Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.5.2013 11 K 1165/12 =
SIS SIS 13 24 05 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung
2005 bis 2007 und Gewerbesteuermessbeträgen 2005 bis 2007
aufgehoben.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision
zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein
...büro. Ihren Gewinn ermittelte sie für die Streitjahre
(2005 bis 2008) durch Betriebsvermögensvergleich.
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In den Streitjahren richtete die
Klägerin jeweils ein Golfturnier im Golfpark A aus. Die
Golfturniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener
Unternehmen als Ausrichter eingebunden, deren Erlöse zur
Finanzierung der ebenfalls jährlich stattfindenden
Wohltätigkeitsveranstaltung B verwendet wurden. Bei Letzterer
handelte es sich um eine Veranstaltung, bei der Spenden für
leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. An die
Golfturniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung in einem
Restaurant an, die überwiegend von den Teilnehmern des
Golfturniers, daneben aber auch von Vertretern der
Wohltätigkeitsveranstaltung B, Prominenten und interessierten
Dritten besucht wurde. Die von der Klägerin im Rahmen der
Einladung zum Golfturnier ausgelobten und auch entsprechend
erbrachten Leistungen umfassten die Teilnahme an dem Golfturnier,
die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, einen Sektempfang sowie
ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit
Tanz. Die Teilnehmer, die nur zum Teil Geschäftspartner der
Klägerin waren, zahlten weder Startgelder an die Klägerin
noch an die Betreiber des Golfplatzes. Die Kosten sowohl für
das Turnier als auch für die Abendveranstaltung übernahm
die Klägerin. Die Teilnehmer wurden jedoch um eine
großzügige Spende für die
Wohltätigkeitsveranstaltung B gebeten. Die Gesamtkosten des
jeweiligen Turniers für die Platzmiete und die
Abendveranstaltung beliefen sich im Jahr 2005 auf 10.962,04 EUR, im
Jahr 2006 auf 14.580,16 EUR, im Jahr 2007 auf 20.769,42 EUR und im
Jahr 2008 auf 18.900,74 EUR.
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Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die von der Klägerin aufgewendeten
Gesamtkosten für die Golfturniere in den Jahren 2005 bis 2007
zunächst erklärungsgemäß als Betriebsausgaben
berücksichtigt hatte, vertrat er nach einer
Außenprüfung die Auffassung, dass dem
Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
entgegenstünde.
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Entsprechend erließ das FA jeweils am
23.12.2010 geänderte Bescheide über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren
Gewinnfeststellungsbescheide) und geänderte
Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007. Auch
in dem Gewinnfeststellungsbescheid und dem
Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 jeweils vom
28.2.2011 berücksichtigte das FA die Aufwendungen für das
Golfturnier und für die Abendveranstaltung nicht.
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Die dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als
unbegründet ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dass die Aufwendungen der Klägerin für
das Golfturnier und die Abendveranstaltung betrieblich veranlasst
gewesen seien. Die Klägerin habe mit ihrem Sponsoring
allgemein als förderungswürdig erachtete Tätigkeiten
unterstützt und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile für
ihr Unternehmen erstrebt, da die Veranstaltungen auch dem Zweck
gedient hätten, Kunden zu gewinnen und zu binden sowie
für das Unternehmen der Klägerin zu werben. Insoweit sei
der sog. Sponsoringerlass (Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 18.2.1998 IV B 2 - S 2144 - 40/98, BStBl I
1998, 212 = SIS 98 07 22) einschlägig.
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Der Betriebsausgabenabzug sei aber
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.
Das Abzugsverbot greife ungeachtet des Umstandes ein, dass die
Aufwendungen nach dem Sponsoringerlass grundsätzlich als
Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG einzustufen
seien.
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Auch die Aufwendungen für die
jeweilige Abendveranstaltung unterfielen dem Abzugsverbot des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da die Bewirtung (auch) durch
einen der in Nr. 4 des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Zwecke
- hier das Golfturnier - veranlasst gewesen sei.
