Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-186/18 (EuG)
Schlagwörter EG, EU, Stromerzeugung, erneuerbare Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung, Abfall, Nichtigkeit, Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum, Verhältnismäßigkeit, Beihilfe, Spanien
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Kläger beantragen, - den Beschluss C(2017) 7384 endgültig der Europäischen Kommission vom 10.11.2017 über die staatliche Beihilfe SA.40348 (2015/NN) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall für nichtig zu erklären; - der Kommission aufzuerlegen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getrennte Beurteilungen der früheren und der gegenwärtigen Regelung zu erstellen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 221 S. 28
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 25.03.2019
Erledigungs-Az: Rs T-186/18