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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 9/04 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 14, EStG § 16 Abs. 3 |
Schlagwörter | Änderung, Neue Tatsache, Treu und Glauben, Sachaufklärungspflicht, Mitwirkungspflicht, Landwirtschaft, Grundstück |
Rechtsfrage: | Ist das FA aus Gründen von Treu und Glauben gehindert, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen in einem Steuerbescheid zu berücksichtigen, weil es ohne weitere eigene Ermittlungen den Verkehrswert eines Grundstücks bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Zugrundelegung eines vom Stpfl. vorgelegten Gutachtens angesetzt hat, der Stpfl. es aber seinerseits unterlassen hat, das FA darüber in Kenntnis zu setzen, dass er -noch vor Abgabe der Steuererklärung- das Grundstück zu einem Mehrfachen des im Gutachten festgestellten Wertes veräußert hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 15.05.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1486/00 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 25 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.08.2005 |
Erledigungs-Az: | IV R 9/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 06 76 |