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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 161/99 |
§§: | EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 3 Nr 12, EStG § 3 c |
Schlagwörter | Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Aufwandsentschädigung, Abordnung, Beitrittsgebiet |
Rechtsfrage: | Sind die durch eine Abordnung in das Beitrittsgebiet entstandenen Werbungskosten (Reisekosten) nur insoweit abziehbar, wie sie die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen, auch wenn diese Kosten vom Dienstherrn neben der Aufwandsentschädigung erstattet wurden, der Kläger es aber versäumt hat, sich die Kosten erstatten zu lassen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.09.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4228/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 6 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.03.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 161/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |