Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Zur nach § 10 d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

Zur nach § 10 d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO: Geht dem FA eine Feststellungserklärung erst einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung zu, kann nicht erwartet werden, dass der Feststellungsbescheid noch - wie dies das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt - innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlässt. - Urt.; BFH 25.5.2011, IX R 36/10; SIS 11 24 28

Kapitel:
Verschiedenes > Verjährung, Verwirkung
Fundstellen
  1. BFH 25.05.2011, IX R 36/10
    BStBl 2011 II S. 807
    DStR 2011 S. 1519
    LEXinform 0927994

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.9.2011
    B.H. in DStR 32/2011 S. 1489
    B.H. in BFH/PR 10/2011 S. 393
    B.H. in HFR 9/2011 S. 946
Normen
[AO 1977] § 149 Abs. 2 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3, Abs. 3 a, § 181 Abs. 1, Abs. 5
[EStG] § 10 d Abs. 4 Satz 6
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 03.03.2010, SIS 10 33 90, Ablaufhemmung, Feststellungsfrist, Verjährung, pflichtwidriges Unterlassen, Verlustfeststellung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 26.7.2022, SIS 22 15 76, Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee Privilegien des full range of individual logistic supp...
  • BFH 28.7.2021, SIS 21 18 03, Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist: 1. Für die Wahrung der Fe...
  • BFH 30.3.2017, SIS 17 08 44, Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch § 56 Satz 2 EStDV: 1....
  • FinMin Nordrhein-Westfalen 24.10.2016, SIS 16 25 37, Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist: Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat...
  • Hessisches FG 18.2.2016, SIS 16 13 02, Abgabe der Einkommensteuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist: 1. Der Ablauf der Festsetzungs...
  • BFH 11.2.2015, SIS 15 14 97, Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden: Die Feststellungsfrist für die Feststellung d...
  • FG Hamburg 5.2.2015, SIS 15 09 90, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG: Das Finanzamt h...
  • Niedersächsisches FG 5.12.2014, SIS 15 09 15, Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, Zwischenurteil: 1. Da § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der seit dem Veranl...
  • FG Hamburg 13.5.2014, SIS 14 23 48, Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen, Einreichung der Steuererklärung: ...
  • BFH 8.4.2014, SIS 14 19 02, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG, Anwendung des §...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 23 19, Feststellungserklärung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung, Verlustkompensation beim sog. So...
  • FG Bremen 6.3.2013, SIS 14 10 13, Keine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO bei erstmaliger Steuerfestsetzung, Umsatzsteuererklärung ist kei...
  • FG Hamburg 18.2.2013, SIS 13 15 68, Verlustfeststellung gem. § 10 d EStG für 1999, 2001: § 10 d Abs. 4 Satz 6 und § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i....
  • BFH 22.1.2013, SIS 13 07 91, Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. ...
  • BFH 1.8.2012, SIS 12 29 64, Feststellungsfrist für Verlustfeststellung: Ob nach Ablauf der Feststellungsfrist eine Verlustfeststellun...
  • FG Münster 23.5.2012, SIS 12 20 61, Feststellungsfrist, Festsetzungsfrist zur ESt, Verjährung: Eine gesonderte Feststellung der Verluste aus ...
  • BFH 27.9.2011, SIS 11 38 93, Verbleibender Verlustvortrag, Festsetzungsverjährung, ausreichende Verlustkompensation: Ein verbleibender...
Fachaufsätze
  • LIT 02 24 70 B. Heuermann, DStR 32/2011 S. 1489: Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags - Symbiose zwischen materiellem Recht und Verfassungsrecht - ...

 

1

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) entstanden im Streitjahr (2001) Aufwendungen für sein Medizinstudium. Am 30.12.2008 gingen beim damals zuständigen Wohnsitz-Finanzamt eine Einkommensteuererklärung sowie eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges für das Streitjahr ein, mit denen der Kläger vorab entstandene Werbungskosten geltend machte. Der mittlerweile zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte mit Bescheid vom 7.5.2009 die Verlustfeststellung ab, da die Feststellungsfrist abgelaufen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

 

2

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung in seinem in EFG 2010, 1855 = SIS 10 33 90 veröffentlichten Urteil aus: Da der Kläger zunächst keine Steuererklärung abgegeben habe, ende die reguläre Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 31.12.2008. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO scheide aus, weil diese Vorschrift nicht bei der Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen gelte. § 181 Abs. 2 Satz 1 AO schreibe aber die Abgabe einer gesonderten Erklärung zum Verlustabzug vor. § 171 Abs. 3a AO komme nicht in Betracht (nur bei Einspruch oder Klage). Schließlich sei auch § 181 Abs. 5 AO nicht anwendbar. Denn es bedürfe keiner Begründung, dass die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) nicht vorlägen.

