Reverse Floater, Kursgewinn, Umfang der ESt-Pflicht: Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist. - Urt.; BFH 20.11.2006, VIII R 97/02; SIS 07 06 12
(Anmerkung der Redaktion:
vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.7.2007, IV B 8 - S 2252/0, BStBl
2007 I S. 548 = SIS 07 24 77
I. Die Beteiligten streiten um die
steuerliche Behandlung von Kursgewinnen bei sog. Reverse Floatern.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind
Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger erwarben am 18.2.1993
(Klägerin) sowie am 27.6.1996 (Kläger)
Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der X im
Gesamtnennwert von nominal 30.000 DM (Klägerin) bzw. 90.000 DM
(Kläger) zu einem Kurs von 100,4 % (Klägerin) bzw. 104 %
(Kläger). Die Laufzeit der Anleihe erstreckte sich vom
10.2.1993 bis zum 9.2.2003; der Erstausgabekurs betrug 100 %, die
Rückzahlung sollte zum Nennwert erfolgen. In der Zeit vom
10.2.1993 bis einschließlich 9.2.1994 betrug die Verzinsung
der Anleihe 9 % p.a., ab dem 10.2.1994 erfolgte eine variable
Verzinsung in Höhe von 13 % abzüglich des
„Sechs-Monats-DM-LIBOR“ zum festgelegten Stichtag,
wobei in keinem Fall ein höherer LIBOR-Satz als 13 % in Abzug
zu bringen war. Die variablen Zinsen waren halbjährlich
nachträglich am 10. Februar bzw. 10. August eines jeden Jahres
fällig. Ferner erwarb der Kläger am 19.10.1993
Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der Y zum Nennwert
von nominal 40.000 DM zu einem Kurs von 103,25 % mit einer Laufzeit
vom 19.3.1993 bis zum 18.3.2003. Die Rückzahlung sollte zum
Nennwert erfolgen, die Verzinsung betrug in den ersten zwei Jahren
der Laufzeit 7,5 % p.a. Ab 19.3.1995 erfolgte eine variable
Verzinsung in Höhe von 12,5 % abzüglich des in den
Anleihebedingungen näher bezeichneten
„LIBOR-Satzes“ zum festgelegten Stichtag, wobei in
keinem Fall ein höherer LIBOR-Satz als 12,5 % p.a. in Abzug zu
bringen war. Die Verzinsung erfolgte halbjährlich
nachträglich jeweils am 19. März bzw. 19. September eines
jeden Jahres.
Die Kläger veräußerten die
Anleihen - sämtlich vor Endfälligkeit - im August 1997
und erzielten dabei Kursgewinne in Höhe von insgesamt 17.440
DM. Die Kursgewinne setzen sich zusammen aus
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4.470 DM aus der Veräußerung der
der Klägerin zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der X
zum Kurswert von 115,3 %,
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10.170 DM aus der Veräußerung
der dem Kläger zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der X
zum Kurswert von 115,3 % und
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2.800 DM aus der Veräußerung der
dem Kläger zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der Y zum
Kurswert von 110,25 %.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) unterwarf diese Gewinne im
Einkommensteuerbescheid 1997, der aus hier nicht streitigen
Gründen durch Bescheid vom 23.2.1999 geändert wurde,
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c
bzw. Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) der
Besteuerung.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2003,
314 = SIS 03 29 92 veröffentlichten Urteil vom 28.10.2002 1 K
1807/99 als unbegründet ab. Das FG entschied, das FA habe die
bei der Veräußerung der Reverse Floater erzielten
Kursgewinne zutreffend gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 Satz 1 Buchst. c und d EStG der Besteuerung unterworfen. Soweit
gegen die Besteuerung der Kursgewinne verfassungsrechtliche
Bedenken erhoben wurden, weil Reverse Floater keine von vornherein
berechenbare Emissionsrendite aufwiesen und die Anwendungsregelung
des § 52 Abs. 37 b EStG erst durch das
Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2001 vom 20.12.2001 (BGBl
I 2001, 3794) in das EStG eingefügt worden sei, war das FG der
Auffassung, zwischen Reverse Floatern und sonstigen Kapitalanlagen,
die nicht von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst
würden, beständen gravierende Unterschiede, die eine
unterschiedliche Behandlung der Kursgewinne rechtfertigen
könnten. Bei Reverse Floatern z.B. hänge der
Kursgewinn(-verlust) unmittelbar mit der Veränderung des
Zinsniveaus am Markt zusammen, bei Aktien sei das indes nur eine
mögliche Ursache für eine Kursänderung. Die
Spekulation auf Kursgewinne bei Reverse Floatern ziele daher -
anders als bei Aktien - auf eine Zinsveränderung am Markt, so
dass es nicht völlig sachfremd sei, diesen Gewinn ähnlich
einem Zinsertrag zu besteuern. Im Übrigen beinhalte die
Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37 b EStG, nach der die
Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für
alle Veranlagungszeiträume anzuwenden sei, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig seien, eine
ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung.
