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Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar: Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. - Urt.; BFH 2.8.2012, IV R 25/09; SIS 12 24 04

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Bewirtungskosten
Fundstellen
  1. BFH 02.08.2012, IV R 25/09
    BStBl 2012 II S. 824
    DStR 2012 S. 1911
    NJW 2013 S. 334
    LEXinform 0179889

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.10.2012
    -/- in NWB 38/2012 S. 3066
    jh in StuB 18/2012 S. 721
    M.W. in BFH/PR 11/2012 S. 362
    R.W. in DStR 44/2012 S. 2212
    T.L. in BB 50/2012 S. 3124
    M.W. in StC 12/2012 S. 8
    KAM in Stbg 2/2013 S. M 20
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 27.05.2009, SIS 09 20 30, Betriebsausgabe, Regatta, Begleitung, Segelboot
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Nürnberg 19.10.2022, SIS 23 00 57, Vorliegen unangemessener Repräsentationsaufwendungen Aufwendungen für Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 E...
  • FG München 10.10.2022, SIS 23 06 14, Anschaffung eines Supersportwagens führt zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1...
  • FG Hamburg 19.1.2022, SIS 22 05 69, Umsatzsteuer, Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von DVDs zu einer Prog...
  • FG Köln 4.7.2019, SIS 20 05 58, Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung der Klageantrags, verdeckte Gewinnausschüttung bei verlustträchti...
  • BFH 20.2.2019, SIS 20 00 41, Nichtzulassungsbeschwerde, Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltungen auf einem Schiff, grundsätzliche Bed...
  • FG Köln 18.4.2018, SIS 18 13 35, Frage der Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Eingangsumsätze eines Pferderennstalls oder Vorliegen eines sog....
  • BFH 13.7.2016, SIS 16 24 85, Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei sog. "Herrenabenden": Betriebsausgaben...
  • BFH 16.12.2015, SIS 16 03 07, Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot: Die Aufwendungen für die Durchführung eine...
  • BFH 14.10.2015, SIS 16 03 05, Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben: Zwar können durch das Veranstalte...
  • FG Hamburg 7.5.2015, SIS 15 17 73, Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer, umsatzsteuerliche Bewertung einer sog. Dinner-Show: Die Dinne...
  • FG Baden-Württemberg 6.5.2015, SIS 15 21 95, Kein Minderung des Gewinns eines auf Pferdeversicherungen spezialisierten Versicherungsvertreters durch d...
  • FG Münster 28.11.2014, SIS 15 04 67, Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausges...
  • FG Düsseldorf 19.11.2013, SIS 15 04 73, Kosten für Kulturveranstaltungen für Mandanten nicht abzugsfähig: Lässt sich bei Aufwendungen für die Ver...
  • Hessisches FG 22.5.2013, SIS 13 24 05, Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben: Unter den Begriff der Aufwendung...
  • BFH 7.5.2013, SIS 13 23 17, Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung v...
Fachaufsätze
  • LIT 02 50 62 R. Wallenhorst, DStR 44/2012 S. 2212: Jenseits des Sponsoring - Die Situation nach dem BFH-Urteil vom 2.8.2012, IV R 25/09 = SIS 12 24 04 - Lit...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im Streitjahr 2006 einen Umsatz von ca. 28,5 Mio. EUR erzielt hat. Für Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter aus dem Vertriebs- und Servicebereich charterte die Klägerin ein historisches Segelschiff für eine sog. Regatta-Begleitfahrt anlässlich der Kieler Woche 2006. Dafür sowie für die Bewirtung der ca. 50 Teilnehmer (davon 13 Mitarbeiter der Klägerin) wendete die Klägerin 10.959,88 EUR zuzüglich 1.753,58 EUR Umsatzsteuer auf. Als abziehbare Betriebsausgabe behandelte sie davon nur 7.317,28 EUR, weil sie davon ausging, die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.8.2005 IV B 2 - S 2144 - 41/05 (BStBl I 2005, 845 = SIS 05 38 03) und vom 11.7.2006 IV B 2 - S 2144 - 53/06 (BStBl I 2006, 447 = SIS 06 30 20) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten seien auf die Kosten der Regatta-Begleitfahrt entsprechend anzuwenden.

 

 

2

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) unter Hinweis auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel vom 20.9.2000 S 2145 A - St 231 (FR 2000, 1296) die Auffassung, die Kosten seien insgesamt als nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln. Die gegen den entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 30.5.2008 gerichtete Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2009, 1368 = SIS 09 20 30 abgedruckt.

