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Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen: 1. Ob Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, bestimmt sich ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel. - 2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter nachweisen. - 3. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht aus, um die dadurch veranlassten Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen (entgegen Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 17.11.2005, BStBl 2005 I S. 1019 = SIS 05 48 97; Hinweis aus BStBl 2013 II S. 152 auf BMF-Schreiben vom 18.2.2013, IV C 6 - S 2144/07/10001 = SIS 13 05 01). - Urt.; BFH 23.2.2012, IV R 19/08; SIS 12 14 23

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Kredite, Schuldzinsen
Fundstellen
  1. BFH 23.02.2012, IV R 19/08
    BStBl 2013 II S. 151
    DStR 2012 S. 1125
    LEXinform 0179182

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 19.2.2013
    -/- in NWB 25/2012 S. 2042
    jh in StuB 12/2012 S. 490
    A.Sch. in BB 27-28/2012 S. 1726
    M.W. in BFH/PR 8/2012 S. 257
    M.W. in FR 16/2012 S. 775
    M.W. in StC 9/2012 S. 7
    KAM in Stbg 9/2012 S. M 8
    G.M. in NWB 47/2012 S. 3764
Normen
[EStG] § 4 Abs. 4 a Satz 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008, SIS 08 23 71, Schuldzinsen, Darlehen, Investition, Kontokorrent
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 5.11.2019, SIS 20 09 04, Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG: Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schu...
  • BFH 5.11.2019, SIS 20 09 05, Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG: Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schu...
  • BFH 7.7.2016, SIS 16 18 61, Zinseszinsen von Investitionsdarlehen: Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darleh...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.3.2014, SIS 14 35 15, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung 2012: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat eine Verfügung zur Einkommens...
  • OFD Frankfurt 4.4.2013, SIS 13 17 97, Schuldzinsen, Betriebsausgaben: Die OFD Frankfurt a.M. hat die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 18....
  • BMF 18.2.2013, SIS 13 05 01, Betrieblicher Schuldzinsenabzug, Bilanzkonkurrenz und Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermög...
  • BFH 21.8.2012, SIS 12 30 64, Begrenzter Schuldzinsenabzug, Einlage, Gestaltungsmissbrauch: 1. Die Einzahlung von Geld auf ein betriebl...
  • FG München 7.8.2012, SIS 13 03 03, Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und Vermietungsobjekt: 1. Die Festste...
Fachaufsätze
  • LIT 02 52 73 G. Maus, NWB 47/2012 S. 3764: Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung zu Investitionsdarlehen - BFH-Urteil vom 23.2.2012, IV R 19/08 ...
  • LIT 02 46 64 D. Grützner, StuB 16/2012 S. 619: Zur Beschränkung des Schuldzinsenabzugs - Neues aus dem BFH - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 22.11.2...
  • LIT 02 42 81 A. Schmid, BB 27-28/2012 S. 1726: Finanzierung betrieblicher Investitionen ist auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt - BB-...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Ihr Gewinn im Streitjahr 2002 wurde zunächst mit Bescheid vom 7.8.2003 gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt.

 

 

2

Im Rahmen einer für die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Klägerin am 12.11.2001, am 22.2.2002 und am 16.4.2002 bei der Sparkasse D drei Darlehen über insgesamt 355.000 EUR aus KfW-Mittelstandsprogrammen aufgenommen hatte. Die für die Darlehen im Streitjahr aufgewendeten Schuldzinsen waren als Betriebsausgaben verbucht worden. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Darlehen nicht als nach § 4 Abs. 4a Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigte Investitionsdarlehen zu behandeln seien, da der in Tz. 27 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.5.2000 IV C 2 - S 2144 - 60/00 (BStBl I 2000, 588 = SIS 00 07 70) i.d.F. des BMF-Schreibens vom 28.3.2001 IV A 6 - S 2144 - 34/01 (BStBl I 2001, 245 = SIS 01 06 50) geforderte enge zeitliche und betragsmäßige Zusammenhang mit Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht festgestellt werden könne. Die Darlehensmittel seien auf das Kontokorrentkonto bei der Sparkasse D ausgezahlt und für laufende Betriebsmittel verbraucht worden. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen ermittelte der Prüfer unter Berücksichtigung aller Über- und Unterentnahmen in den Jahren 1999 bis 2002 für das Streitjahr 2002 mit 12.903 EUR und rechnete sie nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzu, so dass sich für das Streitjahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 259.779,02 EUR ergaben.