Die Kläger rügen mit der Revision
die unrichtige Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG und
des § 52 Abs. 37 b EStG. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
i.d.F. des StÄndG 2001 sei nicht gesetzeskonform und
könne wegen Verstoßes gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot einer echten
Rückwirkung von Gesetzen keine Anwendung finden.
Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG Rheinland-Pfalz vom 28.10.2002 1 K 1807/99 = SIS 03 29 92
aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des
Einkommensteuerbescheides 1997 vom 23.2.1999 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 3.5.1999 soweit herabzusetzen, wie sie
sich bei einer Minderung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen um 17.440 DM ergibt.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision der Kläger ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Die Kursgewinne der Kläger aus der
Veräußerung der Reverse Floater sind entgegen der
Auffassung des FG keine steuerpflichtigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d EStG i.d.F. des StÄndG
2001.
1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1997 gültigen
Fassung gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus der
Veräußerung oder Abtretung von sonstigen
Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von
einem ungewissen Ereignis abhängt (Buchst. c, 2. Alternative)
oder bei denen die Kapitalerträge in unterschiedlicher
Höhe gezahlt werden (Buchst. d, 1. Alternative), soweit sie
der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite
entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite
oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der
Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den
Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder
Einlösung als Kapitalertrag; bei Kapitalforderungen in einer
ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser
Währung zu ermitteln. Dies gilt gemäß Satz 4
entsprechend bei Endfälligkeit von Kapitalforderungen. Diese
durch das StÄndG 2001 eingeführte Fassung von § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37 b
EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt
daher auch im Streitfall zur Anwendung.
a) Floater sind variabel verzinsliche
Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz viertel- oder
halbjährlich im Voraus, unter Bezug auf einen Referenzzinssatz
des Geldmarktes (im Streitfall: LIBOR), ggf. zuzüglich eines
Aufschlags oder abzüglich eines Abschlags auf den
Referenzzinssatz, festgelegt wird (vgl. Dötsch, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. O 117,
„Floater“; Gabler, Bank-Lexikon, herausgegeben
von Grill/Gramlich/Eller, 11. Aufl., „Floating Rate
Notes“). Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist
der Geldmarktsatz, zu dem Banken in London bereit sind, Gelder bei
anderen Banken kurzfristig anzulegen (vgl. Dötsch, in
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. O 117,
„Floater“; Senatsurteile vom 24.10.2000 VIII R
28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04, und vom
10.7.2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555 = SIS 01 81 31).
Nach allgemeiner Auffassung erfüllen
Floater den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1
Buchst. c und d EStG insoweit, als die Höhe der Erträge
von einem ungewissen Ereignis, nämlich der Höhe des
Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Zinssatzanpassung,
abhängt (Buchst. c, 2. Alternative) und als - daraus
resultierend - Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe
(Buchst. d, 1. Alternative) gezahlt werden (vgl. z.B. Dötsch,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. O 79).
Das gilt gleichermaßen für sog. Reverse Floater, d.h.
für variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen die
Zinsanpassung nicht unmittelbar an einen Referenzzinssatz wie LIBOR
oder FIBOR (Frankfurt Interbank Offered Rate) geknüpft ist,
sondern durch Abzug des Referenzzinssatzes von einem festen
Nominalzins erfolgt (vgl. Harenberg/Irmer, Die Besteuerung privater
Kapitaleinkünfte, 3. Aufl., S. 469).
Darüber, dass die vorstehenden
Voraussetzungen erfüllt sind, besteht zwischen den Beteiligten
kein Streit.
b) Wegen der Abhängigkeit der Höhe
der Erträge von einem ungewissen Ereignis (Höhe des
Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der Zinssatzanpassung) und den
daraus resultierenden Kapitalerträgen in unterschiedlicher
Höhe haben Reverse Floater keine - auch keine vom
Steuerpflichtigen nachweisbare - Emissionsrendite (vgl.
Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04,
und in BFH/NV 2001, 1555 = SIS 01 81 31). Nach dem Wortlaut des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG
2001 wäre als Kapitalertrag der Kläger daher der
Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb der Reverse
Floater und den Einnahmen aus der Veräußerung der
Papiere, d.h. der Kursgewinn von insgesamt 17.440 DM, zu
erfassen.
2. Ein solches Ergebnis ist aber nach
Auffassung des Senats mit dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 EStG indes nicht vereinbar. Das gilt sowohl für
die Fassung der Norm vor ihrer Neugestaltung durch das StÄndG
2001 (vgl. dazu die Auslegungsgrundsätze in den Senatsurteilen
in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04, und in BFH/NV
2001, 1555 = SIS 01 81 31) als auch für die Neuregelung
für Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite durch das
StÄndG 2001.
a) Für die ursprünglich im
Streitjahr 1997 geltende Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
EStG hat der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II
2001, 97 = SIS 01 01 04, und in BFH/NV 2001, 1555 = SIS 01 81 31
klargestellt, dass die in Satz 1 der Nr. 4 des § 20 Abs. 2
Satz 1 EStG getroffene Regelung, wonach Einnahmen aus der
Veräußerung oder Abtretung von sonstigen
Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören, soweit sie der „rechnerisch auf die
Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite“ entsprechen,
dahin zu verstehen ist, dass Wertpapiere ohne eine von vornherein
bezifferbare Emissionsrendite, damit auch Reverse Floater, nicht
unter den gesetzlichen Tatbestand fallen. Denn die Ermittlung der
rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite setzt
das Vorliegen einer Emissionsrendite im gesetzlichen Sinne voraus.
Fehlt sie, ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands nicht
erfüllt. An diesen Auslegungsgrundsätzen hält der
Senat in vollem Umfang fest und nimmt darauf Bezug (vgl. dazu im
Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE 193, 374,
BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04, und in BFH/NV 2001, 1555 = SIS 01 81 31, jeweils m.w.N.). Die von den Klägern erzielten
Kursgewinne wären danach nicht steuerpflichtig.
b) Das gilt im Ergebnis gleichermaßen
nach der Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F.
des StÄndG 2001 und der Anwendungsregelung des § 52 Abs.
37 b EStG, nach der die Neufassung der Norm für Wertpapiere
ohne Emissionsrendite für alle Veranlagungszeiträume
anzuwenden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind.
aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass
die Ermittlung des Kapitalertrags nach der sog. Marktrendite
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG das
System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§ 20 EStG) durchbricht. Denn die Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz
beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und
dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist;
grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der
Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten
Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl.
Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04,
und in BFH/NV 2001, 1555 = SIS 01 81 31, m.w.N.). Ausdruck dieser
Differenzierung zwischen Nutzung des Kapitals einerseits und
Nutzung der Werthaltigkeit des Kapitals andererseits ist es, wenn
sich ausnahmsweise aus Wertsteigerungen Kapitalerträge i.S.
von § 20 EStG ergeben können, soweit in ihnen Nutzungen
enthalten sind (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.1993 VIII R 13/91, BFHE
171, 48, BStBl II 1993, 602 = SIS 93 15 01, m.w.N.).