 

 

3

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Kosten seien nicht für von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannte „ähnliche Zwecke“ entstanden, weil es sich nicht um Freizeitgestaltung oder sportliche Betätigung, sondern um eine Kundenveranstaltung anlässlich eines Sportereignisses gehandelt habe. Da die Regatta nur von einem Begleitschiff aus angemessen verfolgt werden könne, sei die Schiffsanmietung der Anmietung einer Loge in einer festen Sportstätte vergleichbar und müsse deshalb ebenso behandelt werden.

 

 

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 30.5.2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben von 7.317,28 EUR abgezogen werden.

 

 

5

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

6

II. Die Revision ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die Kosten der Regatta-Begleitfahrt sind insgesamt nicht abziehbare Betriebsausgaben.

 

 

7

1. a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

 

 

8

b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah und „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ den Aufwand „nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt“ wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III/1941, S. 3). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Deshalb gilt das Abzugsverbot auch für Körperschaftsteuersubjekte, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine außerbetriebliche Sphäre haben können (vgl. etwa BFH-Urteile vom 3.2.1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367 = SIS 93 09 12, und vom 7.2.2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536 = SIS 07 15 02, jeweils betreffend GmbH). Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt.

 

 

9

c) Vor diesem Hintergrund hat der BFH § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (BFH-Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367 = SIS 93 09 12, unter II.2.). Scheidet danach etwa die Verwendung eines Schiffs zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen aus, weil das Schiff als „schwimmender Besprechungsraum“ oder reines Transportmittel genutzt wird, erstreckt sich das Abzugsverbot auf die betreffenden Aufwendungen nicht (BFH-Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367 = SIS 93 09 12). Auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG insgesamt vom Abzug ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 10.5.2001 IV R 6/00, BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575 = SIS 01 10 91).

 

 

10

Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde indessen nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für ein Segel- oder Motorschiff für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, handelt es sich um Ausgaben für „ähnliche Zwecke“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, so dass die Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen. Welche Größe oder welches Alter das Schiff hat, ist dafür ohne Bedeutung. Dem Begriff „Jacht“ lassen sich diesbezügliche Abgrenzungskriterien nicht entnehmen. Er bringt vielmehr den Unterhaltungs- oder Repräsentationszweck des Schiffs zum Ausdruck. Dementsprechend hat der BFH nicht auf die Art des Wasserfahrzeugs, sondern dessen bestimmungsgemäße Verwendung abgestellt (BFH-Urteil in BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575 = SIS 01 10 91, unter 1.b).

 

 

11

d) Die der Klägerin entstandenen Kosten für die Regatta-Begleitfahrt unterliegen danach dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Der Einsatz des Schiffs für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ist hier nicht nur nicht auszuschließen, sondern steht nach den Feststellungen des FG und dem eigenen Vorbringen der Klägerin fest. Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen.

 

 

12

2. Die Klägerin kann sich nicht zu ihren Gunsten auf die BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 845 = SIS 05 38 03 und in BStBl I 2006, 447 = SIS 06 30 20 berufen. Einerseits handelt es sich um sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist. Andererseits werden auch die Voraussetzungen für die von der Verwaltung zugelassene pauschale Aufteilung von Kosten nicht erfüllt. Zwar ist die Aufteilung nicht auf die Kosten für die Anmietung von sog. VIP-Logen in Sportstätten beschränkt (BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 447 = SIS 06 30 20, Tz. 6). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Steuerpflichtige von einem Veranstalter ein Leistungspaket erhält, das neben dem eigentlichen Besuch der Unterhaltungs- oder Sportveranstaltung zusätzliche Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enthält. Um ein derartiges Paket eines auf Sponsoring zielenden Veranstalters geht es im Streitfall aber nicht. Deshalb kommt auch der von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt einer auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) gründenden Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf die Behandlung von sog. VIP-Logen nicht zum Tragen.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterstellt typisierend einen Zusammenhang der normspezifischen Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen. Die Vorschrift gilt deshalb gleichermaßen für Körperschaftsteuersubjekte, obwohl sie nach der BFH-Rechtsprechung keine außerbetriebliche Sphäre haben (vgl. BFH -Urteile vom 3.2.1993 I R 18/92 = SIS 93 09 12, BStBl 1993 II S. 367 und vom 7.2.2007 I R 27-29/05 = SIS 07 15 02, BFH/NV 2007 S. 1230).

Allerdings geht die BFH-Rechtsprechung im Wege einschränkender Auslegung von der Unanwendbarkeit dieser Abzugsbeschränkung aus, wenn die Verwendung eines Schiffs zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, weil das Schiff als „schwimmender Besprechungsraum“ oder reines Transportmittel genutzt wird (BFH-Urteil vom 3.2.1993 I R 18/92 = SIS 93 09 12, BStBl 1993 II S. 367). Entsprechendes gilt für den Abzug von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff (BFH-Urteil vom 10.5.2001 IV R 6/00 = SIS 01 10 91, BStBl 2001 II S. 575).