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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 68/10 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 3, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 4 a Buchst. c, AO § 170, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 |
Schlagwörter | Haushaltsfreibetrag, Ablaufhemmung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung |
Rechtsfrage: | Löst ein Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 a Buchst. c EStG a.F. als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist aus? Ist aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung sowie auf Grund der mit dem JStG 2008 geschaffenen gesetzlichen Sonderregelungen zur Antragsveranlagung eine Einkommensteuerveranlagung in Pflichtveranlagungsfällen auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist vorzunehmen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 24.03.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1691/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 09 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 68/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 21 22 |