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I. Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer die
Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland nach den
für das Streitjahr 2006 maßgeblichen
Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) insoweit steuermindernd als
Werbungskosten geltend machen kann, als diese die ihm vom
Arbeitgeber erstatteten, tatsächlichen Aufwendungen
übersteigen.
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Die zusammen veranlagten Kläger und
Revisionskläger (Kläger) beantragten beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) Werbungskosten für
dienstliche Auslandsübernachtungen des Klägers in
Höhe der Pauschbeträge für Übernachtungen im
Ausland zu berücksichtigen, soweit diese die
tatsächlichen und vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten
Kosten überstiegen haben. Das FA erkannte die
Übernachtungspauschalen mangels eigener Kosten des
Klägers nicht als Werbungskosten an.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach
erfolglosem Vorverfahren mit den in EFG 2010, 125 = SIS 09 13 61
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des
Sächsischen FG vom 4.3.2009 8 K 1098/08 sowie der
Einspruchsentscheidung des FA vom 23.5.2008 den
Einkommensteuerbescheid vom 2.8.2007 dahingehend zu ändern,
dass bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für
Auslandsübernachtungen in Höhe von 3.823 EUR
steuermindernd berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FA änderte den
Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 23.5.2008 durch Bescheid
vom 9.6.2009 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung
(AO).
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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1. Sie führt zwar aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung. Denn Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens
war noch der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.5.2008. An dessen
Stelle trat während des Revisionsverfahrens der nach §
172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheid
2006 vom 9.6.2009, welcher nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des
Revisionsverfahrens wurde. Soweit einem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand
haben. Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an
das FG gemäß § 127 FGO, da die Sache spruchreif
ist. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen
bilden unverändert die Grundlage für die Entscheidung des
erkennenden Senats (dazu z.B. Senatsurteil vom 20.7.2006 VI R
22/03, BFH/NV 2006, 2109 = SIS 06 41 97).
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2. Jedoch ist die Revision gleichwohl als
unbegründet zurückzuweisen. Denn die Klage ist
unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass
der Kläger den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen
- vom Arbeitgeber in vollem Umfang steuerfrei erstatteten - Kosten
für Auslandsübernachtungen und den höheren
Pauschbeträgen nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht als
Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann.
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a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Dazu können
auch Reisekosten für Auslandsdienstreisen gehören (Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.5.1990 VI R 140/86, BFHE 160,
546, BStBl II 1990, 777 = SIS 90 19 44). Allerdings muss der
Arbeitnehmer die Kosten selbst getragen haben, da ein
Werbungskostenabzug eine Belastung mit Aufwendungen voraussetzt
(BFH-Beschluss vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990,
830 = SIS 90 18 09; Senatsurteil vom 12.11.2009 VI R 59/07, BFH/NV
2010, 631 = SIS 10 08 60).
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b) Vorliegend hatte der Kläger in Bezug
auf seine Auslandsdienstreisen keine Werbungskosten i.S. des §
9 Abs. 1 EStG. Er war nicht mit Aufwendungen belastet, weil sein
Arbeitgeber sämtliche Kosten der Reisen getragen hat. Der
Kläger kann wegen dieser fehlenden Belastung mit Aufwendungen
auch nicht die Übernachtungspauschalen nach R 40 Abs. 2 Satz 2
LStR in Anspruch nehmen. Denn R 40 Abs. 1 Satz 1 LStR fordert
ebenfalls, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen
für Übernachtungen entstanden sind. Zudem können
nach R 40 Abs. 2 Satz 1 LStR Übernachtungskosten bei einer
Dienstreise oder Fahrtätigkeit nur insoweit als Reisekosten
angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, als der
Arbeitgeber sie nicht steuerfrei ersetzt hat. Dies verdeutlicht,
dass R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR gerade keinen Pauschbetrag
gewährt, sondern lediglich den Nachweis der tatsächlichen
Kosten bei Auslandsübernachtungen erleichtern soll.
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c) Im Übrigen könnte der Kläger
die Auslandspauschalen auch deshalb nicht als Werbungskosten
abziehen, weil die Anwendung dieser Pauschalen im Streitfall zu
einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen
würde. Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
sämtliche Kosten für Übernachtungen, liegt nach der
Senatsrechtsprechung stets ein Fall der offensichtlich
unzutreffenden Besteuerung vor (Beschluss vom 12.11.2009 VI B
66/09, BFH/NV 2010, 884 = SIS 10 12 08).
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