Wie der Senat bereits mit Urteilen in BFHE
193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04 und in BFH/NV 2001, 1555
= SIS 01 81 31 zum Ausdruck gebracht hat, beinhaltet die Erfassung
von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm
betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als
Frucht des Geldkapitals oder Entgelt für die Kapitalnutzung zu
beurteilen sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar
und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung
bedarf. Es stellt sich daher die Frage, ob die Maßgeblichkeit
der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 eine sachlich
gerechtfertigte Anpassung des Binnensystems des § 20 EStG an
geänderte wirtschaftliche Lebenssachverhalte darstellt, die
der grundsätzlichen, im System des EStG hinsichtlich der
Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7
EStG) angelegten Differenzierung zwischen sog. Quellenausnutzung
und Quellenverwertung sowie deren unterschiedlicher - wenngleich
z.T. angenäherter (vgl. §§ 17, 23 EStG) - Erfassung
Rechnung trägt. Denn die systematische Differenzierung
zwischen Kapitalnutzung und Kapitalverwertung bzw. Ertrags- und
Vermögenssphäre stößt auf Grenzen der
Praktikabilität, soweit wirtschaftliche Lebenssachverhalte der
Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen die an sich
gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgeltes nicht
gewährleistet werden kann, weil dieses nach der typischen
Ausgestaltung des Wertpapiers nicht im herkömmlichen Sinn von
dessen Wertentwicklung abgrenzbar und der Höhe nach konkret
bestimmbar ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.11.2006 VIII R 79/03
= SIS 07 06 11, zur Veröffentlichung bestimmt).
bb) Im Streitfall kann diese Frage indes
offenbleiben. Denn bereits aus Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ergibt sich,
dass diese Regelung auf Wertveränderungen bei Reverse Floatern
keine Anwendung finden kann. Mit der Neuregelung von § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Bekämpfung des
Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom
21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310, 2313, BStBl I 1994, 50, 53) hat der
Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.1994 nicht die Erfassung jeglicher
Wertveränderungen im Vermögensstamm angestrebt (vgl.
Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04,
m.w.N.). Vielmehr wollte er lediglich Kapitalanlagen, bei denen an
sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs
konstruiert werden (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59) und die sich den
Umstand zunutze machen, dass nach bis dahin gültigem Recht im
Privatvermögen zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen
(z.B. Zinsen) und steuerfreien Vermögensmehrungen (z.B.
Kursgewinne) unterschieden worden war (vgl. BTDrucks 12/6078, S.
116), so umfassend wie möglich in die Besteuerung einbeziehen.
Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, „dass Vorteile, die
unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen
Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die
Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt
werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören“ (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59). Es sollte
die Grundlage dafür geschaffen werden, „dass im Falle
der Veräußerung von Wertpapieren die im Kurs der Papiere
und damit im Veräußerungspreis enthaltenen Erträge
auch im Privatbereich der Einkommensteuer und dem Zinsabschlag
unterliegen“ (BTDrucks 12/6078, S. 117). Dieser Zweck
sollte durch die Erstreckung der Besteuerung von
Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Satz 1 Buchst. c EStG auf sog. Kursdifferenzpapiere ohne eine von
vornherein bezifferbare Emissionsrendite erreicht werden (vgl. zur
grundsätzlichen Problematik der Besteuerung von
Finanzinnovationen Wagner, Die Besteuerung von Finanzinnovationen
im Privatvermögen, Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp
- 2002, 300 f. und 331 f.; Korn, Die Besteuerung von Anleihen nach
dem Entwurf des StÄndG 2001, DStR 2001, 1507, Harenberg, Die
Behandlung diverser Kapitalanlageformen im Rahmen des § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 EStG aus
Verwaltungssicht, FR 2002, 819; Delp, Die Besteuerung von
Finanzinnovationen nach dem StÄndG 2001, INF 2002, 170;
Schultze/Spudy, Auswirkungen des BFH-Urteils vom 24.10.2000 VIII R
28/99 auf die Besteuerung von Finanzinnovationen, DStR 2001, 1143 =
SIS 01 01 04; Haisch/Danz, Grundsätze der Besteuerung von
Zertifikaten im Privatvermögen, DStR 2005, 2108; Haisch,
Grundfragen der Besteuerung von Finanzinnovationen, DStZ 2005,
102).
Bei „einfachen“ Floatern,
bei denen die Verzinsung - abgesehen von einem Auf- oder Abschlag -
mit dem jeweiligen LIBOR oder FIBOR identisch ist, sind diese
Besonderheiten nicht gegeben. Weder gibt es einen verdeckten
Zinsertrag, noch sind Floater durch eine Kombination von
Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des
Kapitals gekennzeichnet. Im Gegenteil, Ertrags- und
Vermögensebene sind nicht miteinander verknüpft und ohne
jede Schwierigkeit voneinander abgrenzbar. Das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) hat daher bereits kurz nach der gesetzlichen
Neuregelung im Schreiben vom 20.1.1994 IV B 4 - S 1980 - 5/94 (FR
1994, 206) erklärt, dass bei der einfachsten Form der Floater,
bei der die Verzinsung ausschließlich mit dem jeweiligen
LIBOR oder FIBOR identisch ist, keine Bedenken bestehen, wenn die
Kapitalerträge aus der Veräußerung nicht nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, sondern nach § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 EStG steuerlich erfasst werden (so auch
Oberfinanzdirektion - OFD - Kiel, Verfügung vom 3.7.2003 S
2252 A - St 321 = SIS 04 27 38, Einkommensteuerrechtliche
Behandlung diverser Kapitalanlageformen, juris). Es hat dies damit
gerechtfertigt, dass sich im Erwerbspreis für das Papier keine
künftigen Ertragserwartungen niederschlagen. Auch im
Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die
Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder
Einlösung von Floatern seien nicht nach § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen (vgl. die Nachweise im
Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04).
Bei Reverse Floatern ist die Situation
vergleichbar. Auch bei ihnen gibt es weder verdeckte
Zinserträge noch eine Vermengung von Ertrags- und
Vermögensebene. Der Zinsertrag liegt vielmehr offen und ist
ohne jede Schwierigkeit zu ermitteln. Der Unterschied zu
„einfachen“ Floatern besteht lediglich darin,
dass bei letzteren der Zinssatz unmittelbar an den jeweiligen
Referenzzinssatz geknüpft ist, während beim Reverse
Floater ein fester Zinssatz zugrunde gelegt wird - z.B. 15 % -, von
dem dann der (variable) Referenzzinssatz - LIBOR, FIBOR etc. -
abgezogen wird (vgl. Harenberg/Irmer, a.a.O., S. 469). Da auch beim
Reverse Floater die Höhe der Verzinsung letztlich vom
jeweiligen Referenzzins abhängt, ist nicht einleuchtend,
weshalb diese Form des Floaters anders besteuert werden sollte als
der „einfache“ Floater. Wenn der Zinssatz bei
Letzterem jeweils mit dem Referenzzins (LIBOR, FIBOR etc.)
identisch ist, werden sich naturgemäß keine oder keine
nennenswerten Kursveränderungen ergeben. Bei einem Reverse
Floater mag das zwar anders sein, insoweit bestehen aber Parallelen
zu festverzinslichen Papieren, die aufgrund der
Kapitalmarktentwicklungen ebenfalls Kursschwankungen unterworfen
sind.
Festverzinsliche Papiere, z.B. eine
Bundesanleihe mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer festen
Verzinsung von 6 % p.a., unterliegen je nach
Kapitalmarktentwicklung Kursschwankungen. Steigt der Zins,
fällt der Kurs der Anleihe; ermäßigt sich der
Geldmarktzins, steigt der Kurs der Anleihe. Diese
Kursveränderungen werden bei einer
Zwischenveräußerung unstreitig nicht nach § 20 EStG
erfasst, sondern finden allenfalls im Rahmen des § 23 EStG
Berücksichtigung. Bei einem Reverse Floater hängt die
Kursentwicklung ebenfalls vom jeweiligen Kapitalmarktniveau ab.