 

 

3

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Das FA habe pflichtwidrig gehandelt, als es die Verlustfeststellung auf den 31.12.2001 unterließ. § 181 Abs. 5 AO sei vielmehr nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG anwendbar. Aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/2712, S. 44) ergäben sich Argumente für die Anwendbarkeit. Es müsse ausreichen, wenn die Erklärung vor dem Ende der Feststellungsfrist abgegeben werde. Wenn es trotz einer frist- und formgerecht abgegebenen Verlustfeststellungserklärung zum Ablauf der Feststellungsfrist komme, so sei das mangels einer expliziten Ablaufhemmung strukturell angelegt. Es sei mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar und verstoße gegen die Normenklarheit, wenn es dem Steuerpflichtigen durch § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG unmöglich gemacht werde, den notwendigen Fristlauf zu bestimmen, hänge dieser doch in der vom FG bevorzugten Auslegung von Arbeitsabläufen innerhalb des FA ab.

 

 

4

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid des FA vom 7.5.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.10.2010 aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

 

5

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

6

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit am Tage der mündlichen Verhandlung um 8:10 Uhr eingegangenen Schriftsatz um Aufhebung des auf 10:00 Uhr festgesetzten Verhandlungstermins gebeten.

 

 

7

II. 1. Der Senat hat den Antrag auf Terminsänderung abgelehnt; denn Gründe für eine Terminsänderung nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Kläger nicht vorgetragen.

 

 

8

2. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Zutreffend hat es das FG abgelehnt, einen verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2001 wegen Ablaufs der Feststellungsfrist festzustellen. Da der Kläger für das Streitjahr zunächst keine Steuererklärung abgegeben hatte, endete die Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 AO am 31.12.2008.

 

 

9

3. Eine Ablaufhemmung ist nicht eingetreten.

 

 

10

a) Dies gilt - insoweit folgt der Senat den Gründen des FG-Urteils - zunächst hinsichtlich § 171 Abs. 3a AO.

 

 

11

b) Es liegen aber auch die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO nicht vor.

 

 

12

aa) Wird vor dem Ablauf der Feststellungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfeststellung gestellt, so läuft die Feststellungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.7.2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816 = SIS 08 42 97, und vom 17.2.1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356 = SIS 98 20 81). Muss der Steuerpflichtige eine Feststellungserklärung abgeben, sieht das Gesetz keine Ablaufhemmung, wohl aber eine Anlaufhemmung vor (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

 

13

bb) Für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht (BFH-Urteil in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816 = SIS 08 42 97). Ist die Abgabe einer eigenständigen Erklärung nicht notwendig, weil sich die Grundlagen des Feststellungsbescheides (§ 10d Abs. 1 EStG) aus anderen Steuer- oder Feststellungsbescheiden ergeben, genügen entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung. Gemäß § 56 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. des Streitjahres muss eine Einkommensteuererklärung ferner abgegeben werden, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist (vgl. zum Vorstehenden Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 235).

 

 

14

c) Eine Ablaufhemmung kommt auch nicht nach § 181 Abs. 5 AO in Betracht. Diese Norm ist im Streitfall nicht anwendbar.

 

 

15

aa) § 181 Abs. 5 AO ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Da diese einschränkende Regelung gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 - JStG 2007 - (BGBl I 2006, 2878) für alle bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 am 19.12.2006 (vgl. Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen anwendbar ist, gilt sie auch hier. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG bezweckt eine zeitnahe Entscheidung über die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs. § 181 Abs. 5 AO bleibt anwendbar, wenn das FA keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren (vgl. zum Normzweck BTDrucks 16/2712, S. 44; Ettlich, DB 2009, 18, 24, m.w.N.).

 

 

16

Im Streitfall hat das FA die Feststellung des Verlustvortrags auf den 31.12.2001 zwar unterlassen, aber nicht pflichtwidrig. Geht dem FA eine Feststellungserklärung erst einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung zu, kann nicht erwartet werden, dass der Feststellungsbescheid noch - wie dies das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt - innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlässt.

 

 

17

bb) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich hier nicht um eine Frist, innerhalb derer der Steuerpflichtige handeln muss und die er gegebenenfalls bis zum Ende ausschöpfen kann. Denn der Steuerpflichtige handelt, indem er eine Einkommensteuererklärung oder eine Feststellungserklärung abgibt. Den zeitlichen Rahmen umschreibt § 149 Abs. 2 Satz 1 AO (s. dazu Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 54). Das bedeutet: Innerhalb der dort vorgegebenen Fristen muss der Steuerpflichtige tätig werden, indem er eine Einkommensteuererklärung oder eine Feststellungserklärung abgibt. Wer bis zum Ablauf der Feststellungsfrist damit wartet, muss den Nachteil davon tragen, wenn ein Feststellungsbescheid nicht mehr in der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO notwendigen Weise erlassen wird.

 

 

18

cc) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO abgelehnt: Wer - wie der Kläger - seine Feststellungserklärung erst am 30.12.2008 und damit einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung abgibt, kann nicht erwarten, dass der Feststellungsbescheid noch - wie dies das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt - innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlässt.