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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 18/05
§§: AO 1977 § 218, AO 1977 § 220 Abs. 2 Satz 1, GesO § 7 Abs. 5, InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, AO 1977 § 37 Abs. 2, AO 1977 § 73, BGB § 387
Schlagwörter Fälligkeit, Haftung, Gesamtvollstreckung, Insolvenz, Erstattung, Aufrechnung
Rechtsfrage: Tritt die Fälligkeit bei einem Haftungsanspruch (hier nach § 73 AO 1977) mit seiner Entstehung (hier mit der Entstehung der für die Organschaft geltenden Steuer) nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ein, sofern der Haftungsanspruch wegen Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht mehr durch Bescheid festgesetzt werden kann? Ist deshalb eine Aufrechnung des Haftungsanspruchs mit dem Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO 1977), der aus der Aufhebung der bisher gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzungen resultiert, rechtens, wenn die Aufhebungen zeitlich dem o.g. Fälligkeitszeitpunkt des Haftungsanspruchs folgen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 26.08.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 493/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 46 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.05.2007
Erledigungs-Az: VII R 18/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 25 20