Steigt der Referenzzinssatz, ermäßigt sich der
Zinsertrag mit der Folge, dass der Kurs des Papiers sinkt.
Fällt der Referenzzinssatz, steigt der Zinsertrag und damit
auch der Kurs, wobei die laufenden Zinsen stets nach § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sind. Weshalb bei einer
Zwischenveräußerung Kursgewinne/-verluste nach § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG - anders als bei festverzinslichen
Papieren - Berücksichtigung finden sollen, erschließt
sich daher nicht.
cc) Auf der Grundlage, dass § 20 EStG
systematisch von der objektiven Unmaßgeblichkeit jeglicher
Wertveränderungen der Kapitalanlage, des Vermögensstamms,
ausgeht, wäre im Streitfall die steuerliche Abschöpfung
von Kursdifferenzen im Rahmen von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Satz 1 Buchst. c und d, Satz 2 EStG als Abweichung vom Binnensystem
des § 20 EStG sachlich nicht gerechtfertigt.
Wie vorstehend unter II.2.b bb der Gründe
bereits dargelegt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
i.d.F. des StÄndG 2001 darauf gerichtet, den wirtschaftlichen
Lebenssachverhalt der Anlage in sog. Finanzinnovationen zu
erfassen, bei denen es typischerweise darum geht, die
wirtschaftliche Nutzung des Kapitalvermögens durch
entgeltliche Überlassung an einen Dritten mit der
Abschöpfung von Kursdifferenzen zu verbinden und dabei auch
etwaige Kursgewinne der Besteuerung zuzuführen. Dies stellt
eine Anpassung der Einkunftsart des § 20 EStG an neue
wirtschaftliche Gestaltungen dar, mit der sich der Gesetzgeber noch
im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bewegt (vgl. dazu im Einzelnen
Senatsurteil vom 20.11.2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung
bestimmt). Denn die Regelung trägt zum einen den
wirtschaftlichen Eigenheiten der zu erfassenden Finanzinnovationen
Rechnung, zum anderen genügt sie unter möglichster
Wahrung der systematischen Abgrenzung von Kapitalnutzung und
Ausnutzung der Wertveränderung des Kapitals den Anforderungen
der Praktikabilität.
Wertpapiere dieser speziellen Art stellen eine
Anlageform dar, über die für eine Überlassung von
Kapital auf Zeit ein möglichst hohes Entgelt im
wirtschaftlichen Sinne erzielt werden soll. Diese Überlassung
geschieht - entsprechend der grundsätzlichen Systematik von
§ 20 Abs. 2 EStG - im Wege einer Anschaffung und
Veräußerung. Der Anleger stellt dem Emittenten in
Gestalt des Entgelts für den Erwerb Kapital zur Verfügung
und erhält dieses Kapital jedenfalls bei Endfälligkeit
zurück, wobei das wirtschaftliche Entgelt für die
Nutzungsüberlassung typischerweise - ggf. in unterschiedlichem
Ausmaß - von einem ungewissen Ereignis, hier der Höhe
des Referenzzinssatzes, abhängt. Anders als z.B. bei
Indexzertifikaten, bei denen der Kursgewinn im Rahmen der
vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht von einem
Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung abgegrenzt
werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.11.2006 VIII R 79/03 =
SIS 07 06 11, zur Veröffentlichung bestimmt), sind bei Reverse
Floatern Ertrags- und Vermögensebene klar zu unterscheiden.
Vergleichbar festverzinslichen Papieren kommt es auch bei Reverse
Floatern je nach Entwicklung des Kapitalmarktes zu
Kursveränderungen. Wie bei „klassischen“
festverzinslichen Papieren führt ein Zinsanstieg bei Reverse
Floatern wegen des verminderten Zinsertrages durch den höheren
in Abzug zu bringenden Referenzzinssatz ebenfalls zu einer
Kursverminderung (Kursverlust), während ein Sinken des
Marktzinses den jeweils entgegenstehenden Effekt (Kursgewinn)
bewirkt. Eine etwaige Spekulation auf Kursgewinne unterscheidet
sich bei beiden Arten von Papieren daher nicht, denn etwaige
spekulativ gesinnte Anleger erhoffen sich im Zeitpunkt des Erwerbs
für beide Papiere sinkende Zinsen.