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Die vollständigen
Entscheidungsgründe sind in EFG 2013, 1477 = SIS 13 24 05
abgedruckt.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Zutreffend habe das FG die Aufwendungen
für das Golfturnier und die Abendveranstaltung als betrieblich
veranlasste Aufwendungen behandelt, dann aber fehlerhaft unter
Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den
Betriebsausgabenabzug versagt. Das von ihr, der Klägerin,
durchgeführte Sponsoring sei betrieblich veranlasst gewesen.
Die Aufwendungen seien gelegentlich ihres Sponsorings im sozialen
Bereich entstanden. Hauptzweck der von ihr durchgeführten
Veranstaltungen sei die Unterstützung der
Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit die Unterstützung
krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Die Veranstaltungen
seien auf Grund der Medienpräsenz ein Mittel zum Zweck der
Spenden- und Spendergewinnung gewesen. Das Abzugsverbot sei nur auf
die Veranstaltung von Golfturnieren anzuwenden, die
ausschließlich zum Zwecke der Bindung von Kunden und der
Gewinnung von potentiellen Neukunden veranstaltet worden
seien.
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Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 EStG sei auch deshalb nicht einschlägig, weil die Kosten
des Turniers jeweils deutlich unter den Kosten der
Abendveranstaltung gelegen hätten. Das Golfturnier habe
untergeordnete Bedeutung gehabt, da die Spenden hauptsächlich
im Rahmen der Abendveranstaltung erzielt worden seien. Die
Klägerin habe sich mit ihrem langjährigen und
verlässlichen Engagement im Bereich des Soziosponsorings
bewegt. Die Aufwendungen seien daher nach Maßgabe des
Sponsoringerlasses (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212 = SIS 98 07 22) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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Während des Revisionsverfahrens
ergingen für die Jahre 2005 bis 2007 jeweils unter dem
22.10.2014 geänderte Gewinnfeststellungs– und
Gewerbesteuermessbescheide. Die Änderungen sind zwischen den
Beteiligten nicht in Streit.
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Die Klägerin beantragt
(sinngemäß), die Vorentscheidung sowie die
Einspruchsentscheidung betreffend das Jahr 2008 vom 7.5.2012
aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005, 2006 und
2007 jeweils vom 22.10.2014 und für 2008 vom 28.2.2011 sowie
die Gewerbesteuermessbescheide 2005, 2006 und 2007 jeweils vom
22.10.2014 und für 2008 vom 28.2.2011 dahingehend zu
ändern, dass bei der Feststellung des Gewinns aus
Gesamthandsbilanz und bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2005 ein Betrag von
10.962,04 EUR, für das Jahr 2006 ein Betrag von 14.580,16 EUR,
für das Jahr 2007 ein Betrag von 20.769,42 EUR und für
das Jahr 2008 ein Betrag von 18.900,74 EUR zusätzlich als
Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Ausführungen der Klägerin,
dass alleiniger Zweck der Veranstaltung der Golfturniere gewesen
sei, Spenden für die Wohltätigkeitsveranstaltung B zu
sammeln, lasse es bereits als zweifelhaft erscheinen, ob die
Aufwendungen betrieblich veranlasst gewesen seien. Ungeachtet
dessen seien die hier streitigen Aufwendungen nach dem sog.
Sponsoringerlass (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212 = SIS 98 07 22) dem Grunde nach Betriebsausgaben. Dessen Anwendung lasse jedoch
die Prüfung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
EStG unberührt. Dieses knüpfe tatbestandlich an das
Vorliegen von Betriebsausgaben, also betrieblich veranlassten
Aufwand an. Anders als die Klägerin meine, unterfielen die
Aufwendungen nicht nur dann dem Abzugsverbot, wenn die Golfturniere
ausschließlich zur Kundengewinnung und Kundenbindung
veranstaltet worden wären. Das Abzugsverbot müsse
vielmehr erst recht dann gelten, wenn die Golfturniere neben einer
solchen betrieblichen Veranlassung auch noch für andere,
betriebsfremde Zwecke, hier für Zwecke der Spenden– und
Spendergewinnung, veranstaltet worden seien.