 

 

3

Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) unter dem 30.11.2004 auch für das Streitjahr 2002 einen geänderten Feststellungsbescheid. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er durch Einspruchsentscheidung vom 6.7.2005 als unbegründet zurück.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 2.4.2008 als unbegründet ab (EFG 2008, 1270 = SIS 08 23 71).

 

 

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

 

 

6

Bei den KfW-Darlehen handele es sich um zweckgebundene Darlehen. Sie seien zur Schaffung von Voll- und Teilzeitarbeitsplätzen sowie für die Anschaffung diverser Maschinen und Geräte gewährt worden. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen zwangsläufig erforderliche Investitionen könnten nicht innerhalb der von der Verwaltung in Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 17.11.2005 IV B 2 - S 2144 - 50/05 (BStBl I 2005, 1019 = SIS 05 48 97) vorgegebenen 30-Tage-Frist erfolgen. Dem FG sei exemplarisch die Investitionsplanung der Klägerin für das Jahr 2002 vorgelegt worden. Aus dieser ergäben sich für jenes Jahr geplante Investitionen in Höhe von 290.000 EUR. Den handschriftlichen Ergänzungen sei zu entnehmen, dass verschiedene dieser Investitionen in der Zeit vom 18. Februar bis zum 3.9.2002 getätigt worden seien. Zudem seien auch andere als die ursprünglich geplanten Investitionen und ebenso nicht dem Anlagevermögen zuzuordnende Investitionen getätigt worden.

 

 

7

Wie sich aus der der Revisionsbegründung beigefügten Investitionszusammenstellung der Jahre 2001 und 2002 ergebe, könnten selbst unter Berücksichtigung des 30-Tage-Zeitraums Darlehensmittel aus den KfW-Darlehen in Höhe von 71.290,23 EUR begünstigten Investitionen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG zugeordnet werden. Berücksichtige man die in der Praxis übliche Vorlaufzeit von 90 Tagen und eine Nachlaufzeit von 30 Tagen, ergebe sich sogar ein Betrag von 161.389,20 EUR.

 

 

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

10

B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die bisherigen Feststellungen des FG ermöglichen keine Prüfung, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin entstandene Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegiert sind.

 

 

11

I. Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben nur abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG) und ihr Abzug nicht im Hinblick auf Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist. Die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist danach zweistufig zu prüfen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.9.2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125 = SIS 06 01 72, und vom 3.3.2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688 = SIS 11 19 86). Eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung sieht der Gesetzgeber lediglich in § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG vor. Nach dieser Vorschrift bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt. Ihr Abzug ist also unbeschränkt möglich.

 

 

12

1. Ob Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, bestimmt sich ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel. Auf die Mittelverwendungsabsicht des Darlehensnehmers oder eine der Darlehensvereinbarung zu Grunde liegende Zweckbindung des Darlehens kommt es demgegenüber nicht an.

 

 

13

a) Mit § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegiert der Gesetzgeber Aufwendungen für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Solche Investitionen sollen durch die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG nicht behindert werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.3.2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753 = SIS 11 23 89). Privilegiert wird damit nicht die Aufnahme des - ggf. auch zweckgebundenen - Darlehens, sondern erst die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für die begünstigte Investition, d.h. für die Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem finanzierten Wirtschaftsgut und der Kreditaufnahme wird also - ebenso wie bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Erwerbs- oder zur Privatsphäre (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11) - nicht bereits durch eine entsprechende willentliche Zuordnung durch den Steuerpflichtigen, sondern erst durch die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung des Wirtschaftsguts hergestellt. Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zu Grunde zu legen (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8.12.1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 = SIS 98 03 26, und BFH-Urteil vom 25.5.2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14 = SIS 11 38 78).

 

 

14

b) Die Feststellung, wofür ein Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet wurde, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs als Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen trifft den Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14 = SIS 11 38 78, und vom 17.12.2003 XI R 19/01, BFH/NV 2004, 1277 = SIS 04 32 95).

 

 

15

2. Im vorliegenden Fall wurden die Darlehensmittel aus den drei KfW-Darlehen nicht auf ein gesondertes Konto, auf das bis zu ihrem vollständigen Verbrauch keine weiteren Zahlungseingänge erfolgt sind, sondern auf das Kontokorrentkonto der Klägerin bei der Sparkasse D überwiesen.

 

 

16

a) Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem sodann die Anlagegüter bezahlt werden, oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein langfristiges Darlehen vorgenommen, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Finanzierungszusammenhang zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Einen engen zeitlichen Zusammenhang nimmt die Finanzverwaltung dabei nur an, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt. Der Nachweis hierfür ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen (Tz. 27 des BMF-Schreibens in BStBl I 2005, 1019 = SIS 05 48 97, das nach seiner Tz. 39 an die Stelle der BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 588 = SIS 00 07 70, und in BStBl I 2001, 245 = SIS 01 06 50 tritt).

 

 

17

Dem schließt sich der Senat insoweit an, als danach eine unwiderlegbare Vermutung dafür besteht, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der entsprechende Zeitraum mehr als 30 Tage, bleibt dem Steuerpflichtigen nach Ansicht des Senats jedoch die Möglichkeit, den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto und Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Einzelfall nachzuweisen. Dieser Nachweis wird allerdings umso schwieriger zu führen sein, je größer die Anzahl und der Umfang der Zahlungsvorgänge auf dem Kontokorrentkonto ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Darlehensmittel nicht zur Finanzierung solcher Investitionen verwendet worden sein können, die bei Auszahlung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14 = SIS 11 38 78, und vom 9.2.2010 VIII R 21/07, BFHE 229, 108, BStBl II 2011, 257 = SIS 10 19 26). Da es in einem solchen Fall an einer (Vor-)Finanzierung durch ein anderes Darlehen fehlt, kann die Aufnahme eines (weiteren) Darlehens auch keine Umschuldung darstellen.

 

 

18

b) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Der Senat kann mangels Spruchreife jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden. Denn das FG hat, ausgehend von seiner materiellen Sicht, bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin innerhalb der Frist von 30 Tagen vor bzw. nach Auszahlung der jeweiligen Darlehensmittel aus den streitigen KfW-Darlehen auf das Kontokorrentkonto bei der Sparkasse D von diesem Konto Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt hat. Soweit entsprechende Belastungen des Kontokorrentkontos gegeben sind, gelten die Darlehensmittel nach den oben unter B.I.2.a genannten Grundsätzen als tatsächlich zur Finanzierung dieser Kosten verwendet. In entsprechendem Umfang sind die auf die KfW-Darlehen entfallenden Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG von der Abzugsbeschränkung ausgenommen.

 

 

19

II. Im zweiten Rechtsgang muss das FG darüber hinaus ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang durch die Finanzierung von Anlagevermögen über Kontokorrentkonten Kontokorrentzinsen entstanden sind, die unbeschränkt nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG abgezogen werden können.

 

 

20

1. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin auch im Streitjahr 2002 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Kontokorrentkonten bezahlt. Ist durch die entsprechende Belastung des Kontokorrentkontos dessen Saldo negativ geworden oder hat sich dadurch ein bereits vorhandener negativer Saldo erhöht, sind die insoweit entstandenen Kontokorrentzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unbeschränkt abzugsfähig.

