP-Bonds“ getauscht. Für die
„Par-Schuldverschreibungen“ waren gestaffelte
Zinssätze vereinbart worden. Bei den „GDP-Bonds“
handelte es sich um Wertpapiere, deren Erträge von der
Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Republik
Argentinien abhängig waren (BIP-gebundene Wertpapiere). Diese
wurden zunächst gekoppelt an die
„Par-Schuldverschreibungen“ begeben und 180 Tage nach
dem ersten Abrechnungstag automatisch von diesen getrennt. Danach
wurden die BIP-gebundenen Wertpapiere unabhängig von den
„Par-Schuldverschreibungen“ gehandelt.
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Der Kläger veräußerte im
Streitjahr 2007 „Par-Schuldverschreibungen“ mit einem
Nennwert von 10.000 EUR und 11.000 EUR. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) vertrat die Auffassung,
dass es sich hierbei um Finanzinnovationen handele, die keine
Emissionsrendite hätten, so dass der von dem Kläger
erzielte Veräußerungserlös gemäß §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung zugrunde zu
legen sei. Demgemäß erhöhte es in dem
Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 19.6.2009 die vom
Kläger erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen um
3.071,11 EUR.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat
das Finanzgericht (FG) die hiergegen erhobene Klage mit seinem in
EFG 2013, 219 = SIS 13 02 96 veröffentlichten Urteil vom
23.11.2012 11 K 3328/10 E abgewiesen.
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Der Kläger trägt zur
Begründung seiner Revision vor, dass es sich bei den
veräußerten „Par-Schuldverschreibungen“
nicht um Finanzinnovationen handele, die gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der Marktrendite zu besteuern
seien, da diese fest verzinslich gewesen seien und somit eine
Emissionsrendite gehabt hätten.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil der Vorinstanz und
den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 19.6.2009 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 9.8.2010 aufzuheben und die
Einkommensteuerfestsetzung für 2007 dahingehend zu
ändern, dass der Ansatz der Einkünfte aus
Kapitalvermögen um 3.071,11 EUR vermindert wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Nach Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG weise ein Wertpapier nur dann eine
Emissionsrendite auf, wenn eine sichere Rendite zugesagt werde.
Dies sei bei den vom Kläger erworbenen „EO-Units“
jedoch nicht der Fall. Da die „EO-Units“
gemäß den Emissionsbedingungen eine an das BIP der
Republik Argentinien gekoppelte Ertragskomponente enthalten
hätten, sei weder eine Emissionsrendite bestimmbar, noch seien
die laufenden Erträge von den Zuwächsen des
Vermögensstamms abgrenzbar. Die spätere Abtrennung der
BIP-gebundenen Anleihen führe zu keiner anderen Beurteilung,
da die Erwartung des Marktes auf die BIP-abhängige Zahlung ein
kurswertbildender Faktor gewesen sei.
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II. Die Revision ist zulässig und
begründet.
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1. Der Zulässigkeit der Revision steht
nicht entgegen, dass die Revisionsschrift des Klägers keinen
konkreten Revisionsantrag enthält. Ein förmlicher
Revisionsantrag ist entbehrlich, wenn sich aus der
Revisionsbegründung ergibt, inwieweit sich der Kläger
durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt
(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz
53, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Revision richtet
sich gegen das angefochtene Urteil. Aus ihr ergibt sich, dass der
Kläger die Aufhebung des FG-Urteils und eine Herabsetzung der
festgesetzten Einkommensteuer aufgrund der Verminderung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen um 3.071,11 EUR
begehrt.
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2. Die Revision ist begründet und der
Klage ist stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Abänderung des
Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 19.6.2009 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 9.8.2010 mit der Maßgabe, dass die
Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um
3.071,11 EUR verringert werden und die Einkommensteuer entsprechend
herabgesetzt wird. Die Berechnung der festzusetzenden
Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz
2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
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Das Urteil des FG ist rechtswidrig und
verletzt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Der vom FA der
Besteuerung zugrunde gelegte Überschuss aus der
Veräußerung der
„Par-Schuldverschreibungen“ ist nicht
steuerbar:
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a) Die von dem Kläger im Jahr 2005
erworbenen „EO-Units“ gehören zu den
sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG.
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aa) Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen
gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der
Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der
Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist
nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung.
Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt
hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des
Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die
Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt
oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts
von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies war vorliegend der
Fall, da für die
„Par-Schuldverschreibungen“ gestaffelte
Zinssätze und für die „GDP-Bonds“
Erträge nach der Entwicklung des BIP der Republik Argentinien
zugesagt worden waren.