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II. Die Revision ist hinsichtlich der Jahre
2005 bis 2007 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen
begründet, da das FG über Gewinnfeststellungsbescheide
und Gewerbesteuermessbescheide für diese Jahre entschieden
hat, die auf Grund des Erlasses von Änderungsbescheiden nicht
mehr Verfahrensgegenstand waren. Insoweit ist die Vorentscheidung
zwar aufzuheben (dazu unter 1.), die Klage gegen die zum Gegenstand
des Verfahrens gewordenen Gewinnfeststellungsbescheide und
Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom
22.10.2014 ist aber als unbegründet abzuweisen (dazu unter
2.). Die Revision betreffend den Gewinnfeststellungsbescheid und
den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 ist
unbegründet (dazu ebenfalls unter 2.).
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1. Die Vorentscheidung ist betreffend die
Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide
für die Jahre 2005 bis 2007 aus verfahrensrechtlichen
Gründen aufzuheben.
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Das FG hat in seinem Urteil über die
geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und
Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom
23.12.2010 entschieden. Das FA hat unter dem 22.10.2014
während des Revisionsverfahrens erneut geänderte
Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide
für die Jahre 2005 bis 2007 erlassen. Diese Bescheide sind
nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des
anhängigen Verfahrens geworden. Da das FG damit über
Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide
für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden hat, die nicht mehr
Verfahrensgegenstand waren, kann das Urteil insoweit keinen Bestand
haben (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.6.2014
IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716 = SIS 14 27 02, m.w.N.).
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Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis
aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der
verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118
Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen
des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO in der Sache, da die Änderungsbescheide hinsichtlich des
streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthalten und die
Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23.1.2003 IV R 71/00,
BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11, und in BFH/NV
2014, 1716 = SIS 14 27 02).
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2. Die Klage gegen die geänderten
Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide
für die Jahre 2005 bis 2007 vom 22.10.2014 wird abgewiesen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Aus denselben Gründen
wird die Revision gegen die Vorentscheidung betreffend den
Gewinnfeststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid
für das Jahr 2008 als unbegründet zurückgewiesen
(§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere
einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung im
Rahmen der Abendveranstaltungen nicht abziehbare Betriebsausgaben
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind.
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a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für
Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke
und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den
Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht
selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten
Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2
EStG). Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4
Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
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b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der
Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als
überflüssige und unangemessene
Repräsentation“ ansah und „im Interesse der
Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ den
Aufwand „nicht länger durch den Abzug ... vom
steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit
abgewälzt“ wissen wollte (Begründung zum
Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes - StÄndG -
1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG bestätigt durch die
Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III/1941, S. 3).
Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die
Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen
werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der
Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür
nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der
Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und
unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Soweit in der Versagung des
Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive
Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert
angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des
Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt
(BFH-Urteil vom 2.8.2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012,
824 = SIS 12 24 04).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen
unterliegen die Aufwendungen für die Durchführung der
Golfturniere und für die Bewirtung im Rahmen der
Abendveranstaltungen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 EStG.
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aa) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen,
ob die Veranstaltung der Golfturniere und der Abendveranstaltungen
überhaupt durch den Betrieb der Klägerin veranlasst war
und deshalb die dadurch verursachten Aufwendungen dem Grunde nach
Betriebsausgaben darstellen.
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Gegen eine betriebliche Veranlassung spricht
nämlich die Einlassung der Klägerin im
finanzgerichtlichen Verfahren, die sie auch im vorliegenden
Revisionsverfahren wiederholt, dass die Golfturniere nicht bzw. nur
untergeordnet dem Interesse der Klägerin gedient hätten,
Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu
binden, der Hauptzweck der Veranstaltungen vielmehr die
Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit
die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den
Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen sei. Diese
Motivation der Klägerin würde, sollte sie
tatsächlich ganz überwiegend im Vordergrund gestanden
haben, eine betriebliche Veranlassung von vornherein
ausschließen und schon insoweit dem Betriebsausgabenabzug
entgegenstehen. Eines Rückgriffs auf § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 EStG bedürfte es insoweit nicht.
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bb) Soweit der Senat mit dem FG und auch dem
FA zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die
Golfturniere und die anschließenden Abendveranstaltungen
nicht nur unwesentlich auch betrieblich veranlasst waren, weil sie
jedenfalls auch dem Zweck gedient haben, Kunden zu gewinnen und zu
binden und für das Unternehmen der Klägerin zu werben,
sind die dafür getätigten Aufwendungen zwar
Betriebsausgaben, diese dürfen allerdings gemäß
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Gewinn nicht mindern.