 

 

21

a) Nach Ansicht des erkennenden Senats setzt der unbegrenzte Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht voraus, dass ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Die Vorschrift findet vielmehr ebenso Anwendung, wenn die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert wird und dadurch auf diesem ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht (entgegen Tz. 27 des BMF-Schreibens in BStBl I 2005, 1019 = SIS 05 48 97).

 

 

22

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich auch bei einer Kontokorrentverbindlichkeit um ein Darlehen. Entsteht eine solche Verbindlichkeit durch betrieblich veranlasste Auszahlungen oder Überweisungen, dürfen die darauf entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11). Diese Grundsätze finden auch im Rahmen des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG Anwendung.

 

 

23

aa) Dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG lässt sich die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, die Belastung eines Kontokorrentkontos zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens reiche nicht aus, um die darauf entfallenden Kontokorrentzinsen von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG auszunehmen, nicht entnehmen. Die Norm setzt lediglich Schuldzinsen für ein „Darlehen“ voraus. Wie dargelegt, handelt es sich auch bei einer Kontokorrentverbindlichkeit um ein Darlehen und bei den darauf entfallenden Kontokorrentzinsen um Schuldzinsen.

 

 

24

bb) Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG erfordern keine einschränkende Auslegung des Begriffs des Darlehens i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.

 

 

25

§ 4 Abs. 4a EStG begrenzt den Schuldzinsenabzug. Ohne nachteilige Folgen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug soll der Unternehmer nicht mehr die gesamten Betriebseinnahmen, sondern lediglich den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie die geleisteten Einlagen entnehmen können (z.B. BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688 = SIS 11 19 86). Von diesem Grundsatz sieht der Gesetzgeber nur in § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG eine Ausnahme vor und nimmt Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von der Abzugsbeschränkung aus. Anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen sollen durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden (BFH-Urteil in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753 = SIS 11 23 89). Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck macht es aber keinen Unterschied, ob die nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegierten Schuldzinsen für die Aufnahme eines gesonderten Darlehens zur Finanzierung von Anlagevermögen anfallen oder aber - in Form von Kontokorrentzinsen - für die Finanzierung von Anlagevermögen durch Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits (z.B. Paus, FR 2000, 957, 969, und DStZ 2001, 548; Kanzler, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2000, 513, 516 f.; Wendt, FR 2006, 282, 283; Korn in Korn, § 4 EStG Rz 853.1; Schallmoser in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1076; Deussen in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2115).

 

 

26

b) Fällt demnach auch die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, bleibt zu klären, nach welchen Grundsätzen die für ein solches Konto anfallenden betrieblichen Kontokorrentzinsen auf die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einerseits und auf die Finanzierung von sonstigem betrieblichem Aufwand andererseits aufzuteilen sind. Insofern handelt es sich um ein vergleichbares Zuordnungsproblem wie bei der Aufteilung der für ein gemischtes Kontokorrentkonto entrichteten Schuldzinsen in einen betrieblichen und einen privat veranlassten Teil. In beiden Fällen geht es um die Zuordnung von Schuldzinsen zu den Verbindlichkeiten, durch die sie veranlasst wurden. Dies spricht dafür, die für die Zuordnung von Zinsen zur Erwerbs- bzw. Privatsphäre entwickelten Grundsätze auch auf die Aufteilung der betrieblichen Schuldzinsen in solche, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen und solche, die durch die Finanzierung von sonstigen betrieblichen Aufwendungen veranlasst sind, zu übertragen. Die Aufteilung ist deshalb auch insoweit nach der Zinszahlenstaffelmethode bzw. ggf. durch Schätzung vorzunehmen (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C.II.5.).