Es bereitet auch keine Schwierigkeiten, das
Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung bei Reverse
Floatern konkret und ohne größeren Aufwand zu ermitteln.
Der jeweilige Festzinssatz als Grundlage des Zinsertrages ergibt
sich ohne weiteres aus den jeweiligen Anleihebedingungen. Auch den
Referenzzins, der zur Ermittlung des tatsächlich erzielten
Zinsertrages vom vereinbarten Festzinssatz gemäß
Anleihebedingungen abzuziehen ist, kann die Finanzverwaltung leicht
und eindeutig ermitteln. Geht man deshalb davon aus, dass § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d EStG als sachgerechte
gesetzliche Typisierung solcher Wertpapiere einzuordnen ist, bei
denen - anders als bei Reverse Floatern - ihrer Ausgestaltung nach
zwischen Nutzungsentgelt und Kursentwicklung nicht unterschieden
wird und Ertrags- und Vermögensebene nicht klar und eindeutig
abgrenzbar sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20.11.2006 VIII R
79/03 = SIS 07 06 11, zur Veröffentlichung bestimmt), so
können Reverse Floater nicht unter diese Norm gefasst werden.
Vielmehr muss § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Wege
teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung
tatbestandlich dahin eingegrenzt werden, dass die Regelung auf
solche Wertpapiere (hier: Reverse Floater) keine Anwendung findet,
bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und
Kursgewinn für die Verwaltung ohne größeren Aufwand
möglich ist. Der Umstand, dass die Neufassung des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 eine
Reaktion des Gesetzgebers auf die Senatsurteile in BFHE 193, 374,
BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04, und in BFH/NV 2001, 1555 = SIS 01 81 31 beinhaltet, steht dem nicht entgegen. Denn zum einen ging es
dem Gesetzgeber vornehmlich darum, den Bedenken des BFH
hinsichtlich der Erfassung von Wechselkursänderungen, die auf
die Vermögensebene entfallen, Rechnung zu tragen (vgl.
BTDrucks 14/7341, S. 11). Zum anderen wollte der Gesetzgeber den
Grundsatz der Differenzierung zwischen Vermögens- und
Ertragsebene, der für die Besteuerung des
Kapitalvermögens prägend ist, nicht völlig aufgeben,
sondern lediglich dafür sorgen, „dass Vorteile, die
unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen
Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die
Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt
werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören“ (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59).
Demgemäß sollten insbesondere solche neuen
Kapitalanlageformen, bei denen an sich steuerpflichtige
Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden
(vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59), so umfassend wie möglich in
die Besteuerung einbezogen werden. Reverse Floater zählen dazu
- wie vorstehend ausgeführt - indes nicht. Demgemäß
sind Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse
Floatern nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz
2 EStG steuerpflichtig.
c) Ob § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des
StÄndG 2001 eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom
Binnensystem des § 20 EStG darstellt (vgl. Senatsurteil in
BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04, unter 3.a der
Gründe), soweit mit der Erfassung von Kursdifferenzen auch
Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne
Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, ist für den
Streitfall daher im Ergebnis nicht entscheidend (vgl. zu dieser
Problematik aber Senatsurteil vom 20.11.2006 VIII R 79/03 = SIS 07 06 11, zur Veröffentlichung bestimmt). Das gilt auch für
die Frage, ob gegen die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37 b
EStG, wonach die Neufassung der Norm für Wertpapiere ohne
Emissionsrendite für alle Veranlagungszeiträume
anzuwenden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind, wegen einer etwaigen unzulässigen
Rückwirkung durchschlagende verfassungsrechtliche Bedenken
bestehen (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2006 VIII R 79/03 = SIS 07 06 11, zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Die Revision der Kläger ist demnach
begründet. Die Berechnung der Steuer wird gemäß
§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.