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cc) Die Veranstaltung eines Golfturniers
stellt einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne
dieser Regelung dar. Auch diese Turniere weisen typischerweise
einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung)
des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf (so
bereits ausdrücklich in der Begründung zum
Regierungsentwurf des StÄndG 1960, BTDrucks III/1811, S. 8;
BFH-Urteil vom 3.2.1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993,
367 = SIS 93 09 12; BFH-Beschluss vom 29.12.2008 X B 123/08, BFH/NV
2009, 752 = SIS 09 12 51).
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dd) Die der Klägerin entstandenen Kosten
für die Durchführung der Golfturniere unterliegen danach
dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind, wie
dargelegt, nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist
es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende
Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen. Unter das
Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
fallen sämtliche Aufwendungen für die Durchführung
der Golfturniere. Unerheblich ist, dass die Turniere auf einer
gemieteten Anlage veranstaltet wurden, denn auch die Kosten
für die Anmietung des Golfplatzes fallen unter das
Abzugsverbot. Es kommt zudem nicht darauf an, ob und in welchem
Umfang die Gesellschafter der Klägerin oder deren Arbeitnehmer
überhaupt an den Golfturnieren teilgenommen haben (so aber
Alvermann in Zeitschrift für Sport und Recht - SpuRt - 2014,
263), denn das Abzugsverbot greift selbst dann ein, wenn an dem
Golfturnier nur (potentielle) Geschäftskunden teilnehmen.
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ee) Auch die Aufwendungen für die
Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen sind von dem
Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
umfasst. Nach dieser Regelung dürfen die mit den nicht
abzugsfähigen Aufwendungen - hier Aufwendungen für die
Veranstaltung eines Golfturniers - zusammenhängenden
Bewirtungskosten ebenfalls den Gewinn nicht mindern. Ein
Zusammenhang im Sinne der Regelung liegt vor, wenn die Bewirtung
jedenfalls auch durch eine Veranstaltung oder Tätigkeit, die
unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
fällt, veranlasst war (Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 4 EStG Rz 1335). Ob ein derartiger Veranlassungszusammenhang
besteht, ist eine Frage der konkreten Umstände des
Einzelfalls. Deren Würdigung obliegt dem FG als
Tatsacheninstanz, welches unter Einbeziehung und Gewichtung aller
festgestellten tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer
Gesamtwürdigung seine Entscheidung zu treffen hat. Die unter
diesen Voraussetzungen getroffene Würdigung des FG ist
grundsätzlich nicht angreifbar und für das
Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Sie ist nur
insoweit revisibel, als Verstöße gegen die
Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine
Erfahrungssätze vorliegen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6.2.2014
IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465 = SIS 14 08 52, Rz
31).
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(1) Die Würdigung des FG, dass die
Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren
im Sinne des Gesetzes „zusammenhing“, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat im Rahmen
seiner diesbezüglichen Würdigung zunächst zutreffend
darauf abgestellt, dass die Klägerin bereits in ihrer
Broschüre zur Wohltätigkeitsveranstaltung B ihre
Gäste zu einem Golfturnier mit anschließender
Verköstigung im Rahmen einer Abendveranstaltung eingeladen
hat. Ebenfalls zutreffend hat es bei seiner Würdigung
hervorgehoben, dass die Ehrung der Sieger der Golfturniere in die
Abendveranstaltungen eingebettet und auch dadurch der Zusammenhang
beider Veranstaltungen für Außenstehende deutlich
erkennbar gewesen sei. Zu Recht hat das FG den Zusammenhang beider
Veranstaltungen auch nicht deshalb verneint, weil die Aufwendungen
für die Bewirtung die Aufwendungen für die
Durchführung der Golfturniere deutlich überschritten
hatten. Die Höhe der Aufwendungen für die Bewirtung kann
regelmäßig nicht dazu führen, dass ein
grundsätzlich vorliegender Zusammenhang beider Veranstaltungen
wieder gelöst wird. Etwas anderes hätte allenfalls dann
gelten können, wenn die Durchführung der
Abendveranstaltung der eigentliche Hauptzweck im Rahmen der
Spendenaktion zur Wohltätigkeitsveranstaltung B gewesen
wäre und zu dieser selbständig organisierten
Veranstaltung u.a. auch Teilnehmer eines zeitgleich, aber
unabhängig davon organisierten Golfturniers quasi
zusätzlich eingeladen worden wären.