 

 

27

Ist Anlagevermögen über ein gemischtes Kontokorrentkonto finanziert worden, ist für die Berechnung der darauf entfallenden Schuldzinsen das Kontokorrentkonto daher entsprechend den privat veranlassten, den durch die Finanzierung von Anlagevermögen veranlassten und den durch die Finanzierung sonstiger betrieblicher Aufwendungen veranlassten Sollbuchungen rechnerisch in drei Unterkonten aufzuteilen; diesen sind die entsprechenden Sollbuchungen zuzuordnen (vgl. Paus, DStZ 2001, 548, 549). Dem Erfahrungssatz entsprechend, dass ein Steuerpflichtiger im Zweifel die für ihn steuerlich günstigste Gestaltung wählen wird (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 = SIS 98 03 26, und BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1277 = SIS 04 32 95), kann dabei - soweit der Steuerpflichtige keine andere Zuordnungsentscheidung trifft - unterstellt werden, dass durch eingehende Betriebseinnahmen und Einlagen vorrangig die privaten Schuldenteile, und soweit solche nicht oder nicht mehr vorhanden sind, in zweiter Linie die durch sonstige betriebliche Aufwendungen entstandenen Schuldenteile und erst zuletzt die durch die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entstandenen Schuldenteile getilgt werden (vgl. Paus, DStZ 2001, 548 und FR 2000, 957, 969).

 

 

28

2. Die auf diese Weise ermittelten, auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallenden Kontokorrentzinsen bleiben nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG unberührt, sind also - ebenso wie Schuldzinsen, die auf ein gesondert aufgenommenes und zur Finanzierung von Anlagevermögen verwendetes Darlehen entfallen - in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Sie gehen nicht in die Berechnung nach § 4 Abs. 4a Sätze 1 bis 4 EStG ein. Das bedeutet, dass sie vorab von den insgesamt entstandenen betrieblichen Schuldzinsen abgezogen und nur die übrigen betrieblich veranlassten Zinsen der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG unterworfen werden (ebenso FG Münster, Urteil vom 29.3.2006 1 K 3456/04 F, EFG 2006, 1152 = SIS 06 27 99; FG Nürnberg, Urteil vom 27.9.2005 I 309/2002, EFG 2006, 804 = SIS 06 21 97; Schmidt/Heinicke, EStG, 30. Aufl., § 4 Rz 533).

 

 

29

3. Die bisherigen Feststellungen des FG ermöglichen keine Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin infolge der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Kontokorrentkonten nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbare Kontokorrentzinsen entstanden sind. Das FG erhält daher die Gelegenheit, auch die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

 

 

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III. Im zweiten Rechtsgang muss das FG schließlich feststellen, ob die Klägerin in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 geendet haben, Unterentnahmen getätigt hat. Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 - und somit auch für das Streitjahr 2002 - eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21.5.2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613 = SIS 10 26 32, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688 = SIS 11 19 86; FG Münster, Urteil vom 10.2.2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177 = SIS 05 23 90; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.1.2006 10 K 99/03, EFG 2006, 1817 = SIS 06 19 71, Revision anhängig unter X R 30/06).

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die Entscheidung stellt klar, dass auch die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto, auf dem dadurch ein negativer Saldo entsteht, einem unbeschränkten Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG nicht entgegensteht. Da die Norm lediglich Schuldzinsen für ein „Darlehen“ voraussetze und es sich bei einer Kontokorrentverbindlichkeit nach ständ. Rspr. des BFH (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BStBl 1990 II S. 817 = SIS 90 21 11) ebenfalls um ein Darlehen handelt, handelt es sich bei den darauf entfallenden Kontokorrentzinsen um Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4 a EStG. Der unbegrenzte Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 setzt – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht voraus, dass ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Obgleich diese Klarstellung eine Vereinfachung für die Finanzierung von Anlagegütern darstellt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob nicht die Umfinanzierung in ein gesondertes Darlehen günstiger ist. Bei der Finanzierung über das Kontokorrentkonto muss der auf die Finanzierung der Anlagegüter entfallende Zinsanteil über die Zinsstaffelmethode oder – in den meisten Fällen ungünstiger – im Schätzwege ermittelt werden.