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bb) Die „EO-Units“
erfüllten auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2 EStG, da zum Zeitpunkt der
Emission die Höhe des Kapitalertrags von einem ungewissen
Ereignis abhing. Dies folgt daraus, dass bei der Emission die
„GDP-Bonds“, deren Erträge von der
Entwicklung des argentinischen BIP abhingen, an die
„Par-Schuldverschreibungen“ gekoppelt waren.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass zu einem
späteren Zeitpunkt die „GDP-Bonds“ von den
„Par-Schuldverschreibungen“ abgetrennt wurden,
da die Zuordnung von Wertpapieren und Kapitalforderungen zu dem in
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen
Typus von Finanzinnovationen von den Verhältnissen im
Zeitpunkt der Emission abhängt (Senatsurteil vom 13.12.2006
VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 = SIS 07 06 10).
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b) Jedoch hat das FG bei seiner rechtlichen
Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es nicht
berücksichtigt hat, dass die Vorschrift nur dann anzuwenden
ist, wenn das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der
Vermögenszuwachs rechnerisch nicht eindeutig voneinander
abgrenzbar sind. Dies ist jedoch vorliegend der Fall.
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aa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung
von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der
Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie
der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite
entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite
oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt nach § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem
Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der
Veräußerung als Kapitalertrag.
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Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei
der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite,
die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit
einer Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl.
Senatsurteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II
2001, 97 = SIS 01 01 04, unter 2.a der Gründe, m.w.N.). Danach
weisen die „Par-Schuldverschreibungen“ keine von
vornherein endgültig bezifferbare Emissionsrendite auf, da es
bis zur Abkoppelung der „GDP-Bonds“ auch von der
ungewissen BIP-Entwicklung der Republik Argentinien abhing, in
welcher Höhe der Kläger Kapitalerträge erzielen
würde.
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bb) Das FG hat jedoch nicht
berücksichtigt, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
teleologisch zu reduzieren und in verfassungskonformer Weise
einschränkend auszulegen ist (Senatsurteile vom 13.12.2006
VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571 = SIS 07 61 29; vom
17.12.2013 VIII R 42/12, BFHE 244, 36, BStBl II 2014, 319 = SIS 14 04 77; vom 7.12.2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776 = SIS 11 12 41;
in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 = SIS 07 06 10). Der
Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht
jegliche Wertveränderung im Vermögensstamm erfassen,
sondern lediglich solche Kapitalanlagen, bei denen an sich
steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs
konstruiert werden (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59). Diese
Kapitalanlagen machten sich den Umstand zunutze, dass nach bis
dahin gültigem Recht im Privatvermögen zwischen
steuerpflichtigen Kapitalerträgen (z.B. Zinsen) und
steuerfreien Vermögensmehrungen zu unterscheiden war (vgl.
BTDrucks 12/6078, S. 116). Der Gesetzgeber wollte sicherstellen,
„dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung
und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher
Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen
zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören“ (vgl. BTDrucks
12/5630, S. 59). Danach scheidet eine Besteuerung nach der
Marktrendite aus, wenn das Entgelt für die
Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs rechnerisch
eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind.
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cc) Dies war bei den vom Kläger
veräußerten
„Par-Schuldverschreibungen“ im Zeitpunkt der
Veräußerung der Fall, da für diese eine feste,
gestaffelte Zinszahlung vorgesehen war und die BIP-gebundenen
Wertpapiere bereits vor der Veräußerung von den
„Par-Schuldverschreibungen“ abgetrennt und
unabhängig von diesen gehandelt und veräußert
wurden. Die von dem BIP der Republik Argentinien abhängige
Kursentwicklung der „GDP-Bonds“ hatte nach der
Trennung der Wertpapiere keine Auswirkung auf die Verzinsung und
den Börsenwert den
„Par-Schuldverschreibungen“ mehr. Es fehlt
danach bei den „Par-Schuldverschreibungen“ an
einer typischen Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung
der Werthaltigkeit des Kapitals, so dass zweifelsfrei feststeht,
dass es sich bei dem vom Kläger erzielten
Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die
Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt.
Danach sind die - verfassungsrechtlichen - Voraussetzungen für
eine Besteuerung der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 Satz 2 EStG nicht erfüllt.
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c) Da der Zeitraum zwischen der
Veräußerung der
„Par-Schuldverschreibungen“ im Jahr 2007 und
ihres Erwerbs im Jahr 2005 mehr als ein Jahr beträgt, scheidet
auch eine Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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