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(2) Besteht danach ein Zusammenhang der
Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren, wird dieser auch nicht
dadurch gelöst, dass an den Abendveranstaltungen nicht
ausschließlich aktive Turnierspieler teilgenommen haben. Dies
wird in den meisten Fällen, wie sich auch den von der
Klägerin eingereichten Teilnehmerlisten entnehmen lässt,
schon dadurch bedingt sein, dass an der Abendveranstaltung auch die
Angehörigen und Partner der aktiven Golfspieler(innen)
teilgenommen haben. Die enge Verzahnung der Abendveranstaltung mit
dem Golfturnier wird dadurch eher bestätigt. Dies gilt ebenso,
soweit die Abendveranstaltung auch von Personen besucht worden ist,
die weder selbst, noch deren Angehörige oder Bekannte aktiv an
den Golfturnieren teilgenommen haben. Auch dieser Umstand
rechtfertigt es nicht, den Zusammenhang der Abendveranstaltung mit
dem Golfturnier zu verneinen.
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(3) Die Aufwendungen sind schließlich,
soweit sie auf letzteren Personenkreis entfallen, auch nicht aus
dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
auszuscheiden (anderer Ansicht Alvermann in SpuRt 2014, 263). Denn
diese Aufwendungen sind Teil der Aufwendungen für die
Abendveranstaltungen, die maßgeblich durch das Golfturnier
veranlasst waren.
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d) Anders als die Klägerin meint, kommt
auch ein Betriebsausgabenabzug unter Berufung auf das BMF-Schreiben
in BStBl I 1998, 212 = SIS 98 07 22 (sog. Sponsoringerlass) nicht
in Betracht. Zum einen handelt es sich um eine sog.
norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die
Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824 = SIS 12 24 04, zu
den BMF-Schreiben vom 22.8.2005 IV B 2 - S 2144 - 41/05, BStBl I
2005, 845 = SIS 05 38 03, und vom 11.7.2006 IV B 2 - S 2144 -
53/06, BStBl I 2006, 447 = SIS 06 30 20, betreffend die steuerliche
Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen). Zum anderen
unterfällt die Veranstaltung der Golfturniere, anders als das
FG meint, nicht dem Anwendungsbereich der Verwaltungsanweisung.
Maßgeblicher Gegenstand des Sponsoringserlasses ist die
Aufteilung von Aufwendungen, die von den Unternehmen zur
Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in
sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen,
sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen getätigt werden. Die
steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich
ausschließlich danach, durch welche Motivation des
Steuerpflichtigen diese Aufwendungen veranlasst sind. Ist die
Motivation in der Förderung der o.g. gemeinnützigen
Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt,
sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu
berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in
Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch
wirtschaftliche Vorteile - regelmäßig Werbezwecke -
für das Unternehmen angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom
9.8.1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237 = SIS 90 05 17). Dieses Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und
Betriebsausgabenabzug andererseits ist Gegenstand des sog.
Sponsoringerlasses. Davon nicht umfasst ist die Frage, ob die dem
Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufenden Aufwendungen unter
ein vollständiges oder teilweises Abzugsverbot i.S. des §
4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 ff. EStG fallen. Dieses gesetzlich
angeordnete Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen
könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung
nicht umgangen werden.
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Im Übrigen kann der Senat dahinstehen
lassen, ob die Veranstaltung eines Golfturniers überhaupt den
Begriff des „Sponsorings“ im Sinne der
Verwaltungsauffassung erfüllt (dies verneinend die mit den
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
abgesprochene Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt
am Main vom 14.10.2009 S 2145 A-11-St 210).
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e) Die Sache ist spruchreif. Zwischen den
Beteiligten ist die Höhe der Aufwendungen ebenso wenig
streitig wie die Frage, ob die hier angefallenen Aufwendungen
für die Abendveranstaltungen als Bewirtungskosten einzustufen
sind.
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4. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Klägerin (§ 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO).
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